B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5248/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Michael Guidon,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3775/2013 vom
14. August 2013 betreffend Verfügung des BFM vom 6. Juni
2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller reichte am 7. Juni 2001 bei der schweizerischen Ver-
tretung in Colombo (Sri Lanka) ein Asylgesuch ein, welches mit Verfü-
gung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF – heute BFM) vom 19. Juni
2003 abgewiesen wurde.
B.
Daraufhin gelangte der Gesuchsteller gemäss eigenen Angaben am
15. Juli 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Basel erneut um Asyl nachsuchte.
C.
Mit Verfügung vom 19. März 2010 trat das BFM auf das Asylgesuch nicht
ein und ordnete die Wegweisung nach Griechenland an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller am 25. März 2010 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht, woraufhin das BFM am
17. Februar 2011 die Wiederaufnahme des Asylverfahrens verfügte und
das Gericht das Verfahren am 25. Februar 2011 infolge Gegenstandslo-
sigkeit abschrieb (D-1939/2010).
E.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 lehnte das BFM das Asylgesuch des Ge-
suchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
F.
Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-3775/2013 vom 14. August 2013 abgewie-
sen.
G.
Am 18. September 2013 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers
ein Revisionsgesuch ein, in welchem er die Aufhebung des Urteils
D-3775/2013, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl beantragte. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um aufschie-
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bende Wirkung, um Befreiung von Verfahrenskosten sowie um Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2013 setzte das Bundesver-
waltungsgericht den Vollzug der Wegweisung aus und hiess das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) gut.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl.,
Bern 2005, S. 269).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).
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2.
Der Gesuchsteller macht das Übersehen aktenkundiger erheblicher Tat-
sachen geltend (Art. 123 Abs. 2 Bst. d BGG). Von der Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens vom 18. September 2013 bezüglich des Beschwer-
deentscheides vom 14. August 2013 (Eröffnung am 22. August 2013) ist
ohne Weiteres auszugehen. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte
Revisionsgesuch ist daher einzutreten.
3.
3.1 Der Gesuchsteller begründete sein Asylgesuch im vorangehenden
Verfahren damit, dass er tamilischer Ethnie sei. Er sei in B._______ ge-
boren und anschliessend in C._______ aufgewachsen, wo er zusammen
mit seinen Eltern bis Ende 2007 hauptsächlich gelebt habe. Im Jahre
2000 sei er von den sri-lankischen Sicherheitskräften als mutmassliches
Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhaftet und schwer
gefoltert worden. Nach einer mehrmonatigen Haft, wo er verschiedentlich
von Delegierten des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK)
besucht worden sei, habe man ihn gegen Bezahlung einer Kaution freige-
lassen. Aus Angst vor einer erneuten Inhaftierung habe er einer gerichtli-
chen Vorladung jedoch nicht Folge geleistet, sondern auf der schweizeri-
schen Vertretung in Colombo ein Asylgesuch eingereicht, welches jedoch
abgelehnt worden sei. Als die Gewalt in Sri Lanka erneut eskaliert sei,
habe er sich zur Flucht entschlossen, sich mittels Bestechung einen Pass
beschafft und Sri Lanka im Mai 2008 verlassen. Sein ältester Sohn sei
2008 von den LTTE rekrutiert worden und bei Kampfhandlungen (…) ver-
letzt worden. Das Haus der Familie sei gegen Ende der Kampfhandlun-
gen 2009 bombardiert worden. Seine Familie habe daraufhin mehrere
Monate in einem Lager zubringen müssen, bevor sie wieder an ihren
Wohnort habe zurückkehren können. Erst dann sei es seiner Ehefrau ge-
lungen, mit ihm (dem Gesuchsteller) wieder in Kontakt zu treten. Im No-
vember 2012 seien die Ehefrau und die Kinder von Beamten des Criminal
Investigation Department (CID) aufgesucht und zu seinem Verbleib (des
Gesuchstellers) befragt worden.
3.2 Das BFM habe das Asylgesuch seinerzeit mit der Begründung abge-
lehnt, dass die Ausführungen des Gesuchstellers nicht glaubhaft seien.
Der Zeitpunkt der Inhaftierung habe nicht exakt bezeichnet werden kön-
nen. Die Freilassung gegen Kaution widerspreche der allgemeinen Erfah-
rung und es lägen auch keine Dokumente vor, welche ein hängiges Straf-
verfahren belegen könnten. Ohnehin sei die Inhaftierung im Jahre 2000
nicht kausal für die Ausreise im Jahre 2008.
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Seite 5
3.3 Bereits auf Beschwerdeebene habe der Gesuchsteller ein Bestäti-
gungsschreiben seines sri-lankischen Anwalts eingereicht, woraus sich
ergebe, dass weiterhin ein Strafverfahren hängig sei. Weiter sei darauf
hingewiesen worden, dass insbesondere dem Umstand, dass der Ge-
suchsteller aus dem Vanni-Gebiet stamme, Rechnung zu tragen sei.
3.4 Der Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entspre-
che hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung – auch bezüglich der einge-
reichten Beweismittel – vollumfänglich dem vorinstanzlichen Entscheid
und die Erwägungen würden sich zur Hauptsache auf eine blosse Wie-
derholung und Bestätigung der Argumente der Vorinstanz beschränken.
Auf die Argumente in der Beschwerde sei nicht eingegangen worden. Es
könne nur ein Versehen sein, dass die durch zahlreiche Besuche des
IKRK belegte Haft keine entsprechende Würdigung erfahren habe und
die Beschwerde mit einem pauschalen Hinweis auf eine "Gesamtwürdi-
gung aller Aussagen des Beschwerdeführers und der eingereichten Be-
weismittel" abgewiesen worden sei. Daraus ergebe sich, dass das Bun-
desverwaltungsgericht nachfolgende Aktenstellen unrichtig wahrgenom-
men und dadurch versehentlich nicht berücksichtigt habe:
- das Schreiben des Rechtsanwalts (…), worin das hängige Strafverfah-
ren (…) bestätigt werde;
- die Tatsache, dass der älteste Sohn des Gesuchstellers zwangsrekru-
tiert worden sei und auch heute noch einer strengen Meldepflicht un-
terliege;
- die familiären Verhältnisse des Gesuchstellers;
- die Suche des CID nach dem Gesuchsteller (im) November 2012;
- der Umstand, dass der Gesuchsteller im Zeitpunkt der Befragung zur
Person (BzP) nicht habe wissen können, wo sich seine Ehefrau und
seine drei Kinder befänden, und er daher erst in der Anhörung über
deren Schicksal sowie deren Verbleib verlässliche Angaben habe ma-
chen können.
Diese übersehenen Tatsachen seien erheblich. Aufgrund des hängigen
Verfahrens drohe dem Gesuchsteller eine erneute Inhaftierung. Dem
übersehenen Schreiben des sri-lankischen Rechtsanwalts sei diesbezüg-
lich ein grosser Beweiswert beizumessen. Gleiches gelte für die ausser
Acht gelassene Herkunft aus dem Vanni-Gebiet, und die Lebensumstän-
de der in Sri Lanka verbliebenen Angehörigen mit Meldepflicht und Besu-
chen des CID entsprächen beispielhaft dem Schicksal der Menschen aus
dem Vanni-Gebiet. Auch aufgrund der aktuellen Informationen über tami-
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Seite 6
lische Rückkehrer sei eine ordentliche Überprüfung des Schutzbegehrens
unumgänglich. Die Behauptung im Beschwerdeentscheid, aufgrund der
widersprüchlichen Angaben zu den persönlichen Verhältnissen sei eine
Überprüfung etwaiger Wegweisungshindernisse unmöglich, sei spätes-
tens unter Berücksichtigung der ausser Acht gelassenen Tatsachen klar
willkürlich. Gleiches gelte für die Annahme, bei einer Rückkehr sei der
Gesuchsteller nicht gefährdet.
4.
4.1 Bei den vom Gesuchsteller geltend gemachten Vorbringen handelt es
sich nur teilweise um zulässige Revisionsgründe. Der Revisionsgrund der
übersehenen Tatsache bezweckt nicht eine erneute Überprüfung eines
missliebigen Entscheids, sondern setzt voraus, dass ein Aktenstück gar
nicht zur Kenntnis genommen oder unrichtig gelesen und dessen Sinn
daher nicht korrekt erfasst wurde. Der Irrtum muss sich auf die Wahr-
nehmung der Tatsache und nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswür-
digung beziehen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, Basel
2013, S. 308 f. Rz. 5.53 f.).
4.2 Die Lebensverhältnisse des Gesuchstellers stellen keine übersehene
Tatsache dar, zumal das Gericht im angefochtenen Urteil zum Schluss
kam, der Gesuchsteller habe die wahren Umstände zu verschleiern ver-
sucht. Der bereits damals geäusserte Einwand, die schweizerischen
Asylbehörden würden die wahren Gegebenheiten verkennen und zu Un-
recht von widersprüchlichen Aussagen ausgehen, ist revisionsweise nicht
erneut zu prüfen. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen, der Ge-
suchsteller habe erst in der Anhörung verlässliche Angaben über seine
Angehörigen machen können. Dies stellt lediglich einen Erklärungsver-
such der widersprüchlichen Äusserungen hinsichtlich seiner persönlichen
Verhältnisse dar. Ob das Gericht die Widersprüchlichkeit zu Recht an-
nahm, ist nicht erneut zu würdigen.
4.3 Anders verhält es sich mit den drei übrigen Tatsachen und Beweismit-
teln (Schreiben des Rechtsanwalts, Rekrutierung des Sohnes und Suche
nach dem Gesuchsteller im November 2012). Diese Einwände gegen die
vorinstanzliche Verfügung, die bereits in der damaligen Beschwerde-
schrift dargelegt wurden, fanden nicht Eingang in den Beschwerdeent-
scheid, zumal sie weder im Sachverhalt noch in den Erwägungen explizit
erwähnt wurden. Dadurch sind sie als übersehene Tatsachen respektive
Beweismittel anzusehen.
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4.4 Als zweites konstitutives Element verlangt der Revisionsgrund der
übersehenen Tatsachen oder Beweismittel, dass es sich um wesentliche
Tatsachen oder Beweismittel handelt. Eine solche Erheblichkeit liegt vor,
wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel zu einer Gutheissung der
Beschwerde D-3775/2013 hätten führen können (vgl. EMARK 2002 Nr.
13 E. 5a S. 114 zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG "wenn sie den Ausgang
des Verfahrens beeinflussen können"; sowie damit übereinstimmend die
Literaturstimmen zum nunmehr anwendbaren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG
ESCHER, a.a.O. N 7 zu Art. 123 "geeignet, die Entscheidgrundlage und
damit den Ausgang des vorangehenden Verfahrens zu beeinflussen";
YVES DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral – Commentaire, Bern 2008,
§ 4704 "de nature à influer sur l'issue de la contestation"; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 307 f. Rz. 5.51 "geeignet, die tat-
beständliche Grundlage des Entscheides zu ändern und […] zu einem
[…] für die gesuchstellende Partei günstigeren Ergebnis zu führen.").
Dass die angerufenen Tatsachen oder Beweismittel in einem revisions-
rechtlich wiedereröffneten Beschwerdeverfahren dann tatsächlich zu ei-
ner anderen Beurteilung führen, ist mithin nicht vorausgesetzt (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 308 Rz. 5.51). Die übersehenen
Tatsachen der Suche nach dem Gesuchsteller sowie der Zwangsrekrutie-
rung des Sohnes kommt nur sehr marginale Bedeutung zu, zumal es sich
lediglich um Parteibehauptungen handelt, welche durch keine Beweismit-
tel belegt sind und somit vor dem Hintergrund der für unglaubhaft befun-
denen Ausführungen des Gesuchstellers im angefochtenen Beschwerde-
urteil nicht von entscheidender Bedeutung sein können. Für sich allein
genommen vermögen diese beiden Tatsachen somit noch keine Erheb-
lichkeit zu begründen. Anders verhält es sich mit dem Bestätigungs-
schreiben des Anwalts hinsichtlich des hängigen Strafverfahrens. Denn
das Strafverfahren wurde im vorinstanzlichen sowie auch implizit im Be-
schwerdeverfahren unter anderem aus dem Grunde für unglaubhaft be-
funden, dass der Gesuchsteller keine diesbezüglichen Beweismittel ein-
reichen konnte. Allerdings ergibt sich aus dem Bestätigungsschreiben ein
weiterhin hängiges Strafverfahren nicht zweifellos. So erstaunt es, dass
lediglich ein Bestätigungsschreiben, jedoch keine Prozessakten beige-
bracht wurden und sich dem Bestätigungsschreiben ferner keine Aussa-
gen über den gegenwärtigen Stand des Verfahrens entnehmen lassen.
Dennoch handelt es sich offenbar um ein Schreiben eines Rechtsanwal-
tes, der im Übrigen auch auf der Homepage der D._______ Law Society
verzeichnet ist (vgl. (…), besucht am 3. Januar 2014). Somit erscheint
dieses Dokument geeignet, eine drohende Strafverfolgung glaubhaft zu
machen, wodurch das Gefährdungsprofil des Gesuchstellers eine mar-
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Seite 8
kante Schärfung erhielte. Daher ist das Revisionsbegehren gutzuheissen,
soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-3775/2013 vom 14. August 2013 ist folglich aufzuheben und das dies-
bezügliche Beschwerdeverfahren wieder aufzunehmen (vgl. Art. 128
Abs. 1 BGG).
4.5 Auf das wiederaufzunehmende Verfahren sind die für das Beschwer-
deverfahren massgebenden Vorschriften und Grundsätze anzuwenden
(vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in
der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 165).
4.6 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR),
die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschlies-
send auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche
rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri
Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom
3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsu-
chende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober
2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen
seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass
der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 6. Juni 2013 zugrunde liegt,
offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zwei-
fel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.
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Seite 9
4.7 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz entscheidet.
4.8 Die Beschwerde D-3775/2013 ist demnach gutzuheissen. Die Verfü-
gung vom 6. Juni 2013 ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen
Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen und die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerde-
und das Revisionsdossier, welche teilweise ebenfalls Prozessstoff des
vorinstanzlichen Verfahrens bilden werden, werden dem BFM zugestellt.
Dabei sind insbesondere auch hinsichtlich des geltend gemachten Straf-
verfahrens weitere Abklärungen angezeigt.
5.
5.1 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
5.2 Dem Gesuchsteller ist angesichts der Gutheissung des Revisionsbe-
gehrens in Anwendung von Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1
VwVG eine Parteientschädigung für die notwendigen Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Gesuchstellers reichte keine
Kostennote ein. Auf die Nachforderung einer solchen wird jedoch verzich-
tet (Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil im vorliegenden Verfahren der Aufwand
des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 - 13 VGKE)
ist die durch das Bundesverwaltungsgericht zu entrichtende Parteient-
D-5248/2013
Seite 10
schädigung auf Fr. 540.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzuset-
zen.
5.3 Für die Gutheissung der Beschwerde im Verfahren D-3775/2013 ist
aufgrund des Obsiegens ebenfalls eine Parteientschädigung zuzuspre-
chen. Da auch in diesem Verfahren keine Kostennote eingereicht wurde,
ist die diesbezügliche Entschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2
VGKE von Amtes wegen auf Fr. 720.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteu-
er) festzusetzen. Dieser Betrag ist dem Gesuchsteller durch das BFM zu
entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5248/2013
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen.
2.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3775/2013 vom 14. August
2013 wird aufgehoben und das diesbezügliche Beschwerdeverfahren
wieder aufgenommen.
3.
Die Beschwerde vom 2. Juli 2013 wird gutgeheissen und die Verfügung
des BFM vom 6. Juni 2013 aufgehoben.
4.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Neubeur-
teilung zurückgewiesen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht eine Parteient-
schädigung von Fr. 540.– ausgerichtet.
7.
Das BFM wird angewiesen, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung
von Fr. 720.– auszurichten.
8.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: