Abtei lung IV
D-5259/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...),
Russland,
vertreten durch Katarzyna Kedzia, Rechtsanwältin,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2005
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5259/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin gelangte am 8. Januar 2004 eigenen Anga-
ben zufolge via Deutschland illegal in die Schweiz, wo sie noch sel-
bentags gemeinsam mit ihrer Schwester B._______ (...) um Asyl
nachsuchte. Am 20. Januar 2004 erhob das frühere BFF (Bundesamt
für Flüchtlinge; heute: BFM) im Transitzentrum Altstätten ihre Per-
sonalien und befragte sie zu ihrem Reiseweg sowie - summarisch - zu
ihren Asylgründen. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2004 wies
sie das BFF für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton C._______
zu. Am 16. März 2004 hörte das BFF die Beschwerdeführerin direkt zu
ihren Asylgründen an.
Dabei machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie
sei in D._______ (Tschetschenien) geboren und habe dort auch die
Schulen durchlaufen und ihr Studium absolviert. Seit 1989 habe sie im
E._______ der tschetschenischen Republik im Bereich Information
und öffentliche Meinung gearbeitet. Im Jahr 1993 sei sie nach Moskau
gezogen, weil sie Racheakte von Verbrechern befürchtet habe, die frü-
her aufgrund der Ermittlungsarbeit ihrer beim FSB (Federalnaja
Sluschba Besopasnosti Rossijskoj Federazii; Inlandgeheimdienst der
Russischen Föderation) tätigen Schwester B._______ verurteilt und in-
haftiert, zwischenzeitlich jedoch wieder aus dem Gefängnis entlassen
worden seien. Noch vor ihrem Wegzug nach Moskau hätten Unbe-
kannte einmal versucht, sie zu entführen. Ein weiteres Mal sei ein Gift-
anschlag auf sie verübt worden.
Im Januar 2000 sei ihr ältester Bruder ums Leben gekommen. Im Feb-
ruar 2000 sei ihr Ehemann nach D._______ gereist und dort wenige
Wochen später von Militärangehörigen getötet worden. Sie selber sei
in Moskau von Angehörigen des FSB immer stärker unter Druck
gesetzt worden: So seien nach jedem grösseren Anschlag auf
Moskauer Boden, der tschetschenischen Aufständischen angelastet
worden sei, Leute des FSB bei ihr erschienen und hätten sie verhört.
Dabei habe der FSB sie auch zu überreden versucht, Kontakte zu
tschetschenischen Landsleuten aufzunehmen, deren Vertrauen zu
gewinnen und dabei brisante Informationen an den FSB weiterzuleiten.
Sie habe sich jedoch wiederholt geweigert, entsprechende Aufgaben
zu übernehmen.
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Im August 2000 habe der FSB erstmals ihre Reisepapiere sowie wei-
tere Dokumente konfisziert, die sie - vom Auslandspass abgesehen -
etwa ein halbes Jahr später wieder zurückerhalten habe. Im Verlaufe
des Jahres 2001 habe sie auch einen neuen Auslandpass erhalten.
Im Verlaufe des Jahres 2003 hätten sich die Versuche des FSB, sie als
Agentin im Kampf gegen tschetschenische Rebellen anzuwerben, wie-
der intensiviert. Etwa Mitte Dezember 2006 habe der FSB in Moskau
ihren Reisepass und ihren Inlandpass abermals konfisziert. Am
26. Dezember 2003 habe sie sich anlässlich eines weiteren Verhörs
am Sitz des FSB in Moskau erneut geweigert, als Zeugin bei behördli-
chen Hausdurchsuchungen in tschetschenischen Haushalten zu fun-
gieren, wobei sie geschlagen worden sei. Am 29. Dezember 2003 sei
sie erneut vom FSB vorgeladen worden. Dabei habe man sie zwingen
wollen, Dokumente zu unterschreiben, worin sie endgültig ihre Bereit-
schaft bekundet hätte, als Agentin für den FSB zu arbeiten. Auf ihre
Zusage hin, anfangs des Jahres 2004 als Agentin für den FSB zu
arbeiten, sei sie schliesslich wieder entlassen worden. Diese Situation
habe sie veranlasst, Russland am 6. Januar 2004 gemeinsam mit ihrer
Schwester B._______ zu verlassen. Dabei seien sie in einem
schwarzen Jeep mit Diplomatenkennzeichen via Weissrussland, Polen
und Deutschland in die Schweiz eingereist.
Die Beschwerdeführerin reichte im Vorfeld ihrer Befragung vom
16. März 2004 ein Gesundheitsbüchlein, einen Ausweis des tschet-
schenischen Ministerkabinetts, Kopien jeweils einer Seite ihres Inland-
beziehungsweise Auslandpasses mit persönlichem Foto und ein Notiz-
büchlein ein.
B.
Im April oder Mai 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM wei-
tere Dokumente (insgesamt sieben an sie gerichtete Vorladungen aus
den Jahren 2004 und 2005 und ein amtsinternes Dokument) ein, wor-
aufhin das BFM sie am 23. Mai 2005 ein weiteres Mal zu ihren Asyl-
gründen und insbesondere auch über den Hintergrund der von ihr ein-
gereichten neuen Beweismittel befragte. Im Rahmen jener dritten An-
hörung machte die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, sie
habe zwischenzeitlich telefonisch von ihrem Bruder erfahren, dass sie
in ihrer Heimat nach wie vor gesucht werde, was durch die nunmehr
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eingereichten diversen persönlich an sie gerichteten Vorladungen des
FSB untermauert werde.
C.
Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 23. Mai
2005 hielt das BFM fest, diese habe anlässlich ihrer dritten Anhörung
geltend gemacht, ihr Bruder lebe in Moskau und habe die (von ihr im
Vorfeld der Anhörung vom 23. Mai 2005 eingereichten) Beweismittel
entgegengenommen. Im Weiteren solle ihre Schwester in Strassburg
eine Klage gegen die Russische Föderation eingereicht haben. In die-
sem Zusammenhang forderte das BFM die Beschwerdeführerin auf,
bis zum 5. Juni 2005 die Wohn- und Arbeitsadresse ihres Bruders in
Moskau anzugeben, Kopien des bisherigen Schriftenwechsels mit dem
Internationalen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg, insbe-
sondere dessen Eingangsbestätigung mit Angabe der Verfahrensnum-
mer, einzureichen und die Adresse des das Verfahren in Strassburg
führenden Anwaltes bekanntzugeben.
D.
Mit fremdsprachigem Begleitschreiben reichte die Beschwerdeführerin
dem BFM am 2. Juni 2005 einen englischsprachigen Artikel der Zei-
tung F._______ vom 1. September 1996 über ihren (...) Bruder ein.
E.
Mit fremdsprachigem Begleitschreiben vom 12. September 2005 reich-
te die Beschwerdeführerin die Kopie eines englischsprachigen Texts
unbekannter Herkunft ein. Darin wird unter Bezugnahme auf ein nicht
näher spezifiziertes Verfahren unter anderem festgehalten, der Anwalt
G._______ habe das Mandat im Februar 2005 übernommen, wobei
sich die Angelegenheit noch im Stadium der Registrierung und der
Vervollständigung befinde. In diesem Verfahrensstadium sei es nicht
möglich, eine Auskunft über den Gang des gerichtlichen Verfahrens zu
erlangen.
F.
Mit an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben vom 8. Dezem-
ber 2005 stellte das BFM fest, diese habe trotz wiederholter entspre-
chender Aufforderungen und angeblicher Vertretung durch einen An-
walt bis heute keine Kopien des Schriftenwechsels mit dem Internatio-
nalen Gericht bezüglich der von ihr erhobenen Klage gegen die Russi-
sche Föderation eingereicht. Hinsichtlich der von der Beschwerdefüh-
rerin eingereichten Vorladungen hielt die Vorinstanz fest, grundsätzlich
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seien Dokumente aller Art in der Russischen Föderation leicht käuflich
zu erwerben und daher a priori von geringem Beweiswert. Bei den vor-
liegenden Dokumenten falle zusätzlich auf, dass sich die vorgedruck-
ten Dokumente aus den Jahren 2004 und 2005 auf die sowjetische
Strafprozessordnung bezögen, obwohl zwischenzeitlich eine russische
Strafprozessordnung eingeführt worden sei. Bei den übrigen Vorladun-
gen handle es sich offensichtlich um Computerausdrucke. Gleichzeitig
räumte das BFM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, bis zum
18. Dezember 2005 eine Stellungnahme abzugeben.
G.
Mit dem BFM am 16. Dezember 2005 zugegangenem Schreiben vom
15. Dezember 2005 reichte die Beschwerdeführerin beim BFM Kopien
dreier weiterer fremdsprachiger Dokumente ein und stellte deren Über-
setzung sowie die Zusendung der Originale in Aussicht. Ein Original-
dokument und die Übersetzungen sämtlicher drei Dokumente trafen
am 28. Dezember 2005 beim BFM ein. Bei den drei eingereichten Do-
kumenten handelt es sich um eine Bestätigung der Moskauer Steuer-
behörde (Originaldokument) vom 4. Juli 2002, eine Wohnsitzbescheini-
gung der Stadt Moskau vom 21. November 2002 und ein Gerichtsurteil
des H._______ vom 9. Oktober 2002.
H.
H.a Mit Verfügung vom 28. Dezember 2005 - eröffnet am 6. Januar
2006 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begrün-
dung führte die Vorinstanz namentlich aus, die Vorbringen genügten
teils den Anforderungen an das Glaubhaftmachen, teils denjenigen an
die Flüchtlingseigenschaft nicht. Gleichzeitig verfügte es die Wegwei-
sung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Voll-
zug an.
H.b Mit gleichem Datum - mithin ebenfalls am 28. Dezember 2005 -
wies das BFM auch das Asylgesuch der Schwester B._______ (...) ab
und ordnete gleichfalls deren Wegweisung aus der Schweiz an.
Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.
I.
Mit an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission
(ARK) gerichteter Eingabe vom 2. Februar 2006 beantragte die Be-
schwerdeführerin mittels ihres damaligen Rechtsvertreters, die ange-
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fochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr Asylgesuch gutzuheissen.
Es sei von ihrer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen und ihre
vorläufige Aufnahme anzuordnen.
J.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2006 hielt der zuständige Instruktions-
richter der ARK fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Im Weiteren forderte er die Be-
schwerdeführerin auf, bis zum 27. Februar 2006 einen Kostenvor-
schuss im Betrage von Fr. 600.-- einzubezahlen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde. Abschliessend stellte er fest,
dass das BFM dem Rechtvertreter am 2. Februar 2006 Akteneinsicht
gewährt habe und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer allfälligen
ergänzenden Stellungnahme bis am 17. Februar 2006 ein.
K.
Am 21. Februar 2006 gab der frühere Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerin innert einmalig erstreckter Frist eine ergänzende Stellung-
nahme ab. Darin hielt er fest, er sei nach Durchsicht der vorinstanzli-
chen Akten auch heute noch der Ansicht, dass seine Mandantin ihr
Asylgesuch in der Schweiz zu Recht gestellt und dabei ihre Verfolgung
in ihrer Heimat in rechtsgenüglicher Weise dargetan habe.
L.
Die Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgte am 23. Februar 2006.
M.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 14. März 2006 fest, die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtferti-
gen könnten. Im Übrigen verwies die Vorinstanz auf ihre Erwägungen
in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
N.
Mit Eingabe vom 4. Januar 2007 teilte die jetzige Rechtsvertreterin
dem Bundesverwaltungsgericht unter Beilegung einer entsprechenden
Anwaltsvollmacht die Übernahme des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens mit und gab gleichzeitig bekannt, dass ihre Mandantin das
Mandatsverhältnis mit ihrem früheren Rechtsvertreter aufgelöst habe.
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O.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2007 ergänzte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin die Ausführungen des vormaligen Rechtsvertre-
ters in dessen Rechtsmittelschrift vom 2. Februar 2006.
P.
Mit Eingaben vom 22. Februar 2007 beziehungsweise vom 9. März
2007 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Fortgang des
vorliegenden Verfahrens.
Q.
Mit Schreiben vom 14. März 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht
der Rechtsvertreterin mit, im vorliegenden Beschwerdeverfahren wer-
de das N-Dossier der ebenfalls in der Schweiz befindlichen Schwester
der Beschwerdeführerin – B._______ - beigezogen und allenfalls ein
zweiter Schriftenwechsel angeordnet.
R.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2008 erkundigte sich die Rechtsvertreterin
erneut nach dem aktuellen Verfahrensstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens.
S.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2008 lud das Bundesverwaltungs-
gericht die Vorinstanz unter Beifügung der Asylverfahrensakten der
Schwester der Beschwerdeführerin zu einem weiteren Schriftenwech-
sel ein.
T.
In seiner zweiten Vernehmlassung vom 15. August 2008 beantragte
das BFM ohne weitergehende Ausführungen abermals die Abweisung
der Beschwerde.
U.
Am 18. August 2008 stellte das Bundesverwaltungsgericht der Rechts-
vertreterin die Vernehmlassung des BFM zur Kenntnisnahme ohne Re-
plikrecht zu.
V.
Mit Begleitschreiben vom 15. September 2008 reichte die Beschwer-
deführerin die Kopie des von ihr bereits am 16. Dezember beim BFM
eingereichten Gerichtsurteils des H._______ vom 9. Oktober 2002
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inklusive dessen deutsche Übersetzung ein und offerierte die
Einreichung des Originalurteils, falls das Bundesverwaltungsgericht
dies wünsche.
W.
Am 15. Dezember 2008 erkundigte sich die Rechtsvertreterin erneut
nach dem Stand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens beziehungs-
weise danach, wann in rubrizierter Angelegenheit mit einem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts gerechnet werden könne.
X.
Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete letzteres Schreiben am
9. Januar 2009 dahingehend, das vorliegende Beschwerdeverfahren
werde mutmasslich in diesem Jahr abgeschlossen werden, wobei an-
gesichts des hohen Pendenzenstands kein genaues Erledigungsdatum
angegeben werden könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Ge-
biet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] ; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der vormaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren vor dem Bundesamt
eingeleitet, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Damit ist sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentli-
chen damit, Funktionäre des FSB hätten immer wieder versucht, sie
als Agentin anzuwerben und dabei mit der Aufgabe zu betrauen,
tschetschenische Landsleute in Moskau auszuhorchen und brisante
Informationen an den Inlandgeheimdienst weiterzuleiten. Sie habe sich
stets geweigert, solches zu tun. Am 29. Dezember 2003 hätten mehre-
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re Funktionäre des FSB sie dazu gedrängt, schriftliche Unterlagen zu
unterzeichnen, welche sie zu entsprechenden Tätigkeiten verpflichtet
hätten. Sie habe den Funktionären damals versichert, künftig mit dem
FSB zusammenzuarbeiten. Auf diese Weise sei es ihr am 29. Dezem-
ber 2003 gelungen, das Büro am Hauptsitz des FSB im Moskau unge-
hindert verlassen zu können. Die Ausweglosigkeit ihrer Situation in Be-
zug auf die Abwendung künftiger Anwerbungsversuche des FSB habe
sie jedoch veranlasst, ihre Heimat zusammen mit ihrer Schwester
Svetlana bereits am 6. Januar 2004 zu verlassen. In der Schweiz habe
sie von ihrem in Moskau lebenden Bruder telefonisch erfahren, dass
sie vom FSB nach wie vor gesucht werde, was letztlich auch durch di-
verse an sie ergangene Vorladungen des FSB, welche erst nach ihrer
Ausreise aus Russland ausgefertigt worden seien, belegt werde.
4.2 Es trifft grundsätzlich zu, dass der russische Geheimdienst im
Kampf gegen die tschetschenischen Rebellen auch Personen tschet-
schenischer Ethnie als Agenten zu gewinnen versuchte, um mit ihrer
Hilfe Informationen zu erhalten, die ihm bei der militärischen Bekämp-
fung der Rebellen von Nutzen waren. Ungeachtet dessen gelangt das
Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall zum Schluss, dass
sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Gesamtheit be-
trachtet als überwiegend unglaubhaft erweisen.
4.2.1 Zunächst fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin hinsichtlich
der zentralen Modalität, ob sie anlässlich ihres letzten Verhörs am
Hauptsitz des FSB vom 29. Dezember 2003 ein Kollaborationspapier
unterscheiben musste, in erhebliche Widersprüche verstrickte: So er-
klärte sie anlässlich der Anhörung vom 16. März 2004 zunächst, sie
habe damals „alles unterschrieben”, um ihr Schicksal nicht mehr län-
ger auf die Probe zu stellen (vgl. act. A9 S. 6 Abs. 1). Auf die ergän-
zende Frage hin, worum es sich bei den unterzeichneten Papieren ge-
handelt habe, erklärte sie indessen unvermittelt, sie habe zu besagtem
Zeitpunkt „nichts unterschrieben”, sondern lediglich versprochen, die
Papiere zu einem späteren Zeitpunkt zu unterschreiben, dagegen be-
reits damals ihre künftige Zusammenarbeit mit dem FSB versprochen
(vgl. act. A9 S. 6 Abs. 2). Letztere Aussage lässt sich nun aber mit der
ersten schwerlich vereinbaren und erweckt vorab den Eindruck, die
Beschwerdeführerin habe mit der Modifizierung ihrer Antwort der kom-
promittierenden Frage nach dem näheren Inhalt der angeblich von ihr
unterzeichneten Dokumente ausweichen wollen. Darüber hinaus fällt
auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom
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23. Mai 2003 wiederum behauptete, sie sei am 29. Dezember 2003
gezwungen worden, ein Papier zu unterschreiben (act. A17 S. 2 Abs.
7). Sie hätte damals alles unterschrieben, weshalb sie auch nicht wis-
se, für welche Aufgaben man sie überhaupt ausersehen habe (act.
A17 S. 2 Abs. 7). Mit der letzterwähnten Aussage vermittelt die Be-
schwerdeführerin im Gegensatz zur Anhörung vom 16. März 2004 den
Anschein, sie habe aufgrund ihrer damaligen Gemütslage nicht näher
gewusst, wofür sie künftig eingesetzt würde, wiewohl sie ein entspre-
chendes Papier ja unterzeichnet hätte.
Bereits diese Widersprüche hinsichtlich eines zentralen Elements im
Zusammenhang mit dem unmittelbar ausreisebestimmenden FSB-Ver-
hör vom 29. Dezember 2003 wecken ernsthafte Zweifel daran, dass
die Beschwerdeführerin tatsächlich in der geltend gemachten Art und
Weise zur Zusammenarbeit mit dem FSB gezwungen wurde.
4.2.2 Hinzu tritt nun aber die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
ihre behauptete Verfolgungssituation mit Dokumenten zu belegen ver-
sucht, welche sich bei näherer Betrachtung entgegen allen Erklä-
rungsversuchen in der Beschwerde ihres früheren Rechtsvertreters
vom 2. Februar 2006 und in der ergänzenden Eingabe ihrer aktuellen
Rechtsvertreterin vom 8. Februar 2007 als unecht beziehungsweise
gefälscht erweisen.
Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. Dezember 2005 zutref-
fend erwogen hat, fällt bezüglich der vier auf den 23. August 2004, den
11. September 2004, den 27. Oktober 2004 und den 12. Januar 2005
datierten Vorladungen vor die Hauptverwaltung des Innenministeriums
zunächst auf, dass sich diese immer noch auf die alte sowjetische
Strafprozessordnung aus dem Jahre 1960 beziehen, obwohl die neue,
am 22. November beziehungsweise 5. Dezember 2001 von den beiden
Kammern des russischen Parlaments verabschiedete russische Straf-
prozessordnung bereits am 1. Juli 2002, also rund zwei Jahre vor der
frühesten der vier von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorladun-
gen, in Kraft getreten ist. Bereits durch dieses Faktum wird die Glaub-
würdigkeit der Beschwerdeführerin erheblich erschüttert.
Hinzu kommt, dass der einen Teil des Vorladungsformulars darstellen-
de Aushändigungsbeleg, welcher bei rechtsgültiger Zustellung seitens
des Empfängers zuhanden der ausstellenden Behörde ausgefüllt und
anschliessend an diese retourniert werden müsste, weder Einträge
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enthält noch vom eigentlichen Vorladungsformular abgetrennt worden
ist. In der Beschwerde wird zwar behauptet, die Weiterverwendung
veralteter Formulare könne mit Blick auf den russischen Verwaltungs-
alltag selbst in der Landesmetropole nicht als ungewöhnlich bezeich-
net und daher nicht als Indiz wider die Echtheit der eingereichten Vor-
ladungen herangezogen werden. Dass der Rückschein weder ausge-
füllt noch an die ausstellende Behörde retourniert worden sei, spreche
ebenfalls nicht gegen die Echtheit der Vorladungsdokumente, zumal
auch in der Schweiz Rückscheine, welche einem amtlichen Formular
beigeheftet würden, vielfach nicht an den Absender zurückgeschickt
würden (vgl. Beschwerde S. 7 f.). In der ergänzenden Eingabe der
Rechtsvertreterin vom 8. Februar 2007 wird zusätzlich sinngemäss der
Standpunkt vertreten, allfällige formale Unregelmässigkeiten der Vorla-
dungen wie auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in den
Vorladungen als Zeugin bezeichnet werde, stellten letztlich Finten des
FSB dar, um ihre Ausweisung durch die Schweiz zu erwirken und so
ihrer Person habhaft werden zu können (vgl. a.a.O., S. 2 Ziff. 1 und 4).
Der Beschwerdeführerin ist insofern zuzustimmen, als die Schlussfol-
gerung der Vorinstanz, die Verwendung veralteter Vorladungen im
Raume Moskau könne ausgeschlossen werden (vgl. Verfügung des
BFM S. 3 E. I/1.), allzu apodiktisch anmutet. Unbesehen davon spricht
nun aber die zusätzliche Tatsache, dass der Aushändigungsbeleg we-
der ausgefüllt noch vom Vorladungsformular abgetrennt worden ist, im
Ergebnis doch gegen die Authentizität der von der Beschwerdeführerin
eingereichten vier Vorladungen, zumal ihr Bruder diese ihren Anga-
ben zufolge an ihrer Statt in Empfang genommen haben soll (vgl. act.
A17 S. 2 Abs. 5). Dass ihm die Vorladungen indessen ohne Quittierung
ihres Empfangs ausgehändigt worden wären, erscheint im Gesamtkon-
text doch als unrealistisch. Demgegenüber mutet auch die zusätzliche
und gleichsam alternative Argumentation der Rechtsvertreterin in ih-
rer Eingabe vom 7. Februar 2007, die formale Fehlerhaftigkeit der Vor-
ladungen sei eine Finte der russischen Behörden, um ihrer Mandantin
zu schaden beziehungsweise ihre Ausweisung nach Russland zu be-
günstigen, im Gesamtkontext betrachtet wenig überzeugend an und
muss deshalb als Schutzbehauptung eingestuft werden.
Bezüglich der drei Vorladungen der Beschwerdeführerin „zur Überprü-
fung” durch die operative Abteilung des Innenministeriums springt vor-
ab ins Auge, dass es sich hierbei nicht um vorgedruckte Formulare,
sondern um Computerausdrucke handelt. Zusätzlich stammen die drei
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Vorladungen alle vom 30. Juni 2005 (siehe Vorderseite links unten),
tragen aber teilweise auf der Rückseite einen Bestätigungsvermerk
vom 4. November 2004 beziehungsweise vom 12. Dezember 2004.
Auch bezüglich dieser - als „geheim” klassifizierten - Dokumente bleibt
letztlich nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerdeführerin überhaupt
in deren Besitz gelangen konnte, da sie im Zeitpunkt der Ausstellung
dieser Vorladungen schon längst in der Schweiz weilte.
Dieselbe Feststellung gilt insbesondere auch in Bezug auf das eben-
falls als „geheim” klassifizierte Dokument 12/56 vom 30. Juni 2005,
das einen Auszug aus Akten des Innenministerium darstellen soll und
Angaben zum Decknamen der Beschwerdeführerin und ihrem geplan-
ten Einsatz im Juni/ Juli 2005 enthält. Aufgrund des Charakters dieses
Papiers fällt - dessen Authentizität vorausgesetzt - praktisch ausser
Betracht, dass dieses via eine Drittperson in den Besitz der Beschwer-
deführerin hätte gelangen können, ist es doch für den amtsinternen
Gebrauch bestimmt.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist somit festzuhalten, dass die
von der Beschwerdeführerin eingereichten Vorladungen sowie das Do-
kument 12/56 vom 30. Juni 2005 als Fälschungen zu bewerten sind.
Diese sind zur Vermeidung einer allfälligen missbräuchlichen Weiter-
verwendung gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG gerichtlich einzuziehen.
4.2.3 Was das Gerichtsurteil vom 9. Oktober 2002 anbelangt, worin
das H._______ der Beschwerdeführerin das Recht an ihrer Wohnung
zufolge deren Nichtgebrauch aberkannt und sie gleichzeitig an
besagter Adresse abgemeldet hat, teilt das Bundesverwaltungsgericht
die Einschätzung der Vorinstanz, wonach dieser Vorgang grundsätzlich
nicht zu beanstanden ist, zumal die Beschwerdeführerin gegen dieses
Urteil hätte rekurrieren können, falls sie an dessen Rechtmässigkeit
gezweifelt hätte. Mit Blick auf die Ausführungen unter Ziff. 4.2.1. und
4.2.2 hiervor kann im erwähnten Urteil jedenfalls entgegen den
Ausführungen der Rechtsvertreterin in ihrer Eingabe vom 8. Februar
2007 kein in asylrechtlicher Hinsicht relevanter Sachverhalt
dahingehend erblickt werden, dass das FSB die Beschwerdeführerin
im Sinne einer eigentlichen Zermürbungstaktik willkürlich ihres
Wohneigentums beraubt hätte (vgl. a.a.O. S. 2 Ziff. 6).
4.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe auch
Angst vor Übergriffen tschetschenischer Krimineller gehabt, welche
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früher aufgrund der Ermittlungsarbeit ihrer - der Beschwerdeführerin -
Schwester inhaftiert, zwischenzeitlich aber wieder freigelassen worden
seien, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführerin hat wäh-
rend ihrer Anhörungen durch das BFM zwar erwähnt, dass Unbekann-
te vor langer Zeit einmal versucht hätten sie in einem Auto zu entfüh-
ren; ein weiteres Mal sei ein Giftanschlag auf sie verübt worden (vgl.
act. A9 S. 4). Es handelt sich indessen hierbei um Geschehnisse, wel-
che sich nach Darstellung der Beschwerdeführerin noch während ihres
vormaligen Aufenthalts in D._______ beziehungsweise
Tschetschenien ereignet und sie auch dazu veranlasst haben, im
Jahre 1993 nach Moskau wegzuziehen (vgl. act. A9 S. 4 und S. 8). Sie
machte indessen während ihrer Anhörungen durch die Schweizer
Behörden nie geltend, in Moskau gleichfalls von tschetschenischen
Kriminellen behelligt worden zu sein, sondern hielt in diesem
Zusammenhang einzig fest, sie habe in Moskau kaum Kontakte zu
Tschetschenen gehabt (vgl. act. A9 S. 9). Vor diesem Hintergrund sind
die früheren, möglicherweise durch tschetschenische Kriminelle
erfolgten Übergriffe auf die Beschwerdeführerin allein schon deshalb
asylrechtlich unerheblich, weil sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus
Russland bereits mehr als zehn Jahre zurücklagen und damit in
keinem hinreichenden zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zu
ihrer Ausreise aus Russland Anfang des Jahres 2004 stehen.
4.4 Der frühere Rechtsvertreter vertritt in seiner Beschwerde überdies
den Standpunkt, die vorinstanzliche Einschätzung, wonach Angehöri-
ge tschetschenischer Ethnie in der russischen Föderation allein auf-
grund ihrer Herkunft keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei-
en, mute bereits aufgrund der allgemeinen Situation der Tschetsche-
nen in Russland äusserst fragwürdig an (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 4).
Er vertritt damit entgegen der Einschätzung der Vorinstanz in ihrer Ver-
fügung vom 28. Dezember 2005 zumindest implizit die Ansicht, die
Tschetschenen in Russland seien einer Kollektivverfolgung ausge-
setzt. Wie die frühere ARK indessen in ihrem nach wie massgeblichen
Urteil vom 14. Juni 2005 i.S. T.V., Russland (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 17 E. 6.2. S. 154 f.) ausführlich dargelegt hat, liegt keine Kol-
lektivverfolgung Angehöriger der tschetschenischen Ethnie auf dem
gesamten Gebiet der russischen Föderation vor. Diesbezüglich kann
vollumfänglich auf die entsprechende Ausführungen im obzitierten Ur-
teil verwiesen werden.
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4.5 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Verfolgung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Be-
schwerde und in den weiteren Eingaben einzugehen, weil sie am Er-
gebnis nichts ändern können. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin
vermögen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit zu genügen. Das Bundesamt
hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28.
Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge FK, SR 0.142.30).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwer-
deführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben-
said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des
arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
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7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Vollzug
der Wegweisung nach Tschetschenien aufgrund der dort herrschen-
den allgemeinen Lage als unzumutbar zu erachten. In Fortsetzung der
diesbezüglichen Rechtsprechung der ARK geht das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung abge-
wiesener tschetschenischer Asylsuchender an einen innerstaatlichen
Zufluchtsort unter Umständen als zumutbar erweisen kann. Dabei sind
allerdings hohe Anforderungen an den Nachweis der Zumutbarkeit ei-
ner innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu stellen. Insbesondere ist
zu prüfen, ob die betroffene Person über ein tragfähiges, insbesondere
familiäres Beziehungsnetz - so auch im Hinblick auf eine zumutbare
Unterkunft - am allfälligen Zufluchtsort verfügt. Auf ein Beziehungsnetz
darf im Übrigen unter Umständen auch dann geschlossen werden,
wenn sich die betreffende Person vor ihrer Ausreise während langer
Zeit an einem innerstaatlichen Zufluchtsort aufhielt und sich aus den
Akten keine überzeugenden Argumente gegen eine Rückkehr dorthin
ergeben. Im Weiteren vermögen überdurchschnittliche finanzielle Mittel
die Eingliederung am Zufluchtsort zweifellos zu erleichtern. Zu berück-
sichtigen sind ferner Alter, Gesundheit, Geschlecht, Ausbildung und
die bisherigen beruflichen Erfahrungen der betreffenden Person. Eine
Situation, welche tschetschenische Asylsuchende a priori als Gewalt-
oder De-facto-Flüchtlinge (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG) im gesam-
ten Gebiet der Russischen Föderation qualifizieren würde, lässt sich
demnach nicht generell bejahen (vgl. EMARK 2005 Nr. 17).
Die Beschwerdeführerin ist heute 46 Jahre alt und hat eigenen Anga-
ben zufolge in D._______ studiert (vgl. act. A9 S. 4). Ihr angestammter
Beruf ist Mathematiklehrerin (vgl. act. A1 S. 2 Ziff. 8). Vor ihrer 1993 er-
folgten Übersiedlung nach Moskau hat sie in D._______ im E._______
im Bereich Information und öffentliche Meinung (vgl. act. A1 S. 6),
später in Moskau unter anderem in einem Juweliergeschäft (vgl. act.
A1 S. 2 Ziff. 8 und A9 S. 3 und 8) gearbeitet. Laut ihren Angaben lebt
in Moskau auch ihr als I._______ tätiger Bruder (vgl. act. A17 S. 2).
Ausserdem lebt in J._______ eine Schwester der Beschwerdeführerin,
die mit einem Mitarbeiter des K._______ verheiratet ist (vgl. act. A9 S.
6). Die Beschwerdeführerin hat diese Schwester in den Jahren 1997
und 1998 zweimal besucht (vgl. act. A9 S. 4 i.V.m. A17 S. 4), weshalb
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auch von einer engeren affektiven Bindung zwischen den beiden
Schwestern auszugehen ist. All diese Umstände lassen darauf
schliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach
Russland über hinlängliche Beziehungen und Mittel verfügen wird, um
sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Demzufolge ist der Vollzug
der Wegweisung der Beschwerdeführerin, deren anlässlich der
Anhörungen ansatzweise erwähnten Herzbeschwerden weder vom
ersten Rechtsvertreter noch von der jetzigen Rechtsvertreterin
thematisiert wurden, als zumutbar zu erachten.
6.5 Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben die Kantone die Möglichkeit,
bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter
bestimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen. Im vorliegenden Fall sind die zeitlichen Voraussetzungen für
die Anwendung von Art. 14 Abs. 2 AsylG erfüllt, hält sich die Be-
schwerdeführerin doch bereits seit Januar 2004, mithin seit mehr als
den erforderlichen fünf Jahren, in der Schweiz auf. Es ist ihr deshalb
unbenommen, bei den zuständigen kantonalen Behörden ein Gesuch
um Erteilung einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung aus hu-
manitären Gründen zu stellen.
6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung ihres Heimatlandes die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
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Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den von ihr am 23. Feb-
ruar 2006 in selber Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit
diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die sieben Vorladungen und das Dokument 12/56 vom 30. Juni 2005
werden gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Diese sind durch den von ihr am 23. Februar 2006 geleiste-
ten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 600.-- gedeckt und werden mit
diesem verrechnet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben; betref-
fend eine allfällige Rückgabe der beim BFF bzw. BFM eingereichten
Unterlagen befindet die Vorinstanz auf entsprechende Anfrage hin)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Philipp Reimann
Versand:
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