B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5252/2018
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
BUCOFRAS Consultation juridique pour étrangers,
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Gegenstand
Revision;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3564/2018 vom
6. September 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das SEM lehnte das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 17. Januar 2018
mit Verfügung vom 7. Juni 2018 ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Die dagegen erhobene Beschwerde
wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3564/2018 vom
6. September 2018 abgewiesen.
B.
Das SEM teilte dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 11. September 2018
die Neuansetzung seiner Ausreisefrist auf den 5. Oktober 2018 mit.
C.
Mit Eingabe vom 14. September 2018 reichte der Gesuchsteller beim Bun-
desverwaltungsgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragte, es sei das
Beschwerdeurteil D-3564/2018 vom 6. September 2018 in Revision zu zie-
hen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hin-
sicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchte
er darum, es sei ihm zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abzuwarten, und die zuständigen Vollzugsorgane seien unverzüg-
lich anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen.
Der Eingabe waren eine Vorladung vom (…), ein Suchbefehl vom (…), ein
handschriftliches Schreiben vom 20. August 2018 (je im Original) sowie ein
DHL-Formular und ein Ausschnitt eines Briefumschlags beigelegt.
D.
Am 17. September 2018 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der
Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG
(SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die
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es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.3 Der Gesuchsteller ist durch das Beschwerdeurteil D-3564/2018 vom
6. September 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung
des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheids angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE 2012/7
E. 2.4.2 mit Verweis auf BVGE 2007/21). Soweit der Beschwerdeführer be-
antragt, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu
gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, ist fest-
zustellen, dass dies nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein
kann. Auf die entsprechenden Anträge ist nicht einzutreten.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anfor-
derungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz
umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie
restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1;
NICOLAS VON WERDT, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis
Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9).
Überdies ist die Rechtzeitigkeit im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.4 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund des Vorlie-
gens neuer Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend
und legt die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dar. Das Revisions-
gesuch ist hinreichend begründet.
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3.
3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersu-
chende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entschei-
dende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibrin-
gen konnte, unter Ausschluss der Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind. Ausgeschlossen ist mithin die revisionsrechtliche
Geltendmachung von Beweismitteln, welche zeitlich erst nach dem ange-
fochtenen Entscheid entstanden sind (vgl. BVGE 2013/22). Gründe, wel-
che die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Be-
schwerdeverfahren hätte geltend machen können, gelten nicht als Revisi-
onsgründe (Art. 46 VGG; Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario). Die Re-
vision dient insbesondere nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Be-
weisführung wieder gutzumachen. Die Beurteilung der Frage, ob die Gel-
tendmachung von erheblichen und vorbestandenen Sachverhaltsumstän-
den oder das Beibringen von Beweismitteln im früheren Verfahren in der
Tat unmöglich oder unzumutbar war, hat daher restriktiv zu erfolgen (vgl.
ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, N 8 zu Art. 123 BGG).
3.2 Die neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen sodann erheblich
sein. Diese Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn sie entweder die neu erfah-
renen erheblichen Tatsachen belegen oder geeignet sind, dem Beweis von
Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen,
aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben
sind. Das vorgebrachte Beweismittel muss für die Tatbestandsermittlung
von Belang sein; es genügt nicht, wenn es lediglich zu einer neuen Würdi-
gung der bei der Erstbeurteilung bereits bekannten Tatsachen führen soll
(vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 Rz. 5.48).
4.
4.1 Im Urteil D-3564/2018 vom 6. September 2018 (E. 5.3) wurde ausge-
führt, es werde in der Beschwerdeschrift lediglich – zum ersten Mal – auf
nicht näher bezeichnete Verfolgungsmassnahmen hingewiesen, die „An-
gehörige“ des Beschwerdeführers (Gesuchsteller) aufgrund seiner Asyl-
gründe erlitten hätten und aufgrund derer sie in eine andere Gemeinde in
B._______ hätten flüchten müssen. Dieses Vorbringen wurde als unsub-
stanziiert und darüber hinaus als nachgeschoben und damit als unglaub-
haft erachtet, zumal keine Konkretisierung der angeblichen Reflexverfol-
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gungsmassnahmen erfolgt sei. Der Gesuchsteller wiederholt in seiner Re-
visionseingabe vom 14. September 2018, seine Familie sei gezwungen ge-
wesen, den Wohnort nach seiner Ausreise zu wechseln, um einer Re-
flexverfolgung durch die Behörden seines Heimatstaates auf der Suche
nach ihm zu entgehen. Dabei ist festzustellen, dass er dieses Vorbringen
nach wie vor nicht konkretisiert. Soweit er diesbezüglich als neues Beweis-
mittel das angebliche Schreiben seiner Mutter vom 20. August 2018 ein-
reicht, ist festzuhalten, dass im erwähnten Schreiben zwar eine Bedrohung
durch die Behörden anlässlich von Hausdurchsuchungen erwähnt wird,
welche dazu geführt haben soll, dass die Familie das ehemalige Wohnhaus
habe verlassen müssen. Die solchermassen dargelegten Bedrohungen
werden jedoch weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht näher be-
schrieben, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Dokument nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten vermag. Überdies ist dem Schreiben ange-
sichts der angegebenen Verwandtschaft (Mutter) wenig Beweiswert beizu-
messen und es erscheint insgesamt auch nicht überzeugend, dass sich
Verfolgungsmassnahmen (…) ohne weiteres durch einen Wechsel des
Aufenthaltsortes umgehen lassen. Das Schreiben vom 20. August 2018 ist
damit revisionsrechtlich nicht erheblich.
4.2 Der Gesuchsteller reicht ferner die Originale der Vorladung vom (…)
und des Suchbefehls vom (…), beide angeblich stammend (…), ein. Im
Urteil D-3564/2018 vom 6. September 2018 (E. 5.3) wurde zu diesen –
dannzumal bereits als Scan-Kopie beziehungsweise „Fotografie“ einge-
reichten – Dokumenten ausgeführt, zunächst erstaune es, dass diese nicht
bereits früher eingereicht und überdies nicht mit der zutreffenden Bezeich-
nung erwähnt worden seien. Auch sei nicht dargelegt worden, weshalb und
bei wem sich die Mutter des Beschwerdeführers diese Dokumente erst
hätte beschaffen müssen. Überdies komme solchen Dokumenten – auch
im Original – generell wenig Beweiswert zu, da diese ohne weiteres käuf-
lich erwerbbar seien. Das Gericht kam deshalb zum Schluss, dass auf die
in Aussicht gestellte Nachreichung der „Originale“ verzichtet werden
könne. Vor diesem Hintergrund sind die hier eingereichten Originale der
Vorladung und des Suchbefehls im revisionsrechtlichen Sinn nicht neu.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils
D-3564/2018 vom 6. September 2018 ist demzufolge abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
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6.
6.1 Der Gesuchsteller beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägun-
gen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben,
weshalb das Gesuch abzuweisen ist.
6.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 17. September 2018 angeord-
nete Vollzugsstopp dahin und die Anträge auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind
gegenstandslos geworden.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller
aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwvG und Art. 68
Abs. 2 VwVG und auf insgesamt Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 16 Abs. 1
Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2)].
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann
Versand: