Abtei lung IV
D-5258/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Berne,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5258/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben unter Umgehung
der Grenzkontrolle von Italien her am 7. Juni 2009 in die Schweiz ein,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 12. Juni 2009 erfolgte
die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ und am 30. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführer am
selben Ort zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung).
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei nigerianischer Staatsangehöriger, gehöre
zur Ethnie der Ljaw und stamme aus dem Dorf C._______ (Delta
State). Im Jahre 2005 sei sein Vater im Verlaufe des ethnischen
Konflikts zwischen den Ljaws und den Itsekiri im Delta State von
Angehörigen der Itsekiri getötet worden. Nachdem er vom Tod seines
Vaters erfahren habe, sei er von D._______ (Edo State), wo er seit
dem Jahre 1997 gelebt und gearbeitet habe, in sein Heimatdorf im
Delta State zurückgekehrt, um seine Mutter und seine Brüder von dort
wegzubringen. In der Nacht nach seiner Ankunft hätten Angehörige
der Itsekiri erneut sein Heimatdorf angegriffen, ihn festgenommen,
misshandelt und gezwungen, sein Ohr aufzuessen, das sie ihm zuvor
abgeschnitten hätten. Am folgenden Morgen sei er von Männern
seines Dorfes befreit und zu einem Arzt gebracht worden, von dem er
gepflegt worden sei. Der Vorsteher von C._______, der ihn dort regel -
mässig besucht habe, habe ihm eines Tages eine Vorladung zu-
kommen lassen, in der er sowie andere Personen aufgefordert worden
seien, vor einem Gericht in Lagos zu erscheinen. Da er verletzt ge-
wesen sei und er befürchtet habe, wie andere junge Männer nicht
mehr von dort zurückzukehren, habe er der Aufforderung keine Folge
geleistet. Einige Tage später habe ihn seine Lebenspartnerin besucht
und ihm mitgeteilt, dass im Fernsehen nach ihm gesucht werde. Der
Arzt, bei dem er sich aufgehalten habe, habe ihm daraufhin mitgeteilt,
dass er nicht länger bei ihm bleiben könne. Da er befürchtet habe,
überall in Nigeria von den Behörden gefasst zu werden, habe er sich
mit der Hilfe des Vorstehers von C._______ per Auto in den Niger be-
geben, wo er zirka vier Monate geblieben sei. Anschliessend sei er -
im Jahre 2006 - nach Libyen gegangen, wo er auf einem Bauernhof
gearbeitet habe. Dort habe ihn eines Nachts ein Mann unter An-
drohung von Gewalt sexuell missbraucht. Am 4. Juni 2009 sei er mit
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der Hilfe eines Schleppers mit einem Boot nach Italien gelangt, von wo
man ihn per Auto in die Schweiz gefahren habe.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Laufe
des Verfahrens vor der Vorinstanz die Kopie eines Dokuments mit der
Überschrift "In the magistrate's court of Nigeria" zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2009 - eröffnet am 25. Juli 2009 - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, vorliegend sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer den schweizerischen Be-
hörden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben habe, weshalb
seine Identität und seine Zugehörigkeit zur Ethnie der Ljaw nicht er -
stellt seien, was die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage stelle.
Im Weiteren sei festzuhalten, dass die geltend gemachten Ver-
folgungsvorbringen des Beschwerdeführers nur auf seinen Be-
hauptungen beruhten, welche einzig durch seine Narben gestützt
würden, deren Herkunft jedoch nicht erwiesen sei. Sofern man die
Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft beurteile,
sei zudem zu bemerken, dass sie Teil des allgemeinen und wirtschaft -
lichen Konfliktes zwischen den Itsekiri und den Ljaws seien, eines
Konfliktes, der sich auf das Gebiet der Stadt Waari begrenze und der
von den Behörden bekämpft werde, um die öffentliche Ordnung auf-
recht zu erhalten. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass der Be-
schwerdeführer, der die Unterstützung seines Heimatdorfes genossen
habe, nicht die Möglichkeit gehabt hätte, beim Staat um Schutz zu er-
suchen und zu seiner Lebenspartnerin und seinen Kindern in den Edo
State, wo er seit 1997 gearbeitet habe, zurückzukehren. Die geltend
gemachten Vorbringen seien daher nicht asylrelevant, ebenso wenig
wie die vorgebrachten Nachteile, die er in Libyen erlitten habe. Das
vom Beschwerdeführer eingereichte Beweismittel sei nicht geeignet,
zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal es sich lediglich um
eine schlecht lesbare Kopie handle und es gerichtsnotorisch sei, dass
solche Dokumente in Nigeria käuflich erworben werden könnten. Aus
diesen Gründen genügten die Asylvorbringen des Beschwerdeführers
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Den Vollzug
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der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und
möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die vorinstanzliche Verfügung
verwiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 20. August 2009 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er
sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzumutbarkeit und die Unzulässigkeit der Weg-
weisung festzustellen und das BFM anzuweisen, ihn vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei das Verfahren zum Zwecke der erneuten
Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurde ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
E._______, Universitäre Psychiatrische Dienste F._______, vom 18.
August 2009 zu den Akten gereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des
Bundesverwaltungsgerichts vom 25. August 2009 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
werde verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im End-
entscheid befunden. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, bis
zum 9. September 2009 eine Vernehmlassung einzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 25. August 2009 liess der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung vom 20. August 2009 zu den Akten reichen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2009 hielt die Vorinstanz
an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
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G.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 liess der Beschwerdeführer re-
plizieren. Der Eingabe lag ein ärztliches Zeugnis von Dr. med.
E._______, Universitäre Psychiatrische Dienste F._______, datiert
vom 18. August 2009, bei.
H.
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer einen
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 26. Oktober 2009
bezüglich der Behandlung der Posttraumatischen Belastungsstörung
in Nigeria sowie eine Kostennote zu den Akten reichen.
I.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer zwei
Schreiben der (...)-Versicherung beziehungsweise der (...) ein und
ersuchte das Gericht gleichzeitig um baldigen Entscheid in der Sache.
J.
Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 orientierte das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführer über den Stand des Verfahrens.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vor-
instanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG).
Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
1.4 Gestützt auf Art. 37 VGG i.V.m. Art. 33a Abs. 2 Satz 2 VwVG er-
geht das vorliegende Urteil in deutscher Sprache.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft be-
gründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise
zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4 E. 5.2 S. 37; Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.). Aufgrund der Subsidiarität
des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl.
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BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.;
EMARK 2006 Nr. 18 E. 10 S. 201 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.3
S. 194 und E. 11.1 S. 201 f.).
3.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im
Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Ver-
folgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche
den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezähl-
ten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dem-
entsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar
erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., EMARK
2004 Nr. 1 E. 6a S. 9).
4.
4.1
4.1.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch zum einen
damit, er werde in seinem Heimatland von den nigerianischen Be-
hörden gesucht. Er habe eine Vorladung erhalten, in der er auf -
gefordert worden sei, vor einem Gericht in Lagos zu erscheinen. Da er
verletzt gewesen sei und geglaubt habe, wie andere junge Männer
nicht mehr von dort zurückzukehren, habe er der Aufforderung keine
Folge geleistet. Zudem habe ihm seine Lebenspartnerin einige Tage
später mitgeteilt, dass im Fernsehen nach ihm gesucht werde. Da er
deswegen befürchtet habe, überall in Nigeria von den Behörden ge-
fasst zu werden, habe er sein Heimatland verlassen. Nachfolgend ist
zu prüfen, ob die Vorinstanz diese Asylgründe des Beschwerdeführers
durch die nigerianischen Behörden zu Recht als Unglaubhaft beurteilt
hat.
4.1.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn
sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
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fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine
objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; EMARK 2005
Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.1.3 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
4.1.4 Zweifel an der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ver-
folgung durch die nigerianischen Behörden bestehen schon des-
wegen, da aus den Akten kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Be-
hörden ein Interesse daran haben sollten, den Beschwerdeführer
habhaft zuwerden, hat er doch gemäss eigenen Aussagen in seinem
Heimatland nichts gemacht, was eine behördliche Suche nach seiner
Person rechtfertigen würde. Bezeichnenderweise war denn auch der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung nicht in der Lage, einen
möglichen Grund für die behauptete Verfolgung zu nennen (vgl. Akten
BFM A 11/14, S. 9). Keinen realen Hintergrund hat auch das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, wonach er von seiner Lebens-
partnerin erfahren habe, im Fernsehen gesucht worden zu sein. Die
geltend gemachte Suche durch die nigerianischen Behörden erscheint
auch deshalb als unglaubhaft, da der Beschwerdeführer anlässlich der
Anhörung zu Protokoll gab, während seines mehr als dreiwöchigen
Aufenthalts beim Arzt hätten die Behörden ihn nicht aufgesucht (vgl.
Akten BFM A 11/14, S. 10). Es ist davon auszugehen, dass die
nigerianischen Behörden den Beschwerdeführer schon während sei-
nes Aufenthalts beim Arzt verhaftet hätten, würden sie tatsächlich -
wie behauptet - nach ihm suchen, zumal es für sie ein Leichtes ge -
wesen wäre, ihn dort aufzuspüren. Übereinstimmend mit der Vor-
instanz ist überdies festzuhalten, dass mangels Einreichung eines
rechtsgenüglichen Originaldokuments die Identität des Beschwerde-
führers nicht feststeht, was aber für die Überprüfung der Aussagen,
der Dokumente und die Asylgewährung grundsätzlich Voraussetzung
ist. Bezüglich des eingereichten Dokuments mit der Überschrift "In the
magistrate's court of Nigeria" ist schliesslich festzuhalten, dass auch
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dieses nicht geeignet ist, die behauptete Verfolgung des Beschwerde-
führers durch die nigerianischen Behörden glaubhaft zu machen,
zumal es sich lediglich um eine Kopie handelt, der aufgrund ihrer
leichten Manipulierbarkeit grundsätzlich nur ein beschränkter Beweis-
wert zukommt, und solche Dokumente zudem im Heimatland des
Beschwerdeführers ohne Weiteres käuflich erworben werden können.
Erhebliche Zweifel an der Authentizität des eingereichten Dokuments
erweckt zudem der Umstand, dass dessen Inhalt in wesentlichen
Punkten nicht mit den Vorbringen des Beschwerdeführers überein-
stimmt. Beispielsweise wurde der Beschwerdeführer laut Dokument
bereits für den 12. Januar 2005 vorgeladen, obwohl dieser anlässlich
der Befragungen geltend machte, er sei erst im Februar beziehungs-
weise Juni, Juli oder August 2005 von D._______ in sein Heimatdorf
zurückgekehrt, wo er dieses Dokument erhalten haben will (vgl. Akten
BFM A 6/10, S. 5; A 11/14, S. 7).
Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, die behauptete Suche der nigerianischen
Behörden nach seiner Person glaubhaft zu machen.
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylgesuch sodann
weiter damit, er sei im Jahre 2005 in seinem Heimatdorf C._______
(Delta State) von Angehörigen der Itsekiri festgenommen, misshandelt
und dazu gezwungen worden, sein Ohr zu verspeisen, das sie ihm
zuvor abgeschnitten hätten, nachdem er dorthin gereist sei, um seine
Mutter und seine Brüder von dort wegzubringen. Von Bewohnern
seines Heimatdorfes sei er kurze Zeit später wieder befreit und zu
einem Arzt gebracht worden, von dem er gepflegt worden sei. Da in
seinem Heimatgebiet der ethnische Konflikt zwischen den Ljaws und
den Itsekiri noch immer bestehe, wäre er bei einer Rückkehr dorthin
der Gefahr ausgesetzt, erneut angegriffen zu werden.
4.2.2 Vorab ist festzustellen, dass aufgrund der Aktenlage zweifelhaft
ist, ob sich die Geschehnisse tatsächlich so zugetragen haben, wie sie
vom Beschwerdeführer dargelegt worden sind. Vorliegend kann eine
vertiefte Prüfung dieser Frage jedoch unterbleiben. Der Beschwerde-
führer erfüllt selbst bei Wahrunterstellung seiner Vorbringen die Flücht-
lingseigenschaft nicht, da ihm eine valable innerstaatliche Fluchtalter-
native, mithin die Möglichkeit, der geltend gemachten Verfolgung durch
die Itsekiri mit einem Ortswechsel zu entgehen, offensteht.
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Übereinstimmend mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungs-
gericht nämlich davon aus, der Beschwerdeführer könne sich der
behaupteten Verfolgung durch die Itsekiri in seinem Heimatdorf
C._______, die klar lokalen Charakter aufweist, durch eine Rückkehr
nach D._______ (Edo State), wo er gemäss eigenen Angaben seit
dem Jahre 1997 mit seiner Lebenspartnerin und seinen Kindern gelebt
sowie ein eigenes Coiffeurgeschäft betrieben hat (Akten BFM A 11/14,
S. 5), entziehen, da er dort keinen asylrelevanten Behelligungen aus-
gesetzt ist, zumal die vorgebrachte Verfolgung durch die nigeria-
nischen Behörden nicht glaubhaft ist (vgl. vorstehend E. 4.1). In der
Rechtsmittelschrift wird nichts vorgebracht, was an dieser Einschät-
zung etwas ändern könnte.
4.3 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte sexuelle Missbrauch, den er in
Libyen erlitten haben will, seine Flüchtlingseigenschaft nicht zu be-
gründen vermag, zumal er unbestrittenermassen nigerianischer
Staatsangehöriger ist, weshalb die Prüfung der flüchtlingsrechtlich
relevanten Gefährdung einzig in Bezug auf sein Heimatland Nigeria
durchzuführen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).
4.4 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Vor-
bringen des Beschwerdeführers zutreffend als nicht glaubhaft be-
ziehungsweise als nicht asylrelevant erachtet und das Asylgesuch des
Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat. An diesem Ergebnis
vermögen auch die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in
dessen Eingaben nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher ein-
gegangen wird. Da vorliegend der Sachverhalt genügend erstellt ist, ist
das Subeventualbegehren des Beschwerdeführers, wonach das Ver-
fahren zum Zwecke der erneuten Abklärung des Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei, abzuweisen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
Seite 10
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfrei-
heiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
6.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrecht -
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Nigeria dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Ge-
fahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall
einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren
Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht
gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Nigeria
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Für den Fall, dass sich beim Beschwerdeführer
im Falle eines allfälligen zwangsweisen Vollzugs der Wegweisung
suizidale Tendenzen akzentuieren, wie das in den eingereichten ärzt -
lichen Zeugnissen vom 18. August 2009 angedeutet wird, wäre dem
mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeu-
tischen Massnahmen entgegen zu wirken, so dass für ihn eine
konkrete Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen
wäre (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 212, mit einem Hinweis
auf den Entscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan et al.
gegen Deutschland [Beschwerde Nr. 33743/03]). Nach dem Gesagten
ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818). Aus medizinischen Gründen kann sich der
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Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG auch als un-
zumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr
in ihre Heimat eine wesentliche medizinische Behandlung nicht erhält -
lich wäre. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder das
medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau auf-
weisen, führt praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere
öffentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der
Wegweisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Er-
messensspielraum lässt. Entsprechend bilden etwa gesundheitliche
Probleme, welche für sich allein betrachtet den Wegweisungsvollzug
nicht bereits als unzumutbar erscheinen lassen, ein Beurteilungs-
element, welches in die vorzunehmende Interessenabwägung ein-
bezogen werden muss und zusammen mit weiteren humanitären
Aspekten zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs führen kann (vgl. zum Ganzen EMARK 2001 Nr. 16 E. 6b S. 123,
2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
6.3.2 In Nigeria herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt oder
kriegerischer Auseinandersetzungen, aufgrund derer die Bevölkerung
konkret gefährdet wäre. Zwar ist es auch in den vergangenen Monaten
in verschiedenen Teilen des Landes - insbesondere im Niger-Delta und
im Nordosten Nigerias - zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen
paramilitärisch organisierten Banden und Sicherheitskräften be-
ziehungsweise zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer und
religiöser Bevölkerungsgruppen gekommen, dennoch kann im jetzigen
Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation all-
gemeiner Gewalt in ganz Nigeria, die für den Beschwerdeführer bei
der Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete Gefahr darstellen
würde, gesprochen werden.
6.3.3
6.3.3.1 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen,
die eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als
unzumutbar erscheinen lassen. Insbesondere ist zu prüfen, ob die
geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ein individuelles
Vollzugshindernis bilden.
6.3.3.2 In den beiden eingereichten (fast identischen) ärztlichen
Zeugnissen von Dr. med. E._______, Universitäre Psychiatrische
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Dienste F._______, vom 18. August 2009 wird im Wesentlichen
festgehalten, der Beschwerdeführer zeige eine depressive
Symptomatik mit Affektarmut, Ratlosigkeit, Anhedonie und
Antriebsarmut, die sich nach dem negativen Asylentscheid deutlich
akzentuiert habe. Daneben bestünden eine erhöhte Schreckhaftigkeit,
immer wiederkehrende Ohr- und Nackenschmerzen, Intrusionen in
Form von Nachhallerinnerungen und Flashbacks an die Ereignisse in
Nigeria. Zudem leide der Beschwerdeführer unter einer
posttraumatischen Belastungsstörung, Konzentrationsschwierigkeiten
und Rumination. Bezüglich der Behandlung des Beschwerdeführers
wird im Bericht ausgeführt, dass diese aus einer medikamentösen,
antidepressiven Therapie sowie einer Psychotherapie bestehe.
6.3.3.3 Wie vorstehend unter Erwägung 4 erwähnt, ist aufgrund der
Aktenlage zweifelhaft, ob sich die Geschehnisse im Heimatland des
Beschwerdeführers tatsächlich so zugetragen haben, wie das von ihm
geltend gemacht wird. Auch mit den eingereichten ärztlichen Berichten
vom 18. August 2009 werden die vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten traumatisierenden Erlebnisse nicht belegt, zumal aufgrund
der Feststellung einer posttraumatischen Belastungsstörung einzig
glaubhaft gemacht ist, dass der Beschwerdeführer ein traumatisie-
rendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses
Erlebnisses bleiben indessen unklar. Zudem ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen nicht geltend machte,
unter psychischen Problemen zu leiden. Aus den Akten geht überdies
nicht hervor, dass er bereits während seinen Aufenthalten im Niger
beziehungsweise in Libyen unter psychischen Problemen gelitten
hätte. Da sich die traumatisierenden Ereignisse bereits im Jahre 2005
zugetragen haben sollen, ist davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer schon viel früher unter den in den ärztlichen Zeug-
nissen vom 18. August 2009 aufgeführten psychischen Problemen
gelitten hätte, wären diese tatsächlich auf die behaupteten Erlebnisse
im Jahre 2005 zurückzuführen. Auch die Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer erst kurze Zeit nach Erhalt der Verfügung des BFM
vom 20. Juli 2009 erstmals in psychiatrische Behandlung begeben hat,
lässt darauf schliessen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden
nicht (nur) mit den geltend gemachten Erlebnissen im Heimatland in
Verbindung stehen, sondern vielmehr (auch) auf die schwierige Situa-
tion im Zusammenhang mit dem negativen Asylentscheid zurückzu-
führen sein dürften.
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6.3.3.4 Die Durchführung einer psychiatrischen Behandlung in Nigeria
ist möglich. Es gibt in diesem Land etwa 35 psychiatrische Kliniken
oder psychiatrische Abteilungen. In psychiatrischen Kliniken in Nigeria
werden unter anderem klinische Depressionen, suizidale Tendenzen,
posttraumatische Belastungsstörungen, Schizophrenie und Psychosen
behandelt. In einigen Kliniken ist die Behandlung kostenlos, die
Medikamente müssen aber immer selbst bezahlt werden. Für Perso-
nen mit psychischen Störungen gibt es in einigen Bundesstaaten
zudem Betreuungseinrichtungen auf Gemeindeebene, die von Nicht-
Regierungsinstitutionen, privaten Ärzten und Ärztinnen und vor allem
von religiösen Einrichtungen betrieben werden. Für spezifische Ziel-
gruppen wie Flüchtlinge, Opfer von Katastrophen, ältere Personen und
Kinder gibt es spezielle Programme. Die meisten psychosozialen Ver-
sorgungseinrichtungen befinden sich in den städtischen Zentren, vor
allem im Süden des Landes. Psychopharmaka sind in Nigeria erhält-
lich und meistens bezahlbar. So ist auch das Medikament Cymbalta
erhältlich, wobei es jedoch teuer sein und um die 50 USD pro Monat
kosten kann. An dessen Stelle werden alternative Medikamente ver-
schrieben (vgl. dazu insbesondere das Gutachten der SFH-Länder-
analyse vom 26. Oktober 2009 "Nigeria: Behandlung von PTSD").
6.3.3.5 Der Beschwerdeführer hat vor seiner Ausreise seit dem Jahre
1997 in D._______ gelebt, wo die erforderlichen psychopharmako-
logischen sowie psychotherapeutischen Behandlungen erhältlich sind,
um die in den ärztlichen Zeugnissen vom 18. August 2009 auf-
geführten psychischen Probleme des Beschwerdeführers angemessen
zu behandeln, zumal es sich dabei nicht um gravierende gesundheit -
liche Beschwerden handelt. Bezüglich der Finanzierbarkeit ist festzu-
halten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über nahe
Verwandte verfügt, die ihn bei Bedarf finanziell unterstützen können.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Möglich-
keit hat, fürs Erste einen Vorrat an Medikamente mitzunehmen und bei
Bedarf beim BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu
stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom
11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
Zusammenfassend ist daher davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer - sofern die in der Schweiz aufgetretenen psychischen
Probleme in der Heimat überhaupt noch vorhanden sind - bei einer
Rückkehr nach Nigeria die erforderliche medizinische Behandlung
erhältlich machen kann. Allein der Umstand, dass die Behandlungs-
möglichkeiten in Nigeria nicht dem medizinischen Standard in der
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Schweiz entsprechen, macht den Vollzug nicht unzumutbar (vgl. BVGE
2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers durch Rückschaf-
fung in seine Heimat kann deshalb nicht angenommen werden.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erscheint
daher eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria unter
medizinischen Gesichtspunkten als zumutbar (vgl. dazu auch Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts D-3562/2009 vom 31. Juli 2009 S. 9
f.).
6.3.3.6 Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund seiner längeren Landes-
abwesenheit mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert sein könnte.
Indes hat er bis zu seiner Ausreise im Jahre 2005 in seinem Heimat-
staat gelebt, weshalb er mit den dortigen Gepflogenheiten bestens
vertraut ist. Aufgrund der Akten ist anzunehmen, dass seine Lebens-
partnerin und seine Kinder noch immer in D._______ leben (vgl. Akten
BFM A 11/14, S. 5), weshalb davon auszugehen ist, dass er dort über
ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration
erleichtern wird. Insbesondere ist anzunehmen, dass er nach seiner
Rückkehr in sein Heimatland bei seiner Lebenspartnerin und seinen
Kindern wohnen kann. Überdies ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer über jahrelange Erfahrung als Coiffeur verfügt, wes-
halb anzunehmen ist, er könne sich in seinem Heimatland auch
wirtschaftlich reintegrieren. Es ist darauf hinzuweisen, dass blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige
Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die
weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1.
S. 215). Sodann steht es dem Beschwerdeführer frei und ist ihm auch
zuzumuten, sich an einem anderen als seinem Herkunftsort niederzu-
lassen.
6.3.4 Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtlicher Faktoren ist
somit zusammenfassend festzuhalten, dass der Vollzug der Weg-
weisung des Beschwerdeführers nach Nigeria als zumutbar zu er-
achten ist.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), wes-
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halb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als
zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 600.-- festzu-
setzen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem die Be-
schwerde im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aus-
sichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer nach
wie vor keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Be-
dürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der
Beschwerde vom 20. August 2009 gestellten, bis anhin nicht be-
handelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.
Aufgrund der Abweisung der Beschwerde ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
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