B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5259/2019
mel
Ur t e i l vom 4 . D e z embe r 2 0 1 9
019Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 24. September 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe zwischen 2003 und
2005 für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet. Sein Bru-
der sei mehrmals zu seinen LTTE-Verbindungen befragt worden und sei
deswegen im Jahre 2012 geflüchtet. Er selbst sei 2013 kontrolliert, verhört,
geschlagen und fotografiert worden. Im Jahre 2014 sei er zu seinen LTTE-
Verbindungen befragt worden und habe Sri Lanka schliesslich verlassen.
B.
Dieses Asylgesuch lehnte das SEM mit Verfügung vom 28. Juni 2017 ab
und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug. Eine
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 abgelehnt, soweit
darauf eingetreten wurde.
C.
Am 9. September 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als neues Asyl-
gesuch bezeichnete Eingabe ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuch
entgegengenommen wurde.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, aus der Ernen-
nung des neuen Armeechefs und den Entwicklungen im Zusammenhang
mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Ge-
fährdung, da die in der Praxis definierten Risikofaktoren im Lichte dieser
Entwicklung verstärkte Geltung haben müssten.
D.
Mit Verfügung vom 24. September 2019 (Eröffnung am 2. Oktober 2019)
trat das SEM auf dieses Gesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts-
vertreters vom 9. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückwei-
sung der Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz.
Eventualiter sei eine Frist zur Ergänzung der Eingabe als Revisionsgesuch
anzuberaumen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
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und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
Zur Stützung seiner Beschwerde reichte er zahlreiche Beweismittel zur
Lage in Sri Lanka zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Oktober 2019 erhob das Bundesverwal-
tungsgericht einen Kostenvorschuss.
G.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Dieses Gesuch lehnte das Gericht am 5. November 2019 ab und setzte
dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Begleichung des Kostenvor-
schusses, woraufhin dieser fristgerecht bezahlt wurde.
H.
Mit Eingabe vom 18. November 2019 reichte der Beschwerdeführer vier
Fotos von Kundgebungen ein und machte geltend, dass sich die Lage
durch die Präsidentschaftswahl weiter verschlechtert habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die
Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwer-
deinstanz enthält sich – sofern sie den Nichteintretensentscheid als un-
rechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt
die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage
der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.
5.
5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben. Diese sind vorab
zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
5.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, das SEM habe die Begrün-
dungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig ab-
geklärt.
5.3 Vorliegend ist weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl.
BVGE 2016/9 E. 5.1) noch auf eine unrichtige oder unvollständige Sach-
verhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) zu schliessen. In Bezug auf
die Begründungspflicht gilt es anzumerken, dass das SEM in seiner Verfü-
gung hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend
begründet hält. Der Sachverhalt wurde vom SEM auch vollständig und rich-
tig abgeklärt.
6.
6.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen fest,
die allgemeinen Ausführungen zur Lage in Sri Lanka nach der Wahl des
neuen Armeechefs seien nicht geeignet, etwas an der Lageanalyse des
Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli
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2016 respektive den darin definierten Risikoprofilen zu ändern. Aus der
Eingabe gehe nicht hervor, dass sich die allgemeine Lage in Sri Lanka seit
dem Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 in einer Art und Weise verän-
dert hätte, welche sich konkret in negativer Weise auf die persönliche Situ-
ation des Beschwerdeführers auswirken würde. Das Mehrfachgesuch er-
schöpfe sich im Wesentlichen darin, bereits bekannte Sachverhaltsele-
mente, welche im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft oder nicht
asylrelevant erachtet worden seien, erneut darzulegen. Daraus ziehe er
den Schluss, er sei gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl
letztmals mit Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 eine ebensolche asyl-
relevante Gefährdung verneint worden sei. Das Mehrfachgesuch sei daher
zu wenig begründet, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
Das Vorbringen, wonach sich die Situation in Sri Lanka seit Februar 2018
respektive April 2019 laufend verschlechtert habe, und der eingereichte
Länderbericht vom 22. Oktober 2018 sowie die damit zusammenhängen-
den Ausführungen wären im Rahmen eines Revisionsgesuchs einzubrin-
gen, weshalb darauf mangels Zuständigkeit nicht einzutreten sei.
6.2 In der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, die neusten Entwicklungen,
welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert wor-
den seien, hätten zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für
zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller geführt. Das SEM wäre
gehalten gewesen, sämtliche Risikofaktoren, welcher der Beschwerdefüh-
rer aufweise, vor dieser neuen Lageanalyse zu betrachten.
7.
Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein per-
sönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei,
weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist als nicht stich-
haltig zu erachten. So wiederholte der Beschwerdeführer lediglich in ge-
raffter Form bereits bekannte Sachverhaltselemente, die bereits im or-
dentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant
erachtet worden sind. Daraus zieht er am Ende kurzerhand und ohne wei-
tere Subsumption den Schluss, er sei aufgrund seines Profils gleich meh-
reren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 rechtskräftig festgestellt
wurde, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Dem-
nach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichen-
den Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt er-
achtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das
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Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangel-
haften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).
Die in der Eingabe vom 18. November 2019 geltend gemachte veränderte
Lage führt nicht zur Annahme einer asylrelevanten Gefährdung des Be-
schwerdeführers, zumal die Lageeinschätzung gemäss Referenzurteil
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und somit auch die im Urteil D-4404/2017
von 18. Juni 2019 erfolgte Verneinung einer solchen auch im Lichte aktu-
eller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig sind. Aus den zum exilpo-
litischen Engagement eingereichten Fotos kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eines der Fotos (Beschwerdebeilage
37) wurde bereits im Beschwerdeverfahren D-4404/2017 eingereicht und
beurteilt. Die übrigen Fotos zu einer Demonstrationsteilnahme im (…) 2019
vermögen – wenn überhaupt – lediglich das bereits im Urteil D-4404/2017
abgehandelte niederschwellige Engagement zu bestätigen.
Die Erwägungen des SEM zu den Vorbringen, welche revisionsweise gel-
tend zu machen wären, sind zutreffend, weshalb der nicht weiter begrün-
dete Eventualantrag auf Ansetzung einer angemessenen Frist zur Ergän-
zung der Gesuchseingabe vom 9. September 2019 als Revisionsgesuch
abzuweisen ist. Es steht dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
frei, ein Revisionsgesuch gemäss den Artikeln 121-124 BGG einzureichen.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
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über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG).
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen
Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2
AlG).
9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender
Begründung erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der
Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine
Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshin-
dernisse erkennbar sind. Die im Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 ge-
troffene Einschätzung zur Zulässigkeit ist auch unter Berücksichtigung der
jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka zu bestätigen. Der Vollzug
ist folglich zulässig.
9.4 Mit Urteil D-4404/2017 vom 18. Juni 2019 wurde der Vollzug der Weg-
weisung für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die ak-
tuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche
gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder geltend gemacht
noch sind sie aus den Akten ersichtlich. Das in der angefochtenen Verfü-
gung – versehentlich – auf die Rechtsprechung zu Bangladesch verwiesen
wurde (Hinweis auf BVGE 2010/8 auf Seite 6), ändert daran nichts, zumal
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die mit der unzutreffenden Referenz versehene Aussage, wonach in Sri
Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche, zu-
treffend ist.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1‘500.– ist zur
Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Linus Sonderegger
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