B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5261/2015
Ur t e i l vom 2 2 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
China (Volksrepublik),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); zugunsten von
B._______, geboren (…), China (Volksrepublik), zzt. in
C._______;
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 1. Mai 2013 in der Schweiz um Asyl
nach. Am (…) 2013 gebar sie ein Kind. Mit Verfügung vom 24. November
2014 anerkannte das vormalige BFM die Beschwerdeführerin und ihr Kind
als Flüchtlinge und gewährte ihnen in der Schweiz Asyl.
B.
Mit Eingabe vom 27. April 2015 ersuchte die Beschwerdeführerin beim
SEM um Familienzusammenführung für B._______, bei dem es sich um
ihren Ehemann handle. Er stamme ebenfalls aus China, halte sich gegen-
wärtig aber in C._______ auf.
C.
C.a Mit Verfügung vom 27. Juli 2015 lehnte das SEM das Gesuch um Fa-
milienzusammenführung ab und verweigerte B._______ die Einreise in die
Schweiz.
C.b Zur Begründung führte das SEM aus, die Gewährung von Familienasyl
gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG (SR 142.31) setze voraus, dass die be-
treffenden Angehörigen vor der durch die Flucht erfolgten Trennung effektiv
in einer Familiengemeinschaft gelebt hätten. Vorliegend könne nicht davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin vor der Ausreise aus
China mit ihrem angeblichen Ehemann, dessen Personalien sie bei der
Befragung im Asylverfahren vom 10. Mai 2013 anderslautend als im Ge-
such vom 27. April 2015 angegeben habe, in einem gemeinsamen Haus-
halt gelebt habe. Laut ihren Angaben in der Befragung vom 10. Mai 2013
habe sie von 2007 bis zur Ausreise im September 2012 allein in der Provinz
D._______ gelebt. Auch bei der Anhörung vom 18. Juli 2014 habe sie aus-
gesagt, an ihrem dortigen Arbeitsort allein und im Heimatdorf zusammen
mit ihren Eltern und Schwestern gelebt zu haben. Ihr Ehemann habe in
E._______ als (…) gearbeitet und sei nicht regelmässig nach Hause ge-
kommen. Von einem Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt
vor der Flucht könne damit nicht gesprochen werden. Ausserdem erstaune
es, dass die Beschwerdeführerin erst neun Monate nach der Einreise in die
Schweiz versucht habe, mit ihrem Ehemann Kontakt aufzunehmen, und
erst fünf Monate nach der Asylgewährung um Familienzusammenführung
ersucht habe. Hätten sie tatsächlich in einer eheähnlichen Gemeinschaft
gelebt und die Wiederherstellung derselben in der Schweiz angestrebt,
wäre zu erwarten gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin früher um
den Familiennachzug bemüht hätte.
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D.
D.a Mit Eingabe vom 26. August 2015 erhob die Beschwerdeführerin beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vor-
instanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, B._______ die
Einreise in die Schweiz zu bewilligen und dessen Flüchtlingseigenschaft
festzustellen, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zu-
dem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.b Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, bei der Befragung
vom 10. Mai 2013 habe die Übersetzerin den Namen und das Geburtsda-
tum ihres Ehemannes offensichtlich falsch verstanden. Die im Gesuch vom
27. April 2015 genannten Personalien seien korrekt. Sie habe ihren Ehe-
mann im Jahr 2005 in F._______ (G._______) kennengelernt. Sie habe
dort gearbeitet und sich an der Universität, an der er studiert habe, weiter-
gebildet. Im Jahr 2007 hätten sie beschlossen zu heiraten. Damals habe
ihr Mann bereits bei der (…) in E._______ gearbeitet. Die Hochzeit habe
in F._______ stattgefunden. Ihr Mann habe sie so oft wie möglich – wö-
chentlich oder alle zwei Wochen – in F._______ besucht. Ein permanentes
Zusammenleben sei aufgrund der äusseren Umstände nicht möglich ge-
wesen. Nach der gemeinsamen Flucht nach H._______ sei ihr Mann dort
zurückgeblieben, da das Geld für die Weiterreise nach Europa nicht für
beide gereicht habe. Nach ihrer Ausreise aus H._______ sei es schwierig
gewesen, in Kontakt zu bleiben. Ihr Mann habe kein eigenes Telefon ge-
habt und ihr sei es nach der Ankunft in der Schweiz gesundheitlich nicht
gut gegangen (…). Als sie im November 2014 den positiven Asylentscheid
erhalten habe, habe sie nicht gewusst, wo sich ihr Mann aufhalte. Sie habe
ihn damals in H._______ suchen wollen, aber dies sei für sie als junge,
mittellose Mutter nicht möglich gewesen. Erst nachdem sie anlässlich ei-
nes Fests von Tibetern im April 2015 erfahren habe, dass es in H._______
und C._______ grosse Tibeter-Gemeinschaften gebe, habe sie herausge-
funden, dass sich ihr Mann in C._______ aufhalte. Seit April 2015 telefo-
niere sie nun regelmässig mit ihm. Sollte bezweifelt werden, dass er der
Vater ihres Kindes sei, wären sie zu einem DNA-Test bereit.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Kopie der Identitätskarte von
B._______ ein.
E.
Mit Schreiben vom 27. August 2015 bestätigte die (…) die Sozialhilfebe-
dürftigkeit der Beschwerdeführerin.
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In einem weiteren Schreiben gleichen Datums teilte die (…) mit, dass die
Beschwerdeführerin im Rahmen eines Gesprächs vom 15. Januar 2015
den Wunsch um Familiennachzug geäussert habe. Da sie aber den Auf-
enthaltsort ihres Mannes nicht gekannt habe, habe das Gesuch damals
noch nicht gestellt werden können. Am 27. April 2015 habe die Beschwer-
deführerin mitgeteilt, den Aufenthaltsort nun zu kennen, worauf das ent-
sprechende Gesuch eingereicht worden sei.
F.
Mit Eingabe vom 3. September 2015 reichte die Beschwerdeführerin drei
Fotos ein. Zudem wies sie auf einen Schreibfehler in der Beschwerdeein-
gabe vom 26. August 2015 hin.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2015 hiess der Instruktionsrich-
ter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
H.
In seiner Vernehmlassung vom 14. September 2015 beantragte das SEM
die Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführerin wurde die Vernehmlassung am 16. September
2015 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten und minderjährige Kin-
der von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten in
der Schweiz Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
Art. 51 Abs. 4 AsylG bestimmt, dass Personen, die aufgrund ihrer persön-
lichen Beziehung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch auf
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl ha-
ben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie
durch die Flucht getrennt wurden und sich im Ausland befinden.
3.2 Zentrale Bedingung für den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ist,
dass bereits vor der Flucht aus dem Verfolgerstaat eine Familiengemein-
schaft zwischen der gesuchstellenden und der anspruchsberechtigten Per-
son bestanden hat (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision des AsylG so-
wie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 4. Dezember 1995, BBl 1996 II 1 ff., insb. S. 68). Zweck
der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG ist die Wiedervereinigung von
vorbestandenen Familiengemeinschaften, sofern die Gemeinschaft allein
aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde. Das
Familienasyl dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor
noch nicht gelebten familiären Beziehungen noch der Wiederaufnahme zu-
vor abgebrochener Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4.2 m.w.H.).
4.
4.1 Vorliegend ist vorab festzustellen, dass der rechtliche Bestand der Ehe
zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ mangels Einreichung ei-
ner Heiratsurkunde nicht ausgewiesen ist. Auf die Ansetzung einer Frist zur
Nachreichung eines solchen Belegs kann indes verzichtet werden, da die
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Seite 6
Tatsache der Eheschliessung allein nicht ausreichen würde, um von einer
gefestigten Beziehung respektive einer vor der Flucht tatsächlich gelebten
Familiengemeinschaft auszugehen. Laut den Angaben der Beschwerde-
führerin im Asylverfahren hat sie B._______ im Jahr 2007 nach Brauch ge-
heiratet (vgl. vorinstanzliche Akten A8 S. 3). In den nachfolgenden Jahren
bis zur Ausreise aus China im Herbst 2012 führten sie aber nie einen ge-
meinsamen Haushalt. Die Beschwerdeführerin lebte vielmehr all die Jahre
allein in F._______ (vgl. A8 S. 4). Ihr Mann habe in der etwa eineinhalb
Tage Busfahrt entfernten Provinz I._______ gearbeitet und gelebt und sei
nur zu Besuch gekommen, wenn er Urlaub gehabt habe (manchmal wö-
chentlich oder alle zwei Wochen, manchmal auch nur einmal im Monat [vgl.
A22 S. 5 F32 ff.]). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann damit nicht
von einer seit dem Jahr 2007 tatsächlich gelebten Familiengemeinschaft
ausgegangen werden, die einzig durch die Flucht getrennt wurde. Darüber
hinaus ist das Fortbestehen einer gefestigten Beziehung bis zum heutigen
Zeitpunkt zu verneinen, nahm die Beschwerdeführerin nach ihrer Ausreise
aus H._______ Ende April 2013 doch über neun Monate lang keinen Kon-
takt zu ihrem Mann auf, obwohl sie ihn über einen Freund in H._______
telefonisch hätte erreichen können. Erst im Februar 2014 habe sie ihn auf
diesem Weg angerufen, um ihn über die Schwangerschaft respektive die
Geburt des Kindes zu informieren (vgl. A22 S. 3 F11 ff.). Ihre Angabe, es
sei ihr nach der Einreise in die Schweiz gesundheitlich nicht gut gegangen,
vermag nicht zu erklären, weshalb sie ihren Mann während so langer Zeit
in völliger Unkenntnis über ihren Aufenthaltsort und die bestehende
Schwangerschaft gelassen hat, wenn sie tatsächlich die Fortsetzung der
Beziehung und eine möglichst baldige Wiedervereinigung angestrebt
hätte.
Bei einer Gesamtwürdigung liegen somit besondere Umstände gemäss
Art. 51 Abs. 1 in fine AsylG vor, die dem Einbezug von B._______ in die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Der Be-
schwerdeführerin steht es frei, allenfalls bei von den zuständigen kantona-
len Behörden ein ausländerrechtliches Gesuch um Familiennachzug ge-
mäss AuG (SR 142.20) zu stellen.
4.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz B._______ die Einreise in die
Schweiz zu Recht verweigert und das Gesuch um Familienzusammenfüh-
rung mit zutreffender Begründung abgelehnt.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist da-
her abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens
grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Da ihr aber am 7. September 2015 die unentgeltliche Prozessfüh-
rung gewährt wurde und weiterhin von ihrer prozessualen Bedürftigkeit
auszugehen ist, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Susanne Burgherr
Versand: