B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5248/2012
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der kurdische Beschwerdeführer aus B._______ eigenen Angaben
zufolge am 26. Dezember 2011 auf dem Landweg aus der Türkei ausreis-
te und am 29. Dezember 2011 in die Schweiz einreiste, wo er gleichen-
tags in C._______ ein Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im D._______ vom 11. Januar 2012
vorbrachte, er sei aus dem Heimatland geflohen, weil er dort als Kurde
unterdrückt worden sei und es keine Arbeit gegeben habe,
dass er als Anhänger der PKK verunglimpft worden sei und die Felder der
Kurden in Brand gesteckt und ihre Tiere getötet würden,
dass er sich von 2001 bis 2008 in E._______ aufgehalten habe und dort
verheiratet gewesen sei,
dass er nach der Scheidung im Jahr 2008 in die Türkei zurückgekehrt sei
und dort seine jetzige Ehefrau geheiratet habe, die mittlerweile mit dem
gemeinsamen Kind in E._______ lebe,
dass ihm das BFM in der Kurzbefragung das rechtliche Gehör zur mögli-
chen Zuständigkeit E._______ für das Asylverfahren und zu einer allfälli-
gen Wegweisung sowie einem Wegweisungsvollzug dorthin gewährte,
dass er hierbei vorbrachte, er sei selbständig in die Türkei zurückgekehrt
und wolle nicht nach E._______ zurückkehren,
dass das BFM am 27. Januar 2012 – nach den Bestimmungen der Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festle-
gung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der
für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitglied-
staat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Informati-
onsersuchen an die E._______ Behörden hinsichtlich des früheren Auf-
enthaltes des Beschwerdeführers in E._______ richtete,
dass dieses Ersuchen von E._______ Seite innert massgeblicher Frist
dahingehend beantwortet wurde, der Beschwerdeführer sei in E._______
bekannt und aus strafrechtlichen Gründen erkennungsdienstlich behan-
delt worden,
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dass das BFM daraufhin am 24. Februar 2012 ein Übernahmeersuchen
nach Art. 7 beziehungsweise 8 Dublin-II-VO (beziehungsweise eventuali-
ter Art. 9 und 10 Dublin-II-VO) wegen der nach Angaben des Beschwer-
deführers in E._______ lebenden Ehefrau des Beschwerdeführers und
der gemeinsamen Tochter stellte, welches die E._______ Behörden am
20. März 2012 mit der Begründung fehlender Zuständigkeit ablehnten,
dass der Beschwerdeführer daraufhin am 5. September 2012 vom BFM
direkt angehört wurde,
dass er hierbei zu Protokoll gab, er sei in E._______ wegen eines Dro-
gendeliktes im Zeitraum 2005/2006 achtzehn Monate inhaftiert gewesen
und daher im Jahre 2008/2009 von E._______ in die Türkei gegangen,
dass er nach der Rückkehr in die Türkei dort mit seinem Minibus für eine
Firma Touristen gefahren habe,
dass der Bus einmal im März/April 2011/2012 auf dem Weg von
F._______ nach B._______ von der Armee gestürmt worden sei, da eine
ihm unbekannte Passagierin angeblich eine behördlich gesuchte Person
gewesen sei,
dass die Armee nicht nur diese Frau und ihren Begleiter, sondern auch
ihn als Eigentümer des Busses mitgenommen habe,
dass ihm vorgeworfen worden sei, PKK-Anhänger zu befördern und er
geschlagen worden sei,
dass die Armee seinen Bus nach diesem Vorfall noch des Öfteren an-
gehalten habe, um zu kontrollieren, ob er PKK-Angehörige transportiere
und aufgrund dieser Schikanen die Kunden weggeblieben seien, was ihn
in den Konkurs getrieben habe,
dass er die Teilzahlungen für seinen Bus nicht mehr habe leisten können
und sein Bus konfisziert worden sei,
dass er als Kurde von den Behörden und den Nachbarn diskriminiert
werde und er wegen des Konkurses keine Arbeit mehr bekomme,
dass er seine Ehefrau überredet habe, zurück nach E._______ zu gehen
und er dort wegen seiner Verurteilung keine Aufenthaltserlaubnis habe,
weshalb er in die Schweiz gegangen sei, wo er arbeiten wolle,
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dass das BFM mit Verfügung vom 27. September 2012 – eröffnet am
1. Oktober 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM in seinem Entscheid vorab festhielt, vom Beschwerdefüh-
rer seien innert Frist keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapie-
re eingereicht worden, da der beigebrachte E._______ Führerschein kein
Reise- oder Identitätspapier im Sinne des Art. 1 Bst. b und c der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR
142.311) darstelle,
dass der Beschwerdeführer angesichts seiner widersprüchlichen Anga-
ben zum Verbleib von Reisepass und ID-Karte auch keine entschuldba-
ren Gründe für deren Nichtabgabe geltend machen könne,
dass das BFM im Anschluss daran festhielt, der Beschwerdeführer erfülle
angesichts seiner unglaubhaften Aussagen die Flüchtlingseigenschaft
nicht, vielmehr könne er keine subjektive Verfolgung vorbringen, die ge-
schilderte Verfolgungssituation erscheine konstruiert,
dass aufgrund der Aktenlage auch keine zusätzlichen Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses erforderlich seien,
dass es abschliessend den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumut-
bar und möglich erklärte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei ersuchte, den Entscheid noch einmal zu überdenken und seine Un-
terlagen zu überprüfen,
dass seiner Beschwerde zum Beweis seiner Vorbringen beziehungsweise
seiner Identität unübersetzte Kopien seiner Steuernummer und seiner
Heiratsdokumente beilagen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Oktober 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105
AsylG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt wer-
den können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeführung legitimiert und seine
Laien-Eingabe aufgrund der Akten als frist- und formgerecht zu erkennen
ist (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 VwVG sowie Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52
Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
nach Art. 32 – 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch
auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf
die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf
das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend – sofern es
den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selb-
ständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung auf-
hebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG – auf
welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – immerhin die Beson-
derheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung
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das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei
dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Pro-
zessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 f. S. 90 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren
Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur
Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Bst. a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylge-
such einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung so-
wie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung
die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt
(Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer lediglich seinen E._______ Führerschein
zum Nachweis seiner Identität einreichte,
dass er damit keine rechtsgenügliche Papiere im Original eingereicht hat,
womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in An-
wendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist,
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dass unter Reise- und Identitätspapieren nämlich nur solche Originaldo-
kumente und -ausweise zu verstehen sind, welche von heimatlichen Be-
hörden zum Zwecke des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind
und die einerseits die Identität, einschliesslich die Staatsangehörigkeit,
"fälschungssicher" und zweifelsfrei belegen und anderseits den Vollzug
der Wegweisung sicherstellen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichtes BVGE 2007/7 E. 4 – 6),
dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Führerschein unabhängig
von seiner Echtheit den Beweis der Identität nach der oben dargelegten
Rechtsprechung nicht erbringen kann, da er zu einem anderen Zwecke
ausgestellt wurde und demzufolge den Anforderungen an ein Identitäts-
papier im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht genügt,
dass das BFM zu Recht ausführte, die Aussagen zum Verbleib von Rei-
sepass und Identitätskarte seien widersprüchlich, da er in der Erstbefra-
gung zu Protokoll gab, seine Identitätskarte habe sich zusammen mit
dem Reisepass in einer Tasche befunden, welche ihm gestohlen worden
sei (vgl. act. A4, S. 6),
dass er in der Bundesanhörung jedoch aussagte, seine Identitätskarte
befinde sich vielleicht zu Hause in E._______, seine Ehefrau habe diese
bisher aber nicht finden können und sein Reisepass habe ein Bekannter
von ihm, den er jedoch seit der gemeinsamen Ausreise aus den Augen
verloren habe (vgl. act. A23, S. 2f.),
dass das BFM zu Recht festhielt, angesichts dieser widersprüchlichen
und stereotypen Ausführungen lägen keine entschuldbaren Gründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG, weshalb der Beschwerdeführer in-
nert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte,
dass die mit der Beschwerde eingereichte Kopie des Ehescheins - unab-
hängig von dessen Echtheit - den Beweis der Identität ebenso wenig
erbringen kann, wie der eingereichte Führerschein, da auch der Ehe-
schein zu einem anderen Zwecke ausgestellt wurde und daher selbst bei
Vorliegen im Original nicht den Anforderungen an ein Identitätspapier im
Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu genügen vermag,
dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzli-
cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt,
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dass zunächst auffällt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung
als Ausreisegrund angibt, als Kurde diskriminiert zu werden, dass bei der
Viehzucht die Tiere getötet und die von ihm gepachteten Felder in Brand
gesteckt würden (vgl. act. A4, S. 7, 8), er sich aber nicht über das in der
Bundesanhörung als Ausreisegrund geschilderte gewaltsame Vorgehen
der Armee bei den Kontrollen seines Busses, die ausbleibenden Kunden
und seine anschliessende Zahlungsunfähigkeit (vgl. act. A23, S. 6-8)
äussert,
dass er im Widerspruch zur Aussage in der Erstbefragung, er habe Land
gepachtet, um Landwirtschaft zu betreiben (vgl. act. A4, S.8), in der Bun-
desanhörung ausdrücklich aussagte, er habe kein Land besessen, so
dass er nicht als Landwirt habe arbeiten können (vgl. act. A23, S. 5),
dass aufgrund dieses erst in der Bundesanhörung erfolgten Vorbringens
die Behelligungen als Bus-Betreiber durch das Militär stark zu bezweifeln
sind und es sich bei den vom Militär durchgeführten Bus-Kontrollen um
solche handelt, die nach Angaben des Beschwerdeführers generell
durchgeführt worden seien und sich nicht nur gegen den Beschwerdefüh-
rer richteten (vgl. act. A23, S. 7), um diesen in den Konkurs zu treiben,
dass der Beschwerdeführer damit nicht die Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG begründende ernsthafte Nachteile in bestimmter Intensität
erlitten hat, da sich die Kontrollen der Armee nicht gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive (unmittelbar oder mittelbar) gegen ihn rich-
teten,
dass überdies hinsichtlich der widersprüchlichen Aussagen des Be-
schwerdeführers zu seiner vermeintlichen Firmengründung und der Weg-
nahme des Busses, sowie hinsichtlich seiner vagen Schilderung der Mit-
nahme und Schläge durch das Militär auf die entsprechenden Erwägun-
gen des BFM in der angefochten Verfügung verwiesen werden kann,
dass es ferner den geltend gemachten allgemeinen Benachteiligungen
als Kurde ohnehin an Asylrelevanz fehlt,
dass die Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz die Anforderungen
an Art. 3 und 7 AsylG zu Recht als nicht erfüllt erachtete,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe lediglich an-
führt, der Entscheid möge nochmals überdacht und geprüft werden und
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zum Beweis seiner behaupteten selbständigen Busfahrer-Tätigkeit eine
unübersetzte Kopie seiner Steuernummer einreicht,
dass er mit der Kopie der Steuernummer, ungeachtet ihrer Echtheit, nicht
die Feststellung der Vorinstanz, es könne ohne weitere Abklärungen fest-
gestellt werden, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht er-
fülle, umzustossen vermag, da es selbst bei Glaubhaftigkeit der Busfah-
rer-Tätigkeit an einer Art. 3 AsylG entsprechenden zielgerichteten Verfol-
gung des Beschwerdeführers aus einem bestimmten asylrelevanten Ver-
folgungsmotiv fehlt,
dass er zudem nicht auf die in der BFM-Verfügung ausführlich geschilder-
ten Widersprüche und Ungereimtheiten seiner Vorbringen eingeht, wes-
halb die Beschwerdeeingabe am Ergebnis nichts zu ändern vermag,
dass damit – wie vom BFM zu Recht erkannt – keine entschuldbaren
Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (nach Art. 32 Abs. 3
Bst. a AsylG), wie auch die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht ge-
geben ist und aufgrund der Akten auch keine Notwendigkeit zur Vornah-
me von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (nach von Art. 32
Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m.
Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass im Falle des Beschwerdeführers jedoch aufgrund der vorliegenden
Akten keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen
den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen würden,
mithin von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges auszugehen ist (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwer-
deführer keine Hinweise auf Verfolgung darzulegen vermochte und auch
keine glaubhaften Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonven-
tion vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass im Weiteren auch von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
auszugehen ist, da keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken
sind,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen ist, mithin der Beschwerdeführer verpflichtet ist, bei der Be-
schaffung von Reisepapieren mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug demnach zu Recht angeordnet wurde,
womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: