B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5260/2013
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Guinea-Bissau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. August 2013 / N (…).
D-5260/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 28. April 2012 und reiste via Senegal, Mauretanien und Italien am
5. Juni 2012 in die Schweiz ein, wo er am 6. Juni 2012 ein Asylgesuch
stellte.
Er wurde am 26. Juni 2012 zu seiner Person und summarisch zum Rei-
seweg sowie seinen Fluchtgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]),
die eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 2. April 2013 statt.
Hierbei machte er im Wesentlichen geltend, er komme aus B._______
und lebe, da seine Eltern gestorben seien, bei seiner Tante und deren
beiden Kindern. Von 2008 bis zu seiner Ausreise habe er sein Geld als
selbständiger (...)händler in B._______ verdient. Nachdem er Ende April
2012 bei einem seiner Kunden den Schuldbetrag für 200 bzw. 100 (…)
(...) eingefordert habe, sei es zu einer handgreiflichen Auseinanderset-
zung gekommen. Der Kunde, ein Militärangehöriger und Neffe des (…)
der Streitkräfte, sei dabei gestürzt. Nachdem er, der Beschwerdeführer,
nach diesem Vorfall wieder an seinen Arbeitsplatz auf den Markt zurück-
gekehrt sei, habe ihn seine Tante telefonisch darüber informiert, dass der
besagte Kunde zwischenzeitlich in Begleitung vieler bewaffneter Soldaten
ihr Haus durchsucht und sie geschlagen habe. Die Tante habe ihm gera-
ten zu fliehen, da der Kunde gedroht habe, ihn umzubringen. Daraufhin
habe er Guinea-Bissau noch am selben Tag in Richtung Senegal verlas-
sen.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2013 (eröffnet am 19. August 2013) lehnte
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Das BFM erachte-
te die Vorbringen als nicht asylrelevant gemäss Art. 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31).
C.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Sep-
tember 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei
beantragte er die vollständige Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit
beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig
aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Pro-
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zessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Mit der Beschwerde wurde eine Fürsorgebestätigung
eingereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. September 2013 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) gutgeheissen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet und die Vorinstanz aufgefordert, eine Vernehmlassung einzurei-
chen.
E.
In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 nahm das BFM zu den Vor-
bringen in der Beschwerdeschrift Stellung, hielt weiter an seinen Ausfüh-
rungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit Verfügungen vom 10. beziehungsweise 24. Oktober 2013 wurde der
Beschwerdeführer eingeladen, eine Replik einzureichen. Dem kam der
Beschwerdeführer am 7. November 2013 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
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1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM hielt zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheides
fest, der Beschwerdeführer würde eine Verfolgung durch Dritte vorbrin-
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gen, welche nur asylrelevant sei, wenn der Heimatstaat seiner Schutz-
pflicht nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren.
Bei Guinea-Bissau sei grundsätzlich davon auszugehen, dass der Staat
seiner Schutzpflicht nachkomme und der Schutz durch die zivilen Institu-
tionen der Strafverfolgung gewährleistet sei, obwohl auch bekannt sei,
dass Armeeeinheiten in B._______ teilweise nicht mit den zivilen Behör-
den zusammen arbeiten würden und höhere Offiziere ihre Stellung
missbräuchten. Der Beschwerdeführer hätte Schutz bei staatlichen Stel-
len suchen müssen. Da er dies nicht getan habe, hielten seine Vorbringen
nicht den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG stand.
4.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, gemäss dem Bericht des US Department of State vom 19. April 2013
seien die zivile Polizei und die Strafverfolgungsbehörden in Guinea-
Bissau fast nicht mehr handlungsfähig. Sie hätten kaum finanzielle Mittel,
um die Polizisten und die notwendige Infrastruktur zu bezahlen. Die Be-
hörden seien zudem korrupt und die Beeinflussung des Militärs sei allge-
genwärtig. Auch in weiteren Berichten sei die fehlende Schutzmöglichkeit
der Behörden Guinea-Bissaus beschrieben, weshalb die Darstellung des
BFM unzutreffend und er bei einer Rückkehr in sein Heimatland gefährdet
sei.
Weiter habe auch seine Tante, bei der er vor seiner Flucht gewohnt habe,
das Land verlassen. Sein Verfolger habe ihn mehrfach zu Hause gesucht
und hierbei seine Tante wiederholt bedroht. Ausserdem sei er, der Be-
schwerdeführer, für den Unterhalt der Tante zuständig gewesen. Aufgrund
der Notlage sei seine Tante in den Senegal geflohen, wo sie bei einer Be-
kannten lebe, von welcher sie unterstützt werde.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2013 führte das BFM aus,
dass die Flucht der Tante in den Senegal zum Zeitpunkt der Verfügung
nicht bekannt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe in den Anhörun-
gen ausgesagt, keinen Kontakt zur Tante zu haben. Weiter wäre es Auf-
gabe des Beschwerdeführers gewesen, diese veränderte Sachlage ge-
genüber dem BFM vorzubringen, insbesondere da keine Gründe ersicht-
lich seien, weshalb er dies erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht
habe. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass es sich nur um ei-
ne pauschale Behauptung handle, die nachgeschoben werde, um den
Sachverhalt an die ablehnende Verfügung anzupassen. Zudem habe das
BFM in der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. August 2013 lediglich auf
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die Asylrelevanz abgestellt und sei nicht auf die Unglaubhaftigkeit der
Vorbringen eingegangen, was nunmehr nachgeholt werde. So sei es nicht
nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer ein so zentrales Be-
weismittel wie seine Identitätskarte nicht mit auf die Flucht genommen
habe, zumal er angegeben habe, am Tage seiner Flucht einige persönli-
che Sachen aus dem Lager, wo sich auch seine Identitätskarte befunden
habe, mitgenommen zu haben. Zum andern habe sich der Beschwerde-
führer hinsichtlich der Anzahl der (...) widersprochen, für welche ihm der
Betrag geschuldet werde. Bei der Erstbefragung habe er von 100 (...) ge-
sprochen, an der Bundesanhörung habe er hingegen geltend gemacht,
es handle sich um 200 (...). Diese Ungereimtheiten liessen Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aufkommen. Schliesslich hielt das BFM
an den weiteren Erwägungen der Verfügung vom 15. August 2013 fest,
wonach der Beschwerdeführer den Schutz des Staates in Anspruch hätte
nehmen können. Zudem hätte es ihm offen gestanden, sich an seinen im
Heimatland lebenden Onkel väterlicherseits zu wenden.
4.4 Mit Eingabe vom 7. November 2013 nahm der Beschwerdeführer in
seiner Replik Stellung zu den Vorbringen des BFM. Hierbei kritisierte er,
dass das BFM keine Ausführungen bezüglich der fehlenden funktionie-
renden Schutzfähigkeit der Staatsgewalt gemacht habe. Auch sei nicht
erklärt worden, inwiefern sein Onkel ihm hätte Schutz bieten können.
Weiter sei es naheliegend, dass er infolge des negativen Asylentscheids
mit Personen aus seinem früheren Umfeld Kontakt aufgenommen habe.
Er habe bereits in den Befragungen darauf hingewiesen, dass er direkten
Kontakt zu seiner bedrohten Tante vermieden habe, um sie zu schützen.
Auch jetzt habe er keinen direkten Kontakt zu ihr, sondern die entspre-
chenden Informationen von einem Bekannten erhalten. Schliesslich führte
er bezüglich der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus, dass er die
Identitätskarte, wie er es schon in den Anhörungen gesagt habe, nicht
mitgenommen habe, da sie abgelaufen und folglich für die Flucht nicht
von grosser Bedeutung gewesen sei.
5.
5.1 Fraglich ist, ob die Vorinstanz die ihr obliegende Begründungspflicht
verletzt hat. Die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen zu begründen,
folgt unmittelbar aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) sowie aus Art. 35 Abs. 1 VwVG. Nach
den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die verfügende
Behörde demnach die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich lei-
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ten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Ent-
scheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gege-
benenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur Offenlegung
der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass
sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu
LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N.
6 ff. zu Art. 35; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich
2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1).
5.2 Das BFM hat in seiner Verfügung vorliegend lediglich auf die im Hei-
matstaat vorhandene Schutzgewährung abgestellt und den vom Be-
schwerdeführer geschilderten Sachverhalt als Streit unter Zivilpersonen
bewertet, der mangels fehlenden Schutzersuchens des Beschwerdefüh-
rers als nicht asylrelevant einzuordnen sei. Diese pauschale Begründung
erweist sich als offensichtlich ungenügend, zumal unter dem Punkt der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nicht geprüft wurde, ob dem Be-
schwerdeführer, der immerhin Todesdrohungen geltend macht, eine Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrech-
te und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verletzende Strafe oder Be-
handlung drohe.
5.3 Hierbei handelt es sich um wesentliche Gesichtspunkte, weshalb von
einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn auch nicht von einer
schwerwiegenden, auszugehen ist. Da das BFM jedoch in der Vernehm-
lassung eine ausführliche Begründung des Entscheids nachgeholt hat,
indem es auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit eingeht und ausführt, wa-
rum es von der Unglaubhaftigkeit ausgeht, kann gemäss Praxis des Bun-
desverwaltungsgerichts aus prozessökonomischen Gründen eine Heilung
des festgestellten geringfügigen Verfahrensmangels angenommen wer-
den (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m.w.H.). Dies auch angesichts dessen,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober 2013 respek-
tive 24. Oktober 2013 Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, von welcher
er mit Eingabe vom 7. November 2013 Gebrauch gemacht hat. Die Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs wird jedoch im Kostenpunkt zu berück-
sichtigen sein.
6.
D-5260/2013
Seite 8
6.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Ergebnis, dass die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Da das
Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vor-
instanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, die-
ser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution).
Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen begründet (vgl. André Moser/Michael
Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das
Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor
und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz, sondern unter dem-
jenigen der Glaubhaftigkeit. Verfahrensrechte des Beschwerdeführers
sind hierbei nicht verletzt, da sich das BFM in seiner Vernehmlassung
vom 8. Oktober 2013 zur Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen ge-
äussert hat und dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Oktober
2013 beziehungsweise 24. Oktober 2013 im Rahmen des Schriftenwech-
sels rechtliches Gehör zur Frage der Glaubhaftigkeit gewährt wurde.
6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
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Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57
E. 2.3).
6.3 Auch wenn die Vorbringen des Beschwerdeführers sehr detailliert
sind (vgl. act. A16, S. 5, 6) und gewisse Realkennzeichen in Bezug zu lo-
kalen Eigenheiten haben (vgl. beispielsweise act. A16, S. 6 zum "landes-
typischen Respekt gegenüber Älteren"), sind doch zahlreiche Widersprü-
che bei zentralen Punkten vorhanden, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
der Vorbringen begründen.
So hat das BFM in seiner Vernehmlassung auf den Widerspruch in Bezug
auf die Anzahl der (...), für welche der Betrag geschuldet sei, hingewie-
sen. Der Beschwerdeführer hat es in seiner Replik unterlassen, sich zu
diesem zentralen Widerspruch (100 […] gemäss act. A4, S. 10, aber 200
[…] gemäss act. A16, S. 5) zu äussern. Für einen (...)händler, der auf den
geschuldeten Betrag angewiesen gewesen sein und trotz Bedrohung ver-
sucht haben will, die Summe einzufordern, handelt es sich bei der Anzahl
der (…) um eine entscheidende Frage aus dem Kernbereich seines Ar-
beitsfeldes. Von einem selbständigen (...)händler hätten zudem wider-
spruchsfreie Aussagen zum Preis pro (...) erwartet werden können. Aller-
dings macht er auch diesbezüglich unterschiedliche Aussagen, heisst es
zuerst, ein (…) koste 4000 CFA (Franc de la Communauté Financière
d'Afrique) (vgl. act. A4, S. 10), später ist jedoch von 3500 CFA die Rede
(vgl. act. A16, S. 6). Er vermag erstaunlicherweise auch nicht zu sagen,
wie hoch der insgesamt geschuldete Betrag sein soll (vgl. A4, S. 7), was
vor dem Hintergrund, dass er trotz Angst vor dem Militärangehörigen (vgl.
act. A16, S. 7) versucht habe, das Geld zu bekommen, nicht überzeugt.
Auch die Anzahl der insgesamt vom Schuldner gekauften (…) variiert je
nach Befragung. Nach der Schilderung in der Erstbefragung kauft der
Kunde erst 100 (…), die er bezahlt, später 100 weitere, deren Betrag er
schuldig bleibt (vgl. act. A4, S. 10). Nach der Version der Bundesanhö-
rung kauft der Militärangehörige erst 50, später dann 100 (...), zuletzt
noch 200 (…), wobei er den Betrag der 200 zuletzt gekauften (…) nicht
begleicht (vgl. act. A16, S. 4, 5).
Die Schilderung des Übergriffes des Militärangehörigen bei der Hausdur-
suchung im Haus der Tante variiert zudem hinsichtlich der Frage, welche
Personen die Soldaten hierbei körperlich angegriffen hätten. In der Erst-
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Seite 10
befragung bringt er vor, die Tante und die beiden Cousins seien verprü-
gelt worden (vgl. act. A4, S. 10). Gemäss der Schilderung der Bundesan-
hörung ist ausschliesslich die Tante geschlagen worden, den Cousins sei
nichts angetan worden, da sie sofort in Panik weggelaufen seien (vgl. act.
A16, S. 7).
6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Das BFM hat sein Asylgesuch demnach im Ergeb-
nis zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Seite 11
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
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aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.5 Hinsichtlich der allgemeinen Lage ist festzustellen, dass das Bundes-
verwaltungsgericht betreffend Guinea-Bissau nicht von einer Situation all-
gemeiner Gewalt ausgeht, die den Wegweisungsvollzug generell als un-
zumutbar erscheinen liesse (vgl. etwa Urteile E-6722/2012 vom 21. Feb-
ruar 2013, D-5608/2012 vom 11. Januar 2013, E-5310/2012 vom 23. Ok-
tober 2012 und E-273/2012 vom 19. Januar 2012). Blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen weite Teile der ansässigen
Bevölkerung betroffen sind, genügen praxisgemäss nicht, um eine Ge-
fährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE
2010/41 E. 8.3.6).
8.6 Es bleibt zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, die eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat als unzumutbar er-
scheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat elf Jahre lang die Schule be-
sucht und vor seiner Ausreise über mehrere Jahre als (...)verkäufer gear-
beitet (vgl. act. A16, S. 4), weshalb davon auszugehen ist, dass er eine
Arbeit finden wird und seinen Lebensunterhalt, wie zuvor, selbst verdie-
nen kann. Unterstützung hierbei könnte ihm gewiss auch sein in der Hei-
matstadt lebender Onkel väterlicherseits (vgl. act. A16, S. 4) gewähren.
Mit seinem Onkel vor Ort und den sicherlich durch seine selbständige be-
rufliche Tätigkeit vorhandenen Sozialkontakten (siehe auch Kontaktper-
son im Heimatland, die sich für ihn nach einem Strafregisterauszug er-
kundigt habe, act. A16, S. 2) wird er über ein soziales, intaktes Bezie-
hungsnetz im Heimatland verfügen, welches ihm Unterstützung hinsicht-
lich Arbeit und Unterkunft gewähren könnte. Angesichts dessen kann
auch dahinstehen, ob es sich bei der Behauptung des Beschwerdefüh-
rers, wonach seine Tante nicht mehr im Heimatland lebe, sondern in den
Senegal geflohen sei, um eine unbewiesene pauschale Behauptung han-
delt, wie das BFM in der Vernehmlassung vorbringt. Es sind auch keine
gesundheitlichen Probleme aktenkundig, welche gegen eine Unzumut-
barkeit der Rückkehr sprechen würden.
Mithin lassen weder die aktuelle allgemeine Lage in Guinea-Bissau noch
konkrete individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland schliessen.
Demnach erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
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8.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen, allerdings wegen der Verletzung formel-
len Rechts durch das BFM nur in ermässigtem Umfang (Art. 63 Abs. 1
VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom
23. September 2013 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskos-
ten auferlegt.
11.
Angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das BFM hätte
der Beschwerdeführer grundsätzlich wegen teilweisen Obsiegens in der
Beschwerdesache einen Anspruch auf eine anteilsmässige Parteient-
schädigung. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht vertreten ist, sind ihm
auch keine entsprechenden Kosten für die Rechtsvertretung erwachsen,
weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1
VwVG; Art. 8 ff. VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
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