B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5254/2012
spn/sts/kan/mel
U r t e i l v o m 2 3 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren (…),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2012 / N (…).
D-5254/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am
31. Oktober 2011 per Flugzeug und gelangte gleichentags in die Schweiz,
wo er am 8. Dezember 2011 ein Asylgesuch stellte. Am 21. Dezember
2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel sum-
marisch befragt und am 6. August 2012 einlässlich zu seinen Asylgründen
angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches macht der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei wegen seiner politisch aktiven Geschwister
und einem Cousin Reflexverfolgung ausgesetzt. Er selbst habe sich wäh-
rend der 90er Jahre in einem gewerkschaftlichen Verein betätigt, welcher
der DPG (Devrimci Parti Gücelri) angehöre. In diesem Zusammenhang
sei er auch für einige Tage in Untersuchungshaft genommen worden,
einmal auch zusammen mit dem Bruder. Im Übrigen habe er keine politi-
schen Aktivitäten ausgeübt. 2006 sei er von der Polizei über seine
Schwester und seinen Bruder, gegen welche mehrere Verfahren ausste-
hend seien und die sich bereits seit dem Jahr 2001 oder 2002 im Ausland
aufhalten würden, ausgefragt worden. Danach habe er Istanbul, wo er bis
dahin gelebt habe, verlassen und sei in sein Heimatdorf Z._______ zu-
rückgekehrt, um als Hirte und Traktorfahrer zu arbeiten. Dort habe er drei
Mal Kämpfer der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdis-
tans) getroffen und ihnen Lebensmittel, Kleider und Medikamente be-
schafft. Daraufhin sei er von Soldaten befragt und bedroht worden. Sie
hätten ein qualitativ schlechtes Foto zur Hand gehabt, auf welchem an-
geblich er abgebildet gewesen sei. Er selbst habe sich darauf jedoch
nicht erkennen können, nur seine Tiere. Nach diesem Vorfall Ende 2010
sei er wieder nach Istanbul zurückgekehrt. Im April oder Mai 2011 sei er
nach einer Identitätskontrolle an einer Bushaltestelle von zwei Polizisten
festgenommen und im Auto befragt worden. Sie seien mit ihm zu einem
Fabrikgelände gefahren, wo sie ihn hätten aussteigen lassen und ihn mit
einem Schuss in die Luft eingeschüchtert hätten. Im August 2011, nach
einer Razzia bei seiner Tante, sei er dann von Beamten mitgenommen
und über Nacht festgehalten worden. Dabei sei er über B._______ (Cou-
sin seines Vaters), welcher bereits eine langjährige Gefängnisstrafe ab-
gesessen habe, ausgefragt worden. Nachdem er erwähnt hatte, er habe
diesen am Vorabend mit anderen Personen zusammen getroffen, habe
die Polizei ihm Fotos mit verschiedenen Personen gezeigt. Zwei Männer
habe er dabei als Begleiter von B._______ identifizieren können. Danach
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Seite 3
habe ihm die Polizei Spitzeltätigkeit angeboten. Wenn er in Erfahrung
bringen würde, in welcher Beziehung B._______ mit diesen Personen
stehen würde, würden sie ihm als Gegenleistung ein Auto, ein Haus und
Arbeit anbieten. Aus Angst vor dem Tod habe er schliesslich angenom-
men. Beim Weggehen hätten sie ihm ausserdem 150 Lira ausgehändigt.
Nach diesem Treffen habe er seinen Bruder in der Schweiz über den Vor-
fall informiert, welcher B._______ Bescheid gegeben habe. In den letzten
beiden Monaten vor der Ausreise habe er sich dann in einer Wohnung
von B._______ versteckt, welcher ihm auch geholfen habe, einen Pass
für die Ausreise zu organisieren.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2012 – eröffnet am 7. September
2012 – lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und
ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seinen Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
BFM vom 4. September 2012 sei vollumfänglich aufzuheben, es seien die
Akten der beiden Geschwister beizuziehen, die Flüchtlingseigenschaft sei
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässig-
keit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses und um Entschädigungs- und Kostenfolge zu-
lasten der Vorinstanz. Dazu reichte der Beschwerdeführer eine Bestäti-
gung seiner Mittellosigkeit sowie eine Honorarnote seines Rechtsvertre-
ters zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 stellte die zuständige Instruktions-
richterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wur-
de abgewiesen.
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Seite 4
E.
In seiner Vernehmlassung vom 8. November 2012, welche dem Be-
schwerdeführer am 14. November 2012 zur Kenntnis gebracht wurde,
hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM im Wesentlichen
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, reali-
tätsfremd und würden sich auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht
auf tatsächlich Erlebtes beziehen. So erscheine es lebensfremd, dass der
Beschwerdeführer den Sicherheitskräften gesagt habe, dass er nicht wis-
se, wo seine Geschwister seien, da er sich leicht von dem auf ihm lasten-
den Druck hätte befreien können, indem er die Sicherheitskräfte über die
Flucht der Geschwister ins Ausland informiert hätte. Überdies sei es le-
bensfremd und unwahrscheinlich, dass die türkischen Behörden und Si-
cherheitskräfte im Jahr 2006 respektive 2011 nicht mit der Flucht der bei-
den Geschwister des Beschwerdeführers gerechnet hätten und den Be-
schwerdeführer noch mit einer Reflexverfolgung behelligt hätten. Ferner
sei es lebensfremd, dass der Beschwerdeführer auf dem Foto in Bezug
auf den Vorfall mit den PKK-Kämpfern zwar seine Tiere, nicht aber sich
selbst habe erkennen können. Es könne weiter nicht geglaubt werden,
dass die türkischen Behörden bei der vorgebrachten Beweislage nicht
zumindest ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer einge-
leitet hätten. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerde-
führer nach der zum Schein angenommenen Spitzeltätigkeit ausgerech-
net in B._______ Wohnung untergetaucht sei, wo er kaum mit einem si-
cheren Versteck hätte rechnen können.
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4.2 In der Beschwerde hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass
seit der Ausreise der beiden Geschwister durch Druck auf die Familien-
angehörigen versucht worden sei, die beiden ausfindig zu machen und so
einem Gerichtsverfahren zuzuführen. Hätten die Sicherheitsbehörden an-
genommen, dass der Beschwerdeführer zu seinen Geschwistern im Kon-
takt stehe, hätten sie versucht, über ihn an diese zu gelangen. Er habe
zudem schon während des Militärdienstes Probleme mit den Vorgesetz-
ten gehabt, da diese seine Familie gekannt hätten. Als er nach seinem
Militärdienst nach Istanbul gezogen sei, habe er dort relativ unbehelligt
leben können, wohingegen seine Eltern in Z._______ regelmässig von
der Polizei aufgesucht und nach dem Verbleib von C._______ und
D._______ befragt worden seien. Schliesslich sei er selbst in Istanbul ge-
sucht und von der Polizei ausfindig gemacht worden, was ihn veranlasst
habe, nach Z._______ zurückzukehren. Die ganze Familie sei in den fol-
genden Jahren immer wieder von der Polizei behelligt worden. Daher
könne nicht gesagt werden, dass die Sicherheitskräfte erst vier Jahre
nach der Flucht von C._______ und D._______ tätig geworden seien. Die
Ereignisse im Jahr 2006 und 2011 würden lediglich Höhepunkte der an-
dauernden Reflexverfolgung gegenüber den Familienmitgliedern darstel-
len. Dass staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politi-
schen Aktivisten in der Türkei üblich seien, habe auch das Bundesverwal-
tungsgericht bestätigt (beispielsweise im Urteil vom 8. August 2011, E-
7915/2009 E.5.4.1). So sei die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexver-
folgung zu werden, vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet werde und die Behörde Anlass zur Vermutung
habe, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt stehe.
Weiter sei es weder realitätsfremd, noch unwahrscheinlich, im Falle einer
Befragung anzugeben, dass er keinen Kontakt zu seinen Geschwistern
habe, da er durch diese Aussage vor einer Reflexverfolgung geschützt
werden sollte. Ferner handle es sich bei dem Foto in Bezug auf den Vor-
fall mit der PKK um eine Aufnahme, welche wahrscheinlich aus weiter
Ferne mit einem Mobiltelefon aufgenommen worden sei. Das Bild sei in
dieser schlechten Qualität wohl kein genügendes Beweismittel gewesen,
um ein Verfahren gegen ihn einzuleiten. Die Sicherheitskräfte hätten ihn
jedoch geschlagen und bedroht, sodass sie ihm klar zu verstehen gege-
ben hätten, dass sie ihn das nächste Mal nicht mehr dort sehen wollten.
Des Weiteren sei B._______ lediglich in der ersten Woche bei ihm in der
Wohnung gewesen und später nur ab und zu vorbei gekommen, habe
aber woanders gelebt. Er glaube, wisse es aber nicht, dass B._______
diese Wohnung gemietet habe. Einen Mietvertag oder ähnliches habe er
nie gesehen. Er habe keine andere Alternative gehabt, als vorübergehend
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bei B._______ zu leben, zumal dieser derjenige gewesen sei, welcher
seine Situation verstanden, ihn unterstützt und ihm bei der Flucht gehol-
fen habe. Rückblickend habe sich das Versteck in dieser Wohnung als si-
cher erwiesen, da er dort von den türkischen Sicherheitskräften nicht be-
helligt worden sei. Zudem brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine
Vorbringen sich auf tatsächlich Erlebtes bezögen und seine Aussagen
zahlreiche Realitätskennzeichen enthielten. So zeige er weder Hang zum
Übertreiben, noch verstricke er sich in Widersprüche. Er gebe unumwun-
den zu, dass er, als die Sicherheitskräfte nach B._______ suchten, nur
zufällig festgenommen worden sei. Er sei jedoch nur freigelassen worden
unter der Bedingung, als Spitzel zu arbeiten. Zudem zeige er Emotionen
und spreche von der erlittenen Gewalt.
5.
Wie nachfolgend darzulegen ist, erachtet es das Bundesverwaltungsge-
richt als nicht glaubhaft gemacht, dass der Beschwerdeführer in seinem
Heimatstaat ernsthaften Nachteilen wegen seiner Verwandtschaft oder
aufgrund eigener Aktivitäten ausgesetzt war beziehungsweise solche zu
befürchten hat. Die Erwägungen der Vorinstanz sind damit im Ergebnis
zu bestätigen.
5.1 Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer im Sinne eigener
jüngerer Aktivitäten einzig geltend macht, während seines Aufenthaltes im
Heimatdorf einige wenige Male PKK-Mitgliedern, die auf der Durchreise
gewesen seien, Lebensmittel, Kleider und Medikamente beschafft zu ha-
ben. Er führt diesbezüglich zwar aus, die türkischen Sicherheitsbehörden
hätten davon erfahren, vermag dies aber nicht recht zu Substanziieren.
Polizisten seien in die Berge gekommen, wo er als Hirte tätig gewesen
sei, und hätten ihn danach gefragt, wen er hier treffe beziehungsweise ob
er PKK-Kämpfer gesehen und diesen geholfen habe. Er habe dies ver-
neint, woraufhin sie ihm ein Foto schlechter Bildqualität vorgelegt und be-
hauptet hätten, darauf sei er abgebildet. Insbesondere vermochte der Be-
schwerdeführer nicht zu beschreiben, weshalb das ihm vorgelegte Foto
hätte gegen ihn verwendet werden können sollen, zumal er selber zwar
darauf seine Tiere erkannt haben will, nicht aber sich selber (A9, F81).
Der Vorfall habe denn auch keine weiteren ernsthaften Konsequenzen
gehabt, er sei zwar beleidigt und von einer Person mit der Waffe geschla-
gen, aber nicht mitgenommen worden. Insbesondere macht der Be-
schwerdeführer auch nicht geltend, die türkischen Behörden hätten ge-
gen ihn deswegen ein Verfahren eingeleitet. Er stellt diese Ereignisse
denn auch nicht im Geringsten als fluchtauslösend dar. Dass der Be-
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schwerdeführer wegen seiner allfälligen bescheidenen Hilfeleistung für
PKK-Mitglieder im Jahre 2010 also ernsthafte Nachteile erlitten oder für
die Zukunft zu befürchten hätte, kann demnach ausgeschlossen werden.
Der Beschwerdeführer hat denn auch als Fluchtgrund insbesondere Ver-
folgungsfurcht wegen seiner politisch aktiven Verwandtschaft geltend
gemacht.
5.2 Der Beschwerdeführer macht einerseits geltend, er habe wegen sei-
ner Schwester D._______ und seines Bruders C._______ ernsthafte
Nachteile erlitten beziehungsweise solche zu befürchten. Hinzu komme,
dass auch wegen seines Cousins beziehungsweise dem Cousin des Va-
ters gegen ihn vorgegangen werde. Auf diese Vorbringen ist nachfolgend
einzugehen.
5.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt in diesem Zusammenhang, die
entsprechenden Asyldossiers der Schwester und des Bruders seien bei-
zuziehen, zumal den beiden Geschwistern, die in den Jahren 2001 oder
2002 ausgereist und in die Schweiz geflüchtet seien, hier Asyl gewährt
worden sei. Dieser Antrag ist jedoch abzuweisen, zumal die Geschwister
über zehn Jahre vor dem Beschwerdeführer ausgereist sind und nicht er-
sichtlich gemacht werden konnte, inwiefern die damaligen Aussagen der
Geschwister für das vorliegende Verfahren oder für die Fluchtgründe des
Beschwerdeführers relevant sein könnten.
5.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass in der Türkei
staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Akti-
visten existieren, die als sogenannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich
erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit,
Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne zu werden, ist vor al-
lem gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, jemand stehe mit dem
Gesuchten in engem Kontakt. Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein
nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person
für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr
seitens der Behörden unterstellt wird. Im Zuge des Reformprozesses zur
Annäherung an die EU hat sich die Verfolgungspraxis der türkischen Be-
hörden zwar insofern geändert, als Fälle, in denen Familienangehörige
kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt wurden, abgenommen
haben. Familienangehörige müssen aber unverändert mit Hausdurchsu-
chungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen
und Schikane verbunden sind. Ein Regelverhalten der türkischen Behör-
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den lässt sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hängen die Wahrschein-
lichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkre-
ten Umständen des Einzelfalls ab. Feststellen lässt sich immerhin, dass
oftmals diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sind, die
sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen. Dies wiederum heisst
nicht, dass eine Reflexverfolgung ausschliesslich von einem besonderen
Engagement für politisch aktive Verwandte abhängt. Vielmehr kann hinter
einer Reflexverfolgung auch nur die Absicht liegen, die gesamte Familie
für Taten eines Familienmitglieds zu bestrafen, in der Vermutung, dessen
politische Ansichten und Ziele würden von den engeren Angehörigen ge-
teilt, beziehungsweise mit dem Zweck, sie so einzuschüchtern, dass sie
sich von oppositionellen kurdischen Gruppierungen fern halten. Es muss
also aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die
Furcht vor Verfolgung begründet ist. Die erlittene Verfolgung beziehungs-
weise die begründete Furcht vor zukünftiger (Reflex-)Verfolgung muss
ferner sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung
bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl.
zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8492/2010 vom
23. November 2012 E. 5.3 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Bezüglich der geltend gemachten Reflexverfolgung wegen der Ge-
schwister ist Folgendes festzuhalten:
5.3.1 Zu bemerken ist zunächst, dass die Geschwister bereits zehn Jahre
vor dem Beschwerdeführer ausgereist waren und der Beschwerdeführer
weder ein eigenes politische Profil aufweist, noch einen besonders engen
Kontakt zu den Geschwistern im Ausland gepflegt, noch sich für diese
eingesetzt haben dürfte. Er nennt denn auch für diesen langen Zeitraum
lediglich zwei Ereignisse, die ihn zur Flucht veranlasst hätten. Bereits die-
ser Umstand lässt Zweifel an der Ernsthaftigkeit des staatlichen Verfol-
gungsinteresses aufkommen. Zwar führt der Beschwerdeführer dazu aus,
er habe nur die wichtigsten Ereignisse genannt, zwischenzeitlich hätten
auch andere Behelligungen stattgefunden. Daraus aber ein ernsthaftes
Verfolgungsinteresse abzuleiten, vermag nicht zu überzeugen. So sei der
Beschwerdeführer im Jahre 2006 denn auch nur nach dem Bruder ge-
fragt worden und man habe ihm eine Vorladung zu einer Gerichtsver-
handlung für diesen ausgehändigt. Der Beschwerdeführer selber sei da-
bei weder bedroht noch behelligt worden. Es wird denn auch aus den
Ausführungen nicht klar, weshalb er dieses Ereignis, das sich in keiner
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Weise gegen ihn gerichtet hatte und Jahre nach der Ausreise des Bruders
stattfand, zum Anlass nahm, in sein Heimatdorf zurückzukehren. Im Hei-
matdorf wiederum konnte der Beschwerdeführer sodann offenbar bis auf
den bereits erwähnten Vorfall im Jahre 2010 unbehelligt leben; die Ver-
wandtschaft zu seinen Geschwistern führte jedenfalls zu keinen weiteren
ernsthaften Zwischenfällen oder Übergriffen.
5.3.2 Erst im Jahre 2011 sei der Beschwerdeführer, der inzwischen nach
Istanbul zurückgekehrt war, erneut aufgegriffen worden. Auch dieses Er-
eignis vermochte der Beschwerdeführer jedoch nicht derart zu schildern,
dass sich daraus eine ernsthafte Gefährdung ableiten liesse. Zum einen
bleibt unklar, weshalb die Behörden zehn Jahre nach der Ausreise der
Geschwister nun erneut ein Interesse an deren Verbleib haben sollten,
zumal auch nicht geltend gemacht wird, diese hätten sich im Exil politisch
exponiert oder der Beschwerdeführer hätte entsprechende politische Tä-
tigkeiten entwickelt. Der Beschwerdeführer sei an einer Bushaltestelle
kontrolliert und daraufhin im Auto nach seinen Geschwistern gefragt wor-
den. Er war jedoch nicht in der Lage, die von den Polizisten an ihn gerich-
teten Fragen und den angeblich auf ihn ausgeübten ersthaften Druck
nachvollziehbar zu schildern. Es ergibt sich vielmehr der Eindruck, der
Beschwerdeführer sei allenfalls anlässlich einer zufälligen Kontrolle an
einer Bushaltestelle auch nach dem Verbleib seiner Geschwister gefragt
worden. Die entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers fielen
oberflächlich, kurz und substanzlos aus. Seinen Ausführungen fehlte es
an Detailreichtum, sodass insgesamt nicht der Eindruck von tatsächlich
erlebten ernsthaften Problemen entstand. Als wenig nachvollziehbar er-
scheint insbesondere die Schilderung, der Beschwerdeführer sei nach
der Befragung noch längere Zeit im Auto an einen abgelegenen Ort ge-
fahren worden, um dort freigelassen und mit Schüssen in die Luft einge-
schüchtert zu werden. Der Beschwerdeführer führt denn auch aus, er ha-
be das entsprechend fehlbare Verhalten der Polizisten nicht bei Men-
schenrechtsorganisationen gemeldet, was jedoch angesichts der heuti-
gen Verhältnisse in Istanbul zu erwarten gewesen wäre, hätte er sich tat-
sächlich bedroht gefühlt.
5.3.3 Demzufolge vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu
machen, dass er in den zehn Jahren, die zwischen der Ausreise seiner
Geschwister und seiner eigenen liegen, wegen diesen ernstzunehmen-
den Übergriffen ausgesetzt war oder solche objektiv begründet zu be-
fürchten hatte.
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Seite 11
5.4 Nicht auszuschliessen ist sodann, dass eine Befragung im Zusam-
menhang mit den Ermittlungen gegen seinen Verwandten B._______
stattfand, zumal der Beschwerdeführer ausführte, er habe just am Vor-
abend der Razzia mit diesem und Freunden von ihm den Abend ver-
bracht. Auch hier ist jedoch anzumerken, dass der Beschwerdeführer
eher zufällig mitgenommen worden sei, weil er sich bei der Tante auf-
gehalten hat, als die Sicherheitsbeamten dort nach B._______ suchten.
Der Beschwerdeführer konnte dabei aber nicht klar schildern, inwiefern er
sich während der Befragungen bedroht gefühlt habe. So antwortet er auf
die Frage, warum er die Spitzeltätigkeit angenommen habe mit "Ich weiss
nicht, es war Angst vor dem Tod. In diesem Moment habe ich mich ein-
fach so entschieden, ohne zu wissen, was auf mich zu kommen wird. Es
war auf jeden Fall Angst vor dem Tod." (A9, F70). Er unterliess es aber zu
schildern, welches Verhalten der Polizisten ihm diese Angst eingejagt hat-
te. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Polizisten ihm offenbar über
materielle Vorteile gewinnen wollten und ihm 150 Lira (ungefähr Fr. 82.-)
aushändigten. Demgegenüber schildert der Beschwerdeführer angedroh-
te Nachteile nur sehr vage, sie hätten ihm mit Verleumdung und einem
gegen ihn gerichteten Strafverfahren gedroht. Aufgrund dieser Schilde-
rungen jedoch auf eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu
schliessen, vermag angesichts der aktuellen politischen Situation und
dem offensichtlich unpolitischen Profil des Beschwerdeführers nicht zu
überzeugen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit B._______ of-
fensichtlich keine enge Beziehung hat, wusste er doch weder über des-
sen politische Tätigkeiten genauer Bescheid, noch darüber, was diesem
von den Behörden bisher vorgeworfen worden war. Hätte der Beschwer-
deführer sich denn auch ernsthaft in Gefahr gewähnt, hätte er sich nicht
ausgerechnet in der Wohnung B._______s bis zu seiner Ausreise ver-
steckte.
5.5 Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass die angeblichen Fest-
nahmen mit seinem Bruder C._______ im Jahre 1998 und 1999 offen-
sichtlich nicht ausreiserelevant waren und zu lange zurückliegen, um als
asylrechtlich relevante Übergriffe qualifiziert zu werden.
5.6 Diesen Erwägungen gemäss können die geltend gemachten Bedro-
hungen der türkischen Sicherheitsbehörden in der vorgebrachten Intensi-
tät somit nicht als glaubhaft erachtet werden. Nicht ausgeschlossen wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer vereinzelt kontrolliert und gegebe-
nenfalls auch befragt und einige Stunden festgehalten worden ist. Sol-
chen Nachteilen kommt jedoch mangels Intensität keine asylrechtliche
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Seite 12
Relevanz zu, weshalb der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen
konnte, er sei in seiner Heimat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewe-
sen oder habe eine objektiv begründete Furcht vor solchen. Insgesamt
bestehen nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte für die An-
nahme, der Beschwerdeführer habe bei einer Rückkehr in die Türkei eine
Reflexverfolgung zu befürchten.
6.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschwerdefüh-
rer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das BFM das Asylgesuch
daher zu Recht ablehnte.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 13
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
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sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Seit der Aufkündigung des – zuvor ebenfalls nur einseitig erklärten –
Waffenstillstandes durch die PKK im Frühjahr 2011 ist es in der Türkei
wieder zu einzelnen Anschlägen auf Sicherheitskräfte sowie Militär- und
Polizeieinrichtungen gekommen. Dennoch kann bezüglich der Türkei und
insbesondere auch bezüglich der Herkunftsprovinz des Beschwerdefüh-
rers im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Si-
tuation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer
Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gespro-
chen werden.
8.4.2 Auch sprechen keine individuellen Umstände gegen den Vollzug der
Wegweisung. Der Beschwerdeführer verfügt über elf Jahre Schulbildung
mit Maturabschluss und arbeitete vor seiner Ausreise in einer Reparatur-
werkstatt für Haushaltsgeräte. In seinem Herkunftsort leben zudem ge-
mäss seinen Angaben seine Eltern sowie mehrere Onkel und Tanten. Zu-
dem handelt es sich um einen jungen und gesunden Mann, bei welchem
davon auszugehen ist, dass seine Familie ihm bei der wirtschaftlichen
und sozialen Integration behilflich sein wird.
8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 - 4 AuG).
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9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 gutgeheissen wurde,
werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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