Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5258/2010
U r t e i l v om 3 1 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren X._______,
Afghanistan,
vertreten durch Katerina Baumann, Fürsprecherin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. Juli 2010 / N_______.
D5258/2010
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der eigenen Angaben zufolge aus B._______, Provinz C._______,
stammende Beschwerdeführer afghanischer Staatsangehörigkeit seinen
Heimatstaat im Juni 2010 auf dem Landweg verliess und über D._______
und weitere, ihm unbekannte Länder am 21. Juni 2010 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im E._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 24. Juni 2010 eine Knochenaltersbestimmung nach Greulich
und Pyle vorgenommen wurde, welche ein Skelettalter von mindestens
19 Jahren ergab,
dass der Beschwerdeführer am 1. Juli 2010 im E._______ summarisch
zu seinen Asylgründen befragt und im Rahmen von gleichentags
durchgeführten Nachbefragungen zu seiner gesundheitlichen Situation,
seinem Alter, zum Reiseweg sowie zum eingereichten Identitätsdokument
befragt und ihm gleichzeitig das rechtliche Gehör zum Ergebnis der
Knochenaltersbestimmung und zum Umstand, dass das BFM die
angeführte Minderjährigkeit als nicht glaubhaft erachte, gewährt wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer überdies am 6. Juli 2010 direkt
anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er habe keine öffentliche Schule, jedoch
die Schule in der Dorfmoschee besucht und in der Landwirtschaft
gearbeitet sowie die Tiere ihrer Familie gehütet,
dass er sich am (...) zusammen mit zwei Kollegen und den Tieren vom
Feld auf den Heimweg gemacht habe, als sie von vermummten
Angehörigen der Taliban angehalten, gefesselt und mit verbundenen
Augen in deren Camp geführt worden seien, wo man sie wiederholt
erfolglos für den heiligen Krieg habe rekrutieren wollen, weshalb sie
geschlagen worden seien,
dass nach einer Woche einer der Kollegen von den Taliban
mitgenommen worden und nicht mehr zurückgekehrt sei und das Gleiche
einige Tage später mit dem zweiten Kollegen geschehen sei, worauf er
um sein Leben gefürchtet und bei der nächstbesten Gelegenheit die
Flucht ergriffen habe,
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dass er zwei Tage durch Wälder und danach einer Strasse entlang
gegangen und schliesslich am (...) bei seinem in F._______, Provinz
G._______, lebenden Onkel eingetroffen sei, welcher in der Folge seine
Ausreise organisiert habe, da er Repressalien sowohl von Seiten der
Taliban als auch der Behörden, die ihn der Zusammenarbeit mit den
Taliban bezichtigen könnten, befürchtet habe,
dass er überdies vor etwa (...) Jahren sein linkes Auge durch einen
Bajonettstich verloren habe, als die Taliban ihr Dorf überfallen hätten,
worauf er sich damals während (...) Monaten in einem Spital in
H._______, I._______, habe pflegen lassen und sich dort noch während
(Angabe Zeitdauer) bei seiner Tante zwecks Nachkontrollen aufgehalten
habe,
dass er im Weiteren nie einen Reisepass besessen habe,
dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2010 das Original seines
Identitätsausweises (Tazkara) zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 14. Juli 2010 – eröffnet am
15. Juli 2010 – nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug anordnete und den afghanischen Identitätsausweis Nr. 749754
einzog,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, in Anbetracht
der Gesamtumstände (Knochenaltersbestimmung; Aussehen des
Beschwerdeführers; widersprüchliche Angaben zum Geburtsdatum;
unglaubhafte Angaben zum eingereichten Identitätsdokument und zum
Erhalt desselben; Zweifel an der Echtheit des Identitätsdokuments) bleibe
die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit unbewiesen und
es müsse der Schluss gezogen werden, dass es sich bei ihm entgegen
seinen Angaben um eine volljährige Person handle, weshalb die direkte
Anhörung ohne Vertrauensperson durchgeführt worden sei,
dass aufgrund stereotyper und unsubstanziierter Angaben des
Beschwerdeführers zum Reiseweg keine entschuldbaren Gründe
vorlägen, die es ihm verunmöglichten, Reise oder Identitätspapiere
einzureichen,
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dass davon ausgegangen werden müsse, er sei mit eigenen
Reisepapieren von Afghanistan in die Schweiz gereist und habe diese zur
Verschleierung seiner wahren Identität, insbesondere seines Alters, nicht
zu den Akten gereicht,
dass er zudem die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Vorfall mit den
Angehörigen der Taliban im (...), dem Aufenthalt in deren Camp und
seiner anschliessenden Flucht durchwegs unsubstanziiert, realitätsfremd,
widersprüchlich, vage und keine Realkennzeichen enthaltend ausgefallen
seien, weshalb es ihm in keiner Weise gelungen sei, den Eindruck zu
vermitteln, dass er das Geschilderte selber erlebt habe,
dass die Vorbringen betreffend den Vorfall vor (...) Jahren, als er bei
einem Überfall der Taliban das linke Auge verloren habe, nicht als
asylrelevant zu erachten sei, da die diesbezüglich notwendige
medizinische Behandlung abgeschlossen sei und er diesen Vorfall selber
nicht als ausreiserelevant bezeichnet habe,
dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2010 (Poststempel)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es
sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei die Sache an das
BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, sowohl auf das
Asylgesuch einzutreten als auch seine Minderjährigkeit festzustellen,
eventuell sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juli
2010 die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet wurde,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2010 eine Kopie
seiner Geburtsurkunde nachreichte,
dass die Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 31. August 2010 die
Übernahme des Mandats bekannt gab und die vormalige
Rechtsvertretung ([...]) mit Schreiben vom 1. September 2010 ihr Mandat
niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. September 2010 das
Original seiner bereits in Kopie eingereichten Geburtsurkunde ins Recht
legte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in
casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht demnach
endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich namentlich aus den Verfahrensakten keine Anhaltspunkte
ergeben, welche zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des
Beschwerdeführers Anlass geben würden, weshalb er unter diesen
Umständen, ungeachtet einer allfälligen Glaubhaftigkeit seiner geltend
gemachten Minderjährigkeit, als prozessfähig zu erachten ist,
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dass somit auf seine frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheiden (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass deshalb bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich die
hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass das
BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit
bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft
Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die
Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in
Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Vollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung
des Asylgesuches keine Identitäts oder Reisepapiere im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG abgab und diese
Unterlassung vorliegend unbestritten ist, zumal der Beschwerdeführer
anlässlich der Befragung im EVZ lediglich eine Faxkopie seiner
Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass unter den Begriff der Reise oder Identitätspapiere gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur solche Dokumente und Ausweise fallen, welche
von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises
ausgestellt werden und grundsätzlich nur Reisepapiere (pässe) und
Identitätskarten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente
wie Führerausweise, Berufs und Schulausweise sowie Geburtsurkunden
diese Anforderungen erfüllen (vgl. BVGE 2007/7 E. 46),
dass der Beschwerdeführer am 6. Juli 2010, mithin fünfzehn Tage nach
Einreichung des Asylgesuchs, seine Tazkara im Original zu den Akten
reichte,
dass eine afghanische Tazkara grundsätzlich ein Identitäts oder
Reisepapier im Sinne der mit BVGE 2007/7 begründeten Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D5319/2007 vom 18. Januar 2008 E. 4.4),
dass zunächst zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer entschuldbare
Gründe für die verspätete Einreichung seiner Tazkara vorzubringen
vermag,
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dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie
ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz
gereist ist und sie sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die im
Heimatland zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu
beschaffen (BVGE 2010/2 E. 6),
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich anlässlich der Nachbefragung
und der direkten Anhörung vorbrachte, er habe seine Identitätskarte bei
seinem Onkel zurückgelassen, weil er gewusst habe, dass er illegal
ausreise, und es schwierig gewesen sei, die Papiere mitzunehmen (vgl.
act. A15/15, S. 4), respektive er habe Angst gehabt, seine Tazkara auf
dem Fluchtweg zu verlieren (vgl. act. A11/5, S. 2),
dass er am Morgen des 2. Juli 2010 seinen Onkel telefonisch gebeten
habe, ihm das Original seiner Identitätskarte zukommen zu lassen,
worauf dieser gleichentags den Ausweis auf der Post aufgegeben habe
(vgl. act. A15/15, S. 2, 9 und 10),
dass der Beschwerdeführer aber dadurch nicht glaubhaft zu machen
vermag, er habe seine Identitätskarte aus zwingenden Gründen
zurücklassen müssen (BVGE 2010/2 E. 6.2 S. 29), zumal er nicht darlegt,
weshalb es schwierig gewesen wäre, ein faltbares A4Blatt grosses
Identitätsdokument auf seiner Reise in die Schweiz, die mit
verschiedenen Fahrzeugen bewerkstelligt worden sei, mitzuführen,
dass ebenso wenig die blosse Angst, während der Ausreise das
Identitätsdokument zu verlieren, einen zwingenden Grund darzustellen
vermag,
dass zwar aus den Akten – unbesehen des tatsächlichen, vorherigen
Aufbewahrungsortes der Tazkara (vgl. act. A18/11, S. 4 unten) – und
aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zwei Wochen nach
Einreichung seines Asylgesuches ein Identitätsdokument im Original ins
Recht legte, insgesamt der Schluss gezogen werden kann, er habe sich
umgehend und ernsthaft darum bemüht, den schweizerischen
Asylbehörden innert angemessener Frist ein Identitätsdokument
nachzureichen,
dass das fragliche Identitätsdokument aber nicht als rechtsgenüglich im
Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
erachtet werden kann,
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dass das BFM im angefochtenen Entscheid die Gründe inhaltlicher Natur,
die zu diesem Schluss führen, in einlässlicher Weise darlegte, denen sich
das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst,
dass, da sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zu den
entsprechenden Vorhalten (so hinsichtlich des Ausstellungsdatums der
Tazkara, der fehlenden Angaben zum genauen Geburtsdatum, der
unleserlichen zentralen Angaben, der unscharfen Fotografie) nicht
äussert, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden
vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer einwendet, das BFM habe eine eigentliche
Prüfung des Ausweises unterlassen, behaupte ohne besseres Wissen,
von diesem Dokument könne nicht auf seine Personalien geschlossen
werden, verweise pauschal auf die generell leichte Fälschbarkeit von
afghanischen Identitätsdokumenten und erkläre eine Dokumentenprüfung
als nicht durchführbar, da diese Art von afghanischen Dokumenten
keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen würden, und auch das
Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Urteil D4472/2008 bezüglich
Echtheitsprüfung einer Tazkara einen gewissen Klärungsbedarf erkannt,
dass die Einwände als nicht stichhaltig zu erachten sind,
dass nämlich der im zitierten Bundesverwaltungsgerichtsurteil
entschiedene Sachverhalt von dem hier zu beurteilenden abweicht, da
die Vorinstanz in ihrem Entscheid bloss in einem Nebenargument auf die
leichte Käuflichkeit von afghanischen Identitätsdokumenten (auch von
BlankoOriginalen) und die Nichtdurchführbarkeit einer
Dokumentenprüfung einging, jedoch im Wesentlichen den Inhalt der
Tazkara und damit zusammenhängende Aussagen des
Beschwerdeführers beurteilte,
dass im Übrigen die mit Eingabe vom 7. September 2010 nachgereichte
Geburtsurkunde im Original kein Identitäts oder Reisepapier im Sinne
von BVGE 2007/7 darstellt,
dass demnach insgesamt keine entschuldbaren Gründe im Sinne von
Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vorliegen,
dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am X._______
geboren wurde, somit heute volljährig ist,
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dass die Vorinstanz aber zu Recht auf diesbezügliche Erwägungen und
allenfalls weitere Abklärungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers
verzichten konnte, da sie zutreffend davon ausging, dass er die von ihm
behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt des erstinstanzlichen
Verfahrens nicht glaubhaft machen konnte,
dass gestützt auf die Praxis bei der Prüfung der Altersangaben einer
minderjährigen Person zunächst von allenfalls eingereichten
Identitätsdokumenten auszugehen ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 6 ff.),
vorliegend der Beschwerdeführer zwar ein Identitätsdokument einreichte,
dieses jedoch – wie dargelegt – nicht als rechtsgenüglich erachtet werden
kann, er sich überdies betreffend sein Geburtsdatum widersprach und
sich seine diesbezüglichen Angaben mit denjenigen auf der eingereichten
Tazkara nicht in Übereinstimmung bringen lassen,
dass bei Fehlen rechtsgenüglicher Identitätsausweise sodann auch auf
wissenschaftliche Methoden im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylV 1,
beispielsweise die so genannte Knochenaltersanalyse abgestellt werden
kann, sofern sie bestimmten Kriterien entspricht (vgl. EMARK 2001 Nr. 23
E. 4),
dass, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift rügt, der
Beweiswert der Knochenaltersanalyse sei praxisgemäss nur äusserst
beschränkt, die Vorinstanz ihre Ausführungen zum Alter des
Beschwerdeführers nicht allein auf das Ergebnis einer
Knochenaltersanalyse abstellte, sondern sich insbesondere mit seinen
Vorbringen zur Frage seines Alters und den Gesamtumständen
auseinandersetzte,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung insgesamt mit
überzeugenden Argumenten darlegte, weshalb den Angaben des
Beschwerdeführers über sein Alter nicht geglaubt werden könne, und sich
bei seiner Beurteilung zutreffend auf die offenkundig ungereimten,
widersprüchlichen und realitätsfremden Angaben – insbesondere sein
Alter, den Reiseweg sowie seine Identitätspapiere betreffend – stützte,
denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich
anschliesst,
dass überdies der eingereichten Tazkara – wie die Vorinstanz in
zutreffender Weise erwog – kein genaues Geburtsdatum entnommen
werden kann, der Beschwerdeführer jedoch bereits bei der Einreichung
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des Antrags zum Erhalt dieses Identitätsdokumentes sein genaues
Geburtsdatum gekannt haben will (vgl. act. A1/18, S. 2; A15/15, S. 10),
dass gemäss gefestigter Praxis eine asylsuchende Person die objektive
Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit im Zeitpunkt des
erstinstanzlichen Verfahrens und die Folgen der Beweislosigkeit trägt
(vgl. EMARK 2001 Nrn. 22 und 23), und es dem Beschwerdeführer vor
dem Hintergrund der Erwägungen nicht gelungen ist, seine damalige
Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass sodann zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Befragungen zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft feststellte noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtete,
dass die Vorinstanz die Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu Recht
weder als glaubhaft noch als asylrelevant qualifizierte, zumal sich die
Ausführungen zu den angeführten Geschehnissen mit den Taliban als
vage, substanzlos, widersprüchlich und ohne Realkennzeichen versehen
(so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives
Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten)
erweisen (vgl. act. A15/15, S. 6 ff.),
dass auch die Schilderungen betreffend die Flucht aus dem Camp der
Taliban und der Umstand, dass weder der Beschwerdeführer noch sein
Onkel in der Folge mit der Familie in Kontakt getreten seien, obwohl der
Beschwerdeführer über (Angabe Zeitdauer) verschwunden gewesen sei
(vgl. act. A15/15, S. 4 und 8), offenkundig als realitätswidrig und daher als
unglaubhaft zu erachten sind,
dass die Ereignisse, die vor Jahren zur Verletzung des linken Auges des
Beschwerdeführers führten, klarerweise als asylirrelevant zu qualifizieren
sind und denn auch von ihm selber als mit seiner Ausreise nicht in
Zusammenhang stehend bezeichnet wurden,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den
vorinstanzlichen Einwänden nichts Substanzielles entgegenzuhalten
vermag, zumal der pauschale Einwand, die Ausführungen in der
angefochtenen Verfügung betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen
würden belegen, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht offenkundig sei,
angesichts der realitätsfremden, substanzlosen und mit Widersprüchen in
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wesentlichen Sachverhaltselementen behafteten Vorbringen in keiner
Weise zu überzeugen vermag,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auch diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG
offenkundig erscheint und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die
Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische
materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen,
dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne
von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a in
Verbindung mit Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder
eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1
AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV1, SR 142.311]; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen,
unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis
nach den Bestimmungen des AuG über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem zur Publikation
vorgesehenen Urteil BVGE E7625/2008 vom 16. Juni 2011 eine
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Lageanalyse betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situation
in Afghanistan vornahm,
dass darin festgehalten wurde, dass sich die Sicherheitslage sowie die
humanitäre Situation in Afghanistan in den letzten Jahren über alle
Regionen hinweg, inklusive der urbanen Zentren und der Hauptstadt
Kabul, ständig verschlechtert habe und deshalb – ausser allenfalls in den
Grossstädten – von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden müsse,
dass, da bezüglich der Stadt Kabul die Sicherheitslage als weniger
bedrohlich als in den anderen Landesteilen und die humanitäre Situation
im Vergleich zu den übrigen Gebieten als weniger dramatisch zu
erachten sei, eine Rückkehr in die Stadt Kabul nicht als generell
unzumutbar, sondern unter begünstigenden Umständen (namentlich:
tragfähiges soziales Netz, guter Gesundheitszustand) – auch im Sinne
eine zumutbaren Aufenthaltsalternative – als zumutbar erkannt wurde,
dass der Beschwerdeführer aus der östlichen Provinz C._______ stammt,
wobei auch das BFM offensichtlich von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin ausgeht,
dass sich aber auch die vom BFM genannte Aufenthaltsalternative bei
einem in F._______, Provinz G._______, lebenden Onkel schon deshalb
als unzumutbar erweist, da dieser Onkel nicht in der Stadt Kabul selber
wohnhaft ist und dadurch die oben genannten restriktiven Bedingungen
für die Annahme einer Aufenthaltsalternative in casu in keiner Weise
erfüllt sind,
dass sich den Akten keinerlei Hinweise entnehmen lassen, wonach der
Beschwerdeführer einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Aus
schluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würde,
dass sich nach den vorangehenden Erwägung der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz demzufolge als
unzumutbar erweist,
dass die oben erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den
Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit,
Unmöglichkeit) alternativer Natur sind und bei Vorliegen nur einer der
Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die
weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
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vorläufige Aufnahme zu regeln ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2),
weshalb auf die Prüfung weiterer Wegweisungsvollzugshindernisse somit
verzichtet werden kann,
dass die Beschwerde daher zusammenfassend gutzuheissen ist, soweit
sie die Frage des Wegweisungsvollzugs betrifft, und im Übrigen
abzuweisen ist,
dass die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung
vom 14. Juli 2010 aufzuheben sind und die Vorinstanz anzuweisen ist,
den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen,
dass mit Zwischenverfügung vom 29. Juli 2010 der Entscheid über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen wurde,
dass gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos
erscheint,
dass der Beschwerdeführer bedürftig ist und auch die Begehren der
Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden können, weshalb
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist und keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind,
dass der vertretene Beschwerdeführer teilweise – hinsichtlich der Frage
des Wegweisungsvollzuges – mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist,
weshalb ihm für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten eine um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass von der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde,
indes auf das Nachfordern einer solchen verzichtet werden kann, da sich
der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend
zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 813 VGKE)
die um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung – welche vom BFM zu
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entrichten ist – auf Fr. 400.– (inklusive Auslagen und allfällige
Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der Verfügung des Bundesamtes vom
14. Juli 2010 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 400. zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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