Abtei lung IV
D-5256/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. August 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5256/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am 12.
Juni 2009 mit der (...) über den Hub von B._______ verliess und via
C._______ am 15. Juni 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im (...) vom 7. Juli 2009 sowie
der direkten Bundesanhörung vom 22. Juli 2009 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe nach
Abschluss seines Marketingstudiums im Juni 2007 eine
Praktikumsstelle bei einer Marketingfirma in D._______ erhalten,
dass der Besitzer dieser Firma ihn im November 2007 dem Führer des
Movement for the Emancipation of the Niger Delta (MEND) vorgestellt
habe und der Beschwerdeführer danach Mitglied dieser Bewegung ge-
worden sei,
dass er gegen Ende des Jahres 2007 ein Kampftraining absolviert und
dabei an verschiedenen Waffen ausgebildet worden sei,
dass er sich anschliessend als Wachtposten an einer gegen Ölbohrtür-
me gerichteten Zerstörungsaktion des MEND beteiligt habe,
dass er von Februar 2008 bis November/Dezember 2008 verschiedene
weitere Aufgaben für die Bewegung MEND wahrgenommen habe,
dass im Dezember 2008 damit begonnen worden sei, Personen zu
entführen und für sie von den Firmen Lösegelder zu erpressen, und
der Beschwerdeführer dabei für die Unterbringung und Versorgung der
Entführten zuständig gewesen sei,
dass einige nigerianische Spitzenpolitiker das MEND zusehends dazu
benutzt hätten, politische Gegner durch Mord aus dem Weg zu räu-
men, und sich der Beschwerdeführer aus diesem Grund von der Be-
wegung zu distanzieren begonnen habe,
dass er aus diesem Grund am 12. Mai 2009 zwei Geiseln befreit habe,
die ihm versprochen hätten, bei seiner Ausreise aus Nigeria zu helfen,
Seite 2
D-5256/2009
dass er danach mit den beiden Geiseln zunächst nach E._______ ge-
flohen und daraufhin mit einer Geisel namens X._______ gleichentags
nach B._______ weitergereist sei,
dass sich der Beschwerdeführer und X._______ anschliessend einen
Monat lang in einem Hotel in B._______ aufgehalten hätten,
dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in B._______
aus den Medien von der Grossoffensive der Regierung gegen das
MEND erfahren habe,
dass dabei auch die ihm bekannten Lager angegriffen worden seien,
dass auf diese Weise Informationen über die Mitglieder des MEND an
die Regierungsbehörden gelangt seien und sich daher der Beschwer-
deführer nach seiner Flucht auch nicht an die Behörden zwecks Erhal-
tung von Schutz habe wenden können,
dass er auf der anderen Seite vom MEND als Verräter gesucht worden
sei,
dass er deshalb zusammen mit X._______ mittels eines gefälschten
britischen Passes über den Luftweg von B._______ nach C._______
und anschliessend mit dem Auto in die Schweiz gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 7. August 2009 – eröffnet am 12. Au-
gust 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein-
trat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordne-
te,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die vom Be-
schwerdeführer gemachten Erklärungen, weshalb er keine Ausweisdo-
kumente zu den Akten beibringen könne, seien stereotyp ausgefallen
und sie seien als Standardvorbringen zu werten, wie sie viele Gesuch-
steller verwendeten, welche den Asylbehörden ihre Identität nicht of-
fenlegen wollten,
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach in Nigeria seit
Jahren keine Identitätspapiere mehr ausgestellt würden, gemäss gesi-
cherten Kenntnissen des BFM tatsachenwidrig sei, führe die nigeriani-
Seite 3
D-5256/2009
sche Regierung doch nach wie vor seit Jahren gross angelegte Kam-
pagnen in dieser Angelegenheit durch,
dass ein weiteres Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren die
widersprüchlichen und realitätsfremden Aussagen zu seinem Reise-
weg seien,
dass der Beschwerdeführer ausser zum Flug keinerlei konkrete Anga-
ben zu seiner Herreise in die Schweiz haben machen können und sich
hinsichtlich der Anzahl der benutzten Züge sogar in einen Widerspruch
verwickelt habe,
dass im Verlaufe der Befragung sowie der Anhörung die guten
Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers offensichtlich geworden
seien,
dass es Hinweise für einen längeren Aufenthalt des Beschwerdefüh-
rers in (...) vor seiner Einreise in die Schweiz gebe,
dass das Aussageverhalten des Beschwerdeführers deshalb darauf
schliessen lasse, dass er nicht nur beabsichtige, die wahren Umstände
zu seinem Reiseweg zu verheimlichen, sondern auch nicht offenlegen
wolle, mit welchen Reisepapieren er in Wirklichkeit in die Schweiz ge-
reist sei,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- und Identitätspapiere
einzureichen,
dass die Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des
Reiseweges beziehungsweise dem Nichtvorhandensein von Ausweis-
dokumenten grundsätzlich erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungssituation eröff-
neten,
dass diese Zweifel durch gravierende Widersprüche und unsubstanzi-
ierte Angaben in seinen Vorbringen verstärkt würden,
dass der Beschwerdeführer in der Befragung vom 7. Juli 2009 zu Pro-
tokoll gegeben habe, er habe bei seiner Flucht aus (...) am 12. Mai
2009 alle sechs dort anwesenden Geiseln befreit,
Seite 4
D-5256/2009
dass er in Widerspruch dazu in der Anhörung vom 22. Juli 2009 ange-
geben habe, es hätten sich am 12. Mai 2009 nur noch zwei Geiseln in
seiner Obhut befunden, die er dann auch befreit habe,
dass der Beschwerdeführer trotz der angeblichen Absolvierung eines
Kampftrainingslagers bei einer militanten Organisation sowie der dabei
einhergehenden Ausbildung an verschiedenen Waffen und seiner gel-
tend gemachten knapp einjährigen Zuständigkeit bei dem MEND für
die Verwaltung und Ausgabe der Munition selbst rudimentäre Kenntnis-
se der benutzten Waffen vermissen lasse,
dass aufgrund der widersprüchlichen, teilweise tatsachenwidrigen und
unsubstanziierten Angaben die Vorbringen des Beschwerdeführers
nicht geglaubt werden könnten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. August 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
jedoch keine expliziten Anträge stellte und dabei im Wesentlichen den
bereits bei den Befragungen ermittelten Sachverhalt wiederholte und
um die Einräumung von Zeit bat, damit er über die nigerianische Bot-
schaft einen Pass beantragen könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. August 2009 per Fax beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
Seite 5
D-5256/2009
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer um Schutz vor Verfolgung in der Schweiz
ersucht,
dass an Laienbeschwerden keine hohen Anforderungen bezüglich Be-
gründungsdichte zu stellen sind,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Seite 6
D-5256/2009
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine gültigen Identitätsdoku-
mente zu den Akten gereicht hat,
dass das BFM angesichts der ausweichenden und nicht überzeugen-
den Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg und zur
Möglichkeit der Papierbeschaffung sowie der Unglaubhaftigkeit seiner
Asylvorbringen zu Recht erwogen hat, es lägen keine entschuldbaren
Gründe für die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren vor,
Seite 7
D-5256/2009
dass auf Beschwerdeebene die Einreichung von Ausweispapieren in
Aussicht gestellt und angeführt wird, er würde dafür etwa ein halbes
Jahr Zeit benötigen,
dass es bei der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG darum
geht, dass die für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere innert
48 Stunden nach Einreichen des Gesuches abzugeben sind, nicht je-
doch um die nachträgliche Beschaffung neuer Papiere (vgl. die weiter-
hin massgebliche Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission
[ARK] in EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa),
dass sich demzufolge an der vorinstanzlichen Beurteilung auch mit der
nachträglichen Einreichung von Identitätsausweisen nichts ändern
würde, weshalb dem Beschwerdeführer keine Frist zur Beschaffung
solcher Papiere anzusetzen ist,
dass im Weiteren mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist,
der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG nicht,
dass das Bundesamt überdies zutreffend begründet, weshalb an der
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu zweifeln ist,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist,
dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen insgesamt nicht ge-
eignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungs-
weise zu führen, zumal nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die
vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollen,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen
das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der
Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhalts-
punkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss
summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Ab-
klärungen getroffen,
Seite 8
D-5256/2009
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
in Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schut-
ze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
Seite 9
D-5256/2009
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer jung sowie den Akten zufolge gesund ist,
in Nigeria einen Diplomabschluss in Marketing sowie ein diesbezügli-
ches Praktikum absolviert hat (A1, S. 2), Kenntnisse sowohl in der
englischen als auch in der deutschen Sprache hat und deshalb nicht
davon auszugehen ist, er würde im Falle der Rückkehr in eine existen-
zielle Notlage geraten,
dass er zudem auf ein familiäres und soziales Beziehungsnetz in Nige-
ria zurückgreifen kann (A1, S. 1 ff.),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
Seite 10
D-5256/2009
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-5256/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N _______, mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundes-
verwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann
Versand:
Seite 12