Abtei lung IV
D-5246/2008
law/mah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . J u l i 2 0 1 0
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Sarah Mathys.
A.__________, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5246/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Sri Lanka, tamili -
scher Ethnie, hinduistischen Glaubens aus B.___________
(Nordprovinz), ersuchte mit schriftlicher Eingabe vom 27. Juli 2007 bei
der schweizerischen Vertretung in Colombo um Erteilung einer
Einreisebewilligung in die Schweiz. Die schweizerische Botschaft
forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. August 2007
auf, seine Vorbringen detailliert und abschliessend darzulegen und
allfällige Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren bis zum
21. September 2007 einzureichen, sofern er nach wie vor an seinem
Gesuch festhalten wolle. Am 8. September 2007 und – auf eine
weitere Aufforderung der schweizerischen Botschaft hin – am
3. November 2007 – von Malaysia aus – reichte der Beschwerdeführer
weitere Unterlagen ein. Am 22. November 2007 übermittelte die
schweizerische Botschaft die Unterlagen an das BFM zur
Entscheidung weiter.
B.
B.a Am 28. April 2008 gelangte der Beschwerdeführer auf dem Luft-
weg von Malaysia via Singapur, Swasiland und Südafrika in die
Schweiz, wo er am gleichen Tag im Flughafen Zürich um Asyl nach-
suchte.
B.b Mit Verfügung vom 29. April 2008 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für
die Dauer des Asylverfahrens der Transitbereich des Flughafens
Zürich bis maximal 60 Tage als Aufenthaltsort zu.
B.c Am 1. Mai 2008 erhob das BFM im Flughafen Zürich die Perso-
nalien des Beschwerdeführers und befragte ihn zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Am 8. Mai 2008
wurde er vom BFM im Flughafen Zürich einlässlich zu seinen Asyl -
gründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, ungefähr im Jahre 2003 hätten ihn Angehörige
der Special Task Force (STF) anfragt, ob sie ein Camp auf seinem Ge-
lände einrichten könnten. Er habe zunächst abgelehnt, nachdem sie
ihn aber systematisch bedrängt hätten, habe er schliesslich doch ein-
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gewilligt und eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet. Als die
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) davon erfahren hätten, hätten
sie ihn aufgefordert, die Vereinbarung mit der STF zu widerrufen. Auf
Druck der LTTE habe er einen Brief an die Sri Lanka Monitoring
Mission (SLMM) geschrieben. Die STF habe schliesslich auf seinem
Grundstück kein Camp eingerichtet. Er vermute, dass die SLMM inter-
veniert habe, weil es während des Waffenstillstandes nicht erlaubt ge-
wesen sei, auf privatem Gelände ein Camp einzurichten. Im März
2006 sei ein Angehöriger der Criminal Investigation Division (C.I.D.)
bei ihm zu Hause erschienen und habe von ihm das Haus und das
Grundstück verlangt, was er abgelehnt habe. Am 20. Mai 2006 sei er
mit einem Fahrer auf dem Motorrad nach C.__________ unterwegs
gewesen. Bei einem Checkpoint, wo er normalerweise nicht kontrolliert
werde, sei er an jenem Tag aber von einem Soldaten, der ihn gut ge -
kannt habe, angehalten und gefragt worden, wo er hin wolle und wann
und auf welchem Weg er zurückkomme. Auf der Rückfahrt habe dieser
ihn nochmals verbal belästigt. Nachdem er habe weiterfahren dürfen,
sei er nach 50 Metern von Personen auf einem entgegenkommenden
Motorrad gezielt beschossen worden. Einer davon sei der C.I.D.-
Beamte gewesen. Er sei durch einen Streifschuss verletzt worden,
habe aber in die St. D.___________ Kirche flüchten können. Danach
sei er nicht mehr nach Hause zurückgekehrt und habe sich in der
Folge in E.__________ (F.___________) aufgehalten. Die Soldaten
hätten ihn mehrmals zu Hause in G.__________ gesucht. In
E.__________ habe er unbehelligt gelebt, er habe sich dort aber
gefangen gefühlt, weshalb er bei der schweizerischen Vertretung am
27. Juli 2007 ein Einreisegesuch gestellt habe. Am 1. September 2007
habe er E.__________ verlassen und sei schliesslich über Colombo,
wo er sich einen Tag aufgehalten habe, am 22. September 2007 mit
dem Flugzeug nach Malaysia ausgereist.
Am 9. Mai 2009 übermittelte die Flughafenpolizei dem BFM verschie-
dene dem Beschwerdeführer von einer Kontaktperson in Norwegen
übermittelte Dokumente, darunter Kopien eines in Englisch verfassten
Schreibens von H.__________, Priester der I.___________, vom
27. August 2007 und eines handschriftlich verfassten Schreibens des
Grama Sevaka Officers vom 27. Juni 2006 mit englischer Übersetzung,
welche dieser im Original bereits am 8. September 2007 bzw. am 3.
November 2007 bei der Botschaft in Colombo eingereicht hatte.
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B.d Mit Verfügung vom 15. Mai 2008 bewilligte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asyl-
gesuchs.
C.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2008 – eröffnet am 21. Juli 2008 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
D.
Mit Eingabe vom 14. August 2008 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde einreichen und beantragen, die
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 sei aufzuheben und es sei ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er bean-
tragen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten. Der Beschwerde wurde ein Internetartikel der Webseite
N mit Übersetzung beigelegt.
E.
Mit Verfügung vom 20. August 2008 stellte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer
könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleich-
zeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
gab dem BFM Gelegenheit, eine Vernehmlassung zur Beschwerde
einzureichen.
F.
In der Vernehmlassung vom 8. September 2008 beantragte das BFM
die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 11. September 2008 zur Kenntnis gebracht.
G.
Am 3. November 2009 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter ein Schreiben des Priesters H.__________ vom
10. Mai 2009 und eine Kopie eines Zeitungsartikels aus der
J.___________ vom 21. Mai 2006 mit einer Übersetzung zu den
Akten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
2.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Im Einzelnen
führte es aus, der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 27. Juli
2007 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo ein Asyl- und
Einreisegesuch eingereicht. Darin habe er geltend gemacht, er sei am
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20. Mai 2006 von den Sicherheitskräften als Verdächtiger festge-
nommen und zwecks Verhör in deren Camp mitgenommen worden.
Dort sei er schwer gefoltert worden und habe unsägliche Schikanen
ertragen müssen. Später sei er auf Intervention seitens einiger
Religionsführer frei gelassen worden. Wegen der brutalen Folter sei er
psychisch und physisch angeschlagen. Innerhalb einer Woche seien
die Sicherheitskräfte erneut zu ihm nach Hause gekommen und hätten
ihm unter Drohungen mitgeteilt, dass man ihn jederzeit festnehmen
könne. Deshalb hätten seine Eltern ihm geraten, nicht zu Hause zu
bleiben. Weil er in Gefahr sei, habe er sein Zuhause verlassen, um
sein Leben zu retten. Jetzt sei er weg von zu Hause und lebe in Angst,
weil ihm jederzeit etwas zustossen könne. Auch seine Eltern seien
sehr in Sorge um ihn. Sogar jetzt sei er von den Sicherheitskräften ge-
sucht worden. Diese Ausführungen liessen sich in keiner Weise mit
seinen später geltend gemachten Vorbringen vereinbaren. Anlässlich
seiner Anhörung im Flughafen Zürich sei dem Beschwerdeführer das
rechtliche Gehör zu diesen krassen Widersprüchen gewährt worden.
Dabei habe er erklärt, er habe das Gesuch vom 27. Juli 2007
"oberflächlich geschrieben". Erst als die schweizerische Vertretung ihn
aufgefordert habe, die Vorbringen detaillierter zu beschreiben, habe er
die Ereignisse ausführlich – wie im Sachverhalt dargelegt – be-
schreiben können. Zudem habe er "Mühe gehabt, einen richtigen
Übersetzer zu finden". Es solle nicht bestritten werden, dass es
zwischen einerseits summarisch und andererseits ausführlich darge-
legten Vorbringen zu gewissen inhaltlichen Abweichungen kommen
könne. Ferner komme es auch vor, dass sich beim Übersetzen von
Texten gewisse Fehler einschleichen würden. Dass sich indessen ein
Sachverhalt aus den genannten Gründen derart grundlegend ver-
ändern könne, könne man mit Fug und Recht ausschliessen. Es sei
nun aber in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
– wie im Schreiben vom 27. Juli 2007 dargelegt – eine Festnahme
seitens der Armee mit einschneidenden Misshandlungen geltend ge-
macht hätte, wenn seine später deponierten, anders lautenden Vor-
bringen den Tatsachen entsprächen. Die Erfahrung des BFM zeige
nämlich, dass tatsächlich Verfolgte sich aus naheliegenden Gründen
davor hüten würden, ihre Gesuche mit unwahren Vorbringen zu be-
gründen. In Anbetracht dieser krass widersprüchlichen Vorbringen
müsse erheblich daran gezweifelt werden, dass er sein Heimatland
aus den von ihm geltend gemachten Gründen verlassen habe. Zwar
habe der Beschwerdeführer zwei Schreiben eingereicht, welche seine
Vorbringen im Wesentlichen bestätigen würden. Diesbezüglich sei
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jedoch darauf hinzuweisen, dass derartige Schreiben keine genügen-
de Beweiskraft entfalten würden, weil sie gemäss den Erkenntnissen
des BFM leicht erhältlich seien und den Charakter von Gefälligkeits-
schreiben hätten. Zudem seien sie recht vage formuliert und stünden
teilweise nicht im Einklang mit den Vorbringen des Beschwerdeführers.
Während der Beschwerdeführer nämlich ausgeführt habe, er habe die
eine Person gekannt, welche ihn von einem Motorrad aus beschossen
habe, soll es sich gemäss Schreiben des Dorfvorstehers (Grama
Sevaka Officer) um Unbekannte (unidentified persons) gehandelt
haben. Der Beschwerdeführer stamme aus dem Distrikt
F.___________ in der Nordprovinz, welche stark betroffen werde von
seit Sommer 2006 wieder aufgeflammten innerstaatlichen bewaffneten
Konflikt zwischen der sri-lankischen Armee und der LTTE. Der
Beschwerdeführer habe gestützt auf die mit seiner
Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit jedoch die
Möglichkeit, sich der schwierigen Situation in seiner Herkunftsregion
im Norden Sri Lankas durch Wegzug in einen anderen Landesteil zu
entziehen. Gemäss seinen Aussagen habe er sich im Mai 2006 in
E.__________ aufgehalten, wo ihm nichts mehr zugestossen sei. Er
habe aber auch die Möglichkeit, sich im Süden des Landes,
beispielsweise im Grossraum Colombo, aufzuhalten, wo die Lage zwar
auch angespannt sei, sich vergleichsweise jedoch etwas besser
präsentiere. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass sich der
Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen am 30. November 2006
legal einen Reisepass beschafft habe und mit diesem am
22. September 2007 über den Flughafen Colombo aus dem Heimat-
land ausgereist sei. Auch dies sei ein klares Indiz dafür, dass er offen-
sichtlich nicht landesweit behördliche Verfolgung zu befürchten habe
und gesucht werde. Andernfalls hätte er sich davor gehütet, derartige
behördliche Kontakte zu pflegen. Zudem wäre es im erwartungsge-
mäss nicht möglich gewesen, mit einem auf seine wahre Identität aus-
gestellten Reisepass kontrolliert aus Sri Lanka auszueisen.
2.2 In der Beschwerde vom 14. August 2008 wird im Wesentlichen
geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe für seinen ersten Brief
an die Schweizerische Vertretung in Colombo eine Person aus
E.__________ zur Hilfe genommen, welche seinen tamilischen Brief
auf Englisch übersetzt habe. Dieser Brief stimme jedoch im
Wesentlichen nicht mit seiner selbstgeschriebenen Vorlage überein.
Der Übersetzter habe aus ihm unbekannten Gründen
Ausschmückungen in den Brief eingebracht, welche überhaupt nicht
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mit den Tatsachen übereinstimmen würden. Er sei nie von den
Sicherheitskräften verhaftet und misshandelt worden. Zudem würden
seine Eltern schon lange nicht mehr in C.__________ wohnen, wie in
diesem Brief erwähnt werde, denn der Vater sei zu jenem Zeitpunkt
bereits verstorben gewesen und die damals kranke und inzwischen
ebenfalls verstorbene Mutter habe sich in K.__________ aufgehalten.
Warum der Übersetzer diese falschen Informationen in den Brief
eingebracht habe, lasse sich nur spekulieren. Vielleicht habe dieser
das reelle Ereignis für zu wenig dramatisch befunden und gedacht, er
habe nur mit erlebter Haft und Folter eine Chance, in der Schweiz Asyl
zu erhalten. Diese Erklärung sei auch deshalb plausibel, weil in allen
anderen Eingaben und Beweismitteln niemals von Verhaftung und
Misshandlung durch die Sicherheitskräfte die Rede sei. Bei
Korrespondenzen könnten schnell Missverständnisse und
Widersprüche auftreten, vor allem dann, wenn unqualifizierte Dol-
metscher involviert seien, weshalb aus diesem Grund das BFM in der
Regel bei Asylgesuchen aus dem Ausland auf eine Anhörung bei der
Botschaft bestehe. Betreffend den vermeintlichen Widerspruch
zwischen der Angabe des Beschwerdeführers und der Formulierung
"unidentified persons" des Grama Sevaka Officer sei zu berücksich-
tigen, dass der Grama Sevaka Officer ein Regierungsbeamter sei,
welcher im sri-lankischen Bürgerkrieg eine schwierige Rolle zwischen
den Fronten zu spielen habe, denn spräche er von einem C.I.D.-
Offizier, müsste er selbst mit Repressalien der C.I.D. befürchten. Ein
unvoreingenommener Blick in die Anhörungsprotokolle und Korres-
pondenzen zeige – abgesehen vom ersten Brief – aussergewöhnlich
präzise und widerspruchslose Aussagen. Der Aufbau der freien
Erzählung sei von selten gesehener Klarheit und Stringenz. Insgesamt
seien die Vorbringen in sich stimmig sehr gut nachvollziehbar, ausser -
gewöhnlich substanziiert, detailliert, lebendig und enthielten viele
Realitätskriterien. Die vom BFM vorgenommene Glaubhaftigkeits-
prüfung erscheine unsorgfältig und einseitig. Es fehle an einer ge-
wissenhaften Würdigung des gesamten Aussageverhalten. Es sei mit
den Anforderungen an eine faire Glaubwürdigkeitsprüfung unvereinbar,
wenn eine einzelne "Ungereimtheit" herausgepflückt und ohne weitere
Abwägungen mit den zahlreichen Indizien, die für den Wahrheitsgehalt
der Schilderungen sprächen, zur Konstruktion der Unglaubhaftigkeit
einer ganzen Geschichte gebraucht werde. Abgesehen davon, dass
der Wohnsitzwechsel in einer Bürgerkriegssituation wie in Sri Lanka
etliche neue Probleme für die Betroffenen bringe und nicht einfach zu
bewerkstelligen sei, müsse im konkreten Fall bestritten werden, dass
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die Verfolgung nur regionaler Natur sei. Die Tatsache, dass beim Atten-
tat auf ihn wahrscheinlich die C.I.D. verwickelt sei, lasse befürchten,
dass er auch in anderen Regionen verfolgt werden könnte. Auch die
Tatsache, dass er mit einem eigenen Pass aus Sri Lanka habe aus-
reisen können, könne dies nicht widerlegen, hätten doch die Erfah-
rungen der letzten Jahre gezeigt, dass selbst langjährige LTTE-Mili -
tante die Ausreise auf gleichem Weg geschafft hätten, sei es dank
Inkompetenz der Flughafenbeamten, sei es weil Korruption auf dem
Flughafen gang und gäbe sei. Das BFM sei gemäss Art. 12 VwVG
verpflichtet, den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest-
zustellen, und die Verfügung gemäss Art. 35 VwVG angemessen zu
begründen. Das BFM setze sich mit der aktuellen Situation im Lande
nur oberflächlich auseinander. Eine sichere Rückkehr von Gewalt-
flüchtlingen setze rechtlich und faktisch sichere Verhältnisse voraus.
Es genüge deshalb nicht, wenn die Situation in Colombo etwas besser
sei als in den Kriegsgebieten. Gerade in Colombo käme es zu zahl -
reichen Verhaftungen von Angehörigen der tamilischen Volksgruppe,
die aus dem Norden oder Osten Sri Lankas stammen würden. Die Be-
hauptung des BFM, tamilische Flüchtlinge könnten im Süden des
Landes unbehelligt leben, entspreche nicht der Realität. Allein auf-
grund einer verheirateten Nichte in Colombo, könne nicht von einem
ausreichenden Netz gesprochen werden. Denn die erst seit kurzem
verheiratete Nichte und ihr ebenfalls aus dem Norden zugewanderter
Ehemann dürften kaum über ausreichende finanzielle Mittel und
Wohnraum verfügen, um ihn eine längere Zeit bei sich aufzunehmen.
Zudem benötige er einen "valid reason", um sich längere Zeit in
Colombo aufhalten zu können. Ohne diese behördliche Bewilligung sei
er in ständiger Gefahr, von der Polizei festgenommen zu werden. Im
Hinblick auf die stattgefundene gezielte Verfolgung im Norden, wäre er
in Colombo in grosser Gefahr, Opfer polizeilicher Verfolgung und Miss-
handlung zu werden.
3.
3.1 Es trifft zu, dass sich das BFM bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen auf die festgestellten Widersprüche zwischen
den Vorbringen im ersten bei der Schweizerischen Vertretung einge-
reichten Asylgesuch und den späteren Eingaben abstützt. Es hat in
diesem Zusammenhang klargestellt, dass es zwischen einerseits sum-
marisch und andererseits ausführlich dargelegten Vorbringen zu ge-
wissen inhaltlichen Abweichungen kommen könne und sich beim
Übersetzen von Texten gewisse Fehler einschleichen könnten. Gleich-
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zeitig hat es aber überzeugend dargelegt, dass solche Umstände nicht
der Grund für einen derartig anderslautenden Sachverhalt sein könne.
Es hat bei seiner Beurteilung zudem die eingereichten Schreiben mit-
berücksichtigt und nachvollziehbar begründet, weshalb diese keine ge-
nügende Beweiskraft entfalten würden. Ferner hat das BFM trans-
parent gemacht, weshalb es darauf verzichte, auf weitere Ungereimt-
heiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Es er-
klärte, es sei nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer in
G.__________ durch den bewaffneten Konflikt zwischen der sri-
lankischen Armee und der LTTE in Mitleidenschaft gezogen worden
sei. Gleichzeitig legte es dar, er habe die Möglichkeit sich dieser
schwierigen Situation durch Wegzug in einen anderen Landesteil zu
entziehen, und erläuterte, der Umstand, dass der Beschwerdeführer
sich am 30. November 2006 legal einen Reisepass beschafft habe mit
dem er am 22. September 2007 über den Flughafen Colombo ausge-
reist sei, bilde ein Indiz, dass er offensichtlich nicht landesweit behörd-
liche Verfolgung zu befürchten habe und gesucht werde. Das BFM
stützte sich in seinem Entscheid mithin nicht allein auf die fehlenden
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers bzw. auf
eine einzige Ungereimtheit in seinen Aussagen, sondern argumen-
tierte auch damit, dass seine Vorbringen asylrechtlich nicht relevant
seien. Es hat demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers weder
einseitig noch unsorgfältig gewürdigt. Der Einwand in der Beschwerde,
wonach das BFM die Asylvorbringen des Beschwerdeführers einseitig
und unsorgfältig geprüft habe, erweist sich mithin als unbegründet.
3.2 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, das BFM habe in
der Verfügung vom 18. Juli 2008 den rechtserheblichen Sachverhalt
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nicht hinreichend festgestellt
und angemessen begründet. Auch dieser Einwand ist nicht stichhaltig.
Das BFM hat sich in seiner Verfügung mit der zum damaligen Zeit -
punkt in Sri Lanka herrschenden Situation genügend auseinander-
gesetzt. Es differenzierte zwischen den verschiedenen Regionen
Sri Lankas und legte dar, dass aufgrund der anhaltend schlechten
Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten eine
Rückkehr für den Beschwerdeführer unzumutbar sei, in den restlichen
Teilen des Landes aber trotz der dortigen verschärften Situation und
den erschwerten Lebensbedingungen namentlich für Tamilen keine
Situation allgemeiner Gewalt vorläge. Ausserdem berücksichtigte es
die individuellen Gründe hinsichtlich einer zumutbaren Wohnsitznahme
für den Beschwerdeführer in Colombo. Das BFM ist somit seiner
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Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs hinreichend festzustellen und angemessen zu begrün-
den, nachgekommen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu
tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeb-
lich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asyl-
suchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
[BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37, Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7
und 8 S. 190 ff., EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
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Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f., EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3 S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.). Ausgangs-
punkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach
der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
dete Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asyl -
entscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der
Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind
deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Per-
son zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., EMARK
2000 Nr. 2 E. 8a S. 20, WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2009,
Rz. 11.17 und 11.18, WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylge-
suchs geltend, im Jahre 2003 sei er in einen Disput zwischen den
LTTE und der STF über die Benützung seines Grundstückes geraten
und im Jahre 2006 sei er von einem C.I.D.-Offizier angeschossen
worden, weshalb er befürchtete, man wolle ihn töten.
5.2 Dass der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde überein-
stimmend mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Anhörung zu den Asylgründen geltend gemacht wird – mehrmals von
sri-lankischen Militärs nach Kontakten mit den LTTE befragt und
aufgefordert wurde, das Erscheinen von Tigers zu melden, erscheint
durchaus nicht unrealistisch. Abgesehen vom Disput über sein Grund-
stück sind dem Beschwerdeführer jedoch keine darüber hinaus-
gehende Nachteile erwachsen. Jedenfalls konnte der diesbezügliche
Streit zwischen der STF und den LTTE im Jahre 2003 durch die SLMM
offenbar beigelegt werden, ohne dass der Beschwerdeführer des-
wegen weiter behelligt worden wäre. Dieser Schluss drängt sich schon
deshalb auf, weil er gemäss eigenen Angaben bis zum angeblichen
Zwischenfall am 20. Mai 2006 gute Beziehung zu den Armeeange-
hörigen unterhalten habe und in G.__________ unbehelligt leben
konnte (vgl. act. A12/16 F:37). Im März 2006 soll zwar ein C.I.D.-
Offizier den Beschwerdeführer zu Hause besucht und ihn zunächst
aufgefordert haben, er solle ihm sein Haus und sein Land überlassen.
Als der Beschwerdeführer jedoch erklärte, dass dies nicht möglich sei,
Seite 12
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habe der Offizier gesagt, er mache nur Witze, er müsse das nicht ernst
nehmen (vgl. act. A12/16 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist ein Motiv,
welches erklären könnte, weshalb der Offizier mit Tötungsabsicht
gegen den Beschwerdeführer hätte vorgehen sollen, nicht ersichtlich.
Die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach dieser Offizier am
20. Mai 2006 gezielt auf ihn geschossen haben soll, ist deshalb nicht
plausibel. Ungeachtet dessen ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb
der C.I.D.-Offizier ihn von einem fahrenden Motorrad aus zu er-
schiessen versuchte, da es diesem ohne Zweifel möglich gewesen
wäre, den Beschwerdeführer unter erheblich einfacheren und erfolg-
versprechenderen Umständen zu eliminieren, wenn er tatsächlich be-
absichtigt hätte, ihn gezielt zu töten. Die diesbezüglichen Vorbringen
hinterlassen einen konstruierten Eindruck, welcher nicht zuletzt auch
durch den Umstand bestärkt wird, dass der Beschwerdeführer – wie
das BFM zu Recht feststellte – in seiner Eingabe vom 27. Juli 2007 an
die schweizerische Vertretung zur Begründung seines Gesuchs um
Erteilung einer Einreisebewilligung gänzlich andere Gründe geltend
machte. Es ist im Übrigen zwar denkbar, dass der Beschwerdeführer
bei Kampfhandlungen im Rahmen des in seiner engeren Heimatregion
wieder ausgebrochenen bewaffneten Konflikts verletzt wurde. Aller-
dings bestehen erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer einen
Streifschuss aufgrund eines gezielt gegen seine Person gerichteten
Anschlags erlitten hat. Hierfür spricht auch, dass sich der Beschwerde-
führer in E.__________ – unweit vom Ort des angeblichen Vorfalls
vom 20. Mai 2006 – ein Jahr und vier Monate aufhalten konnte, ohne
dass er dort behelligt worden wäre (vgl. act. A12/16 F:51-52). Zudem
konnte der Beschwerdeführer ohne weitere Kontrollen und
Zwischenfälle von der Nordprovinz mit dem Zug nach Colombo reisen
(vgl. act. A8/31 S. 12) und am 30. November 2006 legal einen
Reisepass in Colombo beschaffen (vgl. act. A8/31 S. 6). Es ist deshalb
– übereinstimmend mit dem BFM – davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer nicht von einer gezielt gegen ihn gerichteten
Verfolgung der sri-lankischen Behörde zu fürchten brauchte.
An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern. Aus dem Internetartikel der Website
N und dem Artikel aus der J.___________ vom
21. Mai 2006 respektive den beigelegten Übersetzungen geht nicht
hervor, dass es sich bei einem der darin erwähnten, unter Beschuss
geratenen Männern bzw. Jugendlichen um den Beschwerdeführer
gehandelt hat. Gemäss den Artikeln sollen zwei Jugendliche auf ihren
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Motorrädern beschossen bzw. - so gemäss J.___________ – von
einem weiteren Motorradfahrer, der hinter ihnen unterwegs gewesen
sein soll, mit einer Waffe angegriffen und angeschossen worden sein.
Dieser Tathergang deckt sich nicht mit den Schilderungen des
Beschwerdeführers, gemäss dessen Version er mit einem Fahrer auf
einem Motorrad unterwegs gewesen und von einer Person auf einem
entgegenkommenden Motorrad aus beschossen worden sein soll. Wie
bereits das BFM zutreffend ausgeführt hat, sind die Schreiben des
Grama Sevaka Officers vom 27. Mai 2006 und des Priesters
H.__________ vom 27. August 2007 inhaltlich vage formuliert. Ihre
Ausführungen lassen nicht erkennen, dass sie selbst Zeugen der
angeblichen Geschehnisse vom 20. Mai 2006 gewesen sind. Vielmehr
muss aufgrund ihrer wenig konkreten Angaben geschlossen werden,
dass sie bestenfalls vom Hörensagen berichten. Die beiden Schreiben
weisen somit den Charakter von Gefälligkeitsschreiben auf, denen
selbstredend kein Beweiswert beigemessen werden kann. Der
Einwand, es sei zu berücksichtigen, dass der Grama Sevaka Officer
ein Regierungsbeamter sei, welcher im sri-lankischen Bürgerkrieg eine
schwierige Rolle zwischen den Fronten zu spielen habe, vermag daran
nichts zu ändern. Schliesslich berichtet H.__________ in seinem
Schreiben vom 10. Mai 2009, der Beschwerdeführer sei am 25. Mai
2006 in L.__________ vor der St. D.___________ Kirche von einer
bewaffneten Gruppe der C.I.D. beschossen worden. Er habe
Gewehrschüsse gehört als er sich im „funeral house“ aufgehalten
habe. Kurz darauf habe er sich zum Tatort begeben, wo er das
Motorrad des Beschwerdeführers auf der Strasse habe liegen sehen.
Nachdem H.__________ in seinem Schreiben vom 27. August 2007
seine angeblichen Beobachtungen noch mit keinem Wort erwähnt
hatte, ist allerdings hinsichtlich des Wahrheitsgehalts seiner
Ausführungen im Schreiben vom 10. Mai 2009 erhebliche Skepsis am
Platz. Auch dieses Schreiben ist daher nicht geeignet, die Vorbringen
des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen zu lassen.
5.3 Insgesamt ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine kon-
kret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung durch die sri-
lankischen Behörden glaubhaft machen konnte. Nicht auszuschliessen
ist jedoch, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer von der SLA am
(...) gestarteten Offensive gegen die LTTE im F.___________-Distrikt
in Mitleidenschaft gezogen worden sein könnte und deshalb
E.__________ am 1. September 2007 verlassen musste. Wie bereits
erwähnt, ist für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft aber die
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Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (E. 4.3).
Nachdem die sri-lankische Armee das letzte von den tamilischen
Rebellen kontrollierte Gebiet im Raum Mullaitivu zurückerobert hatte,
verkündete ihr Chef in einer Fernsehansprache am 18. Mai 2009 den
endgültigen Sieg im Krieg gegen die LTTE. In der Folge erklärte die
sri-lankische Regierung den Bürgerkrieg offiziell für beendet. Der
Beschwerdeführer hat deshalb im heutigen Zeitpunkt keine ernsthafte
Nachteile wegen des damals herrschenden Konfliktes zu befürchten.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Tatsache,
dass er sich einen Reisepass beschaffen und mit diesem kontrolliert
ausreisen konnte, besteht auch kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer erscheine in den Augen der Behörden als
Kollaborateur der LTTE. Es kann in dieser Hinsicht ausgeschlossen
werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit
asylrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen hätte.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zu-
mindest glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demnach das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
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7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflich-
tungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Aus-
länders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegen-
stehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
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würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hin-
weisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund seiner Beurteilung
der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den
ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen,
die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus
Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger dar-
stellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus
Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya,
Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee,
Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen
Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende
sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung
einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes,
namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders be-
günstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines trag-
fähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussich-
ten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE
2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).
7.3.3 Eigenen Angaben zufolge stammt der alleinstehende Be-
schwerdeführer aus B.___________ (Nordprovinz) und hat immer in
der Nordprovinz gelebt (vgl. act. A8/31 S. 1 f.). Er war von 1992 bis
1995 Besitzer eines Ladens und bewirtschaftete danach bis zum
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Wegzug nach E.__________ im Jahre 2006 seinen Hof mit 50 Acres
Reisfelder. Er versteht nur ein wenig Singhalesisch und Englisch. In Sri
Lanka leben ein Bruder und zwei Schwestern in der Nordprovinz. Eine
der Schwestern lebte zuvor bereits einmal in Colombo. Mit einer
Nichte und ihrem Mann sowie einem Neffen, der zwar im Zeitpunkt der
Anhörung noch die Schule besuchte, verfügt er über Verwandte in
Colombo. Die Nichte und ihr Mann arbeiten beide in einer Bank und
leben inzwischen seit dreieinhalb Jahren dort, weshalb entgegen der
Behauptung in der Beschwerde davon auszugehen ist, dass sie in der
Lage sind, den Beschwerdeführer vorübergehend finanziell zu unter-
stützen, bis er eine Arbeit gefunden hat, und ihm eine Unterkunft zur
Verfügung zu stellen (vgl. act. A12/16 F61 ff.). Ausserdem besitzt der
Beschwerdeführer gemäss dem Schreiben von H.__________ vom
10. Mai 2009 ein Haus, die Reisfelder und die Maschinen, welche er
veräussern könnte, um zu Geldmittel zu gelangen. Mangels ander-
weitiger Anhaltspunkte in den Akten ist zudem anzunehmen, dass der
bald 37-jährige Beschwerdeführer gesund ist. Schliesslich konnte sich
der Beschwerdeführer am 30. November 2006 in Colombo legal einen
Reisepass ausstellen lassen. Es kann deshalb davon ausgegangen
werden, dass gegen den Beschwerdeführer keinerlei Sicherheits-
bedenken seitens der Behörden bestehen. Unter diesen Umständen
sollte es ihm – allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten – mög-
lich sein, sich in Colombo niederzulassen und sich dort eine wirt -
schaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Der der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach nicht als un-
zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet
hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt demnach nicht in
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30. Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Sarah Mathys
Versand:
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