B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5245/2013
U r t e i l v o m 3 0 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
1. A._______, geboren (…),
dessen Lebenspartnerin
2. B._______, Geburtsdatum unbekannt,
sowie deren gemeinsame Kinder
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, Geburtsdatum unbekannt,
Eritrea,
c/o schweizerische Vertretung in Khartum,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 27. August 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführende 1 (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte mit
undatiertem Schreiben an die schweizerische Botschaft in Khartum
([nachfolgend: Botschaft] Eingangsstempel: 22. Februar 2011) für sich,
seine Lebenspartnerin (Beschwerdeführende 2, nachfolgend: Beschwer-
deführerin) und ihr erstgeborenes Kind (Beschwerdeführende 3) sinnge-
mäss um Asyl nach.
B.
B.a Mit über die Botschaft versandter Zwischenverfügung vom 8. August
2011 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführenden unter Hinweis auf
das Urteil BVGE 2007/30 mit, die schweizerische Botschaft sei aufgrund
der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personal-
bestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche
Befragung durchzuführen; das BFM ersuchte sie in diesem Zusammen-
hang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen
betreffend persönliche Angaben, Familie und Angehörige in einem Dritt-
staat, Asylgründe der Beschwerdeführenden (1 und 2), Aufenthalt im Su-
dan sowie um Einreichung von Dokumenten und Beweismitteln bis zum
8. September 2011. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführenden mitge-
teilt, dass bei unbenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage entschie-
den und die Asylgesuche allenfalls als gegenstandslos geworden abge-
schrieben würden.
B.b Das nicht datierte Antwortschreiben traf am 5. Oktober 2011 (Ein-
gangsstempel) bei der Botschaft ein.
C.
C.a In ihren schriftlichen Eingaben machten die Beschwerdeführenden
zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen Folgendes geltend:
Der Beschwerdeführer sei in E._______ aufgewachsen. 1995 habe er
während 18 Monaten den obligatorischen Nationaldienst absolviert. 1998
sei er wegen des Konflikts zwischen Äthiopien und Eritrea erneut aufge-
boten worden und habe für ein sehr kleines Salär Dienst leisten müssen.
Da sein Antrag auf Entlassung aus der Armee abgelehnt worden sei, ha-
be er im Januar 2001 zusammen mit der Beschwerdeführerin versucht, in
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den Sudan zu fliehen, wobei sie jedoch beide gefasst worden seien. Der
Beschwerdeführer sei anschliessend während eines Jahres in F._______
inhaftiert worden, während die Beschwerdeführerin für sechs Monate in
einem anderen Gefängnis in Haft gewesen sei. Im Oktober 2005 sei die
Einheit des Beschwerdeführers nahe zur sudanesischen Grenze ver-
schoben worden, weshalb er erneut versucht habe, in den Sudan zu flie-
hen, was ihm auch gelungen sei. Im Sudan habe er sich im Flüchtlingsla-
ger G._______ des UNHCR registriert, wo er sich bis zum Mai 2006 auf-
gehalten habe, bevor er aus finanziellen Gründen nach H._______ gezo-
gen sei. Dort halte er sich mit Gelegenheitsarbeiten über Wasser. Im Jah-
re 2005 sei er vom UNHCR als Flüchtling anerkannt worden. Die Be-
schwerdeführerin, die zu diesem Zeitpunkt im vierten Monat schwanger
gewesen sei, habe ihrerseits ebenfalls versucht, in den Sudan zu fliehen,
wobei sie jedoch gefasst worden sei, woraufhin man sie erneut ins Ge-
fängnis gesteckt habe; dort sei sie misshandelt worden, weshalb sie eine
Fehlgeburt erlitten habe. Im Juli 2008 sei ihr schliesslich die Flucht in den
Sudan gelungen, wo sie sich zum Beschwerdeführer nach H._______
begeben habe. Im Jahre 2009 habe sie an schweren Schwangerschafts-
komplikationen gelitten, weshalb sie habe operiert werden müssen. Zur
Zeit leide sie unter schweren Infekten, verursacht durch diese Operatio-
nen. Aufgrund der Kosten der notwendigen medizinischen Behandlungen
befänden sie sich in einer finanziellen Notlage. Von ihren Familien sei
keine Hilfe zu erwarten, da der Beschwerdeführer Muslim sei und die Be-
schwerdeführerin Christin, weshalb sie von ihren Familien aufgrund ihrer
Beziehung geächtet würden. Es sei zudem zu befürchten, dass sie nach
Eritrea zurückgeschafft würden, zumal gute Beziehungen zwischen dem
Sudan und Eritrea bestünden. Überdies bestehe für Flüchtlinge im Sudan
die Gefahr, beraubt oder eingesperrt zu werden.
C.b Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden un-
ter anderem eine Geburtsurkunde, einen Auszug aus einem Geburtsre-
gister sowie medizinische Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin
in Kopie zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 27. August 2012 bewilligte das BFM den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte die Asylgesuche
ab. Diese Verfügung konnte von der Botschaft den Beschwerdeführenden
mangels Erreichbarkeit nicht zugestellt werden.
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E.
Mit undatiertem Schreiben an die Botschaft (Eingangsstempel: 12. Juni
2013) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er von der Botschaft erfahren
habe, dass ihm die Verfügung der Vorinstanz nicht habe eröffnet werden
können. Er ersuchte um Fortsetzung des Asylverfahrens, unter gleichzei-
tiger Angabe seiner Telefonnummer und seiner E-Mail-Adresse.
F.
Mit Schreiben vom 27. Juni 2013 ersuchte das BFM die Botschaft um Er-
öffnung der Verfügung vom 27. August 2012 an die Beschwerdeführen-
den.
G.
Am 22. August 2013 wurde die Verfügung des BFM vom 27. August 2012
den Beschwerdeführenden eröffnet.
H.
Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit eng-
lischsprachiger, undatierter Eingabe (Eingang Botschaft: 3. September
2013; vom BFM am 17. September 2013 zuständigkeitshalber an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet) Beschwerde und beantragten
sinngemäss, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihnen die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren.
In der Beschwerde wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin kürz-
lich ein zweites Kind namens D._______ geboren habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst.
Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indes-
sen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe
genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung
zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert. Auf die frist- und – vom sprachlichen Mangel abgesehen –
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
1.4 D._______, das kürzlich geborene zweite Kind der Beschwerdefüh-
renden, wird in das vorliegende Urteil einbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG), weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ge-
stützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend das Stellen
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die
massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
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Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren an-
zuwenden.
5.
5.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an
das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Ver-
fahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel
eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich
festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise
eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der
Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als ent-
scheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls
im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu ei-
nem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern
(vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7).
5.2 Die Beschwerdeführenden wurden durch die Botschaft nicht zu ihrem
Asylgesuch befragt. Sie legten ihre Vorbringen jedoch bereits im Asylge-
such schriftlich dar. Zudem stellte ihnen das BFM mit Zwischenverfügung
vom 8. August 2011 zusätzlich einen Katalog von für die vollständige Er-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts noch zu beantwortenden of-
fenen Fragen zu, wozu sie schriftlich Stellung nahmen. Der entscheidwe-
sentliche Sachverhalt erscheint angesichts der schriftlichen Darlegung
der Asylgründe soweit erstellt, dass die entscheidrelevanten Elemente
vorliegen. Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, die Be-
schwerdeführenden vorgängig eines Entscheides durch eine schweizeri-
sche Vertretung zusätzlich persönlich befragen zu lassen. Das BFM hat
den verfahrensrechtlichen Anforderungen damit Genüge getan.
6.
6.1 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder
in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann
das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizeri-
sche Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilli-
gen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und
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Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG be-
stehe.
6.2 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten re-
striktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom
22. November 2011 E. 4.4).
6.3 Nach alt Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland
befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden
kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
6.4 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die geltend
gemachten Vorkommnisse liessen darauf schliessen, dass die Be-
schwerdeführenden ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den eritrei-
schen Behörden hätten. Es sei daher zu prüfen, ob einer allfälligen Asyl-
gewährung durch die Schweiz alt Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe.
Der Beschwerdeführer habe sich im Sudan im Flüchtlingslager
G._______ des UNHCR registrieren lassen, wo er vom Oktober 2005 bis
Mai 2006 gewohnt habe. Zudem sei er vom UNHCR als Flüchtling aner-
kannt worden.
Nach Berichten des UNHCR hielten sich zahlreiche eritreische Flüchtlin-
ge und Asylsuchende im Sudan auf. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu
verkennen, dass die Lage vor Ort schwierig sei. Indes lägen keine Hin-
weise vor, wonach ein weiterer Verbleib im Sudan unzumutbar oder un-
möglich wäre. Flüchtlinge, welche vom UNHCR registriert und einem
Flüchtlingslager zugeteilt worden seien, hätten sich dort aufzuhalten und
bekämen die nötige Versorgung. Die Beschwerdeführenden verfügten
nicht über ein freies Aufenthaltsrecht im ganzen Land. Es sei ihnen daher
zuzumuten, beim UNHCR um Schutz zu ersuchen, sollte die Situation
tatsächlich kritisch werden.
Die Befürchtung, nach Eritrea zurückgeschafft zu werden, sei unbegrün-
det. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer Deportation
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oder Verschleppung für Eritreer, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlin-
ge anerkannt seien, gering. Das UNHCR registriere vor Ort sämtliche
Eritreer, die sich in einem Flüchtlingsalger meldeten, unabhängig davon,
weshalb sie Eritrea verlassen hätten. Es gebe vorliegend auch keine kon-
kreten Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführenden eine Rück-
führung nach Eritrea drohen könnte. Namentlich verfügten sie über kein
Risikoprofil, das eine Verschleppung nach Eritrea objektiv wahrscheinlich
erscheinen lasse. Für eritreische Flüchtlinge sei das Leben in H._______
nicht einfach. Angesichts des langjährigen Aufenthalts des Beschwerde-
führers im Sudan und seiner Arbeitstätigkeit könne jedoch davon ausge-
gangen werden, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in
H._______ in seinem Fall nicht unüberwindbar seien. Im Sudan lebe eine
grosse eritreische Diaspora, die für in Not geratene Landsleute bereitste-
he und weitgehend Unterstützung biete. Schliesslich hätten die Be-
schwerdeführenden keine Beziehungsnähe zur Schweiz, weshalb sie den
subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötigten. Es sei ihnen daher zu-
zumuten, im Sudan zu verbleiben.
6.5 Die Beschwerde beschränkt sich im Wesentlichen (sinngemäss) auf
eine Wiederholung ihrer bisherigen Vorbringen.
6.6 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in Erit-
rea in asylrechtlicher Hinsicht relevante Schwierigkeiten mit den heimatli-
chen Behörden gehabt haben. Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist
jedoch festzustellen, dass die Beschwerdeführenden den zusätzlichen
Schutz der Schweiz gemäss alt Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigen, weil
es ihnen trotz der zugestandenermassen nicht einfachen Bedingungen
für eritreische Flüchtlinge im Sudan zuzumuten ist, dort zu verbleiben.
Dieser Schluss wird insbesondere dadurch bestätigt, dass weder im vo-
rinstanzlichen Verfahren noch in der Rechtsmittelschrift geltend gemacht
wurde, der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin, die bereits
seit (…) beziehungsweise (…) Jahren im Sudan leben, hätten Benachtei-
ligungen seitens der sudanesischen Behörden im Sinne des Asylgesetzes
erlebt. Auch in der Rechtsmittelschrift wird nichts vorgebracht, was einen
weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführenden im Sudan nicht zumutbar
und möglich erscheinen lassen würde. Insbesondere bringen sie keine
konkreten Anhaltspunkte für ihre Befürchtung vor, sie könnten von den
sudanesischen Behörden nach Eritrea zurückgeschickt oder verschleppt
werden. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bereits früher einmal im
Flüchtlingslager G._______ aufgehalten und sich das dortige Leben als
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nicht einfach herausgestellt hat, so kann er sich dennoch als vom
UNHCR registrierter Flüchtling wieder an die Organisation wenden und
deren Schutz in Anspruch nehmen. Ihm und seiner Familie wird bei Be-
darf zumindest die notwendige Grundversorgung gewährt. Im Rahmen
dieser Grundversorgung werden auch die geltend gemachten gesundheit-
lichen Probleme der Beschwerdeführerin adäquat behandelt werden kön-
nen, sollten sie nach wie vor bestehen. Soweit die Beschwerdeführenden
in der Rechtsmittelschrift geltend machen, sie hätten aus religiösen
Gründen Probleme mit ihren Familien, weshalb sie nicht nach Eritrea zu-
rückehren könnten, ist festzustellen, dass sie dazu nicht gezwungen sind,
zumal sie sich weiterhin im Sudan aufhalten können. Schliesslich machen
die Beschwerdeführenden keinen Bezug zur Schweiz geltend. Die vo-
rinstanzlichen Erwägungen sind nach dem Gesagten zu bestätigen.
6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Beschwerdeführenden
ein weiterer Verbleib im Sudan zumutbar ist und sie auf den Schutz der
Schweiz nicht angewiesen sind. Die Vorinstanz hat demnach den Be-
schwerdeführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt
und die Asylgesuche abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.–
grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwen-
dung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige schweizerische Vertretung.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: