B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5245/2014
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
alias C._______, geboren (…),
alias D._______, geboren (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des BFM vom 3. September 2014 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein nigerianischer Staatsangehöriger – sei-
nen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Januar 2014 verliess und
am 3. August 2014 via E._______, F._______, G._______ und
H._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchte,
dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. August 2014 mitgeteilt
wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums
Zürich zugewiesen worden,
dass er mit Vollmacht vom 6. August 2014 seinen damaligen Rechtsver-
treter mandatierte,
dass am 11. August 2014 die Befragung zur Person stattfand und der Be-
schwerdeführer am 27. August 2014 gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Bst. b der
Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testpha-
sen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV,
SR 142.318.1) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass zur Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollier-
ten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 11. August
2014, A14; Anhörungsprotokoll vom 27. August 2014, A18),
dass das BFM dem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom
12. August 2014 mitteilte, im vorliegenden Fall sei das Dublin-Verfahren
aufgrund der Aktenlage beendet worden,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit in der Schweiz ge-
prüft werde,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
eine Geburtsbestätigung in Form einer Faxkopie einreichte,
dass das BFM dem Rechtsvertreter alle entscheidrelevanten Akten zu-
stellte und ihm am 1. September 2014 den Entwurf des ablehnenden
Asylentscheids zur Stellungnahme unterbreitete,
dass eine entsprechende Stellungnahme dem BFM am 2. September
2014 übergeben wurde,
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dass der Beschwerdeführer darin bekräftigen liess, es sei für ihn wegen
der prekären Sicherheitslage in Nigeria ausgeschlossen, dorthin zurück-
zukehren,
dass ihm die nigerianischen Behörden keinen Schutz bieten könnten und
er bei einer Rückkehr um sein Leben fürchten müsste,
dass er den negativen Entscheid nicht akzeptieren könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 3. September 2014 – gleichentags
ausgehändigt – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, dessen Asylgesuch vom 3. August 2014 ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anord-
nete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der nigeriani-
sche Staat sei grundsätzlich bereit und willig, seine Bürger zu schützen
und kriminelle Taten wie beispielsweise von Unbekannten begangene
Überfälle zu untersuchen und zu ahnden,
dass allerdings darauf hinzuweisen sei, dass es einem Staat nicht mög-
lich sei, seine Bürger jederzeit und präventiv umfassend zu schützen,
dass vom Staat folglich keine faktische Garantie für langfristigen individu-
ellen Schutz des von nichtstaatlicher Verfolgung Bedrohten verlangt wer-
den könne, sondern vielmehr erforderlich sei, dass eine funktionierende
Schutzinfrastruktur zur Verfügung stehe, welche dem Betroffenen objektiv
zugänglich sein müsse,
dass ausserdem die Inanspruchnahme des Schutzsystems auch indivi-
duell zumutbar sein müsse,
dass diese Voraussetzungen vorliegend klarerweise erfüllt seien, da der
Beschwerdeführer diesbezüglich geltend gemacht habe, er habe bei einer
Polizeistation vorgesprochen und Anzeige erstattet, welche von den Be-
amten auch entgegengenommen worden sei,
dass er zwar vorbringe, die Behörden hätten danach nichts unternom-
men, in diesem Zusammenhang jedoch darauf hinzuweisen sei, es wäre
ihm offen gestanden, erneut bei den zuständigen Stellen vorzusprechen
und eine Abklärung zu verlangen,
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dass seine Vorbringen demnach den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standhielten,
dass infolgedessen sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass auf die Vorbringen in der Stellungnahme des Rechtsvertreters, worin
er auf die prekäre Sicherheitslage in Nigeria und die damit verbundene
Furcht des Beschwerdeführers um sein Leben hinweise, bereits einge-
gangen worden sei, weshalb sich eine Änderung des vorinstanzlichen
Standpunktes nicht rechtfertige,
dass das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar
und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2014 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
sinngemäss beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und von einer Wegweisung abzusehen,
dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. September 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass die Beschwerdefrist, welche gemäss der sich auf Beschwerdefristen
beziehenden Spezialbestimmung von Art. 38 TestV zehn Tage beträgt,
vorliegend eingehalten wurde,
dass die Beschwerde zwar keine Unterschrift enthält, der Inhalt jedoch
ohne Weiteres dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, weshalb
es sich vor dem Hintergrund der angestrebten Verfahrensbeschleunigung
im Asylbereich rechtfertigt, von Instruktionsmassnahmen abzusehen und
auf ein Nachreichen der Unterschrift zu verzichten,
dass es sich im Übrigen um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt,
an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG und Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
VGG, Art. 6 und Art. 112b Abs. 2 AsylG),
dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase
des Verfahrenszentrums Zürich die Testphasenverordnung zur Anwen-
dung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen
geltend macht, bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er Verfol-
gung im Sinne von Art. 3 AsylG,
dass die terroristische Gruppierung Boko Haram in seiner Region Unord-
nung verbreite und die dort lebenden Menschen einer konkreten Gefahr
ausgesetzt seien,
dass es der Regierung nicht gelinge, diese Gruppierung zu überwältigen,
dass er selbst von dieser Gruppierung bedroht worden sei,
dass das Befragungs- und das Anhörungsprotokoll viele Elemente ent-
hielten, welche auf eine Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft hin-
deuten würden,
dass der Wegweisungsvollzug ausserdem unzumutbar sei, da er in Nige-
ria keine Familie habe, welche ihn aufnehmen könnte,
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dass er darüber hinaus weder ein hohes Ausbildungsniveau noch Berufs-
erfahrung habe, die es ihm erlauben würden, mühelos eine akzeptable
Stelle zu finden,
dass im Weiteren die Situation in seiner Heimatregion in wirtschaftlicher
und sozialer Hinsicht katastrophal sei,
dass das BFM in seinem Entscheid mit nachvollziehbarer Begründung
darlegte, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen sei,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutref-
fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann,
dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen zu keiner
anderen Einschätzung zu führen vermögen,
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu den Asylgründen erklär-
te, er habe ausgesagt, selbst keine direkte Begegnung mit diesen Boko-
Haram-Mitgliedern gehabt zu haben (vgl. A18 S. 4 F20),
dass er dreimal überfallen worden sei, aber nicht sagen könne, wer das
gewesen sei, ob es sich dabei um Boko-Haram-Mitglieder gehandelt ha-
be oder nicht (vgl. A18 S. 4 F21),
dass auch in der Stellungnahme vom 2. September 2014 keine konkreten
Probleme mit der Boko Haram genannt wurden,
dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschwerdeführers in
der Beschwerde, wonach er Opfer dieser Gruppierung geworden sei, als
nachgeschoben, mithin unglaubhaft zu qualifizieren ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist,
die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
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Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der
Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine in Nigeria drohende
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen
lässt,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen,
dass in Nigeria trotz der terroristischen Aktivitäten der Boko Haram in den
nördlichen Bundesstaaten nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt,
von Bürgerkrieg oder von Krieg auszugehen ist, welche für den Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen
würde,
dass sich aus den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
wonach er im Falle einer Rückkehr aus individuellen Gründen in eine
existenzbedrohende Situation geriete,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann
handelt, der während 13 Jahren die Schule besuchte, über Englisch-
kenntnisse verfügt und Arbeitserfahrung im Verkauf von "Second Hand"-
Kleidern hat (vgl. A14 S. 4, S. 8 Ziff. 8.02),
dass es ihm unter diesen Voraussetzungen – entgegen anderslautender
Einschätzung in der Beschwerde – möglich sein dürfte, eine akzeptable
Anstellung zu finden,
dass im Heimatland ausserdem ein tragfähiges familiäres Beziehungs-
netz besteht (Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern, A14 S. 5), wel-
ches dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein
kann,
dass sein Argument auf Beschwerdeebene, er habe in Nigeria keine Fa-
milie, welche ihn aufnehmen könnte, als nachgeschoben zu gelten hat,
zumal er bei der Vorinstanz keine derartigen Ausführungen machte,
dass die angeblich fehlende Beherbergungsmöglichkeit lediglich geltend
gemacht, nicht jedoch belegt wird,
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dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch aus dem Hinweis auf die in
wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht katastrophale Lage nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten vermag, da blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen
betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2 S. 512, EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215),
dass sich der Wegweisungsvollzug in Anbetracht aller Umstände auch als
zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger
Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE
2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungs-
vollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: