B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5252/2010/wif
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
Parteien
A._______,
geboren (…), Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 11. Juni 2010 / N _______.
D-5252/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger singhalesi-
scher Ethnie aus B._______, C._______ – ersuchte mit Eingabe vom
6. April 2010 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (nachstehend
kurz: die Botschaft) um ein Einreisevisa in die Schweiz beziehungsweise
stellte den Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums. Diesem Gesuch
waren etliche Beweismittel beigelegt (vgl. dazu A1). Die Botschaft lud den
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2010 zu einer auf den
10. Mai 2010 angesetzten Befragung ein, und forderte ihn gleichzeitig
auf, allfällige Beweismittel (allenfalls mitsamt englischer Übersetzung) an
das Interview mitzubringen. Die Befragung konnte am 10. Mai 2010
durchgeführt werden. Der Beschwerdeführer legte bei dieser Gelegenheit
weitere Beweismittel ins Recht (siehe dazu A6).
B.
Anhand der oben erwähnten Eingaben und der Befragung machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen
geltend, er sei als (…) bei verschiedenen Agenturen tätig gewesen, wel-
che Informationen im Internet anbieten würden. Im Jahr 2008 habe er bei
"(…)" und seit Februar 2009 bei "(…)" gearbeitet. Er beziehe kritische Be-
richte von verschiedenen Journalisten und lade diese auf das Internet. In
den entsprechenden Artikeln würden insbesondere die Themen Korrupti-
on in der Regierung und Unterdrückung der Medien behandelt. Eine Re-
portage habe sich in kritischer Weise mit einem Minister befasst, der ver-
dächtigt werde, in einen Mordfall verwickelt zu sein. Deswegen habe die
Regierung seit längerer Zeit versucht, die Webseite abzuschalten. Weil
die geschilderte Tätigkeit gefährlich sei, hätten sehr viele seiner Kollegin-
nen und Kollegen Sri Lanka verlassen, so auch sein Chef, welcher sich in
D._______ aufhalte. Nachdem Computerspezialisten auch die Adresse
des Beschwerdeführers ausfindig gemacht hätten, sei er am 8. und am
18. Februar 2010 von unbekannten Personen unter einem Vorwand zu
Hause aufgesucht worden. Seine Mutter habe den Unbekannten die Aus-
kunft erteilt, dass er sich im Ausland befände. In der Folge habe man ihn
vier bis fünf Mal telefonisch zu erreichen versucht und sich bei seiner
Ehefrau nach ihm erkundigt. Aus Angst vor Übergriffen habe er am 8. Ap-
ril 2010 Sri Lanka verlassen und sich vorerst nach E._______ begeben,
von wo aus er nach F._______ weitergereist sei. Weil die Situation in
G._______ jedoch wegen des oft fehlenden Stroms schlecht gewesen sei
– was seine Arbeit erschwert habe – und er erfahren habe, dass er von
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der Botschaft zu einem Interview vorgeladen worden sei, sei er am
30. April 2010 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Seither halte er sich bei ei-
nem Freund in H._______ östlich von C._______ auf. Er habe Angst,
dass ihm etwas zustossen könne, weshalb er die Schweiz um Schutz er-
suche.
C.
Mit Verfügung vom 11. Juni 2010 verweigerte das BFM die Bewilligung
zur Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begrün-
dung ihres Entscheides führte die Vorinstanz aus, dass eine gesuchstel-
lende Person, die sich noch im Heimatstaat befinde, zwar im Sinne von
Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) verfolgt
und demzufolge schutzbedürftig sein könne. Um jedoch die Flüchtlingsei-
genschaft erfüllen zu können, müsse sie gemäss den Bestimmungen der
Genfer Flüchtlingskonvention (des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) das Heimatland
verlassen haben. Vor diesem Hintergrund könne das BFM einer Person
die Einreise in die Schweiz zwecks Abklärung des Sachverhaltes gestützt
auf Art. 20 AsylG bewilligen, wenn ihr nicht zugemutet werden könne, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen. Ein weiterer Verbleib im Wohnsitzstaat sei namentlich dann
nicht zumutbar, wenn die asylsuchende Person schutzbedürftig im Sinne
des Asylgesetzes sei. Es seien somit analog die Kriterien des Flücht-
lingsbegriffs anzuwenden (vgl. Art. 3 AsylG). Werde im Rahmen des Asyl-
gesuchs aus dem Ausland festgestellt, dass die Schutzbedürftigkeit im
Sinne des AsylG nicht gegeben sei, keine anderen Gründe für eine Ein-
reisebewilligung sprächen und die Aktenlage eine abschliessende Beur-
teilung des Gesuchs erlaube, werde gleichzeitig mit der Verweigerung der
Einreisebewilligung das Asylgesuch abgelehnt. Befürchtungen, künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, seien nur dann
einreisebeachtlich, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass
sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft verwirklichen werde.
Der Beschwerdeführer mache geltend, Angst vor Übergriffen seitens der
Behörden zu haben, weil er in einer (…) gearbeitet habe, welche regie-
rungskritische Artikel im Internet veröffentliche. Es sei nicht abzustreiten,
dass in den vergangenen Jahren zahlreiche regierungskritische Journalis-
ten in Sri Lanka von teilweise schwerwiegenden Übergriffen betroffen
oder unter teilweise ungeklärten Umständen getötet worden seien. Ange-
sichts dessen habe das BFM Verständnis dafür, dass der Beschwerde-
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führer sein Heimatland verlassen und in die Schweiz reisen wolle. Diese
Einschätzung sei auch vor dem Hintergrund seiner Vorbringen zu sehen,
wonach sich im Februar 2010 zwei Mal unbekannte Personen bei ihm zu
Hause nach ihm erkundigt und ihm in der Folge vier bis fünf Mal zu tele-
fonieren versucht hätten. Andererseits müsse er darauf aufmerksam ge-
macht werden, dass die schweizerischen Asylbehörden die Einreise von
asylsuchenden Personen in die Schweiz nur bewilligen könnten, wenn es
angesichts der ihnen vorliegenden Akten als überwiegend wahrscheinlich
erscheine, dass die Personen bei einem Verbleib in Sri Lanka akut ge-
fährdet seien und nicht die Möglichkeit hätten, in ihrer Heimat Schutz zu
finden. Deshalb gelange die Vorinstanz aus den nachfolgend dargelegten
Gründen zum Schluss, dass es nicht überwiegend wahrscheinlich er-
scheine, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in Sri Lanka in
absehbarer Zukunft von einem ernsthaften Nachteil betroffen werde.
Der Beschwerdeführer sei am 8. April 2010 über den Flughafen von
C._______ aus Sri Lanka ausgereist und am 30. April 2010 wieder in sein
Heimatland zurückgekehrt. Anlässlich dieser Ein- resp. Ausreise sei er
gemäss eigenen Aussagen von keinerlei Problemen betroffen gewesen.
Falls jedoch seitens der srilankischen Behörden ein Verfolgungsinteresse
an seiner Person bestanden hätte, wäre dies nicht möglich gewesen.
Vielmehr wäre er im Flughafen von C._______ festgenommen worden.
Zudem erstaune es, dass er damals nach Sri Lanka zurückgekehrt sei,
wenn er doch befürchtet habe, dort an Leib und Leben gefährdet zu sein.
Erfahrungsgemäss entspreche es nämlich nicht dem Verhalten einer ver-
folgten Person, in den Verfolgungsstaat zurückzukehren, wenn es ihr ge-
lungen sei, von dort zu flüchten. Auf Vorhalt hin habe der Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich erklärt, er habe in G._______ nicht arbeiten können,
weil es häufig keinen Strom gegeben habe. Zudem habe er erfahren,
dass er von der Botschaft in Colombo für ein Interview vorgeladen wor-
den sei. Auch wenn es verständlich sei, dass derartige Gründe für eine
Rückkehr ins Heimatland sprechen könnten, erschienen solche Motive
unvereinbar mit Befürchtungen vor einer dort bestehenden ernsthaften
Verfolgung. Weiter habe er vorgebracht, Unbekannte hätten ihn im Feb-
ruar 2010 zwei Mal zu Hause gesucht und ihm – respektive seiner Part-
nerin – vier bis fünf Mal telefoniert. Es sei jedoch davon auszugehen,
dass es Unbekannten einfach möglich gewesen wäre, ihn ernsthaft zu
verfolgen und beispielsweise festzunehmen, wenn sie dies beabsichtigen
würden. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass er sich seit Ende
Januar 2010 zwischenzeitlich nicht zu Hause in B._______, sondern kurz
in I._______, J._______, K._______ und H._______ aufgehalten haben
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solle. Sodann habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung
bei der Botschaft auf Vorhalt hin zu Protokoll gegeben, er habe im Zu-
sammenhang mit den geltend gemachten Belästigungen die Polizei nicht
informiert, weil er andernfalls von dieser Behörde festgenommen worden
wäre. Diese Erklärung sei indessen unvereinbar mit seinem Verhalten.
Falls er nämlich tatsächlich davor Angst gehabt hätte, von der Polizei
festgenommen zu werden, wäre er Anfang April 2010 erwartungsgemäss
nicht aus Sri Lanka ausgereist und am Ende desselben Monats dorthin
zurückgekehrt. Derartige Reisen würden nämlich zwingend zu Kontakten
mit Sicherheitsbehörden wie beispielsweise der Polizei führen.
Es sei demnach festzuhalten, dass es verständlich sei, dass der Be-
schwerdeführer aus subjektiver Sicht Angst davor habe, es könne ihm in
Sri Lanka etwas zustossen. Bei einer objektiven Betrachtungsweise sei
indessen nicht zu erwarten, dass er bei einem Verbleib in Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Übergrif-
fen erheblichen Ausmasses betroffen werde. Er sei daher auf den Schutz
der Schweiz nicht angewiesen. An diesen Erwägungen vermöchten auch
die von ihm eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Der Beschwerde-
führer sei nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG.
D.
Mit vom 20. Juli 2010 datierter und am 21. Juli 2010 beziehungsweise
nach erneuter (identischer) Zustellung am 28. Juli 2010 eingegangener
Rechtsmitteleingabe in französischer Sprache focht der Beschwerdefüh-
rer die Verfügung des BFM an. In seiner Beschwerde wiederholte er im
Wesentlichen seine bereits bei der Vorinstanz beziehungsweise bei der
Botschaft gemachten Vorbringen. Die Entscheidung des BFM, dass er
kein politisches Asyl erhalte, verstosse sowohl gegen die FK als auch ge-
gen das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (SR 0.142.301). Die Feststellung des Bundesamtes, dass er
keine begründete Furcht vor einer (asylrelevanten) Verfolgung habe, sei
inkorrekt. Sodann scheine die Vorinstanz keine Kenntnis von der in Sri
Lanka herrschenden Situation zu haben. Die Website "(…)" habe sich
entschlossen, etwas gegen diese unbefriedigende Situation in seiner
Heimat zu unternehmen. Zudem habe es das BFM unterlassen anhand
der eingereichten Referenzen zu überprüfen beziehungsweise entspre-
chend zu würdigen, dass einige erfahrene Journalisten aus Angst vor
dem srilankischen Staat sich ins Exil hätten begeben müssen. Schliess-
lich habe er keine andere Wahl gehabt, als G._______ wieder zu verlas-
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Seite 6
sen, da er auf die Botschaft in Colombo zu einer Befragung vorgeladen
worden sei.
E.
Mit Verfügung vom 11. April 2011 wurde die Vorinstanz gestützt auf
Art. 57 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021) ersucht, eine Vernehmlassung einzureichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. April 2011 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwer-
deführer am 10. Mai 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
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Seite 7
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass gemäss Art. 19
Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Ver-
tretung gestellt werden kann, welches diese mit einem Bericht an das
Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Die schweizerische Vertre-
tung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich, so wird
die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgrün-
de schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische
Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll oder das
schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen und ei-
nen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält
(Art. 10 Abs. 3 AsylV 1). Im vorliegenden Fall wurden diesen gesetzlichen
Bestimmungen durch die Einholung detaillierter Informationen durch die
schweizerische Botschaft, die Befragung des Beschwerdeführers sowie
den entsprechenden Bericht der schweizerischen Vertretung praxisge-
mäss Genüge getan (vgl. BVGE 2007/30).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
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kann. Glaubhaft gemacht ist die Verfolgung, wenn die Behörde ihr Vor-
handensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.
5.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Ertei-
lung der Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessens-
spielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 21 E. 2b, EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e-g).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist die Schutz-
bedürftigkeit der betroffenen Person (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2c), mit-
hin die Frage, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
6.
6.1 Einleitend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vom 20. Juli 2010 nicht explizit mit den substanziierten und
überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt. Vielmehr
wiederholt er in verkürzter Version seine bereits im Verfahren vor dem
Bundesamt gemachten Sachverhaltsvorbringen und verweist pauschal
auf internationale und von der Schweiz ratifizierte Übereinkommen und
deren Missachtung durch die schweizerischen Asylbehörden sowie auf
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seine schwierigen Lebensbedingungen in Sri Lanka, da er regimekritische
Journalisten in der Funktion als (…) unterstützt und deren Texte auf ein-
schlägige Internetseiten lädt.
6.2 Insgesamt vermitteln die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Vorbringen nicht den Eindruck einer zielgerichteten und asylrelevanten
Verfolgung vor Ort. Hätten die srilankischen Behörden tatsächlich ein In-
teresse daran, den Beschwerdeführer zu verfolgen, wäre ihm eine unbe-
helligte Aus- respektive Einreise über den Flughafen C._______ im April
2010 kaum möglich gewesen. Des Weiteren widerspricht es der allgemei-
nen Lebenserfahrung, dass eine effektiv verfolgte Person freiwillig in den
Verfolgerstaat zurückkehrt. Schliesslich erfolgte auch die geltend ge-
machte Verfolgung durch Unbekannte in seiner Heimat alles andere als
zielgerichtet, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass die srilankischen
Behörden ein ernsthaftes Interesse daran haben, den Beschwerdeführer
dingfest zu machen. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer asylre-
levanten Verfolgung ist somit unbegründet. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren zahlreich eingereichten
Beweismittel nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, näher auf diese
einzugehen.
6.3 Im Weiteren erweist sich das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Ar-
gument, er sei durch die Vorladung zur Anhörung in der Botschaft in Co-
lombo gezwungen gewesen, von G._______ nach Sri Lanka zurückzu-
kehren, aufgrund der Akten als nicht stichhaltig. Die Vorladung zum Inter-
view durch die Botschaft in Colombo erfolgte in Unkenntnis darüber, dass
der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit nach F._______ ausgereist
war. Aufgrund eines im vorinstanzlichen Dossier abgelegten Mailverkehrs
ist festzustellen, dass die Botschaft in Colombo keineswegs den Be-
schwerdeführer zur Rückkehr nach Sri Lanka aufforderte, sondern ledig-
lich festhielt, die Botschaft in Colombo sei für Personen in F._______
nicht zuständig, diese müssten sich an die dortige Schweizer Vertretung
wenden. Das Argument der Vorinstanz, eine ohne zwingende Gründe er-
folgte freiwillige Rückkehr in den angeblichen Verfolgerstaat stehe in Wi-
derspruch zu einer Furcht vor Verfolgung, ist somit nicht entkräftet.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat seinerzeit im Grundsatzurteil
BVGE 2008/2 eine Lageanalyse betreffend Sri Lanka vorgenommen und
gelangte dabei zwar zum Schluss, dass sich die allgemeine Sicherheitsla-
ge seit Januar 2006 insgesamt, insbesondere aber in Colombo, kontinu-
ierlich verschlechtert habe. Seit Ergehen dieses Urteils am 14. Februar
D-5252/2010
Seite 10
2008 hatte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den
LTTE zunächst weiter zugespitzt. Nach der Rückeroberung des letzten
von den LTTE kontrollierten Gebietes im Raum Mullaitivu indessen wurde
am 18. Mai 2009 seitens der Regierung der endgültige Sieg über die
LTTE verkündet und der Bürgerkrieg offiziell für beendet erklärt. Nach die-
ser Niederlage der LTTE haben die srilankischen Behörden – namentlich
im Grossraum Colombo – die Sicherheitsmassnahmen zwar nur schritt-
weise gelockert, und die verschiedenen Kontrollmassnahmen richteten
sich vor allem gegen die tamilische Bevölkerung. Es kommt ihnen indes
aufgrund mangelnder Intensität in der Regel kein Verfolgungscharakter im
Sinne von Art. 3 AsylG zu. Diese Praxis ist nunmehr im neueren und zur
Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober
2011 bestätigt und auch auf andere – für den hier vorliegenden Fall je-
doch nicht relevanten Regionen – erweitert worden (vgl. a.a.O. E. 13.3).
Der aktuelle beziehungsweise der den Asylbehörden zuletzt bekannte
Wohnsitz des Beschwerdeführers ist im östlichen Teil von C._______ in
H._______, wo er als ethnischer Singhalese nach Erkenntnissen des Ge-
richts nicht mit gezielten Repressionen zu rechnen hat. Er vermag mithin
nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen
habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des AsylG.
7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht
schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG ist. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen und die im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel einzugehen, da sie
am festgestellten Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat
demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– an
sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
D-5252/2010
Seite 11
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf
das Erheben von Kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5252/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Stadelmann
Versand: