B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5253/2018
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Mia Fuchs,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien
A._______, geboren am [...],
Syrien,
vertreten durch B._______,
[...],
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 14. August 2018
D-5253/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie
und stammt aus Afrin (arabische Bezeichnung) beziehungsweise Efrîn
(kurdisch) in der Provinz Aleppo. Gemäss eigenen Angaben verliess er sei-
nen Heimatstaat ungefähr im August 2016 in Richtung Türkei. In der Folge
habe er in Griechenland ein Asylgesuch gestellt. Nach entsprechendem
Antrag der zuständigen griechischen Behörde vom 22. September 2017
willigte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 17. Oktober 2017 in
die Übernahme des Beschwerdeführers im Rahmen des Gemeinsamen
Europäischen Asylsystems (Dublin-Regime) zum Zweck der Zusammen-
führung mit seinem in der Schweiz wohnhaften Bruder – dem Rechtsver-
treter im vorliegenden Verfahren – ein. Am 17. April 2018 reiste der Be-
schwerdeführer in die Schweiz ein und stellte gleichentags beim Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Basel ein Asylgesuch. Am 20. April 2018
wurde er durch das SEM summarisch befragt und am 8. Juni 2018 einge-
hend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. Anschliessend wurde
er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen.
B.
Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesent-
lichen geltend, er habe in Syrien befürchtet, durch die PKK (Partiya
Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise durch die
syrisch-kurdische militärische Organisation YPG (Yekîneyên Parastina
Gel; Volksverteidigungseinheiten) zwangsrekrutiert zu werden, welche da-
mals in seiner Heimatstadt Afrin die Kontrolle innegehabt habe. Etwa sechs
Monate vor seiner Ausreise hätten Angehörige dieser Organisation begon-
nen, nach ihm zu fragen. Sein Vater sei deswegen einmal mitgenommen
und während einer Nacht festgehalten worden. Des Weiteren habe dem
Beschwerdeführer auch gedroht, durch die staatliche syrische Armee auf-
gegriffen und zum Militärdienst verpflichtet zu werden.
C.
Mit Verfügung vom 14. August 2018 (Datum der Eröffnung: 17. August
2018) lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleich-
zeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung
des Asylgesuchs führte das Staatssekretariat im Wesentlichen aus, die be-
treffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant.
D-5253/2018
Seite 3
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 14. September 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an.
Dabei beantragte er hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, seine Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls,
eventualiter die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. In prozessualer Hin-
sicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Mit der Eingabe wurde als Beweis-
mittel eine allgemeine Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
(SFH) zur Rekrutierung von Minderjährigen durch die syrisch-kurdische
Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) ein-
gereicht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31)
durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Perso-
nen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor wel-
chem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
D-5253/2018
Seite 4
3.
Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung
des Asylgesuchs, die Feststellung des SEM, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung.
Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des
Beschwerdeverfahrens.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re-
ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von
Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings-
eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor-
bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi-
dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
5.
5.1 Das SEM begründete die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefoch-
tenen Verfügung im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen des
Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Gemäss der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe sich aus den Rekrutie-
rungsbemühungen der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren Miliz YPG
in den von ihnen kontrollierten Gebieten Nordsyriens mangels eines Ver-
folgungsmotivs im Sinne von Art. 3 AsylG und mangels hinreichender In-
D-5253/2018
Seite 5
tensität keine Asylrelevanz. Zudem bestehe auch kein Grund zur An-
nahme, der Beschwerdeführer habe als Minderjähriger seitens des staatli-
chen syrischen Regimes die Einberufung in den Militärdienst zu befürchten
gehabt und sei somit wegen Wehrdienstverweigerung in asylrelevanter
Weise gefährdet. Im Übrigen hielt das Staatssekretariat fest, es müsse
auch die Glaubhaftigkeit der Vorbringen angezweifelt werden, wobei es an-
gesichts der ohnehin fehlenden Asylrelevanz davon absah, dies im Einzel-
nen auszuführen.
5.2 Dieser Beurteilung der Vorinstanz ist im Ergebnis zu folgen.
5.2.1 Nach Erkenntnissen des Gerichts besteht in jenem territorialen Be-
reich in Nordsyrien, der seit einiger Zeit von der syrisch-kurdischen Partei
PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird („Demo-
kratische Föderation Nordsyrien“) und zu welchem die Stadt Afrin im gleich-
namigen Distrikt zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers im
August 2016 gehörte, im Rahmen der entsprechenden Selbstverwaltung
seit Juli 2014 eine obligatorische Dienstpflicht in den lokalen Selbstvertei-
digungseinheiten, die grundsätzlich für alle (männlichen) Bürger zwischen
achtzehn und dreissig Jahren gilt. Dieser Umstand als solcher ist, wie in
der angefochtenen Verfügung zutreffenderweise festgehalten wurde, aus
asylrechtlicher Sicht nicht als grundsätzlich problematisch zu erachten (vgl.
dazu das länderspezifische Referenzurteil D-5329/2014 vom 23. Juni 2015
E. 5.3). Demnach ist davon auszugehen, dass zwar Aufforderungen zur
Wahrnehmung der Dienstpflicht in den erwähnten Selbstverteidigungsein-
heiten ergehen, eine Weigerung jedoch keine asylrelevanten Sanktionen
nach sich ziehen würde.
5.2.2 Weiter ist festzuhalten, dass es gemäss vorliegenden Berichten zwar
tatsächlich in Einzelfällen zu Rekrutierungen Minderjähriger seitens der
YPG kommt, was offensichtlich nicht als legitimes Vorgehen im Rahmen
der Bemühungen um Selbstverteidigung bezeichnet werden kann. Aller-
dings ist nicht als glaubhaft zu bezeichnen, dass der Beschwerdeführer
selbst ‒ der im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien gemäss eigenen An-
gaben fünfzehn Jahre alt war – trotz seiner Minderjährigkeit durch die YPG
zum Dienst zwangsrekrutiert werden sollte. Nach seinen Angaben anläss-
lich der Anhörung durch die Vorinstanz hätten die Angehörigen der kurdi-
schen Miliz während rund eines halben Jahres nach ihm gesucht und un-
zählige Male im Haus seiner Eltern in der Stadt Afrin nach ihm gefragt.
Dennoch sei er der Rekrutierung entgangen, weil ihn die Mitglieder der
D-5253/2018
Seite 6
YPG – obwohl er sich fast die ganze Zeit zuhause aufgehalten habe ‒ nie-
mals angetroffen hätten. Es ist als überwiegend unwahrscheinlich zu be-
zeichnen, dass die Angehörigen der YPG, sollten sie die Rekrutierung des
Beschwerdeführers ‒ im Verstoss gegen die selbst deklarierten Altersre-
geln betreffend die Dienstpflicht in den kurdischen Selbstverteidigungsein-
heiten ‒ tatsächlich beabsichtigt haben, diesen in der Kleinstadt Afrin wäh-
rend Monaten niemals persönlich angetroffen hätten.
5.2.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, er habe befürch-
ten müssen, durch die staatliche syrische Armee aufgegriffen und zum Mi-
litärdienst verpflichtet zu werden. Gemäss vorliegenden Erkenntnissen
zum Ablauf der Rekrutierung zum Militärdienst in der staatlichen Armee in
Syrien (vgl. SFH, Syrien: Rekrutierung durch die syrische Armee, 30. Juli
2014, S. 5; MINISTERIE VAN BUITENLANDSE ZAKEN [Niederländisches Minis-
terium für auswärtige Angelegenheiten], Thematisch ambtsbericht dienst-
plicht in Syrië, 23. Dezember 2016) haben sich syrische Staatsbürger, die
das Alter von achtzehn Jahren erreicht haben, bei den staatlichen Rekru-
tierungsbüros zu melden, beziehungsweise sie werden von der lokalen Po-
lizeibehörde dazu vorgeladen. Beim Rekrutierungsbüro erhalten sie ihr Mi-
litärbüchlein, und anschliessend werden sie ärztlich untersucht. Im Falle
ihrer ärztlich attestierten Militärdiensttauglichkeit werden sie schliesslich in-
nert drei bis sechs Monaten zur Leistung ihres Militärdiensts eingezogen.
Zum Zeitpunkt seiner Ausreise hatte der Beschwerdeführer ‒ der damals
fünfzehn Jahre alt war ‒ somit hinsichtlich der militärischen Dienstpflicht in
der syrischen Armee das für die Einberufung vorgesehene gesetzliche Al-
ter bei weitem noch nicht erreicht. Angesichts dessen besteht kein Grund
zur Annahme, er könnte ‒ wie mit der Beschwerdeschrift vorgebracht ‒
durch das staatliche syrische Regime als Wehrdienstverweigerer aufge-
fasst werden, was wegen vermuteter Regimefeindlichkeit die Gefahr einer
politisch motivierten Bestrafung und mithin einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG mit sich bringen könnte (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.7.2 f.).
5.3 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur
Einschätzung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrechtlich
relevante Gefährdung glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Schliesslich ist darauf einzugehen, dass mit der Beschwerdeschrift vor-
gebracht wird, der Beschwerdeführer sei in Syrien in asylrelevanter Weise
D-5253/2018
Seite 7
gefährdet, weil er auf illegale Weise ausgereist sei und dabei gegen be-
hördliche Ausreisebestimmungen im Zusammenhang mit der militärischen
Dienstpflicht verstossen habe. Damit werden durch den Beschwerdeführer
subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht.
6.2 Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere illegales Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland oder aus Sicht der heimatlichen Behörden unerwünschte
exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfol-
gung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten
zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen
(Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1
E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.). Durch Republikflucht
zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sank-
tionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Intensität
und der politischen Motivation des betreffenden Staats ernsthafte Nachteile
gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
6.3 Wie bereits ausgeführt wurde, war der Beschwerdeführer zum Zeit-
punkt seiner Ausreise fünfzehn Jahre alt, womit er das für die Einberufung
zum Wehrdienst in der staatlichen syrischen Armee vorgesehene gesetzli-
che Alter noch nicht erreicht hatte. Angesichts dessen ist kein Grund zur
Annahme gegeben, er könnte mit seiner Ausreise gegen behördliche Aus-
reisebestimmungen im Zusammenhang mit der militärischen Dienstpflicht
verstossen haben, wodurch die staatlichen Behörden auf eine Regimegeg-
nerschaft schliessen könnten. Soweit mit der Beschwerdeschrift auf ver-
schiedene Asylverfahren von Drittpersonen hingewiesen wird, in welchen
die Vorinstanz syrische Staatsangehörige im dienst- und reservepflichtigen
Alter als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen habe, ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer das entsprechende Alter auch zum heutigen
Zeitpunkt nicht erreicht hat.
6.4 Somit erweist sich, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft auch nicht aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.
7.
7.1 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl-
gesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
(Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung er-
teilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
D-5253/2018
Seite 8
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung
steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde
demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
7.2 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den
angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer
sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der allgemeinen Situation in Syrien
in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefähr-
dungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allge-
meine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, wel-
che durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. August 2018 im Rahmen
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.
8.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der – einzig bezüglich
der Ziffern 1‒3 des Dispositivs angefochtene – Asylentscheid des SEM das
Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich ab-
zuweisen.
9.
9.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen hat sich die Beschwerde als
aussichtslos erwiesen. Der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher
abzulehnen.
9.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten des Verfah-
rens somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5253/2018
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Mia Fuchs Martin Scheyli
Versand: