Abtei lung IV
D-525/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
unbekannter Herkunft,
alias A._______, geboren (...),
Äthiopien,
alias A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch lic. phil. I Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 21. Dezember 2009 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-525/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Eritrea im
Jahre 2000 in Begleitung ihres Cousins verliess und sich unkontrolliert
in den Sudan begab, von dort aus im Jahre 2008 auf dem Luftweg
nach Frankreich gelangte und am 20. März 2008 unkontrolliert in die
Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung vom 27. März 2008 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______, der direkten An-
hörung vom 3. Juni 2008 sowie der ergänzenden Anhörung vom
29. Oktober 2009 durch das BFM zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei wie schon ihre Eltern eritreische
Staatsangehörige, allerdings in Addis Abeba geboren worden und dort
auch aufgewachsen,
dass ihre Eltern, ihr Bruder und sie selbst im Jahre 1999 aus Äthiopien
ausgewiesen und nach Eritrea deportiert worden seien,
dass ihr Vater und ihr Bruder in Eritrea festgenommen worden seien,
und sie in der Folge nichts mehr über ihren Verbleib erfahren habe,
dass ihr Onkel nach dem Ableben ihrer Mutter den Entscheid getroffen
habe, sie solle zusammen mit einem Cousin Eritrea verlassen und in
den Sudan gehen,
dass sie sich nach einem lediglich achtmonatigen Aufenthalt in Eritrea
im Jahre 2000 nach Khartoum begeben und in den Folgejahren als
schlecht bezahltes Hausmädchen gearbeitet habe,
dass sie angesichts getrübter Zukunftsaussichten im März 2008 Khar-
toum auf dem Luftweg verlassen habe und via Frankfurt und Frank-
reich in die Schweiz gelangt sei,
dass das BFM mit Schreiben vom 26. August 2009 die Schweizerische
Vertretung in Addis Abeba mit Abklärungen vor Ort beauftragte, aus
denen ein Abklärungsgericht hervorging, zu dem der Beschwerde-
führerin anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2009 das rechtliche
Gehör gewährt wurde,
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dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 21. Dezember 2009 – eröffnet am 28. Dezember 2009 – ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Be-
schwerdeführerin habe angegeben, sie habe mit ihren Eltern und
ihrem Bruder bis zur Ausreise in Addis Abeba an der Adresse (...)
gelebt und in Äthiopien keine Verwandten mehr, wohingegen die Ab-
klärungen der Schweizerischen Botschaft in Addis Abeba ergeben
hätten, die angegebene Adresse existiere zwar durchaus, doch lebe
dort eine Tante der Beschwerdeführerin mit ihrer Familie,
dass diese Verwandten angegeben hätten, die Beschwerdeführerin
habe nie an dieser Adresse gewohnt, sondern sei mit ihrer Familie
anderswo wohnhaft gewesen, doch halte sie sich jetzt in der Schweiz
auf,
dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie deportiert oder aus-
gewiesen worden wären, habe demgegenüber nicht bestätigt werden
können, ebensowenig die Ethnie der Beschwerdeführerin und ihrer
Familie,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs
geltend gemacht habe, diese Abklärungsergebnisse stimmten nicht,
ausserdem habe sie nie eine Tante gehabt und an der angegebenen
Adresse mit ihrer Familie gelebt,
dass diese Erklärungsversuche der Beschwerdeführerin indessen
nicht geeignet seien, die Abklärungsergebnisse der Schweizer Ver-
tretung zu widerlegen,
dass die Beschwerdeführerin zudem weder Beweismittel noch Identi-
tätspapiere eingereicht habe,
dass die von ihr geltend gemachte eritreische Identität und Staats-
angehörigkeit daher grundsätzlich zweifelhaft erschienen, zumal sich
auch aus den Sprachkenntnissen der Beschwerdeführerin – ihre
Muttersprache sei Amharisch, Tigrinya verstehe sie nur passiv – nichts
zu Gunsten der behaupteten eritreischen Herkunft und Staats-
angehörigkeit ableiten lasse,
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dass die Beschwerdeführerin somit mit hoher Wahrscheinlichkeit
Staatsangehörige von Äthiopien sei, wo sie ihren Aussagen nach ge-
boren sei und gelebt habe, doch auch eine Herkunft aus einem
anderen Staat nicht gänzlich auszuschliessen sei, wobei dies nicht
abschliessend geklärt werden müsse,
dass nach der Aktenlage – nebst Äthiopien als wahrscheinlichem
Heimatstaat – andere Heimat- oder Herkunftsländer denkbar seien,
aus denen die Beschwerdeführerin stammen könne und wohin der
Wegweisungsvollzug dementsprechend zu erfolgen habe,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Januar 2010 (Post-
stempel vom 27. Januar 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben, die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz
beantragen liess sowie eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit
oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung
der vorläufigen Aufnahme,
dass sie schliesslich in prozessualer Hinsicht die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege beantragte,
dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit
Zwischenverfügung vom 5. Februar 2010 das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) abwies und die Beschwerdeführerin auf-
forderte, bis zum 22. Februar 2010 einen Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen,
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 20. Februar 2010 geleistet
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält,
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dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift im Wesent-
lichen geltend macht, es wohne bestimmt keine Tante im Hause ihrer
Familie, die nach Eritrea deportiert worden sei,
dass das Ergebnis der Botschaftsabklärung wahrscheinlich unrichtig
sei, zumal es für Botschaftsvertreter sehr schwierig sei, vor Ort wahr -
heitsgemässe Auskünfte über Personen und Begebenheiten zu er-
halten,
dass die Beschwerdeführerin befürchte, in Eritrea ins Militär ein-
gezogen zu werden, und zwar ins Camp in Sawa, wo besonders un-
menschliche Bedingungen herrschten,
dass diese Beschwerdevorbringen indessen nicht zu einer veränderten
Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass Botschaftsabklärungen zum einen erfahrungsgemäss zuver-
lässige Ergebnisse generieren,
dass es zum anderen auch kein Botschaftsvertreter war, der vor-
liegendenfalls die Abklärungen vor Ort vornahm,
dass die Abklärungsergebnisse sowie bestimmte Indizien wie die
Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin auf eine äthiopische
Staatsangehörigkeit hinzuweisen scheinen,
dass sie demnach nicht zu befürchten braucht, ins Camp in Sawa
geschickt zu werden,
dass im Übrigen die Beschwerdeführerin bezeichnenderweise nicht in
der Lage war, den für den Flug von Khartoum nach Frankreich be-
nötigten Reisepass zu den Akten zu reichen,
dass das benötigte Reisepapier in den Händen des Schleppers ver-
blieben sein soll,
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dass es allerdings nicht zwingend der Dienste eines Schleppers be-
darf, um von Khartoum nach Frankreich fliegen und bei der Pass-
kontrolle den Reisepass vorzeigen zu können,
dass auch eine Eisenbahnfahrt in die Schweiz ohne Schlepper zu
bewältigen ist,
dass Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des
Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998
Nr. 17 E. 4b S. 150), was in casu einmal mehr zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerdeschrift
weiter einzugehen,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zulässig-
keit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und Glau-
ben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde führenden
Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziie -
rungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei nicht belegter beziehungs-
weise zweifelhafter Identität oder Herkunft nicht Sache der Behörde
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sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen hypothetischer
Natur zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
die Beschwerdeführerin keine Hinweise auf eine Verfolgung oder eine
begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet
wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine An-
haltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung er-
sichtlich sind, die ihr in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl.
Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass den Akten auch keine Gründe entnommen werden können, die
den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen, zu-
mal die Beschwerdeführerin die Folgen ihrer mangelhaften Mitwirkung
bei der Offenlegung der Identität zu tragen hat, indem vermutungs-
weise davon auszugehen ist, es lägen keine Wegweisungsvollzugs-
hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG vor,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihren
Heimatstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihr
obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG),
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unan-
gemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 20. Februar 2010 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 20. Februar 2010 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (per
Kurier; in Kopie)
- (das kantonale Migrationsamt) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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