Abtei lung IV
D-5248/2008
sch/bah
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
14. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5248/2008
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben gemäss
am 17. August 2001 und gelangte am 19. August 2001 in die Schweiz,
wo sie am folgenden Tag zum ersten Mal um Asyl nachsuchte. Die
Erstbefragung fand am 31. August 2001 im Transitzentrum Altstätten
statt; am 29. Januar 2002 wurde sie von der zuständigen kantonalen
Behörde zu ihren Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 24. Juli
2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wurden
die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt. Die
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies eine gegen diese
Verfügung gerichtete Beschwerde vom 12. August 2002 mit Urteil vom
3. Februar 2004 ab. Die Beschwerdeführerin wurde vom BFF am 5.
Februar 2004 aufgefordert, die Schweiz bis zum 1. April 2004 zu ver-
lassen. Für den Inhalt des ersten Asylverfahrens ist auf die Akten zu
verweisen.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 23. April 2008 stellte die Beschwer-
deführerin durch ihren Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch und be-
antragte, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter
sei die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses zu verzichten. Dem Gesuch sei die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und der Vollzug der Wegweisung sowie die
Durchführung von entsprechenden Vorbereitungshandlungen seien zu
sistieren. Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. S. 8 des
Gesuchs).
B.b Das BFM führte am 7. Juli 2008 eine Anhörung der Beschwerde-
führerin durch.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 14. Juli 2008 - eröffnet am folgen-
den Tag - fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wurden die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug verfügt. Es wurde eine
Gebühr von Fr. 600.-- erhoben.
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D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2008
liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung beantragen. Es sei ihre Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme als
Flüchtling zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zu-
mindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustel-
len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu bewilligen. Der Eingabe lag eine Bestätigung vom 1.
Februar 2008 bei, wonach die Beschwerdeführerin nur Anspruch auf
die Ausrichtung von Nothilfe habe.
E.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Zwischenverfügung vom 19. Au-
gust 2008 dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die
Akten wurden zur Vernehmlassung an das BFM überwiesen.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2008
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
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hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausrei-
se aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation
erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend
(vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch ge-
mäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob
sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom
Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjek-
tiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbie-
tet auch ein Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche
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vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden
sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der
Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September
2008 E. 5.2, D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2; Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Zur Begründung ihres zweiten Asylgesuchs machte die Beschwer-
deführerin in ihrer Eingabe vom 23. April 2008 geltend, sie sei seit
2006 aktives Mitglied der KINIJIT-Schweiz. Sie habe an diversen öf-
fentlichen Veranstaltungen und Demonstrationen gegen die äthiopi-
sche Regierung teilgenommen. Sie habe sich somit im Ausland poli-
tisch engagiert und sei Mitglied zweier verbotener Parteien. Beide Or-
ganisationen attestierten ihr grosses Engagement und schätzten sie
als sehr aktives Mitglied. Die äthiopischen Behörden überwachten die
Aktivitäten ihrer in Europa lebenden Staatsangehörigen genau und
richteten ihr Hauptaugenmerk auf deren exilpolitische Aktivitäten. Es
sei bekannt, dass die Veranstaltungen und Demonstrationen der
KINIJIT von der äthiopischen Vertretung in der Schweiz überwacht
würden. Das äthiopische Aussenministerium habe am 31. Juli 2006
eine Weisung erlassen, in welche die Auslandvertretungen aufgefor-
dert worden seien, Informationen über "extreme Elemente" im Ausland
zu sammeln und diese an die Zentrale weiterzuleiten. Die Beschwer-
deführerin verfüge insgesamt über ein verfolgungsbegründendes exil-
politisches Profil und sei mit höchster Wahrscheinlichkeit von der
äthiopischen Regierung registriert worden. Somit habe sie begründete
Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
4.2 Bei der Anhörung vom 7. Juli 2008 machte die Beschwerdeführe-
rin im Wesentlichen geltend, sie mache seit Oktober 2006 bei der
KINIJIT mit. Wegen ihrer Probleme und der mangelnden Demokratie in
Äthiopien habe sie sich entschlossen, sich politisch zu betätigen. Sie
sei Sympathisantin und informiere Leute per SMS über bevorstehende
Sitzungen und Demonstrationen, an denen sie auch teilgenommen
habe. Im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat fürchte sie aufgrund ihrer
Aktivitäten um ihr Leben.
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4.3 Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass kein Anlass
zur Annahme bestehe, die Beschwerdeführerin sei vor dem Verlassen
ihrer Heimat als regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden
geraten. Demzufolge sei nicht anzunehmen, dass sie nach ihrer An-
kunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung gestanden habe.
Den Akten könnten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass
die äthiopischen Behörden von der geltend gemachten Sympathie für
die KINIJIT Kenntnis erhalten und aus diesem Grund gegen sie ir-
gendwelche Massnahmen eingeleitet hätten. Selbst wenn die äthiopi-
schen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehöri-
gen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der grossen
Anzahl der im Ausland lebenden Bürger nicht jede Person überwachen
und identifizieren. Zudem dürften diesen Behörden bekannt sein, dass
viele äthiopische Bürger aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen ver-
suchten, sich vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauer-
haftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, in dem sie regimekritischen Aktivi-
täten nachgingen. In dem erwähnten Rundschreiben des äthiopischen
Aussenministeriums seien die Auslandvertretungen angewiesen wor-
den, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien
der Zentrale zu melden. Diese seien aber nicht aufgerufen worden,
systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Perso-
nen vorzugehen und Informationen zu sammeln. In den Richtlinien
werde sehr wohl differenziert. Die äthiopischen Behörden hätten nur
dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Ak-
tivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrge-
nommen würden. Vorliegend bestünden aufgrund der rudimentären
Angaben der Beschwerdeführerin zum behaupteten politischen Enga-
gement keine Anhaltspunkte für die Annahme, sie habe sich in beson-
derer Weise engagiert und exponiert. Daraus sei zu schliessen, dass
sie mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven
oppositionellen Äthiopiern im Ausland gehöre, für die sich die heimatli-
chen Behörden gemässen den erwähnten Dokumenten interessierten.
4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Bekanntheitsgrad,
den eine asylsuchende Person vor ihrer Ausreise bei den Behörden
des Heimatlandes gehabt habe, sei lediglich eines der Kriterien zur
Beurteilung der Frage, ob diese Kenntnis von deren Tätigkeiten im
Ausland habe. Vorliegend sei dem Grad der Überwachung äthiopischer
Regimegegner im Ausland Beachtung zu schenken. Im ersten Asylver-
fahren sei der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung einer asyl-
relevanten Verfolgung misslungen, was aber nicht bedeute, dass sei
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nicht bereits vor der Ausreise als unbequeme Person aufgefallen sei.
Sei sei kurz nach deren Gründung Mitglied der "Support Organisation
Schweiz der CUDP" geworden und werde von deren Führung als
wertvolles und wichtiges Mitglied anerkannt. Angesichts der
Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007
vom 30. November 2007 sei die Auffassung der Vorinstanz, wonach
bloss politisch stark exponierte Personen bei einer Rückkehr nach
Äthiopien gefährdet seien, nicht nachvollziehbar. Der
Beschwerdeführerin sei es nicht möglich, einen Beweis für die
Kenntnisnahme (ihrer Exilaktivitäten) der äthiopischen Behörden
beizubringen. Zur Möglichkeit der Überwachung der grossen Anzahl
exilpolitischer Anlässe und der grossen Zahl im Ausland lebender
äthiopischer Bürger in der Schweiz sei auf ein Gutachten von Günter
Schröder zu verweisen, welches der Einschätzung der Vorinstanz
diametral widerspreche. Die äthiopische Regierung überwache
sämtliche exilpolitischen Aktivitäten in der Diaspora äusserst genau
und sei dank Spitzeln in der Lage, sämtliche exilpolitisch aktiven
Personen zu überwachen. Die politische Motivation der
Beschwerdeführerin sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz
aufrichtig. Sie verfüge über ein Profil, aufgrund dessen ihr bei einer
allfälligen Rückkehr asylrelevante Verfolgung drohe. Selbst wenn man
davon ausginge, dass die äthiopischen Behörden bisher keine
Kenntnis ihrer Aktivitäten hätten, würde dies spätestens bei der
Papierbeschaffung oder ihrer Einreise geschehen. Das BFM habe den
Sachverhalt falsch festgestellt und gestützt auf diesen die
Gefährdungslage falsch beurteilt. Ihr Entscheid sei daher zu kassieren
und die Sache zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen.
5.
5.1 Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können exilpoliti-
sche Aktivitäten nur dann zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
beziehungsweise Herkunftsstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25.
September 2008, D-6103/2006 vom 18. Juli 2008, E-113/2008 vom 26.
Mai 2008, D-7379/2007 vom 6. März 2008,). Auch das Bundesverwal-
tungsgericht geht davon aus, dass die Aktivitäten äthiopischer Exilor-
ganisationen von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden Be-
hördenvertretern beobachtet werden. Dieser Umstand reicht indessen
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für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete
Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen zusätzliche,
konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich die abstrakte oder rein
theoretische Möglichkeit - dafür vorliegen, dass eine exilpolitisch
aktive Äthiopierin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden
auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person
namentlich identifiziert und registriert worden ist. Derartige konkrete
Hinweise bestehen vorliegend nicht. In den Schreiben des Präsidenten
der KINIJIT vom 12. September 2006 und 7. Februar 2008 wird
bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die CUDP aktiv unterstützt und
mit der Parteiführung zusammengearbeitet habe. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde handelt es sich bei ihr nicht um ein
Mitglied einer der äthiopischen Oppositionsparteien, was sie bei ihrer
Befragung selbst klar zum Ausdruck brachte (vgl. act. B7/11 S. 5
Antworten 37 und 44). Darüber hinaus lässt sich weder den
Bestätigungsschreiben noch den beigelegten vier Fotografien
entnehmen, dass sie sich als Sympathisantin in signifikanter Weise
von den übrigen Versammlungs- bzw. Demonstrationsteilnehmern
abgehoben hätte. Es liegen keine gesicherten Anhaltspunkte dafür vor,
dass sie von allenfalls an den Kundgebungen beziehungsweise den
Versammlungen anwesenden Spitzeln des äthiopischen Regimes
identifiziert und in der Folge registriert wurde. Daran vermag auch die
in den vorerwähnten Schreiben geäusserte Befürchtung, ihr drohten
seitens des äthiopischen Regimes schwere Übergriffe, nichts zu
ändern. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist
nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über ein
derartiges exilpolitisches Profil verfügt, das sie im Falle einer Rückkehr
nach Äthiopien einer erhöhten Verfolgungsgefahr aussetzen würde.
Vielmehr erwecken die Ausführungen zu ihrem politischen
Engagement und die vorwiegend plakativen Antworten auf die ihr bei
der Anhörung gestellten Fragen zu den Zielen der Parteien, für die sie
sympathisiert, den Eindruck, als handle es sich bei ihr um eine
Mitläuferin ohne tiefgehendes politisches Bewusstsein. Insgesamt
erscheint es daher - ungeachtet möglicher Überwachungsaktivitäten
der äthiopischen Behörden - überwiegend unwahrscheinlich, dass
diese von ihren exilpolitischen Aktivitäten Kenntnis erlangt und sie
namentlich identifiziert und registriert haben. Es fehlen denn auch
jegliche Hinweise dafür, dass gegen sie aufgrund ihrer exilpolitischen
Tätigkeiten in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere behördliche
Massnahmen eingeleitet worden wären. Zudem wird den äthiopischen
Behörden aufgefallen sein, dass die exilpolitische Betätigung eines
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Teils der äthiopischen Asylbewerber nach der Ablehnung ihrer
Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt respektive intensiver wird
oder überhaupt erst von diesem Zeitpunkt an einsetzt, was das
geltend gemachte politische Engagement grundsätzlich als zweifelhaft
erscheinen lässt. An dieser Stelle ist im Übrigen unter Hinweis auf die
in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht festzuhalten, dass es
nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden sein kann, jede auch
nur ansatzweise und abstrakt mögliche Gefährdungssituation im
Heimatland eines Asylbewerbers abzuklären. Selbst wenn die
exilpolitische Aktivität der Beschwerdeführerin den äthiopischen
Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte,
erscheint es angesichts der Art ihres Engagements als
unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach
Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen
hätte.
5.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die gel-
tend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind,
eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen,
weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu anerkennen
ist. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführun-
gen in den Eingaben noch die bei der Vorinstanz eingereichten Be-
weismittel etwas zu ändern, weshalb darauf verzichtet werden kann,
auf diese weitergehend einzugehen.
5.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass die
Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder
glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat den geltend gemachten
Sachverhalt weder unvollständig oder rechtsfehlerhaft festgestellt noch
daraus die falschen Schlüsse gezogen. Sie hat das zweite Asylgesuch
der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
Seite 9
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7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat/Herkunftsstaat dort mit beachtli-
cher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbo-
tenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real
risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid
gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts
et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihr unter Hinweise auf die vorste-
henden Erwägungen nicht gelungen ist. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts D-4943/2006 vom 8. Juli 2008,
E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unter-
zeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwi-
schen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wie-
deraufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin schei-
nen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der
hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April
2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter of-
fener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert
werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März
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2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht
von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und
Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer
rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in
Äthiopien gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in
Äthiopien kann somit nicht von einer konkreten Gefährdung der
Beschwerdeführerin ausgegangen werden.
7.5 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte da-
für, dass die Beschwerdeführerin aus individuellen Gründen wirtschaft-
licher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten
würde. Sie verfügt über eine gute Schulbildung und langjährige Berufs-
erfahrung als Händlerin, weshalb es ihr zuzumuten ist, sich erneut in
ihrem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Existenz aufzubauen.
Ihren Angaben gemäss leben mehrere Familienangehörige in Äthiopi-
en, weshalb sie bei einer Rückkehr dorthin nicht allein auf sich gestellt
ist. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihr mit Zwi-
schenverfügung vom 19. August 2008 die unentgeltliche Rechtspflege
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gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sie weiterhin nicht
arbeitstätig ist, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- die kantonale Behörde (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand:
Seite 14