Abtei lung IV
D-5249/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin,
Berner Rechtsberatungsstelle, für Asylsuchende,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. Juli 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5249/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Provinz Erbil, Nordirak),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 26. Januar
2007, gelangte zunächst in die Türkei und reiste schliesslich am
17. Februar 2007 von unbekannten Ländern herkommend illegal in die
Schweiz ein. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ ein Asylgesuch und wurde dort am 20. Februar
2007 summarisch befragt. Am 21. März 2007 hörte das BFM den
Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Asylgründen an und wies ihn
in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu.
Anlässlich der Befragungen führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2004 eine Frau namens S.
kennengelernt. Sie seien oft zusammen ausgegangen und hätten
schliesslich heiraten wollen. Er habe mehrmals um die Hand seiner
Freundin angehalten, aber deren Angehörige seien gegen eine Heirat
gewesen, obwohl sich sogar der Onkel seines Vaters, ein Mullah, für
ihre Heirat eingesetzt habe. Einmal habe S. die Nacht bei ihm
verbracht. Als ihre Angehörigen davon Kenntnis erhalten hätten, sei
sie umgebracht worden. Ihre Brüder - zwei davon strenggläubige
Muslime, der dritte ein Offizier bei den lokalen Sicherheitsbehörden -
hätten sie im Dezember 2006 getötet und in einer Höhle liegen
gelassen. Die Brüder seiner Freundin hätten ihn beschuldigt, die Ehre
der Familie beschmutzt zu haben. Sie hätten daher auch ihn
umbringen wollen. Der Onkel seines Vaters habe mehrmals vergeblich
versucht, zu vermitteln und eine friedliche Lösung zu finden. Die
Familie von S. sei sehr traditionsbewusst und dem Konzept der Rache
verbunden. Angesichts der Tatsache, dass der eine Bruder seiner
Freundin bei den Sicherheitsbehörden arbeite, habe er von den
Behörden keine Hilfe erwarten können. Aus Angst vor Vergeltungs-
handlungen habe er sich entschieden, aus dem Irak auszureisen.
Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens Faxkopien seiner Identitätskarte, des Nationalitätenaus-
weises sowie seines Lehrerausweises ab.
B.
Das BFM trat auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Seite 2
D-5249/2007
Verfügung vom 25. Juli 2007 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. August 2007
liess der Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben, und die Sache sei zur materiellen Prüfung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um
Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege sowie
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Ausserdem wurde beantragt, es seien vorsorgliche Massnahmen im
Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe zu erlassen, und
vor einer allfälligen Beschwerdeabweisung sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offenzulegen und
dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör dazu zu gewähren.
Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des
Beschwerdeführers vom 3. August 2007 bei.
D.
Mit Eingabe vom 7. August 2007 liess der Beschwerdeführer die
Originale seiner Identitätskarte, des Nationalitätenausweises sowie
des Lehrerausweises nachreichen.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit
Zwischenverfügung vom 8. August 2007 antragsgemäss auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, wies das Gesuch um amtliche
Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ab und teilte dem Beschwerdeführer mit, über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befunden werden.
Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang
mit einer allfälligen Datenweitergabe wurde abgewiesen.
F.
In der Vernehmlassung vom 9. August 2007 hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Seite 3
D-5249/2007
G.
Die Vernehmlassung des BFM wurde der Rechtsvertreterin des
Beschwerdeführers am 13. August 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein-
tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung
demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Allerdings hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2007
in Kraft getretenen Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG faktisch ein
Summarverfahren geschaffen, in welchem - unter anderem - über das
Bestehen beziehungsweise Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft
abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen
einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/8, insbe-
sondere E. 5.6.5 S. 90 f.). Daraus folgt, dass im Beschwerdeverfahren
auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE
a.a.O. E. 2.1). Ebenfalls nicht beschränkt ist die Beurteilungszu-
ständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Frage der
Seite 4
D-5249/2007
Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine
materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
3.
Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher
Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe
wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 8. August 2007
abgewiesen. In der Beschwerde wird darüber hinaus beantragt, bei
Abweisung dieses Gesuchs sei die Vorinstanz vor einer allfälligen
Abweisung der Beschwerde anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine
allenfalls bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat
offenzulegen und ihm im Hinblick auf dadurch allenfalls entstandene
subjektive Nachfluchtgründe das rechtliche Gehör zu gewähren.
Nachdem den Akten zufolge bisher keine Datenweitergabe an den
Heimatstaat des Beschwerdeführers erfolgte, ist das erwähnte Gesuch
um Offenlegung der Datenweitergabe und Gewährung des rechtlichen
Gehörs als gegenstandslos zu erachten.
4.
4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben. Diese Bestimmung findet indessen keine Anwendung, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c).
4.2 Der Begriff "Reise- oder Identitätspapiere", wie er in der revidier-
ten Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG verwendet wird, ist mit
Rücksicht auf die Zielsetzung der am 1. Januar 2007 in Kraft getrete-
Seite 5
D-5249/2007
nen Gesetzesänderung in einem engen Sinne zu verstehen. Er
umfasst diejenigen Dokumente, welche sowohl eine zweifelsfreie
Identifizierung des Asylgesuchstellers als auch dessen Rückschaffung
ins Heimat- oder Herkunftsland ohne (grossen) administrativen
Aufwand ermöglichen. Diesen beiden Anforderungen genügen in der
Praxis regelmässig Reisepässe und Identitätskarten. Allgemein sollen
von der neuen Formulierung insbesondere jene Ausweise erfasst
werden, die primär zum Zweck des Identitätsnachweises durch die
heimatliche Behörde ausgestellt worden sind, da nur in diesem Fall
sichergestellt ist, dass vor der Ausstellung des Dokuments eine
Identitätsüberprüfung erfolgte. Nach diesem - engen - Verständnis
müssen demnach Identitätspapiere vorgelegt werden, die jemanden
als bestimmte Person ausweisen beziehungsweise die Identität
nachweisen. Es genügt nicht, dass ein Schriftstück jemanden als einen
in einer bestimmten Angelegenheit Berechtigten ausweist, da in
solchen Fällen die Identität nicht Inhalt des Nachweises ist und somit
auch nicht zweifelsfrei feststeht. Unter diesen Voraussetzungen
können neben den "klassischen" Identitätsausweisen auch andere
Ausweise - wie zum Beispiel ein Inlandpass - taugliche Identitätspa-
piere darstellen. Andere Ausweise, die zwar Hinweise auf die Identität
geben, jedoch in erster Linie einem anderen Zweck dienen (wie
beispielsweise die Bestätigung namentlich der Fahrfähigkeit, der
Berufsfähigkeit, einer Geburt zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem
bestimmten Ort oder des Schulbesuches), stellen dagegen keine
Identitätspapiere im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG dar (vgl.
zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 4-6).
4.3 Der unveränderte Begriff der "entschuldbaren Gründe" im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG ist im Sinne der Praxis zum bisherigen
Recht zu verstehen (vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2; EMARK 1999 Nr. 16
E. 5c.aa S. 109 f.).
4.4 Nicht nur in Bezug auf die Qualität der abzugebenden Identitäts-
papiere, sondern auch hinsichtlich der Beweismassanforderungen und
des zulässigen Prüfungsumfangs wurde mit der Neuformulierung des
Nichteintretensgrundes der Papierlosigkeit eine Verschärfung beab-
sichtigt. Der Gesetzgeber hat mit der Bestimmung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG ein Summarverfahren geschaffen, in welchem
über das Bestehen beziehungsweise das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell befunden wird, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. dazu
Seite 6
D-5249/2007
auch oben E. 1.3). Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn be-
reits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann,
dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der
Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn
auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden
kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft
offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flücht-
lingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz
ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht
abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person
offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist
auf das Asylgesuch zwecks weiterer, im ordentlichen Verfahren
vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5).
5.
5.1 Die Vorinstanz brachte zur Begründung ihres Entscheids im
Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe innert der gesetzlichen
Frist keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere
eingereicht, sondern lediglich schlechte Kopien von heimatlichen
Dokumenten abgegeben. Angesichts der Tatsache, dass Kopien
gemacht worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass
auch Originaldokumente vorhanden seien. Der Beschwerdeführer
habe jedoch bisher nichts Weiteres unternommen, um seine Identität
nachzuweisen. Damit sei er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachge-
kommen. Wie zu zeigen sein werde, seien seine Verfolgungsvor-
bringen nicht glaubhaft. Es sei daher anzunehmen, dass er sein
Heimatland wie ein normaler Reisender - das heisst mit Reisepapieren
- verlassen habe. Nach dem Gesagten lägen keine entschuldbaren
Gründe für das Nichteinreichen von rechtsgenüglichen Reise- oder
Identitätspapieren vor. Die Verfolgungsvorbringen seien offensichtlich
unglaubwürdig. Dem Beschwerdeführer wäre es wohl kaum möglich
gewesen, seine Freundin jahrelang immer wieder zu treffen, wenn
deren Familie gegen die Beziehung gewesen wäre. Auch die geltend
gemachte Übernachtung der Freundin beim Beschwerdeführer sei
nicht glaubhaft. S. habe ihrer Familie angeblich gesagt, sie übernachte
bei einer Freundin; ihre Familie sei damit einverstanden gewesen. Es
sei daher unlogisch, dass ihre Familie dann trotzdem überall nach
Seite 7
D-5249/2007
ihrem Verbleib gefragt habe. Es könne auch nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer ohne entsprechende Vorsichtsmass-
nahmen zu treffen mit S. im Dorf spazieren gegangen sei, obwohl dort
bekanntlich ein Verwandter von S. lebe. Bei dieser Sachlage sei weder
die geltend gemachte Liebesbeziehung noch die angeblich daraus
resultierende Verfolgung durch Dritte glaubhaft. Der Beschwerdeführer
erfülle daher die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es seien auch keine
zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich.
5.2 In der Beschwerde wird zunächst argumentiert, das Fehlen von
Papieren spreche per se nicht gegen das Bestehen der Flüchtlings-
eigenschaft. Allerdings lasse es die neue Regelung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a und Abs. 3 AsylG zu, dass ein Flüchtling nicht als solcher
anerkannt werde, wenn er aus Gründen, die nicht entschuldbar seien,
innert 48 Stunden keine Papiere vorweisen könne und es ihm nicht
gelinge, seine Flüchtlingseigenschaft in einer kurzen Anhörung
glaubhaft zu machen. Nach einer Zusammenfassung der in BVGE
2007/8 publizierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG wird gerügt, im vorliegenden
Fall wäre es angezeigt gewesen, weitere Abklärungen im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG vorzunehmen. Auf das Asylgesuch hätte
demnach eingetreten werden müssen. Der Beschwerdeführer
befürchte, ein Opfer von Vergeltungsmassnahmen seitens der Familie
seiner ermordeten Freundin zu werden. Die Schweizerische
Flüchtlingshilfe (SFH) habe festgestellt, dass Personen, welche in
ungelöste familiäre Konflikte involviert seien, im Irak einer Gefährdung
unterliegen könnten. In diesem Punkt wären daher weitere
Abklärungen in Bezug auf den Sachverhalt angezeigt gewesen. Den
Ausführungen des Beschwerdeführers sei zu entnehmen, dass er in
seiner Herkunftsregion keinen Schutz durch die Behörden habe
erhalten können. Diesbezüglich wären ebenfalls nähere Abklärungen
notwendig gewesen. Angesichts des vom Beschwerdeführer geschil-
derten, gescheiterten Mediationsversuchs sei fraglich, ob der
Beschwerdeführer tatsächlich offensichtlich nicht Flüchtling sei. In
Zweifelsfällen sei jedoch das ordentliche Verfahren zu wählen und ein
materieller Entscheid zu fällen. Auch im Wegweisungspunkt hätten
sich weitere Abklärungen aufgedrängt, zumal das BFM erst im Mai
2007 seine Praxis bezüglich der Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Nordirak geändert habe. Insbesondere
die individuellen Wegweisungshindernisse hätten genauer abgeklärt
Seite 8
D-5249/2007
werden müssen. Nach dem Gesagten handle es sich vorliegend um
einen Fall, bei dem die Antwort auf die Frage, ob die
Flüchtlingseigenschaft vorliege oder nicht, nicht offensichtlich sei. Das
BFM hätte daher einen materiellen Entscheid fällen müssen. In Bezug
auf die Papierlosigkeit des Beschwerdeführers wird angefügt, der
Beschwerdeführer habe die Originale der bereits eingereichten Kopien
noch nicht erhältlich machen können. Er werde diese Originale jedoch
sofort nach deren Eintreffen nachreichen.
5.3 Mit Eingabe vom 7. August 2007 liess der Beschwerdeführer die in
Aussicht gestellten Original-Dokumente (Identitätskarte, Nationali-
tätenausweis, Lehrerausweis) nachreichen. In der Eingabe wird dazu
vorgebracht, es handle sich bei all diesen Dokumenten um amtliche
Dokumente mit Fotografie, aus welchen die Identität des Beschwerde-
führers ohne weiteres hervorgehe. Somit genügten diese Dokumente
den Anforderungen von Art. 1 Bst. c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311).
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer nun Identitäts-
papiere im Original eingereicht habe, sei davon auszugehen, dass das
Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen und diese angewiesen
werde, auf das Asylgesuch einzutreten.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer gab den Asylbehörden innert der in Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG statuierten Frist von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuchs lediglich schlecht lesbare Faxkopien von Identitäts-
papieren ab. Kopien von Identitätspapieren sind indessen nicht als
rechtsgenügliche Identitätspapiere zu erachten; dies ergibt sich ohne
weiteres daraus, dass Identitätspapiere im Sinne der erwähnten
Bestimmung "fälschungssicher" sein müssen (vgl. BVGE a.a.O., E. 5.1
S. 65 ff.).
6.2 Aufgrund der Aktenlage ist im weiteren davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die
Nichteinreichung von rechtsgenüglichen Identitätspapieren innert der
48-Stunden-Frist hatte (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG). Obwohl er
offensichtlich bereits im Zeitpunkt der Asylgesuchsstellung über
Identitätspapiere verfügte (vgl. A1, S. 3), unternahm er während den
ersten fünf Monaten seines Aufenthalts in der Schweiz keine
ersichtlichen Anstrengungen, um sich diese Papiere in die Schweiz
schicken zu lassen. Diese Dokumente wurden den Akten zufolge erst
Seite 9
D-5249/2007
am 31. Juli 2007 einem DHL-Mitarbeiter zur Beförderung übergeben.
Der Beschwerdeführer brachte nichts vor, was diese verzögerte
Beschaffung seiner Identitätsdokumente entschuldigen könnte.
6.3 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
nachträglich seine Original-Identitätspapiere einreichte, ändert nichts
am Umstand, dass er ohne genügende Entschuldigung bei der ersten
Instanz keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere abgegeben hatte.
Entgegen der in der Eingabe vom 7. August 2007 vertretenen
Auffassung wird ein aus diesem Grund gefällter Nichteintretensent-
scheid auch dann nicht aufgehoben, wenn die Papiere nachträglich auf
Beschwerdeebene vorgelegt werden (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5
S. 108 ff.).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Grundvoraussetzung für
den Erlass eines Nichteintretensentscheids im Sinne von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG im vorliegenden Fall erfüllt sind. Ausserdem steht
fest, dass der Beschwerdeführer keine Entschuldigungsgründe im
Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG glaubhaft machen konnte.
7.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen
ist, die Flüchtlingseigenschaft sei offensichtlich nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses.
7.1 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht
in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt
und demnach auch keine weiteren diesbezüglichen Abklärungen
notwendig sind.
7.1.1 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvor-
bringen sind als unglaubhaft und überdies als nicht asylrelevant zu
erachten. Der Beschwerdeführer gibt an, er habe sich seit dem Jahr
2004 regelmässig mit seiner Freundin getroffen. Angesichts des
weiteren Vorbringens, wonach die Familie von S. gegen die Beziehung
gewesen sei, erscheint dies indessen als realitätsfremd. Die
Angehörigen von S. hätten sie unter diesen Umständen kaum alleine
ausgehen lassen, sondern hätten ihr den Ausgang verboten oder
bestenfalls eine Begleitperson mitgegeben. Weiter macht der
Seite 10
D-5249/2007
Beschwerdeführer geltend, S. habe einmal bei ihm in E._______
übernachtet. S. habe ihrer Familie im Vorfeld erklärt, sie werde bei
einer Freundin übernachten, womit ihre Familie einverstanden
gewesen sei (vgl. A8, S. 8). Es ist davon auszugehen, dass S. ihrer
Familie diesfalls den Namen der sie beherbergenden Freundin hätte
angeben müssen. Somit ist das Vorbringen des Beschwerdeführers,
wonach die Familie von S. überall nach ihr gefragt habe, unlogisch.
Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer und S. im kleinen Dorf
E._______ öffentlich spazieren gegangen seien, obwohl ihnen
bewusst war, dass ein Cousin von S. dort lebt und dass die Familie
von S. gegen die Beziehung war, ist ebenfalls als realitätsfremd zu
erachten, da die beiden die Entdeckung ihres heimlichen Treffens
dadurch geradezu herausgefordert hätten. Aufgrund dieser
Erwägungen ist die geltend gemachte Liebesbeziehung als
unglaubhaft zu qualifizieren. Demzufolge ist auch die damit
zusammenhängende Verfolgung durch die Angehörigen von S. als
unglaubhaft zu bezeichnen. Im Übrigen ist festzustellen, dass die
Angehörigen von S. den Akten zufolge genügend Zeit und Gelegenheit
gehabt hätten, den Beschwerdeführer vor dessen Ausreise aus dem
Iran umzubringen. Den Aussagen des Beschwerdeführers ist jedoch
nicht zu entnehmen, dass zwischen Dezember 2006 und seiner
Ausreise Ende Januar 2007 ein Angriff auf sein Leben versucht wurde.
Ebensowenig macht er geltend, er habe sich während dieser Zeit
versteckt. Dies weist ebenfalls darauf hin, dass es sich bei der geltend
gemachten Verfolgung um ein Konstrukt handelt.
7.1.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit sind die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers überdies als nicht
asylrelevant zu erachten, da die angebliche Verfolgung durch Familien-
angehörige von S. aufgrund der Aktenlage offensichtlich nicht auf
einem asylrelevanten Motiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG beruhte.
7.2 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sind
auch keine zusätzlichen Abklärungen im Hinblick auf das Bestehen
allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse nötig. Die vom
Beschwerdeführer in der Beschwerde angesprochene Praxisänderung
des BFM in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in den Nordirak beruhte auf einer umfassenden
Lageanalyse der Vorinstanz. Demzufolge bestand für das BFM keine
Notwendigkeit, im vorliegenden Fall weitere Abklärungen hinsichtlich
der Frage der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
Seite 11
D-5249/2007
vorzunehmen. Da der Beschwerdeführer keiner Risikogruppe angehört
und sich aus den Akten nichts ergibt, was in Bezug auf einen Vollzug
der Wegweisung in den Nordirak problematisch sein könnte (vgl. dazu
auch nachfolgend E. 9), besteht auch keine Notwendigkeit, weitere
Abklärungen in Bezug auf allenfalls vorliegende individuelle
Wegweisungshindernisse anzustellen.
7.3 Insgesamt ist festzustellen, dass das Bestehen der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage
des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen. Bei dieser Sachlage
erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde noch
näher einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern
vermögen. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuch nicht eingetreten.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in
irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem
ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3
Seite 12
D-5249/2007
Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in
ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem
ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung droht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten völker- und
landesrechtlichen Bestimmungen ist der Vollzug der Wegweisung im
vorliegenden Fall als zulässig zu erachten. Dem Beschwerdeführer ist
es nicht gelungen, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich
weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würden (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren
Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen
im Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass
ihm im Falle einer Rückkehr in den Irak eine derartige Gefahr droht.
Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen
Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. nachfolgend E. 9.2.1
sowie das zur Publikation vorgeschlagene Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 14. März 2008 i.S. E-4243/2007 E. 7.2.2, mit
Hinweis auf BVGE E-6982/2006). Nach dem Gesagten ist der Vollzug
Seite 13
D-5249/2007
der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl.
Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
9.2.1 Hinsichtlich der Beurteilung der allgemeinen Lage im Nordirak
ist auf die diesbezüglichen Erwägungen in BVGE E-4243/2007 E. 7.4
und 7.5 zu verweisen. Darin wird zusammengefasst Folgendes
festgestellt: Die Sicherheitssituation im Nordirak ist zwar nach wie vor
von gewissen Spannungen geprägt, stellt sich jedoch um einiges
stabiler und ruhiger dar als im Rest des Landes. Auch die
Menschenrechtslage ist im Nordirak insgesamt besser als im Süd- und
Zentralirak. Allerdings ist das Risiko, mit Sicherheitskräften in Konflikt
zu geraten und dabei menschenrechtswidriger oder diskriminierender
Behandlung unterworfen zu werden, für gewisse Bevölkerungsgruppen
höher, so beispielsweise für Islamisten, Journalisten, Oppositionelle
und Frauen. Nach dem Sturz von Saddam Hussein erlebte der
Nordirak einen wirtschaftlichen Aufschwung. Aufgrund verschiedener
negativer Faktoren (u.a. unterdurchschnittliche Lohnentwicklung) kam
es jedoch in der Folge zu einem massiven Anstieg der Lebenshal-
tungskosten, insbesondere zu einer Verknappung von günstigem
Wohnraum. Die Situation namentlich auf dem Wohnungsmarkt wird
dadurch verschärft, dass einerseits viele Vertriebene aus dem Süd-
und Zentralirak im Nordirak Zuflucht suchen, und andererseits
zahlreiche Arbeitssuchende vom Land in die nordirakischen Städte
ziehen, da durch den Wirtschaftsaufschwung viele neue Stellen,
namentlich in der Baubranche, geschaffen wurden. Allerdings liegt die
Arbeitslosenquote dennoch im Durchschnitt bei ungefähr 50 Prozent,
bei Jugendlichen ist sie deutlich höher. Die Versorgung mit Gütern und
Dienstleistungen sowie die Wasserversorgung ist im Nordirak nicht
überall - beziehungsweise nicht überall in angemessener Qualität -
gewährleistet. Insbesondere in den verschiedenen Vertriebenen-
Lagern sind die Zustände mitunter unhaltbar. Eine grosse Zahl von
irakischen Familien ist in Bezug auf die Versorgung mit
Seite 14
D-5249/2007
Nahrungsmitteln vom Public Distribution System (PDS) abhängig. Die
Stromversorgung ist unzuverlässig, und beim Treibstoff kommt es
regelmässig zu Nachschubunterbrüchen. Die Preise für das ohnehin
schon rationierte Benzin wurden in den letzten Monaten massiv
angehoben. Das Bildungswesen im Nordirak befindet sich nach wie vor
in der Erholungsphase. Gemäss Art. 34 der neuen irakischen
Verfassung besteht ein Recht auf kostenlose Schulbildung. Der
sechsjährige Primarschulbesuch ist obligatorisch. Anschliessend
besteht grundsätzlich die Möglichkeit, für sechs Jahre die Sekundar-
schule zu besuchen. Ausserdem gibt es weiterführende Berufsschulen,
Lehrerseminare und Universitäten. Nach wie vor beenden jedoch viele
Kinder in ländlichen Gebieten, vor allem Mädchen, ihre Schulbildung
nicht. Gründe dafür sind die unzureichende Infrastruktur (fehlende
Sekundarschulen, zuwenig Lehrpersonal) sowie die in der traditionel-
len Wertvorstellung begründeten Vorbehalte gegenüber der
Schulbildung. Kinder von Rückkehrern, welche im Ausland
aufgewachsen sind, haben häufig Mühe, sich in die kurdische
Gesellschaft zu integrieren und stossen bei den Schulleitungen
zuweilen auf Ablehnung, zumal durch die rückkehrenden Kinder der
Druck auf das ohnehin schon überlastete Schulsystem verstärkt wird.
Um diesem Problem zu begegnen, hat die Provinzregierung von
Suleimaniya eine internationale Schule eröffnet, deren Unterrichts-
sprache Englisch ist, in der aber auch Kurdisch und Arabisch gelehrt
wird. Die medizinische Versorgung im Nordirak ist insgesamt als
mangelhaft zu bezeichnen. Die Grundversorgung in den Städten ist
zwar gewährleistet, aber auch dort besteht ein Mangel an adäquater
Infrastruktur, qualifiziertem Personal und Medikamenten. Die
Landbevölkerung hat vielfach keinen Zugang zu Gesundheitszentren
und Apotheken. Die Grundversorgung sowie die Medikamente sind in
den staatlichen Einrichtungen sowohl für Einheimische als auch für
Flüchtlinge und intern Vertriebene ohne Unterschied fast kostenlos.
Die daneben existierenden privaten Krankenhäuser und Kliniken,
welche weniger überlastet sind und auch spezialisierte Behandlungen
anbieten, kosten dagegen ein Vielfaches. Aufgrund der dargelegten
Mängel im öffentlichen Dienstleistungssektor sowie in Bezug auf die
allgemeine Versorgungslage und aus Unzufriedenheit über die
Beschränkungen der Pressefreiheit und die Korruption in Verwaltung
und Regierung ist es im Nordirak bereits mehrfach zu
Demonstrationen gekommen. Die meisten davon sind friedlich
verlaufen, aber bei einigen ist es zu gewalttätigen Ausschreitungen
gekommen. Mehrmals wurden Kundgebungen durch die Polizei
Seite 15
D-5249/2007
aufgelöst oder verhindert, wobei es zu Festnahmen kam, Verletzte und
gar Todesopfer gab.
9.2.2 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen kommt das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass in den drei kurdischen
Provinzen im Nordirak keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und
die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden
müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht
werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und den Zentralirak.
9.2.3 Die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs setzt
darüber hinaus voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus
einer der drei nordirakischen Provinzen stammt oder zumindest
während längerer Zeit dort gelebt hat und dort über ein soziales Netz
oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt.
Zurückhaltung ist geboten bei Personen, welche einer Risikogruppe
angehören (namentlich Familien mit Kindern, alleinstehende Frauen
ohne spezielle Berufsbildung, Kranke und Betagte, Kurden mit
Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Suleimaniya,
Nichtkurden aus dem Süd- und Zentralirak). Die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts demnach in der Regel zumutbar für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, welche ursprünglich aus einer
der drei nordirakischen Provinzen stammen und dort nach wie vor
über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen.
9.2.4 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Erbil und hat
dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Seinen Angaben zufolge leben
seine Eltern und Geschwister nach wie vor an seinem Herkunftsort. Er
ist Primarlehrer und hat vor der Ausreise ein Jahr lang auf dem Beruf
gearbeitet. Daneben habe er gelegentlich im Geschäft der Eltern
ausgeholfen. Der Beschwerdeführer besass ein Haus an seinem
Arbeitsort in E._______, seine Eltern besitzen den Akten zufolge ein
Haus in B._______. Es sind keine gesundheitlichen Probleme
aktenkundig, welche einem Wegweisungsvollzug allenfalls
entgegenstehen könnten. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen,
dass es dem Beschwerdeführer gelingen wird, sich in seiner
Heimatregion wirtschaftlich und sozial zu reintegrieren. Die
Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr in den Nordirak in eine
Seite 16
D-5249/2007
existenzielle Notlage geraten wird, erscheint unter diesen Umständen
als äusserst gering. Der Vollzug der Wegweisung ist daher insgesamt
als zumutbar zu erachten.
9.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz
verfügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu
beachtenden Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht.
10.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist demnach abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten von
Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Nachdem jedoch aufgrund der Aktenlage weiterhin von seiner
Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als
aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 17
D-5249/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (eingeschrieben;
Beilage: angefochtene Verfügung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie; Beilage: Identitätskarte Nr. _______ und
Nationalitätenausweis Nr. _______)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
Seite 18