Abtei lung IV
D-5260/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy
A._______, alias
B._______, alias
C._______, geboren _______, Irak,
vertreten durch Rechtsanwalt Tarig Hassan,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11.
Januar 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5260/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 10.
Januar 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz. Am
11. Januar 2004 wurde der Beschwerdeführer beim Versuch, den
Grenzübergang Kreuzlingen/Emmishofen in Richtung Deutschland zu
passieren, festgenommen, weil er sich nicht ausweisen konnte.
Zwecks weiterer Abklärungen wurde er der Polizei übergeben und im
Bezirksgefängnis Kreuzlingen inhaftiert. Am 12. Januar 2004 stellte er
ein Asylgesuch, zu dem er am 16. Januar 2004 in der Empfangsstelle
D._______ (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum
[EVZ] D._______) summarisch befragt wurde. Am 23. Februar 2004
erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch die zuständige
kantonale Behörde.
B.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer, ein irakischer
Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus E._______, zur Begründung
seines Asylgesuches geltend, er sei in seiner Heimat wegen seiner
Ehe mit einer Kurdin in Schwierigkeiten geraten. Zwanzig Tage nach
ihrer Eheschliessung vom 5. Januar 2000 in E._______ hätten ihn acht
Verwandte seiner Ehefrau aufgesucht und die Scheidung von ihm
gefordert. Diesbezüglich gab er bei der Befragung in der
Empfangsstelle zu Protokoll, unter den acht Verwandten hätten sich
auch zwei Cousins seiner Ehefrau befunden (vgl. A1/S. 4). Dies gab er
auch zu Beginn der kantonalen Anhörung an (vgl. A14/S. 7), um dann
im weiteren Verlauf der selben Anhörung zu erklären, es habe sich
um einen Cousin seiner Ehefrau gehandelt (vgl. A14/S. 9), welcher
selber seine Ehefrau habe heiraten wollen. Sein beim irakischen
Sicherheitsdienst tätiger Vater habe daraufhin die Verhaftung und
Misshandlung der acht Personen angeordnet, an deren Folgen zwei
Personen gestorben seien. Gemäss seinen Aussagen bei der
Befragung in der Empfangsstelle handelte es sich dabei um die zwei
Cousins (A1/S. 4), währenddem er bei der kantonalen Anhörung
lediglich erklärte, zwei der insgesamt acht Personen seien im
Gefängnis ums Leben gekommen (vgl. A14/S. 7). Nach dem
Einmarsch der amerikanischen Truppen im Irak am 13. April 2003
seien die übrigen Verwandten freigekommen, hätten noch am gleichen
Tag das Haus des Beschwerdeführers aufgesucht und seine Ehefrau,
sein Kind und seine Mutter getötet. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt
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in seinem Restaurant befunden. Ein Freund habe ihn dort aufgesucht,
ihm alles berichtet und ihn in seinem Auto in ein kurdisches Dorf im
Nordirak gebracht, wo er sich acht Monate lang versteckt habe. Den
Ortsnamen diese Dorfes konnte er bei der Befragung in der
Empfangsstelle nicht nennen (vgl. A1/S. 5), währenddem er bei der
kantonalen Anhörung zu Protokoll gab, das Dorf habe vermutlich
"F._______" geheissen. Er habe keinen anderen Ort gekannt, wo er
sich hätte verstecken können. Sein Freund habe dort über ein
leerstehendes Haus verfügt, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 20.
Dezember 2003 aufgehalten habe. Schliesslich habe er sich über die
Türkei und weitere ihm teils unbekannte Länder in die Schweiz
begeben.
C.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2006 – eröffnet am 12. Januar 2006 –
lehnte das Bundesamt das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen. Gleichzeitig
ordnete das Bundesamt die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz an und schob den Vollzug der Wegweisung wegen
Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Mit Beschwerde an die ehemalige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Februar 2006 liess der
Beschwerdeführer die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die
Gewährung von Asyl beantragen. Es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 20. Februar 2006 wies die
damals zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) wegen fehlender
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und verzichtete
antragsgemäss infolge des auf dem Sicherheitskonto des
Beschwerdeführers vorhandenen Betrages auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
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F.
Mit Vernehmlassung vom 24. Februar 2006 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 9. Januar 2008 legte der Beschwerdeführer einen
irakischen Nationalitätenausweis mit deutscher Übersetzung ins
Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet
angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem
Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener
Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der
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Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers
ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Der Beschwerdeführer habe
nicht nur widersprüchliche, sondern auch nicht hinreichend begründete
sowie der Logik des Handelns und der allgemeinen Erfahrung
widersprechende Aussagen zu Protokoll gegeben. So sei nicht
nachvollziehbar, weshalb die Angehörigen seiner Ehefrau überhaupt
gewagt hätten, den Wohnsitz seines Vaters aufzusuchen, nachdem
dieser, gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers, mehrere
Leibwächter gehabt habe. Ebenso wenig sei nachzuvollziehen, dass
sie überhaupt das Risiko auf sich genommen hätten, bei diesem
vorzusprechen, im Wissen um dessen Tätigkeit beim irakischen
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Geheimdienst, um den Sohn zu bedrohen. Auch das geschilderte
Fluchtverhalten vermöge nicht zu überzeugen. Indem er sich als
Araber acht Monate lang in einem vollständig von Kurden besiedelten
Gebiet aufgehalten habe, habe er ein grosses Risiko auf sich
genommen, entdeckt und festgenommen zu werden. Zudem seien
tatsächlich verfolgte Personen bestrebt, den Verfolgerstaat direkt zu
verlassen. Die Schilderung der Vorfälle vom 25. Januar 2000 sei bloss
in allgemeiner Art und Weise erfolgt. Auch die Aussagen zur
angeblichen Tötung seiner Familienangehörigen am 13. April 2003
seien allgemein und stereotyp ausgefallen. Zudem fehlten seinen
diesbezüglichen Schilderungen die Realkennzeichen.
4.2
4.2.1 In der Rechtsmitteleingabe wird im Zusammenhang mit den
Aussagen die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gerügt. In
den Anhörungen sei keine einzige Nachfrage zu den Vorgängen vom
25. Januar 2000 zu verzeichnen. Es gehe nicht an, die diesbezügliche
Unterlassung zu Ungunsten des Beschwerdeführers auszulegen.
4.2.2 Hierzu ist festzuhalten, dass die behördliche
Untersuchungspflicht im Asylverfahren (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG) nicht uneingeschränkt gilt, sondern eng mit der
Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden im Sinne von Art. 8 Abs. 1
AsylG korreliert. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht
insbesondere keine Pflicht, über die Vorbringen der Beschwerde
führenden Seite hinaus den Sachverhalt vollkommen neu zu
erforschen, sondern es kann sich vielmehr darauf beschränken, die
Stichhaltigkeit der betreffenden Vorbringen zu prüfen, es sei denn,
bereits die vorinstanzlichen Akten oder aber die Ausführungen in der
Beschwerdeschrift legten zusätzliche Abklärungen zum Sachverhalt
nahe (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222 f., BGE 110 V 52 f., Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 61 [1997] Nr. 31 E. 3.3.3., ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 674 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 1625). Im
Verlauf der kantonalen Anhörung wurden Rückfragen im
Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen vom 25.
Januar 2000 protokollarisch festgehalten (vgl. A14/S. 8 f., S. 10).
Demnach kann von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes
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nicht die Rede sein, zumal der entscheidwesentliche Sachverhalt nach
Ansicht des Bundesverwaltungsgericht von der Vorinstanz erstellt
wurde.
4.3
4.3.1 Was die Rüge des BFM anbelange, die Aussagen des
Beschwerdeführers seien als realitätsfremd zu qualifizieren, müsse in
der Tat zugegeben werden, dass das Verhalten der kurdischen
Angehörigen aus der Ferne betrachtet wagemutig erscheine. Dies
dürfe indes nicht zur Schlussfolgerung verleiten, ein Ereignis könne
nicht stattgefunden haben, bloss weil es aus unserer Perspektive nicht
nachvollziehbar erscheine. Das BFM habe demnach die Aussagen des
Beschwerdeführers zu Unrecht als realitätsfremd qualifiziert und auch
das vom Beschwerdeführer geschilderte Fluchtverhalten sei glaubhaft.
Der Beschwerdeführer habe explizit zu Protokoll gegeben, dass er sich
in diesem kurdischen Dorf versteckt habe, weil er sich an keinem
anderen Ort sonst habe verstecken können. Die Ausführungen des
BFM würden ausser Acht lassen, dass die Zuflucht in diesem
kurdischen Dorf nicht ohne Hilfe von seinem Restaurant-
Geschäftspartner möglich gewesen wäre, der ihm in einem
leerstehenden Haus Zuflucht gewährt und ihn zweimal wöchentlich mit
Nahrungsmitteln versorgt habe. Während seines achtmonatigen
Aufenthaltes sei es nie zu einer Kontaktaufnahme mit den kurdischen
Dorfbewohnern gekommen. Durch sein vorsichtiges Verhalten habe
sich der Beschwerdeführer einem kalkulierbaren Risiko ausgesetzt.
Zudem verfüge der kurdische Norden über weitgehende Autonomie,
was nach wie vor einen sicheren Zufluchtsort vor Verfolgern darbiete.
4.3.2 Mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer jedoch
die vom BFM aufgezeigten Ungereimtheiten nicht zu erklären. Selbst
wenn der Beschwerdeführer keinen Kontakt mit der Dorfbevölkerung
gesucht haben will, ist das Risiko der Entdeckung in einem ländlichen
Umfeld grundsätzlich sehr gross, zumal Fremde ohne Zweifel viel
schneller auffallen. Ebenso wäre es der Dorfbevölkerung aufgefallen,
wenn der Geschäftspartner des Beschwerdeführers über Monate
hinweg zweimal pro Woche mit Lebensmitteln aufgetaucht wäre.
4.3.3 Darüber hinaus kann die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verfolgungssituation aufgrund der wenig begründeten
Darstellung der Ereignisse nicht geglaubt werden. Die gesamte
Darstellung wirkt plakativ und die einzelnen Ausführungen rudimentär
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und abstrakt. So verzichtete der Beschwerdeführer unter anderem
darauf, das leer stehenden Haus auch nur annähernd zu beschreiben.
Ebenso wenig war er zu einer differenzierten und anschaulichen
Darstellung seiner damaligen inneren Befindlichkeiten im Stande und
seine Aussagen sind in keiner Weise von einer subjektiven Sichtweise
geprägt. Gesamthaft betrachtet fehlen vorliegend sowohl Anzeichen
einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene
psychische Reaktionen oder einen vorhandenen Leidensdruck,
welcher aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten
wäre. Die Aussagen des Beschwerdeführers könnten vielmehr in
dieser Form ohne weiteres von irgend jemanden nacherzählt werden
und die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung ist mit der
erfahrungsgemäss um ein Vielfaches komplexeren Wirklichkeit in
keiner Art und Weise zu vereinbaren. Asylbewerber, die in ihrem
Heimatland tatsächlich gesucht werden, erfahren in ihrer
Wahrnehmung eine subjektive Prägung und ihre diesbezüglichen
Erfahrungen bzw. Befürchtungen sowie Ängste werden sodann auch
dementsprechend geschildert. Im vorliegenden Fall untermauern
jedoch weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden
das vom Beschwerdeführer Geschilderte.
4.4 Des weiteren wird in der Beschwerde argumentiert, es bestehe
insbesondere im Zusammenhang mit der Nennung des Ortsnamens
kein Widerspruch.
4.4.1 Zwar sind die vorinstanzlichen Erwägungen insoweit ungenau,
als dort davon ausgegangen wird, die Verwandten der verstorbenen
Ehefrau des Beschwerdeführers hätten den Vater des
Beschwerdeführers in dessen Haus aufgesucht. Hingegen sollen sich
gemäss den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers die
Verwandten seiner verstorbenen Ehefrau zum Haus des
Beschwerdeführers begeben haben, wo sie nur dessen Vater
angetroffen hätten. Der Beschwerdeführer will sich zu diesem
Zeitpunkt in seinem Restaurant aufgehalten haben (vgl. A14/S. 7).
Diese Ungenauigkeit in der vorinstanzlichen Argumentation vermag
indes nicht zu einer anderen Beurteilung des entscheidwesentlichen
Sachverhalts zu führen.
4.4.2 So stösst der Einwand, im Zusammenhang mit der Nennung des
Ortsnamens bestehe kein Widerspruch, ins Leere. Der
Beschwerdeführer erklärte nämlich bei der kantonalen Anhörung auf
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entsprechenden Vorhalt des Befragers hin, er habe sich bei der
Befragung in der Empfangsstelle nicht mehr an den Ortsnamen
erinnern können, gab aber in der Empfangsstelle ausdrücklich zu
Protokoll, den Ortsnamen nicht zu kennen (vgl. A1/S.6 "... und ging in
ein Kurdendorf. Ich weiss nicht, wie es heisst."). Diese Rüge erweist
sich insofern als unbegründet, als es unglaubhaft erscheint, dass der
Beschwerdeführer den Namen dieses Ortes nicht kennen will.
4.4.3 Nach dem Gesagten sind weder die angeblichen Probleme
wegen der gemischtethnischen Ehe noch die Verfolgung wegen der
angeblichen Taten des Vaters des Beschwerdeführers glaubhaft.
Gerade vor dem Hintergrund der behaupteten Geheimdienstaktivitäten
im Dienste von Saddam Hussein und des damit zusammenhängenden
Repressionsarsenals des Vaters des Beschwerdeführers erscheint es
ungereimt, dass die Verwandten der Ehefrau des Beschwerdeführers
es gewagt hätten, gegen diesen vorzugehen, zumal sie der
Eheschliessung zugestimmt hatten (vgl. Empfangsstellenprot., S. 4)
und nur ein Cousin angeblich nachträglich Einwände gegen die
gemischtethnische Ehe erhoben haben soll.
4.5 Somit ist zusammenfassend festzustellen, dass der
Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
glaubhaft machen und nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihm zu Recht das
nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie
zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der
Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so
regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer[AuG,
SR 142.20]).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
5.3 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug
der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83
Abs.1-5 AuG). Vorliegend hat jedoch das Bundesamt in der
angefochtenen Verfügung die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung
allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m.
Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, (eingeschrieben;
Beilagen: angefochtene Originalverfügung; Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Akten (Ref.-Nr. N _______)
- (kantonale Behörde) (eingeschrieben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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