Abtei lung IV
D-5260/2010/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A.__________, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung vom 8. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5260/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in B.__________ (Provinz Bingöl),
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 8. Oktober 2009 ver-
liess, am 23. April 2010 von Italien herkommend illegal in die Schweiz
einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er am 30. April 2010 summarisch befragt wurde, wobei ihm auch
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31), verbunden mit einer Wegweisung nach Österreich oder
Italien, gewährt wurde,
dass er in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
D._________ zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er sei in die Schweiz gekommen, um
seine kurdische Sprache und Kultur besser ausleben zu können,
dass er in den Jahren 1993 und 1994 mehrmals von Polizisten ge-
schlagen worden sei, weil sie ihn verdächtigt hätten, kurdische Terro-
risten mit Lebensmittel zu unterstützen,
dass er als Staatsangestellter gearbeitet habe, jedoch aufgrund dieser
Anschuldigungen entlassen worden sei,
dass er auch seiner alevitischen Religionszugehörigkeit wegen Prob-
leme gehabt habe,
dass er bei einer Rückkehr in die Türkei weitere Misshandlungen durch
die Polizei befürchte,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend machte, er habe im
September 2005 in Österreich ein Asylgesuch gestellt, welches jedoch
abgewiesen worden sei, weshalb er im September 2007 selbständig in
die Türkei zurückgekehrt sei,
dass er sich bis zur erneuten Ausreise im Oktober 2009 in Istanbul
und Antalya aufgehalten habe,
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dass er bei seiner Einreise nach Italien im Oktober 2009 von den italie-
nischen Behörden kontrolliert und befragt worden sei, jedoch das dor-
tige Empfangszentrum verlassen habe, bevor ein Asylentscheid ergan-
gen sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu
einer allfälligen Rückschaffung nach Italien oder Österreich vorbrach-
te, diese beiden Länder würden ihm kein Asyl gewähren, sondern ihn
in die Türkei ausschaffen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf das Protokoll bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens
lediglich eine Heiratsurkunde sowie ein Büchlein betreffend geleistete
Sozialfürsorgebeiträge (beides in Kopie) zu den Akten reichte,
dass das BFM zunächst mit Verfügung vom 28. Juli 2010 in An-
wendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
13. Juli 2010 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass das BFM am 8. Juli 2010 (eröffnet am 14. Juli 2010) eine neue,
diejenige vom 28. Juni 2010 ersetzende Verfügung erliess, dabei in
Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
nach Österreich sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass gleichzeitig festgestellt wurde, einer allfälligen Beschwerde kom-
me keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesverwaltungsgericht daraufhin das mit Beschwerde
vom 13. Juli 2010 eingeleitete Beschwerdeverfahren gegen die vor-
instanzliche Verfügung vom 28. Juni 2010 mit Beschluss vom 19. Juli
2010 infolge Gegenstandslosigkeit abschrieb,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids vom 8. Juli 2010 im
Wesentlichen ausführte, es habe gestützt auf die Aussagen des
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Beschwerdeführers sowie den Erkenntnissen aus EURODAC Italien
um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht,
dass Italien seine Zuständigkeit jedoch unter Verweis auf die öster-
reichische Zuständigkeit abgelehnt habe,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sowie laut
Datenbank EURODAC am 5. September 2005 ein Asylgesuch in
Österreich eingereicht habe,
dass Österreich gestützt auf die einschlägigen internationalen Ab-
kommen für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
betreffend den Beschwerdeführer zuständig sei,
dass die österreichischen Behörden der Rückübernahme des Be-
schwerdeführers am 6. Juli 2010 zugestimmt hätten und die Rück-
führung grundsätzlich bis spätestens zum 6. Januar 2011 zu erfolgen
habe,
dass der Beschwerdeführer keine relevanten Gründe gegen eine
Rückkehr nach Österreich geltend gemacht habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit nicht einzu-
treten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 20. Juli
2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht anfechten liess,
dass dabei beantragt wurde, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben und auf das Asylgesuch sei einzutreten, eventuell sei die
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen,
dass in prozessualer Hinsicht um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, Erlass vorsorglicher Massnahmen (Vollzugsstopp) sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
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dass für den Inhalt der Beschwerdebegründung auf die Beschwerde-
schrift zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit
Verfügung vom 21. Juli 2010 (Telefax) vorsorglich aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Juni 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht einge-
treten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sowie gemäss
der Datenbank EURODAC am 5. September 2005 in Österreich ein
Asylgesuch stellte, welches im September 2007 abgewiesen wurde,
dass bei dieser Sachlage Österreich für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens betreffend den Beschwerdeführer zustän-
dig ist (vgl. die einschlägigen Staatsverträge, namentlich das Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prü-
fung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asyl-
antrags [Dublin-Assoziierungsabkommen {DAA}, SR 0.142.392.68]
sowie die Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist
[Dublin-II-VO] und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission
vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verord-
nung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
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dass das BFM die österreichischen Behörden am 5. Juli 2010 gestützt
auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO um Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ersuchte,
dass die österreichischen Behörden der Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers am 6. Juli 2010 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Österreich) ausreisen kann, welcher für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, wonach er im September
2007 aus Österreich ausgereist und in die Türkei zurückgekehrt sei, in
der Folge zwei Jahre dort gelebt habe und im Oktober 2009 via Italien
in die Schweiz eingereist sei, an dieser Zuständigkeit nichts ändert,
dass es dem Beschwerdeführer nämlich aufgrund der Aktenlage nicht
gelingt, einen mindestens dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb der
Mitgliedsstaaten (vgl. Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO) glaubhaft zu
machen, zumal er keine Belege für geltend gemachte Rückkehr in die
Türkei vorlegen konnte,
dass die österreichischen Behörden im Übrigen in Kenntnis der gel-
tend gemachten, angeblichen Rückkehr in die Türkei (vgl. A21 S. 4)
einer Wiederaufnahme zugestimmt haben, was ebenfalls für die Un-
glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht,
dass die Zuständigkeit Österreichs somit entgegen der vom Be-
schwerdeführer vertretenen Auffassung mit hinreichender Sicherheit
feststeht,
dass seitens des Beschwerdeführers ausserdem geltend gemacht
wird, das Asylverfahren in Österreich sei abgeschlossen, er habe kein
Asyl erhalten und müsse dort mit einer Ausschaffung ins Heimatland
rechnen,
dass dieser Einwand jedoch offensichtlich nicht gegen eine Rück-
schaffung nach Österreich spricht,
dass die Tatsache eines bereits abgeschlossenen Asylverfahrens im
Mitgliedstaat dessen Wiederaufnahmepflicht grundsätzlich nicht ent-
gegensteht (vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO),
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dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
Österreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflich-
tungen halten,
dass aufgrund der Aktenlage insbesondere nicht davon auszugehen
ist, Österreich werde den Beschwerdeführer in Verletzung der vorge-
nannten völkerrechtlichen Abkommen in die Türkei zurückschaffen,
dass der Beschwerdeführer keine weiteren Einwände gegen eine
Rückschaffung nach Österreich vorbrachte,
dass bei dieser Sachlage für die schweizerischen Asylbehörden keine
Veranlassung besteht, in Abweichung von der festgestellten Zuständig-
keitsordnung vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO Gebrauch zu machen,
dass das BFM nach dem Gesagten insgesamt zu Recht in Anwendung
von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerde-
führers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein
Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetz-
lichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt,
systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von
Art 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
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dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr
bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzu-
finden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel
von Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO-II, welche jedoch vorstehend wie erwähnt
nicht zur Anwendung gelangt,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Öster-
reich demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen ist
darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwer-
de abzuweisen ist,
dass sich angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der
Sache ein definitiver Entscheid über das Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung (Art. 107a AsylG) erübrigt und der am 21. Juli
2010 vorsorglich verfügte Vollzugsstopp mit der vorliegenden Abwei-
sung der Beschwerde hinfällig wird,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses nach dem Gesagten ebenfalls gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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