B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5247/2014/plo
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi,
Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 15. August 2014 / N_________
D-5247/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 23. Oktober 2012 suchten der Beschwerdeführer und sein Bruder
B._______ (N________) am Flughafen Zürich-Kloten um Asyl nach.
B.
Mit Verfügungen vom 23. Oktober 2012 verweigerte das BFM den Brüdern
vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von
längstens 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufent-
haltsort zu.
C.
Am 27. Oktober 2012 wurden sie durch den Dienst Flughafenverfahren des
Bundesamtes summarisch befragt und am 2. November 2012 zu den Asyl-
gründen angehört.
D.
Mit Verfügungen vom 8. November 2012 trat das BFM auf die Asylgesuche
nicht ein und ordnete die Wegweisung der Brüder nach Tansania an, wo
sie sich vorher auf ihrer Reise aufgehalten hatten.
E.
Mit Urteilen vom 30. November 2012 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Beschwerden gut, hob die Verfügungen vom 8. November 2012 wegen
Verletzung der Begründungspflicht auf und wies die Verfahren zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurück.
F.
Mit Verfügungen vom 6. Dezember 2012 trat das BFM erneut auf die Asyl-
gesuche nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Tansania an. Gegen
diese Entscheide erhobene Beschwerden hiess das Bundesverwaltungs-
gericht mit Urteilen vom 19. Dezember 2012 gut und wies die Verfahren
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. In der Folge bewilligte das
Bundesamt die Einreise in die Schweiz.
G.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 forderte das BFM den Beschwerdeführer
dazu auf, sein Dienstbüchlein nachzureichen.
D-5247/2014
Seite 3
H.
In seiner Eingabe vom 8. August 2014 erklärte der Rechtsvertreter, dass
dieses "unwiederbringlich verloren gegangen sei".
I.
Am 13. August 2014 wurde dem Rechtsvertreter antragsgemäss Aktenein-
sicht gewährt.
J.
Mit – am 18. August 2014 eröffnetem – Entscheid vom 15. August 2014
lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung an, nahm ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf.
K.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 17. September 2014 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und ersuchte da-
bei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m.
Art. 110a AsylG. Mit Eingabe vom 19. September 2014 wurde der Nach-
weis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nachgereicht.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 wurde unter Verzicht auf
das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG
i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und der Rechtsvertreter dem Be-
schwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
M.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. September 2014 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde.
N.
Mit Replik vom 22. Oktober 2014 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur
Argumentation der Vorinstanz.
O.
Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 wies der Rechtsvertreter auf die exilpo-
litische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Schweiz hin (Beilage: Poli-
zeiliche Bewilligung für Newroz Fest der Kurden Syriens in Zürich am (…))
D-5247/2014
Seite 4
P.
Mit Eingabe vom 14. September 2015 reichte der Rechtsvertreter das Mi-
litärbüchlein des Beschwerdeführers im Original nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei
Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die be-
schwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Seite 5
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seines Asylgesuches an,
kurdischer Ethnie zu sein und aus C._______, Provinz D.______, zu stam-
men. Von 2005 bis Juli 2012 habe er in E._______ gelebt und sei wegen
der kriegerischen Auseinandersetzungen wieder in sein Heimatdorf zu-
rückgekehrt. Er habe erst im Jahre 2011 aufgrund eines Präsidialdekrets
die syrische Staatsangehörigkeit erlangt, wobei sein Vater bei den Behör-
den ein falsches Geburtsdatum angegeben habe (Jahrgang 1984 statt
1992), denn mit Jahrgang 1984 hätte er den Militärdienst bereits absolviert
gehabt. Vermutlich hätten die syrischen Behörden von der falschen Eintra-
gung des Geburtsjahres erfahren, seien diese doch vor seiner Ausreise
mehrmals in seiner Abwesenheit zuhause aufgetaucht, um ihm einen
Marschbefehl zum Militärdienst zu übergeben. Sein Vater habe sich gewei-
gert, diesen entgegenzunehmen. Nachdem sich der Beschwerdeführer ei-
nen Monat bei verschiedenen Verwandten versteckt gehabt habe, sei er
zusammen mit seinem Bruder, der ebenfalls eine Einberufung ins Militär
erhalten habe, im September 2012 ausgereist.
Als Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Verfahren ein syrischer Rei-
sepass, eine Einberufung zum Militärdienst, eine Wohnsitzbestätigung und
ein Schuldokument, alle im Original, eingereicht.
4.2 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft.
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Seite 6
Anlässlich der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer ausgesagt, nach
dem Besuch der Behörden in seiner Abwesenheit habe er ungefähr einen
Monat bei Verwandten versteckt gelebt, wobei mehrmals nach ihm gesucht
worden sei (vgl. BFM-Protokoll A9 S. 9). Davon abweichend habe er im
Rahmen der Anhörung angegeben, nachdem er im September 2012 für
den Militärdienst aufgeboten worden sei, sei am nächsten Tag erneut ein
Polizist bei ihm zuhause erschienen, worauf er noch am selben Abend die
Flucht ergriffen habe (vgl. A13 S. 2ff). Auf diesen Widerspruch angespro-
chen, habe der Beschwerdeführer ausgesagt, es treffe zu, dass er vier bis
fünf Mal von den Behörden gesucht worden sei, er sei eben nicht nach der
genauen Anzahl gefragt worden (vgl. A13 S. 5). Mit dieser Erklärung habe
er den Widerspruch nicht überzeugend erklären können, habe er doch an-
lässlich der Anhörung ausdrücklich nur noch von zwei behördlichen Besu-
chen gesprochen sowie von seiner sofortigen Flucht und anlässlich der An-
hörung diese Aussage ausdrücklich bestätigt (vgl. A13 S. 5).
Ausserdem sei dem Beschwerdeführer nach dessen eigenen Angaben am
(…) ein syrischer Reisepass ausgestellt worden, welchen er persönlich be-
antragt gehabt habe, was wohl kaum geschehen wäre, wenn der Be-
schwerdeführer zu jener Zeit tatsächlich bereits behördlich gesucht worden
wäre. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer, abweichend von der Aus-
sage an der Erstbefragung, wonach er während seines Aufenthaltes in Da-
maskus telefonisch von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe
(vgl. A9 S. 9), anlässlich der Anhörung angegeben, von der behördlichen
Suche erst nach seiner Rückkehr vernommen zu haben (A13 S. 4).
Auch habe er abweichend von seiner Aussage an der Erstbefragung, wo-
nach die Beamten die letzte Aufforderung für den Militärdienst ohne Emp-
fangsbestätigung bei ihm zurückgelassen hätten (A9 S. 9), im Rahmen der
Anhörung auf entsprechende Nachfrage, ob er schlussendlich ein Aufgebot
erhalten habe, angegeben, sein Vater habe dieses nicht angenommen und
er habe keines erhalten (A13 S. 5). Erst auf diesen Widerspruch angespro-
chen, habe der Beschwerdeführer erklärt, die Vorladung sei seinem Vater
hingeworfen worden.
Schliesslich sei die geltend gemachte Tatsache, dass der Vater des Be-
schwerdeführers bei den Behörden ein falsches Geburtsdatum angegeben
habe (Jahrgang 1984 statt 1992), aus mehreren Gründen in Zweifel zu zie-
hen. So müsse man als syrischer Staatsangehöriger ab Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres grundsätzlich im Besitz eines Dienstbüchleins
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sein. Somit hätte der Beschwerdeführer als Person, der bereits das acht-
zehnte Lebensjahr vollendet hatte, nach Erwerb der syrischen Staatsbür-
gerschaft im Jahre 2011 mit den Militärbehörden in Kontakt stehen müs-
sen. Dabei hätten die Militärbehörden festgestellt, dass der Beschwerde-
führer seinen Militärdienst noch nicht geleistet habe, unabhängig von sei-
nem Jahrgang. Da dem Beschwerdeführer diese Abläufe offensichtlich
nicht bekannt seien, sei davon auszugehen, dass er nie Kontakt zu einem
Rekrutierungsbüro gehabt und demzufolge auch nie ein Dienstbüchlein be-
sessen habe. Da es sich beim Reisepass um ein offizielles Identitätsdoku-
ment handle, sei davon auszugehen, dass das darin aufgeführte Geburts-
jahr 1984 korrekt sei (und nicht 1994), komme den übrigen eingereichten
Beweismitteln (Wohnsitzbestätigung, Schuldokument) doch ein äusserst
geringer Beweiswert zu. Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen müsse die Echtheit der im Original eingereichten Vorladung be-
zweifelt werden, zumal auffalle, dass es sich beim darauf enthaltenen
Stempel nicht um einen Nassstempel handle, sondern dieser mit der Text-
vorlage mitkopiert worden sei. Das einzige, was an der Vorladung nicht
Kopie, sondern Original sei, sei die handschriftliche Ergänzung des vorge-
druckten Textes. Schliesslich falle auf, dass die Vorladung auf den 8. Ok-
tober 2012, also auf ein Datum nach der Ausreise datiert sei.
4.3 In der Beschwerde wurde argumentiert, zwar gehe aus den Befra-
gungsprotokollen nicht klar hervor, wie oft die Behörden beim Beschwer-
deführer vorgesprochen hätten, jedoch sei auch nicht genau danach ge-
fragt worden, wie oft dies vor und nach der Flucht geschehen sei. Der Be-
schwerdeführer habe ihm, dem Rechtsvertreter, gegenüber erklärt, zwei-
mal in seinem Heimatdorf und vier bis fünf Mal im Nachbarsdorf gesucht
worden zu sein. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass der Be-
schwerdeführer von der behördlichen Suche nur durch seine Familie und
damit bloss aus zweiter Hand erfahren habe, was erfahrungsgemäss eine
gewisse Ungenauigkeit in der Darstellung zur Folge haben könne.
Was die Tatsache betreffe, dass dem Beschwerdeführer am (…) ein syri-
scher Reisepass ausgestellt worden sei, so sei darauf hinzuweisen, dass
der Beschwerdeführer diesen Pass käuflich erworben habe. Im übrigen sei
das Dienstbüchlein des Beschwerdeführers in der Zwischenzeit gefunden
worden und der in Syrien weilende Bruder B_______ des Beschwerdefüh-
rers versuche diesen so bald wie möglich via Irak dem Beschwerdeführer
zuzustellen.
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Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer aus einer
politisch sehr aktiven Familie stamme. Insbesondere die Frauen seiner Fa-
milie seien für die Yekiti-Partei tätig gewesen und hätten sogar im Haus der
Familie eine Anlaufstelle für Frauen eingerichtet (vgl. eingereichte Fotogra-
fien). Nach Machtübernahme der der PKK nahestehenden PYD (Partei der
demokratischen Union) seien die Frauen bedroht und dazu gezwungen
worden, ihre Tätigkeiten aufzugeben. Diese Aktivitäten habe der Be-
schwerdeführer an den Befragungen nicht erwähnt, weil er habe anneh-
men müssen, dass der bei der Anhörung anwesende Dolmetscher Verbin-
dungen zur PYD haben könnte. In der Zwischenzeit sei der Beschwerde-
führer von kurdischer Seite auf seiner Facebook Seite kontaktiert und be-
droht worden (beiliegende Fotografie). Auch habe sich der Beschwerde-
führer seit November 2012 in der Schweiz exilpolitisch betätigt und zwar
insbesondere für die Gruppe Ararat, die sich einmal wöchentlich zu mahn-
wacheähnlichen Kundgebungen in Zürich treffe und daher sehr bekannt
sei. Zahlreiche beiliegende Fotografien und ein Bestätigungsschreiben der
Gruppe würden die Tätigkeiten des Beschwerdeführers belegen. Im Wei-
teren könne, bevor über das Asylgesuch des miteingereisten Bruders
B._______(N________) nicht entschieden worden sei, die Frage der Re-
flexverfolgung des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilt wer-
den. Daher seien zumindest die Akten des Bruders B._______ beizuzie-
hen.
4.4 In der Vernehmlassung fügte die Vorinstanz an, die ohne überzeugen-
den Grund erstmals in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Vorbrin-
gen, die Familie sei von der PYD bedroht worden, seien als nachgescho-
ben zu erachten. Daran änderten die mit der Beschwerdeschrift eingereich-
ten Fotografien nichts. Auch die exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwer-
deführers seien mangels erforderlicher Exponiertheit des Beschwerdefüh-
rers nicht asylrelevant. Weder in den Akten des Bruders
B.________(N_______) noch aus denjenigen des Beschwerdeführers
seien Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vorhanden, weshalb keine
Notwendigkeit bestanden habe, vor Ergehen des angefochtenen Entschei-
des den Ausgang des Verfahrens von B._______ abzuwarten. Hinsichtlich
der in Aussicht gestellten Nachreichung des Dienstbüchleins sei festzuhal-
ten, dass in Syrien solche Dokumente ohne weiteres unrechtmässig erwor-
ben werden könnten, weshalb ihr Beweiswert als äusserst gering einzustu-
fen sei.
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Seite 9
4.5 In seiner Replik hielt der Rechtsvertreter daran fest, dass der Be-
schwerdeführer als Regimekritiker bei einer Rückkehr vom in der Zwi-
schenzeit wieder erstarkten Regime verfolgt werden würde.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung die angebliche Rekru-
tierung und die damit verbundene behördliche Suche nach dem Beschwer-
deführer als nicht glaubhaft erachtet.
Die diesbezügliche Schilderung des Beschwerdeführers ist widersprüch-
lich und unsubstantiiert ausgefallen. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Diese können auf Beschwerde-
ebene, soweit überhaupt auf diese Bezug genommen wird, nicht entkräftet
werden. So vermag die Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht genau danach gefragt
worden sei, wie oft er vor und nach der Flucht von den Behörden zuhause
aufgesucht worden sei, nichts daran zu ändern, dass er widersprüchliche
Aussagen zur Anzahl der behördlichen Besuche gegeben hat. Auch der
weitere Erklärungsversuch, wonach der Beschwerdeführer von der be-
hördlichen Suche nur durch seine Familie und damit bloss aus zweiter
Hand erfahren habe, vermag die Widersprüchlichkeit der Aussagen nicht
zu erklären. Der weitere Hinweis in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer seinen Reisepass käuflich erworben habe, ist als blosse
unglaubhafte Behauptung zu werten, gab der Beschwerdeführer doch an-
lässlich der Erstbefragung an, den Pass auf persönlichen Antrag legal in
D._______ erhalten zu haben (vgl. A9 S. 7).
Vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund
der fraglichen Beschaffenheit und Herkunft sind auch die eingereichten Be-
weismittel (Einberufungsbefehl, Dienstbüchlein) zum Nachweis der geltend
gemachten Verfolgungssituation nicht geeignet. Wie die Vorinstanz bereits
zutreffend festgestellt hat, fällt auf, dass es sich beim auf der Vorladung
enthaltenen Stempel nicht um einen Nassstempel handelt, sondern dieser
mit der Textvorlage mitkopiert worden ist. Schliesslich ist die Vorladung auf
den (…) und damit auf ein Datum nach der Ausreise datiert. Was das auf
Beschwerdeebene nachgereichte Dienstbüchlein betrifft, so ist dessen Be-
weiswert bereits aufgrund seiner leichten Käuflichkeit als gering einzustu-
fen. Hinzu kommt, dass die Erklärung auf Beschwerdeebene, weshalb das
als in der Beschwerdeschrift als "unwiderruflich verloren" bezeichnete Do-
kument doch noch habe nachgereicht werden können, keineswegs zu
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überzeugen vermag. Der Rechtsvertreter machte diesbezüglich geltend,
die Eltern des Beschwerdeführers hätten das Dokument nicht gefunden,
weil sie nicht lesen könnten und erst sein Bruder – offensichtlich kein An-
alphabet – habe es gefunden.
5.2 Ebensowenig können die ohne überzeugenden Grund erstmals auf Be-
schwerdeebene geltend gemachten, unsubstantiierten Vorbringen, seine
Familie sei von der PYD bedroht worden, geglaubt werden. Auch die ein-
gereichten Fotografien vermögen eine Gefährdungslage der Familie in Sy-
rien nicht zu belegen.
5.3 Ergänzend ist festzuhalten, dass keine begründete Furcht des Be-
schwerdeführers besteht, wegen seines miteingereisten Bruders B.______
(N________) Reflexverfolgung ausgesetzt zu sein. Mit Entscheid vom
29. Oktober 2014 hat das BFM dessen Asylgesuch abgewiesen. Diese Ver-
fügung ist mit dem Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsge-
richts vom 5. Januar 2015 in Rechtskraft erwachsen.
6.
6.1 Schliesslich machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sich exil-
politisch betätigt, und zwar insbesondere für die Gruppe E.______, die sich
einmal wöchentlich zu mahnwacheähnlichen Kundgebungen in Zürich
treffe und daher sehr bekannt sei. Zahlreiche beiliegende Fotografien und
ein Bestätigungsschreiben der Gruppe würden die Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers belegen.
6.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Subjektive
Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
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Seite 11
gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nach-
fluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge
vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.3 Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht
ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Ein-
reichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere
wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder
mit – aus der Sicht des syrischen Regimes – politisch missliebigen, oppo-
sitionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung
gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Aus-
land aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen
und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die
Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische
Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem
Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Da-
mit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr
über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Per-
son tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen
und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert
worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Ge-
heimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die
über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus
Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche
die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime
Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährli-
chen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begrün-
deter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer op-
tischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlag-
gebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Per-
sönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des
Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck
erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als po-
tenzielle Bedrohung wahrgenommen werde.
Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivi-
täten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächi-
gen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Aus-
land lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe
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die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich
gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpo-
litischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn
diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6
m.w.H.).
6.4 Eine solche Exponierung ist im Falle des Beschwerdeführers zu ver-
neinen. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich zwar, dass der
Beschwerdeführer vereinzelt an exilpolitischen Veranstaltungen öffentlich
in Erscheinung getreten ist. Dabei hat er jedoch keine exponierte Stellung
inne, was sich insbesondere auch aus dem eingereichten Bestätigungs-
schreiben der E.______ -gruppe ergibt. Vielmehr erschöpfen sich die Akti-
vitäten in der blossen Teilnahme an Protestkundgebungen. Es ist deshalb
nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes
Interesse am Beschwerdeführer bestehen könnte, da er nicht als ausser-
ordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein
könnte.
Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstel-
lung in der Schweiz – auch in Verbindung mit der niederschwelligen exil-
politischen Aktivität – nicht zur Annahme führt, dass der Beschwerdeführer
bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürch-
ten hätte. Zwar ist aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit davon
auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung
durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da der Beschwerde-
führer jedoch eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte und somit
ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen Syriens als re-
gimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist,
ist nicht davon auszugehen, dass er als staatsgefährdend eingestuft
würde, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer
Rückkehr nicht begründet ist.
7.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
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Seite 13
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder da-
rauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine auslän-
derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurde der Beschwerdeführer wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufge-
nommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs er-
übrigen sich daher.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 24. Sep-
tember 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten
zu erheben sind.
Dem Beschwerdeführer wurde – ebenfalls mit Zwischenverfügung vom
24. September 2014 – die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne
von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Rechtsanwalt Bern-
hard Jüsi, Advokatur Kanonengasse, als amtlicher Rechtsbeistand einge-
setzt. In seiner Replikeingabe vom 22. Oktober 2014 reichte der Rechts-
vertreter eine Kostennote in der Höhe von Fr. 3'292.50.– (inklusive Ausla-
gen) zu einem Stundenansatz von Fr. 300.– zu den Akten. Gestützt auf die
in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) erscheint der angegebene
Stundenaufwand angemessen und ist in Berücksichtigung der nach Einrei-
chung der Kostennote erfolgten Eingaben vom 16. Februar und 14. Sep-
tember 2015 geringfügig zu erhöhen. Die Vergütung ist jedoch zu kürzen,
da nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der amtlichen Vertre-
tung durch einen Rechtsanwalt ein Stundensatz von maximal Fr. 220.– für
angemessen erachtet wird. Dem Rechtsvertreter ist zulasten der Gerichts-
kasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2400.– (inkl. Auslagen und
allfälliger MWSt) zuzusprechen.
D-5247/2014
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2400.– ausgesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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