B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5257/2015
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Christa Grünig.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 / N (…).
D-5257/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – lebte eige-
nen Angaben zufolge ab seinem 11. Lebensjahr im B._______ und wurde
im (…) nach Afghanistan ausgewiesen, worauf er sein Heimatland im März
2015 verliess und am 25. Mai 2015 in die Schweiz einreiste, wo er – nach
Aufgriff durch die Polizei – gleichentags um Asyl nachsuchte.
B.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-
Datenbank ergab, dass dieser am 12. April 2015 in Bulgarien aufgegriffen
wurde und dort am 16. April 2015 ein Asylgesuch eingereicht hatte.
C.
Am 3. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ zur Person befragt (BzP), wobei er angab,
über den B._______, D._______, Bulgarien und Österreich in die Schweiz
gelangt zu sein. Das SEM gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mut-
masslichen Zuständigkeit Bulgariens und Österreichs zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer brachte
diesbezüglich im Wesentlichen vor, das Gesetz, welches besage, dass das
erste Land in Europa zuständig sei, sei aus humanitärer Sicht nicht gut. In
Bulgarien sei er von den Behörden "quasi" überfallen worden, da sie ihm
alles weggenommen und nichts zurückgegeben hätten, so hätten sie seine
Tasche und Handy bei sich behalten. Auf die Frage, ob es nicht so gewesen
sei, dass sie ihm die Sachen genommen hätten, weil er sich in Bulgarien
dem Verfahren entzogen habe, antwortete er, sie hätten ihn ins Auto ge-
setzt und auf der Strasse wieder freigelassen.
D.
Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden am 11. Juni 2015 gestützt
auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO). Innert Frist liessen sich die bulgarischen Be-
hörden nicht vernehmen.
E.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 – eröffnet am 24. August 2015 – trat das
D-5257/2015
Seite 3
SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien. Gleichzeitig forderte es ihn
auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen, ansonsten er in Haft gesetzt und unter Zwang nach Bulgarien
zurückgeführt werden könne. Weiter verpflichtete das SEM den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerde-
führer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wir-
kung zu.
Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die bulgarischen
Behörden hätten innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersu-
chen des SEM keine Stellung genommen. Gemäss dem Abkommen vom
26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitglied-
staat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsab-
kommen, SR 0.142.392.689) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO sei die Zuständigkeit zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens deshalb am 26. Juni 2015 an Bulgarien übergegangen. Auf-
grund des Abgleichs der Fingerabdrücke stehe zweifelsfrei fest, dass der
Beschwerdeführer als asylsuchende Person in Bulgarien registriert worden
sei. Der Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen
Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren.
Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten
Dublin-Vertragsstaaten. Bulgarien sei sowohl Signatarstaat des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR
0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass sich Bulgarien nicht an seine völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt
durchführen würde. Sodann würden keine Gründe für einen Selbsteintritt
der Schweiz vorliegen. In Bezug auf das Vorbringen, wonach bulgarische
Behörden dem Beschwerdeführer seine Tasche sowie sein Mobiltelefon
abgenommen hätten, sei festzuhalten, dass Bulgarien ein Rechtsstaat mit
funktionierendem Justizsystem sei. Solle er sich durch die bulgarischen
Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könne er sich mit
einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Der Vollzug der
Wegweisung werde auch als zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar erachtet.
D-5257/2015
Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 29. August 2015 (Poststempel) liess der Beschwerdefüh-
rer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates beantragen, die Verfü-
gung des SEM vom 2. Juli 2015 sei aufzuheben, dieses sei anzuhalten,
sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asyl-
gesuch für zuständig zu erklären. Ferner sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshand-
lungen bis zu einem Entscheid über das vorliegende Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Zudem seien ihm die Verfahrens-
kosten zu erlassen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten. Er reichte dabei eine Kopie seiner Tazkira, verschiedene
Schreiben beziehungsweise Bestätigungen in Kopie sowie einen Bericht
des deutschen Fördervereins Pro Asyl e.V. vom April 2015 zur Lage von
Flüchtlingen in Bulgarien ein.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Überstellungs-
verfügung des SEM sei nicht rechtmässig, da dem Beschwerdeführer le-
diglich vor der Zustimmungs- beziehungsweise der Verfristungserklärung
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Bulgariens gewährt worden sei. Im
Weiteren würden die Ausführungen des SEM zur Situation in Bulgarien im
Widerspruch zu den aktuellsten Einschätzungen namhafter internationaler
Organisationen stehen. Sodann verwies er auf verschiedene Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts, Urteile und Beschlüsse deutscher und öster-
reichischer Gerichte, auf verschiedene Urteile des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Gerichtshofes der Europäi-
schen Union (EuGH). In Bezug auf seine eigene Lage wurde geltend ge-
macht, bei ihm würden konkrete Hinweise einer starken Traumatisierung
vorliegen. Er sei in starker emotionaler Not bei seiner Rechtsvertreterin er-
schienen und sei immer wieder in Schluchzen ausgebrochen, auch habe
er ununterbrochen und unkontrollierbar am ganzen Körper gezittert. Ein ihn
begleitender Landsmann habe gesagt, dass er wegen Schlafstörungen
zum Arzt habe gehen müssen. Die Rechtsvertreterin habe ihn notfallmäs-
sig beim zuständigen Arzt angemeldet. Es werde um Ansetzung einer
Nachfrist zur Einreichung ärztlicher Zeugnisse ersucht. Hinzuweisen sei
auch, dass der Beschwerdeführer in der BzP angegeben habe, es gehe
ihm psychisch schlecht. Es scheine aufgrund seiner Aussagen, dass er
nicht über eine gesunde Belastbarkeit verfüge, wie sie aufgrund der
schwierigen Standards und mangelnden Unterbringungsmöglichkeiten in
Bulgarien erforderlich sei. Die Wohnsituation habe einen entscheidenden
D-5257/2015
Seite 5
Einfluss auf die Gesundheit und eine medizinische Behandlung. Das SEM
habe in jedem Einzelfall darzulegen, weshalb es vom Selbsteintrittsrecht
nicht Gebrauch machen wolle. In Europa habe sich die Rechtsauffassung
durchgesetzt, dass eine Überstellung nur in Frage komme, wenn der nach
Dublin zuständige Staat das Mindestschutzniveau des Europäischen
Flüchtlingsrechts respektiere. Sei dies nicht der Fall, bestehe eine Pflicht
des mit dem Asylgesuch befassten Staates, vom Selbsteintrittsrecht Ge-
brauch zu machen. Dies habe die verfahrensrechtliche Konsequenz, dass
das SEM in jedem Einzelfall begründen müsse, weshalb es das Selbstein-
trittsrecht nicht ausüben wolle. Für weitere Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten..
2.
2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
3.
3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
D-5257/2015
Seite 6
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vor-in-
stanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E.
5.).
3.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
3.3 Jeder Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach
den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Art. 3
Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
3.4 Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat ver-
pflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung eines Antrags in ei-
nem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Ho-
heitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach
Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen.
3.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 In der Beschwerde wird zunächst geltend gemacht, Voraussetzung für
eine rechtmässige Überstellungsverfügung sei die Möglichkeit, das rechtli-
che Gehör dazu auszuüben, nachdem die Zustimmungserklärung des Mit-
gliedstaates beziehungsweise die Verfristungserklärung vorliege. Die
Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs bedeute, dass sich die betroffene
Person konkret ein Bild über ihre Situation machen können müsse. Eine
generelle Frage in der BzP genüge dieser Anforderung "wohl" nicht, da sie
in der Regel nicht in ihrer Tragweite verstanden werde. Der Beschwerde-
führer habe zwar Gründe geltend gemacht. Es sei ersichtlich, dass es ihm
in Bulgarien sehr schlecht ergangen sei, er habe aber "sicherlich" nicht alle
Gründe angebracht, die er habe anbringen wollen. Auch die Tatsache sei-
nes massiven Zusammenbruchs angesichts des Nichteintretensentschei-
des mache deutlich, dass das rechtliche Gehör nicht genügend gewährt
worden sei.
D-5257/2015
Seite 7
4.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29 bis 33 VwVG
konkretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teil-
aspekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die
Behörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche
Vorbringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheb-
licher Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme
der angebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33
VwVG). Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der An-
spruch des rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber
hinaus auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht in Ge-
stalt des Art. 29 Abs. 2 BV ergeben. Der mit Grundrechtsqualität ausgestat-
tete Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV um-
fasst unbestrittenermassen eine Anzahl verschiedener verfassungsrechtli-
cher Verfahrensgarantien (vgl. aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI,
Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungs-
verfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GI-
ORGIO MALINVERNI/MICHEL HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II.
Les droits fondamentaux, 3. Aufl., Bern 2013, S. 610 ff.; BENOIT BOVAY,
Procédure administrative, Bern 2000, S. 207 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2010, S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl.,
Zürich 2013, S. 70 ff., 173 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER,
Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 846 ff.). Zunächst – und für die
Prozessparteien regelmässig im Vordergrund stehend – gehört dazu das
Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen
einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes sichert.
Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungsrechte der Parteien bildet aus-
serdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen Gehörs die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen; daraus folgt schliesslich
auch die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begrün-
den (BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/HOTTELIER, a.a.O.,
S. 615 ff.; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 44 ff.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., S. 193 ff.; MÜLLER/SCHEFER, a.a.O., S. 885 ff.).
4.3 Ob Asylsuchende aus den Bestimmungen der Dublin-VO über die Kri-
terien zur Ermittlung des zuständigen Staates subjektive Rechtspositionen
ableiten können, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-5079/2009 vom 3. September 2009 verneint. Gemäss Art. 5 Dublin-III-
D-5257/2015
Seite 8
VO führt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat ein persönliches Ge-
spräch mit dem Antragssteller, um das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Es würde dem Zweck der Verpflich-
tung zu einem persönlichen Gespräch zuwiderlaufen, würde dieses erst
unmittelbar vor der Überstellungsentscheidung durchgeführt werden. Sinn-
vollerweise sollte das persönliche Gespräch mit dem Antragsteller bereits
noch vor der Einleitung eines Konsultationsverfahrens erfolgen (vgl. CHRIS-
TIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung – Das Europäische
Asylzuständigkeitssystem, Wien und Graz 2014, K6. zu Art. 5 S. 109). Dies
ergibt sich auch aus prozessökonomischen Gründen, da ein Asylbewerber
bereits in der BzP gute Gründe vorbringen kann, die ein Ersuchen um Auf-
nahme beziehungsweise Wiederaufnahme als überflüssig erscheinen las-
sen.
4.4 Ferner gilt es anzumerken, dass von einem (…)-jährigen Beschwerde-
führer erwartet werden kann, dass dieser die Tragweite der Frage, was ge-
gen eine mögliche Überstellung beziehungsweise zur mutmasslichen Zu-
ständigkeit eines Mitgliedstaates zur Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens spricht, versteht und imstande ist, die diesbezüglichen
Gründe zu nennen. So brachte der Beschwerdeführer denn auch anläss-
lich der BzP vor, was aus seiner Sicht gegen die Überstellung nach Bulga-
rien spricht. Auf Beschwerdeebene wird sodann in Bezug auf den Be-
schwerdeführer selber – abgesehen von der geltend gemachten gesund-
heitlichen Situation sowie der allgemeinen Lage in Bulgarien – nichts weiter
vorgebracht, obwohl gemäss Beschwerdevorbringen der Beschwerdefüh-
rer in der BzP "sicherlich" nicht alle Gründe angebracht habe, die er hätte
anbringen wollen. Es ist an dieser Stelle ohnehin auf Art. 32 Abs. 2 VwVG
zu verweisen, wonach die Behörde verspätete Parteivorbringen, die aus-
schlaggebend erscheinen, trotz der Verspätung noch berücksichtigen
kann. In gesetzlicher Hinsicht ist zudem nicht festgelegt, ob einem Be-
schwerdeführer vor oder nach der Zustimmungserklärung eines Mitglied-
staates beziehungsweise der Verfristungserklärung das rechtliche Gehör
zu gewähren ist, vielmehr ist diesbezüglich auf soeben Erwähntes zu ver-
weisen. Insgesamt erweist sich somit dieses Vorbringen als verfehlt.
5.
5.1 Den Akten ist – wie bereits ausgeführt – zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer spätestens am 12. April 2015 in Bulgarien in das Hoheits-
gebiet der Dublin-Staaten einreiste und dort am 16. April 2015 um Asyl
D-5257/2015
Seite 9
nachsuchte. Das SEM ersuchte die bulgarischen Behörden um Rück-
nahme des Beschwerdeführers, diese nahmen innert Frist keine Stellung.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens, die im Übrigen vom Be-
schwerdeführer nicht bestritten wurde, ist somit gegeben.
5.2
5.2.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesent-
liche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Asylsuchende in Bulgarien würden systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000,
nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.
5.2.2 Die schweizerischen Behörden müssen zwar dafür sorgen, dass der
Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Bulgarien nicht einer
dem internationalen Recht widersprechenden Behandlung ausgesetzt ist.
Bulgarien ist indessen Vertragspartei der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), der FK
sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301)
und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen
grundsätzlich nach. Angesichts der Vermutung, wonach jener Staat, der für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, die völkerrechtlichen Verpflich-
tungen einhält, obliegt es dem Beschwerdeführer, diese Vermutung umzu-
stossen. Dabei hat er ernsthafte Anhaltspunkte vorzubringen, dass die Be-
hörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht
verletzen und ihm nicht den notwendigen Schutz gewähren oder ihn men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden (vgl. EGMR,
M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09], Urteil vom
21. Januar 2011, § 84‒85 und 250; ebenso Urteil des Gerichtshofes der
Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493).
5.2.3 Bulgarien ist als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat
gehalten, jeden Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Es darf davon
ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die
sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments
und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren
für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes
D-5257/2015
Seite 10
(sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmun-
gen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richt-
linie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni
2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die in-
ternationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umset-
zungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende
bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
5.2.4 Gemäss dem Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Obser-
vations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wurden bezüglich
Bulgarien wesentliche Fortschritte in den Aufnahme- und Lebensbedingun-
gen festgestellt (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, pri-
märe medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern wäh-
rend der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten,
separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Un-
terstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindli-
che Verbesserungen aufgezeigt (fortwährende Renovierungsarbeiten in
zwei Aufnahmezentren, Installationen von Waschmaschinen und Küchen,
geplantes Zentrum für besonders verletzliche Gruppen von Asylsuchen-
den, Gestaltung von kinderfreundlichen Plätzen, Gewährleistung von
Rechtsberatung). Die Bulgarian State Agency for Refugees (SAR) ver-
zeichnete mit Hilfe des European Asylum Support Office (EASO) wesentli-
che Fortschritte im Registrierungsprozess der Asylsuchenden, es wurden
sämtliche Asylsuchenden registriert und entsprechende Ausweise ausge-
stellt und die EASO steht den Angehörigen der SAR insbesondere auch in
asylrechtlichen Fragen beratend zur Seite. Das UNHCR gelangte im zitier-
ten Bericht zum Schluss, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einst-
weilen generell von Überstellungen nach Bulgarien abzusehen, nicht län-
ger aufrechterhalten lasse.
5.2.5 Auch das Bundesverwaltungsgericht vertritt in konstanter Rechtspre-
chung die Auffassung, dass es keine wesentlichen Gründe für die An-
nahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antrag-
steller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die
eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im
Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts D-3794/2014 vom 17. April 2015 und
D-1008/2014 vom 15. Juli 2014).
5.2.6 Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine stichhaltigen
Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die bulgarischen Behörden im
D-5257/2015
Seite 11
konkreten Fall ihren Verpflichtungen nicht nachkommen und ihm den be-
nötigten Schutz nicht gewähren würden. Er hat kein konkretes und ernst-
haftes Risiko dargetan, die bulgarischen Behörden würden sich weigern,
ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch
keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien werde in seinem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Aus-
reise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem er
Gefahr liefe, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Aus-
serdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, dass die ihn bei einer
Rückführung erwartenden Bedingungen in Bulgarien derart schlecht wä-
ren, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3
EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Den Akten sind auch keine konkre-
ten Hinweise für die Annahme zu entnehmen, Bulgarien würde ihm dauer-
haft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebens-
bedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein-
schränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Be-
hörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem
Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
5.3
5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um
seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen
schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem si-
cheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung
erwarten kann.
5.3.2 Gemäss der Rechtsprechung des EGMR kann aus Art. 3 EMRK kein
Anspruch auf Verbleib in einem Signatarstaat abgeleitet werden, um in den
Genuss der dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten zu kom-
men. Im Fall Bensaid gegen Grossbritannien hat der EGMR in seinem Ur-
teil vom 6. Februar 2001 (Nr. 44599/98) festgehalten, dass die EMRK auch
dann Schutz bietet, wenn mangels angemessener Behandlungsmöglich-
keiten im Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verschlechterung des psychi-
schen Gesundheitszustands eintreten würde, die selbstgefährdende Hand-
lungen des Betroffenen zur Folge haben könnte. Der EGMR wies jedoch
D-5257/2015
Seite 12
auf die hohe Schwelle für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK
hin (vgl. auch das Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015, A.S. gegen
Schweiz, Nr. 39350/13).
Der Beschwerdeführer führte in Bezug auf seine gesundheitliche Situation
an der BzP vom 3. Juni 2015 aus, er sei physisch gesund, es gehe ihm
jedoch psychisch schlecht, er leide aber an keiner psychischen Erkran-
kung, auch sei er nie psychiatrisch behandelt worden und habe nie Psycho-
pharmaka nehmen müssen. Ein medizinischer Bericht wurde mit Bitte um
Ansetzung einer Nachfrist in Aussicht gestellt.
Der EGMR setzte sich in seinem Urteil Tarakhel gegen die Schweiz vom
4. November 2014 (Nr. 29217/12) konkret mit der Überstellung von Fami-
lien mit minderjährigen Kindern auseinander und zeigte auf, welche Garan-
tien von der Schweiz im konkreten Einzelfall von Familien mit minderjähri-
gen Kindern künftig bei den italienischen Behörden einzuholen sind. Dass
solche Garantien auch bei anderen Personenkategorien, namentlich im
Falle von gesundheitlich angeschlagenen Personen, einzuholen wären,
geht aus dem zitierten EGMR-Urteil nicht hervor (vgl. auch das erwähnte
Urteil des EGMR vom 30. Juni 2015, A.S. gegen Schweiz, Nr. 39350/13).
Der in der Beschwerde sinngemäss gestellte Antrag, die Vorinstanz sei an-
zuweisen, bei den bulgarischen Behörden eine Garantie einzuholen, dass
er nach der Überstellung Zugang zu einer adäquaten Unterkunft und Be-
treuung erhalte, ist demnach abzuweisen.
Die Dublin-Mitgliedstaaten haben Antragstellern die erforderliche medizini-
sche Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt er-
forderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö-
rungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie),
und ihnen im Falle besonderer Bedürfnisse die erforderliche medizinische
oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).
Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Be-
hörden haben der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers
bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung
zu tragen. Sie haben die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen,
für allfällige ärztliche Begleitung besorgt zu sein und die bulgarischen Be-
hörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen
Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert zu informieren
(Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die bulgarischen Behörden in der Lage
sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen.
D-5257/2015
Seite 13
5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis davon aus, dass
Bulgarien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Behand-
lung von psychischen und physischen Beschwerden von Asylsuchenden
verfügt (vgl. Urteile D-7339/2014 vom 5. März 2015,
D-7511/2014 vom 14. Januar 2015 und D-4751/2014 vom 12. November
2014) und den in Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie enthaltenen Verpflich-
tungen nachkommt. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Bul-
garien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung
verweigern würde. Auf die Nachreichung eines medizinischen Berichts
kann demzufolge verzichtet werden.
5.3.4 Angesichts dieser Ausführungen ist der Schluss zu ziehen, dass im
Falle eines Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Bulga-
rien die hohe Schwelle eines Verstosses gegen Art. 3 EMRK nicht erreicht
ist. Das SEM ist somit nicht zu verpflichten, aufgrund übergeordneten Völ-
kerrechts vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.
5.4 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung von Art. 3
Abs. 2 Dublin-III-VO oder der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den
Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat
selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
5.5 Die vom Beschwerdeführer zitierten Urteile beziehungsweise Be-
schlüsse insbesondere deutscher und österreichischer Gerichte sowie die
in den in der Rechtsmitteleingabe erwähnten Berichten vertretene Auffas-
sung, von Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Bulgarien sei ab-
zusehen, vermögen an der vorstehend dargelegten Würdigung des Sach-
verhalts ebenso wenig zu ändern wie die weiteren Beschwerdevorbringen,
weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen. Zudem gilt es anzu-
merken, dass auf den Eingang der eventuell in Aussicht gestellten Stel-
lungnahme in Bezug auf humanitäre Gründe sowie das mangelhaft funkti-
onierende Rechtssystem in Bulgarien angesichts gemachter Ausführungen
verzichtet werden kann. Die mit der Beschwerde eingereichten Dokumente
betreffend Vorfälle in Afghanistan haben keinen Bezug zur Frage der Zu-
ständigkeit für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des
Beschwerdeführers, weshalb auf diese Beweismittel nicht einzugehen ist.
6.
Die Schweiz kann aus humanitären Gründen gestützt auf Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 (SR 142.311) von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen.
D-5257/2015
Seite 14
Dem SEM kommt bei der Anwendung dieser Bestimmung Ermessen zu
(vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März 2015, zur
Publikation vorgesehen). Den Akten sind keine Hinweise auf eine geset-
zeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch
das SEM zu entnehmen, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht wei-
terer Ausführungen zur Frage des Selbsteintritts enthält. Daran ändern
auch die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Be-
schwerden nichts.
7.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er
nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
ist, wurde die Überstellung nach Bulgarien in Anwendung von Art. 44 AsylG
ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
8.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20)
unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.
9.
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuwei-
sen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren
ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Ge-
währung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Anordnung vorsorglicher
Massnahmen und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
10.
10.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Be-
gehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Vorliegend ist
die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu qualifizie-
ren, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten von Fr. 600.– aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1
VwVG und Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
D-5257/2015
Seite 15
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2].
(Dispositiv nächste Seite)
D-5257/2015
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Christa Grünig
Versand: