Abtei lung IV
D-5246/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Gambia, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5246/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 18. Mai 2010 auf dem Luftweg in Richtung C._______ ver -
liess, seine Reise danach mit dem Zug fortsetzte und am 20. Mai 2010
in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 1. Juni 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
(...) zu seinen Personalien sowie summarisch zu den Asylgründen be-
fragt wurde,
dass die Vorinstanz ihn ebenfalls am 1. Juni 2010 zu seinem allgemei-
nen gesundheitlichen Zustand befragte (vgl. A13/2), und ihm in einer
Nachbefragung das rechtliche Gehör betreffend die am 27. Mai 2010
durchgeführte Altersbestimmungsanalyse gewährte (vgl. A14/3),
dass ihn das BFM am 6. Juli 2010 einlässlich zu den Asylgründen an-
hörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen geltend machte, er habe sich zirka ab Mitte 2008 jeweils
in den Schulferien und an den Wochenenden in Touristengebieten
Gambias homosexuell prostituiert,
dass er im Dezember 2008 seine Gefühle für Männer realisiert und ge-
merkt habe, er sei homosexuell veranlagt,
dass er in der Folge seine Homosexualität mit wechselnden Partner
und ohne sich zu prostituieren in Touristengebieten weiter gelebt habe,
dass er im September 2009 auf einen verdeckten Ermittler der soge-
nannten "Green Boys" des Präsidenten hereingefallen sei,
dass er in der Folgezeit mehrere Male für einige Tage oder Wochen
festgehalten worden sei, jedoch immer wieder durch Schmier- bezie-
hungsweise Lösegeldzahlungen freigekauft worden sei,
dass er aus Furcht vor weiteren Festnahmen durch die "Green Boys"
Gambia schliesslich verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 – gleichentags eröffnet
– in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
Seite 2
D-5246/2010
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei dem
Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte Minderjährigkeit
glaubhaft darzulegen oder gar zu beweisen,
dass sein Aussehen, seine Erscheinung und sein Benehmen das von
ihm behauptete Alter von Beginn weg als zweifelhaft erscheinen ge las-
sen habe,
dass sein Knochenwachstum abgeschlossen sei und das geschätzte
Knochenalter von mindestens 19 Jahren – gemäss Altersbestim-
mungsanalyse vom 27. Mai 2010 – somit ebenfalls keinen Hinweis auf
seine Minderjährigkeit ergebe,
dass er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 1. Juni
2010 zum Ergebnis der Altersüberprüfung nichts Substanzielles entge-
genzuhalten vermocht habe,
dass die Angaben des Beschwerdeführers betreffend die behauptete
Minderjährigkeit als unglaubhaft zu taxieren seien, so dass diese un-
bewiesen bleibe, und für das weitere Verfahren davon auszugehen sei,
dass er bereits bei Einreichung des Asylgesuches volljährig gewesen
sei,
dass es insbesondere angesichts der von ihm angegebenen über-
durchschnittlichen Schulbildung in keiner Weise nachvollziehbar sei,
weshalb er nicht mitbekommen haben solle, mit welcher Fluggesell-
schaft er beim Verlassen seiner Heimat welche Destination in
C._______ angeflogen habe,
dass seine Behauptung erfahrungswidrig und ebenfalls nicht nachvoll-
ziehbar sei, nicht zu wissen, unter welcher Identität und mit was für ei-
nem Reisepass er konkret die erwähnte Flugreise absolviert habe,
dass aufgrund oben stehender Erwägungen davon ausgegangen wer-
den müsse, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden absichtlich
keine Reise- oder Identitätsdokumente abgegeben, um seine Identität
zu verschleiern und so eine Rückführung in den Heimatstaat zu verhin-
dern oder zumindest zu erschweren,
Seite 3
D-5246/2010
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzu-
reichen,
dass für seine geltend gemachten homosexuellen Handlungen ein
plausibles Motiv fehle,
dass er sich zudem in mehreren Aussagen in Widersprüche verstrickt
habe,
dass er nicht in der Lage gewesen sei, anschaulich zu schildern, wie
er seine angebliche homosexuelle Veranlagung bei sich entdeckt be-
ziehungsweise festgestellt habe und was diese Tatsache in seinem
Denken und Fühlen ausgelöst habe,
dass seine Ausführungen betreffend das Zustandekommen der ersten
homosexuellen Begegnung sowie zur ersten und letzten Festnahme
beziehungsweise Inhaftierung sich sodann als oberflächlich, undiffe-
renziert und frei von Eindrücken subjektiver Wahrnehmung erwiesen
hätten,
dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers somit offen-
sichtlich um ein Sachverhaltskonstrukt handeln würde,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht er-
füllte und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juli 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass er sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung
beantragte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten per Telefax am 21. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
Seite 4
D-5246/2010
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
Seite 5
D-5246/2010
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätspapiere
zu den Akten gereicht hat,
dass – wie vom Bundesamt zu Recht festgehalten wird – die unsub-
stanziierten Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reise in die
Schweiz – ohne eigenes Reise- beziehungsweise Ausweispapier, ohne
Seite 6
D-5246/2010
jemals persönlich kontrolliert worden zu sein, in Unkenntnis seiner
Reiseidentität und trotz illegalen Aufenthalts unter anderem in
C._______ – stereotype Vorbringen sind, welche der allgemeinen Er-
fahrung widersprechen sowie widersprüchlich und realtitätsfremd sind,
dass die Beschwerdeschrift keine diesbezüglichen Einwendungen ent-
hält,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Identitätsdokumente
einzureichen, zutreffend und mit hinreichender Begründung verneint
hat,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch diesen
vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält, wes-
halb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausfüh-
rungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass er vordergründig Probleme wegen seiner homosexuellen Neigung
in Gambia vorbringt, die ihn zum Verlassen seines Heimatlandes be-
wogen hätten,
dass die Vorinstanz diesbezüglich jedoch zu Recht festhält, dem Be-
schwerdeführer sei es nicht gelungen, homosexuelle Handlungen und
entsprechend erlebte Nachteile glaubhaft zu machen,
dass daran auch das eingereichte Beweismittel – ein Zeitungsartikel,
der allein als Faxkopie vorliegt – nichts zu ändern vermag, zumal der
Beschwerdeführer nicht wusste, wann und in welcher Zeitung der Be-
richt erschienen sein soll,
dass er in seiner Beschwerdeeingabe vom 19. Juli 2010 einzig vor-
bringt, in Gambia sei sein Leben in Gefahr, und er fürchte sich vor ei -
ner Rückkehr in seine Heimat, ohne sich jedoch explizit mit den über -
zeugend und substanziiert formulierten sowie treffend begründeten Er-
wägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen,
Seite 7
D-5246/2010
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
– und wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht li-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
Seite 8
D-5246/2010
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Gambia droht,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 24. Januar
1994 geboren wurde, somit nach dem massgebenden schweizeri-
schen Recht (vgl. EMARK 1994 Nr. 11 E. 4d S. 92) noch minderjährig
wäre, und mithin grundsätzlich den Normen des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) unterliegen würde, wel-
chen Bestimmungen im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzuges besonders Rechnung zu tragen wäre,
dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche weitere Abklä-
rungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers verzichten konnte, da
sie zutreffend davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe die
von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft machen können,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten Identitäts-
dokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.), vorlie-
gend der Beschwerdeführer jedoch – wie dargelegt – keine Identi täts-
dokumente eingereicht hat, weshalb seine Identität nicht feststeht und
dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1,
SR 142.311), beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse,
Seite 9
D-5246/2010
abgestellt werden kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht
(vgl. EMARK 2001 Nr. 23 E. 4),
dass die von der Vorinstanz am 27. Mai 2010 durchgeführte bezie-
hungsweise in Auftrag gegebene Handwurzelknochenanalyse dem Be-
schwerdeführer ein chronologisches Alter von (mindestens) 19 Jahren
attestierte,
dass ihm diesbezüglich anlässlich der Nachbefragung vom 1. Juni
2010 das rechtliche Gehör gewährt worden ist, er jedoch lediglich zu
Protokoll gab, er sei 16 Jahre und 4 Monate alt, wie er bereits gesagt
habe,
dass das angegebene Alter auch mit seinem Schuleintritt und der in
seiner Heimat erreichten Schulstufe übereinstimme,
dass er bezüglich der Beschaffung von Dokumenten erklärt habe, in
Gambia könne man erst ab 18 Jahren eine ID-Karte beantragen (vgl.
A14, S. 3),
dass der Beschwerdeführer jedoch in der Lage hätte sein müssen,
amtliche Dokumente zu seiner Identität oder zumindest offizielle
Schuldokumente einzureichen, zumal er offenbar mit seiner Familie
noch in Kontakt steht,
dass auch angesichts der gesamten Umstände nicht der Eindruck ver-
mittelt wird, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Minder-
jährigen,
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objekti -
ve Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit und die Folgen der
Beweislosigkeit trägt (vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem
Beschwerdeführer in Berücksichtigung der Erwägungen nicht gelungen
ist, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Gambia noch – aufgrund der un-
glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers – individuelle Gründe
Seite 10
D-5246/2010
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen Mann handelt,
welcher gemäss Akten keine gravierenden gesundheitlichen Probleme
hat (vgl. A13, S. 1),
dass er nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise mit seinen finanzi -
ell gutsituierten Eltern und seinen Geschwistern zusammenlebte und
in Gambia auch weitere Verwandte von ihm leben, weshalb er in seiner
Heimat über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl.
A1, S. 2 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar
ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-5246/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 12