Abtei lung IV
D-526/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . J u l i 2 0 1 0
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Robert Galliker,
Richter Blaise Pagan;
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Türkei,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
12. Dezember 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-526/2007
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – ein türkisches Ehepaar kurdischer
Ethnie aus E._______ mit seinen beiden Kindern – gelangten am
7. Oktober 2002 (Beschwerdeführerin mit den Kindern) beziehungs-
weise am 24. Oktober 2002 (Beschwerdeführer) in die Schweiz, wo sie
jeweils gleichentags erstmals um Asyl nachsuchten.
A.b Anlässlich der Erstbefragungen in der Empfangsstelle F._______
vom 11. beziehungsweise 29. Oktober 2002 (vgl. Vorakten A1 und A8),
der einlässlichen kantonalen Anhörungen vom 31. Oktober 2002
respektive 19. November 2002 (vgl. Vorakten A16 und A17) und der
ergänzenden Anhörungen durch das damalige Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF) vom 20. Februar 2003 (vgl. Vorakten A22 und A23)
machten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen geltend, der
Beschwerdeführer habe die PKK (Partiye Karkeran Kurdistan) seit dem
Jahr 1992 finanziell unterstützt. Im Jahr 1994 sei seine Schwester
G._______ der PKK beigetreten. Als er im Jahr 1995 durch die Medien
erfahren habe, dass G._______ verhaftet worden sei, habe er ge-
meinsam mit einer weiteren Schwester einen Anwalt zur Unterstützung
von G._______ beauftragt. Daraufhin sei er von der Polizei
mitgenommen und einen Tag lang festgehalten worden. Dem
Ratschlag des Anwalts folgend, hätten sie nach der Entlassung des
Beschwerdeführers den bisherigen Wohnort in E._______ verlassen.
Fortan hätten sie in H._______ gewohnt, wo sie mit einem Bruder des
Beschwerdeführers ein (Geschäft) geführt hätten. Nach der
Festnahme des PKK-Führers Öcalan im Jahr 1999 seien sie nach
E._______ zurückgekehrt und hätten dort wiederum ein (Geschäft)
betrieben. Am 15. März 2002 sei ihr (Geschäft) von der Polizei – in
Abwesenheit des Beschwerdeführers – durchsucht worden. Als der
Beschwerdeführer davon erfahren habe, habe er sich versteckt. Drei
Tage später sei die Beschwerdeführerin auf den Polizeiposten
mitgenommen, einen Tag lang festgehalten und nach dem
Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt worden. Im Juni 2002 sei sie
wiederum auf den Polizeiposten mitgenommen und zum Aufenthaltsort
des Beschwerdeführers befragt worden. Dadurch habe der Be-
schwerdeführer realisiert, dass die Behörden nach ihm suchten. Die
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Beschwerdeführerin habe deshalb die Türkei mit den Kindern am
3. Oktober 2002 verlassen. Der Beschwerdeführer sei ihnen am
22. Oktober 2002 gefolgt.
B.
B.a Mit Verfügung vom 27. Februar 2003 stellte das BFF fest, dass die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es
lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
B.b Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden hinsichtlich der behördlichen Suche
nach dem Beschwerdeführer seit der Razzia im März 2002 hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Diese seien un-
substanziiert, widersprüchlich, realitätswidrig und widersprächen den
gesicherten Erkenntnissen des BFF. Die türkischen Behörden gingen
äusserst konsequent gegen mutmassliche Teilnehmer an strafbaren
Handlungen im Zusammenhang mit der PKK vor. Es sei deshalb un-
wahrscheinlich, dass sich die türkischen Sicherheitskräfte mit der
Durchsuchung des Geschäfts am 15. März 2002 begnügt hätten, ohne
umgehend zu versuchen, des Beschwerdeführers habhaft zu werden.
Es sei auch unglaubhaft, dass die Behörden die Beschwerdeführerin
zwei Mal nur nach dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes gefragt hätten
und sie danach wieder hätten gehen lassen, wenn sie tatsächlich
Kenntnis von der Unterstützung der PKK durch die Beschwerde-
führenden gehabt hätten. Trotz schriftlicher Aufforderung vom
2. Dezember 2002 hätten die Beschwerdeführenden zu den Vorfällen
im Jahr 2002 keine genaueren Angaben gemacht und keine dies-
bezüglichen – in der Türkei grundsätzlich beschaffbaren – Dokumente
eingereicht. Diese Unterlassung wiege schwer, zumal sie mit einem
türkischen Anwalt in Kontakt stünden. Der Erklärungsversuch, sie
hätten den Inhalt des Schreibens vom 2. Dezember 2002 nicht genau
verstanden, müsse als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Sie
hätten offensichtlich gar nie versucht abzuklären, weshalb der Be-
schwerdeführer gesucht werden sollte. Die Angaben zur Unter-
stützungstätigkeit für die PKK seien denn auch widersprüchlich: Laut
der Beschwerdeführerin hätten PKK-Leute regelmässig bei ihnen
übernachtet, wohingegen der Beschwerdeführer dies verneint und
geltend gemacht habe, er habe die PKK lediglich moralisch und
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finanziell unterstützt. Weiter habe die Beschwerdeführerin im Wider-
spruch zur Behauptung des Beschwerdeführers, sie sei im Jahr 2000
in Untersuchungshaft genommen worden, erklärt, sie habe vor 2002
keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt und sei zuvor nie
mitgenommen worden. Schliesslich sei auch die Aussage der Be-
schwerdeführerin, wonach ihr Ehemann keinen Anwalt konsultiert
habe, da er möglichst schnell habe ausreisen wollen, realitätsfremd,
da die Ausreise effektiv erst rund sieben Monate nach der angeblichen
Razzia erfolgt sei.
Die Vorbringen im Zusammenhang mit der Festnahme der Schwester
des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Der Beschwerde-
führer behaupte, er sei diesbezüglich im Jahr 1995 einen Tag lang
festgehalten worden. Es sei zwar nicht von vornherein auszu-
schliessen, dass die Familie im Zusammenhang mit der Festnahme
der Schwester G._______ unter Druck gesetzt worden sei. Die von
den Beschwerdeführenden erwähnten Vorfälle gingen jedoch in ihrer
Intensität nicht über die Nachteile hinaus, die weite Teile der
kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen
könnten. Zudem lägen diese Vorfälle zu weit zurück, um noch als
Anlass für die Ausreise im Oktober 2002 gelten zu können. Die
Beschwerdeführenden hätten sich in der Folge während mehreren
Jahren in H._______ aufgehalten, ohne dass sie dort asylrelevante
Nachteile erlitten hätten. Dies zeige auch der Umstand, dass sich die
Beschwerdeführerin im Jahr 1999 während mehrerer Wochen als
Touristin in der Schweiz aufgehalten habe und anschliessend in die
Türkei zurückgekehrt sei, ohne sich um asylrechtlichen Schutz zu
bemühen. Sodann seien die Beschwerdeführenden im Jahr 1999 nach
E._______ zurückgekehrt und machten nicht geltend, dass sie bis zur
– nicht glaubhaften – Razzia im März 2002 irgendwelche
Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt hätten.
Die Beschwerdeführenden erfüllten deshalb die Flüchtlingseigenschaft
nicht, weshalb ihre Asylgesuche abzulehnen und die Wegweisung an-
zuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich.
C.
Die von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Beschwerde
wies die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
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Urteil vom 21. Juli 2006 ab. In der Folge forderte das BFM die Be-
schwerdeführenden mit Schreiben vom 28. Juli 2006 auf, die Schweiz
bis zum 22. September 2006 zu verlassen.
II.
D.
D.a Mit Schreiben vom 19. September 2006 reichten die Beschwerde-
führenden beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch respektive zweites
Asylgesuch ein.
D.b Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, die
Sicherheitslage habe sich für Kurden in der Türkei in den letzten
Monaten massiv verschlechtert. Das Urteil der ARK vom 21. Juli 2006
habe dem Beschwerdeführer einen Schock versetzt. In diesem Zu-
stand habe er sich am (Datum) in zwei Diskussionsforen – dem
überparteilichen „I._______“ und dem der PKK nahe stehenden
„J._______“ – zu der Tötung eines siebenjährigen Knaben durch
türkische Sicherheitskräfte geäussert. Die Reaktionen anderer
Forums-Teilnehmer seien teils sehr heftig ausgefallen; er habe sogar
Morddrohungen erhalten. Betroffen durch diese Reaktionen habe er
am (Datum) im „I._______“ einen weiteren Beitrag platziert, in
welchem er auch von dem negativen Entscheid der schweizerischen
Asylbehörden berichtet habe. Durch seine Äusserungen, verbunden
mit der Nennung seines richtigen Namens und seines Aufenthalts in
der Schweiz, habe er viel über seine Identität und seine familiäre
Situation verraten. Für die türkischen Sicherheitskräfte dürfte eine
Identifizierung deshalb leicht sein. Er fürchte sich vor den Reaktionen
der türkischen Sicherheitskräfte, der Justiz und von Privatpersonen.
Die veröffentlichten Beiträge enthielten Äusserungen, die in der Türkei
strafbar seien. Er habe der türkischen Regierung faschistischen
Staatsterrorismus, die Massaker an den Armeniern und ungesühnte
Morde vieler Kurden vorgeworfen. Auch werde in versteckter Form
Rache angedroht und Sympathie für Aktionen gegen die türkischen
Sicherheitskräfte ausgedrückt. Die Beiträge würden deshalb als
Unterstützung terroristischer Vereinigungen qualifiziert werden und
wären dementsprechend strafbar. Er habe deshalb bei einer Rückkehr
in die Türkei mit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen zu rechnen.
Daher sei vom Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen.
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E.
E.a Im Rahmen der Anhörung durch das BFM vom 23. November
2006 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe sich
verpflichtet gefühlt, gegen die negativen Vorkommnisse in der Türkei
etwas zu unternehmen. Die neue türkische Regierung sei gegenüber
den Kurden negativ eingestellt und habe ein Gesetz zur Bekämpfung
des Terrors verabschiedet. Er stehe nach wie vor zu den Aussagen,
welche er im ersten Asylverfahren gemacht habe. Er sei damals vom
türkischen Staat unter Druck gesetzt worden, da er Angehörige der
PKK unterstützt und beherbergt habe. Angesichts der negativen Ent-
wicklung in der Türkei und aufgrund seiner früheren Aktivitäten habe
er nicht in sein Heimatland zurückkehren wollen. Bei der Publikation
der beiden Artikel im Internet sei er sich der Gefahr nicht bewusst
gewesen. Er sei nach dem Verfassen der Artikel erleichtert gewesen,
da es ihm ein Anliegen gewesen sei, seine Bedenken zum Ausdruck
zu bringen. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er als Sympathisant
der PKK, zu welcher er seit dem Jahr 1993 Kontakte habe, unter
Druck gesetzt werden. In der Schweiz sei er keiner Partei oder
Organisation beigetreten. Er engagiere sich aber auch hier für die PKK
und besuche die entsprechenden Vereine, wo jeweils die aktuelle Lage
in der Heimat besprochen werde. Er habe keine führende Position,
sondern erfülle die Aufgaben, die ihm auferlegt würden, wie die Ver-
teilung von Publikationen. Dem türkischen Staat seien seine früheren
Aktivitäten – die Unterstützung und Beherbergung von PKK-An-
gehörigen – bekannt. Sein Geschäft sei damals gestürmt worden und
er habe das Land verlassen müssen. Ob bezüglich der beiden im
Internet veröffentlichten Artikel ein Verfahren gegen ihn eröffnet
worden sei, sei ihm nicht bekannt. Sicher sei aber, dass er bei einer
Rückkehr angeklagt würde, da ihm vorgeworfen würde, das türkische
Volk beleidigt und erniedrigt zu haben. Da er die Artikel zusammen mit
seinem Foto an die Websiteadressen geschickt habe, sei er identi -
fizierbar.
E.b Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der Anhörung durch
das BFM vom 23. November 2006 im Wesentlichen geltend, der Be-
schwerdeführer habe am (Datum) und (Datum) zwei Artikel verfasst, in
denen er seine Ansichten zur kurdischen Frage geschildert habe. Sie
ginge davon aus, dass er in der Türkei dafür bestraft würde. Konkrete
Anhaltspunkte dafür habe sie zwar nicht, aber ein Gesetzesartikel
verbiete die Beleidigung des Türkentums. Der Beschwerdeführer habe
zudem in der Türkei die PKK logistisch unterstützt. Auch sie habe für
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die Guerillabewegung sympathisiert. Mitglieder der PKK seien sie
jedoch beide nicht. Sie habe in der Türkei nur einen (Verwandten), zu
dem sie keinen engen Kontakt pflege. Mit den Familienangehörigen
des Beschwerdeführers in der Türkei – (Aufzählung Angehörige) –
würden sie ab und zu telefonieren. Ob diese Angehörigen in der Türkei
politische Probleme hätten, wisse sie nicht. Sie sei in der Schweiz
keiner Partei oder Organisation beigetreten. Sie habe aber jeweils
zusammen mit dem Beschwerdeführer an den Feiern zum 1. Mai
teilgenommen. Zudem hätten sie einmal eine Abendveranstaltung der
MLKP (Marksist Leninist Komünist Parti) besucht, wobei sie sich an
das Thema nicht mehr erinnere, und an einer Gedenkveranstaltung für
K._______ teilgenommen. Der Beschwerdeführer sei auch noch an
andere Anlässe gegangen, z. B. zu Protestaktionen in L._______. Sie
hätten bei diesen Veranstaltungen jeweils keine bestimmte Funktion
oder Aufgabe gehabt.
F.
F.a Mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 – eröffnet am
20. Dezember 2006 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte auch die
zweiten Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an.
F.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es be-
stünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Be-
drohung, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise fussten. Es
falle auf, dass der Beschwerdeführer die beiden Diskussionsbeiträge
im Internet just kurze Zeit nach der letztinstanzlichen Ablehnung des
ersten Asylgesuchs und kurz bevor er in die Türkei hätte zurückkehren
müssen, veröffentlicht habe. Aus seinen Äusserungen und aus den
Akten gehe hervor, dass er sich bezüglich politischer Aktivitäten in der
Türkei „in grosser Zurückhaltung geübt“ und auch in der Schweiz
lediglich Vereine besucht oder Publikationen verteilt habe. Der Be-
schwerdeführer habe seine Beiträge in den Diskussionsforen in unüb-
licher Weise mit seiner Fotografie versehen, diese mit seinem Namen
unterzeichnet und weitere Hinweise auf seine Person und seine
familiäre Situation gemacht. Es müsse daher davon ausgegangen
werden, dass er bewusst versucht habe, durch Zurschaustellung eines
zuvor in seiner Heimat noch nicht vorhandenen politischen
Engagements subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen.
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In ihren ersten Asylgesuchen hätten die Beschwerdeführenden keine
Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können.
Der Beschwerdeführer gelte in der Türkei formell als unbescholten.
Zwar sei nicht auszuschliessen, dass er bei einer Rückkehr zu den
beiden Diskussionsbeiträgen befragt und allenfalls auch ein Verfahren
gegen ihn eingeleitet werde. Dies allein vermöge jedoch keine
konkrete Gefährdung zu begründen. Der Beschwerdeführer habe
weder eine Kaderfunktion in einer Oppositionsgruppe noch sei er
Mitglied einer Partei, zu deren Gunsten er sich exponiert hätte. Es
bestünden auch keine Anhaltspunkte für eine Annahme, in der Türkei
wären gegen ihn aufgrund der geltend gemachten Veröffentlichungen
behördliche Massnahmen eingeleitet worden. In diesem
Zusammenhang werde auf die verschiedenen, im Laufe der letzten
Jahre und Monate erfolgten Gesetzesänderungen im Rahmen des
Demokratisierungsprozesses in der Türkei verwiesen. So würden zum
Beispiel im Rahmen von Pressestrafverfahren ausgesprochene
Freiheitsstrafen seit einiger Zeit regelmässig entweder für eine
Bewährungszeit aufgeschoben und/oder in eine Busse umgewandelt.
Zudem werde bei solchen Verfahren schon seit mehreren Jahren in der
Regel keine Untersuchungshaft mehr angeordnet. Die türkischen
Untersuchungs- und Gerichtsbehörden seien sich zudem bewusst,
dass viele türkische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen
Gründen versuchten, durch regimekritische Äusserungen in Europa
ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken. Dazu gehörten
insbesondere auch Leserbriefe und Artikel mit Name und Foto in
bestimmten Zeitungen oder Internetforen, die offensichtlich nur in
dieser Absicht veröffentlich würden, und quasi unter Ausschluss der
Öffentlichkeit nur sehr beschränkt in den entsprechenden Kreisen
Beachtung fänden. Daher erscheine es unwahrscheinlich, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei mit ernsthaften
Nachteilen zu rechnen hätte, zumal er über kein derartiges politisches
Profil verfüge, das ihn einer konkreten Gefährdung aussetzen würde.
Die Vorbringen der Beschwerdeführenden hielten den Anforderungen
an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, so
dass ihre Asylgesuche abzulehnen seien und die Wegweisung
anzuordnen sei. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und
möglich.
G.
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G.a Mit Eingabe vom 19. Januar 2007 erhoben die Beschwerde-
führenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung an das
BFM zwecks vollständiger Feststellung des Sachverhalts, eventualiter
um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft sowie um Anordnung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter um
Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung
und Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs er-
sucht wurde.
G.b Zur Begründung brachten die Beschwerdeführenden im Wesent-
lichen vor, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt weder
vollständig noch richtig abgeklärt, indem es lediglich von einem
Pressestrafverfahren ausgehe. Im Juni 2005 sei in der Türkei ein
neues Strafrecht in Kraft getreten, das Beschränkungen der
Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit vorsehe und die Kritik an
staatlichen Grundsatzpositionen unter Strafe stelle; es drohten dies-
bezüglich bis zu zehn Jahren Haft. Die Regierung habe als Beispiele
hierfür die Forderungen nach einem türkischen Truppenabzug aus
Zypern und nach Anerkennung des Völkermords an den Armeniern
genannt. Am 19. April 2006 sei zusätzlich ein neues Antiterrorgesetz
erlassen worden. Dieses habe heftige Kritik von Seiten der EU aus-
gelöst. Zuvor habe der Grundsatz gegolten, dass nur bei Gewalt-
delikten von Terror gesprochen werden könne. Seit der Revision vom
19. April 2006 falle jedoch jede Straftat unter das Antiterrorgesetz, die
mit dem Ziel begangen werde, die verfassungsmässige, politische,
rechtliche, wirtschaftliche oder soziale Ordnung der Türkei zu zer -
stören und Instabilität zu erzeugen. Jede Erklärung – selbst die Ver-
öffentlichung fremder Erklärungen – werde seither als Propaganda für
Terrororganisationen unter Strafe gestellt. Klassische Pressedelikte
fielen somit seit dem 19. April 2006 unter das Antiterrorgesetz, ver-
bunden mit drastischen Strafandrohungen. Bezüglich der Veröffent-
lichungen des Beschwerdeführers dürften sowohl das im Jahr 2005
erlassene Strafgesetzbuch als auch das Antiterrorgesetz vom 19. April
2006 zur Anwendung gelangen. Der Beschwerdeführer habe im Artikel
vom (Datum) mehrfach darauf hingewiesen, dass die türkische
Regierung für die Massaker an den Armeniern verantwortlich sei.
Diese Äusserung sei in der Türkei strafbar. Er setze zudem den
Genozid an den Armeniern mit den heutigen Unterdrückungsmass-
nahmen gegen die Kurden gleich. Die Tötung eines siebenjährigen
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Knaben im Sommer 2006 durch die türkischen Sicherheitskräfte und
die Sorge des Beschwerdeführers, nach dem negativen Entscheid der
ARK vom 21. Juli 2006 in die Türkei zurückkehren zu müssen, hätten
ihn tief erschüttert und zum Verfassen der beiden Publikationen vom
(Datum) und (Datum) veranlasst. Es sei müssig darüber zu streiten, ob
dies sinnvoll gewesen sei. Es habe sich dabei aber offensichtlich um
Verzweiflungstaten gehandelt, und es sei nicht nachvollziehbar,
weshalb ihm diesbezüglich Rechtsmissbrach vorgeworfen werde.
Seine Verzweiflung drücke sich auch in den Äusserungen vom (Datum)
zum Kampf und der Rache des kurdischen Volkes gegen die türkische
Regierung aus, die klarerweise als Verstoss gegen das
Antiterrorgesetz und nicht als Pressestrafdelikt geahndet würden.
Kombiniert mit der auch vom BFM als möglich erachteten Einleitung
eines Verfahrens würde ihm somit wegen Verstosses gegen das Anti -
terrorgesetz neben Misshandlungen und Folterungen während der
Befragungen auch eine langjährige Freiheitsstrafe drohen. Das BFM
habe die Art und die Relevanz der Äusserungen des Beschwerde-
führers nicht erfasst und mangels Sachverhaltsabklärungen nicht
realisiert, dass diese nicht die Anwendung des Pressestrafrechts,
sondern des ordentlichen Strafrechts – wegen des Hinweises auf den
Genozid an den Armeniern – und des Antiterrorgesetzes – wegen des
Aufrufs zur Gewalt und Rache an den türkischen Sicherheitskräften –
zur Folge hätten. Die Reaktionen auf die Artikel zeigten, dass er damit
in ein Wespennest gestochen habe. Das BFM wäre verpflichtet ge-
wesen abzuklären, unter welche Gesetzgebung die Publikationen
fallen würden und welche strafrechtlichen Konsequenzen dafür
drohten. Da das BFM dies unterlassen habe, sei die Sache zurückzu-
weisen, verbunden mit der Weisung, eine entsprechende Botschafts-
abklärung einzuholen. Eventualiter werde das Einholen einer ent-
sprechenden Botschaftsabklärung durch das Bundesverwaltungs-
gericht beantragt.
Die Äusserungen des BFM betreffend rechtsmissbräuchlichen Ver-
haltens des Beschwerdeführers seien befremdlich. Dieser habe aus
Verzweiflung gehandelt. Zudem sei die Fragestellung eines Rechts-
missbrauchs bei der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund
subjektiver Nachfluchtgründe und der Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
nicht vorgesehen. Die Anwendung von Art. 3 AsylG werde nur durch
Art. 53 AsylG (Asylunwürdigkeit) begrenzt. Ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten wäre aber noch kein Anwendungsfall einer Asylunwürdigkeit
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gemäss Art. 53 AsylG. Mit den Gedankengängen des BFM werde
negiert, dass ein politisches Engagement gegen Unrechtsstaaten
legitim sei, und Menschen, die ein solches Engagement zeigten,
regelmässig trotz der ihnen drohenden Nachteile aus tiefer
Überzeugung handelten. Zudem seien die publizierten Äusserungen
des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht strafbar, weshalb der
Vorwurf des Rechtsmissbrauchs respektive der Willkür nicht gegen
ihn, sondern gegen die Türkei, die solche Äusserungen bestrafe,
erhoben werden müsste. Ein Staat, der politische
Meinungsäusserungen unter Strafe stelle, verstosse gegen
fundamentale Menschenrechte. Kritische Äusserungen an diesen
Zuständen dürften nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden.
Im Übrigen stamme der Beschwerdeführer aus einer Familie, die sich
in der Türkei in erheblichem Masse politisch betätigt habe. Seine
Schwester sei wegen Mitgliedschaft bei der PKK verhaftet und
verurteilt worden. Dies würde zusätzlich zu Ungunsten des
Beschwerdeführers ausgelegt werden.
Auf die Einholung einer Botschaftsabklärung könne selbstredend
verzichtet werden, wenn dem Bundesverwaltungsgericht bereits
bekannt sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die
Türkei mit einer massiven Freiheitsstrafe bedroht wäre und damit die
Flüchtlingseigenschaft erfülle. Selbst für den Fall, dass ihm nur ein
Verfahren mit einem Verhör drohe, müsste von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Aufgrund seiner Herkunft
müsste er nicht nur im Rahmen eines solchen Verhörs und Verfahrens,
sondern auch in der Folgezeit mit anhaltenden Schikanen rechnen.
Auch die von privater Seite geäusserten Morddrohungen führten zu
einer konkreten Gefährdung.
G.c Mit Eingabe vom 24. Januar 2007 reichten die Beschwerde-
führenden unter Beilage einer Kopie eines Artikels der Neuen Zürcher
Zeitung (NZZ) vom (Datum) eine Beschwerdeergänzung ein. Sie
brachten vor, der armenisch-stämmige Journalist M._______, der
wiederholt den Genozid an den Armeniern thematisiert habe und
deshalb in der Türkei mehrfach verurteilt und mit dem Tod bedroht
worden sei, sei am (Datum) in der Türkei getötet worden. Das
nationalistische Klima, das zu dieser Tötung geführt habe, werde von
der türkischen Regierung gefördert. Sie verwiesen in diesem Zu-
sammenhang auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
Drohschreiben, welche der Beschwerdeführer als Reaktion auf seine
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Publikationen erhalten habe. Die Tatsache, dass die Tötung des
erwähnten Journalisten nur möglich gewesen sei, da dieser trotz
bekannter Drohungen durch die Polizei nicht geschützt worden sei,
dokumentiere die Gefährdung des Beschwerdeführers.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2007 stellte der Instruktions-
richter fest, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten können. Gleichzeitig erhob er einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.-, zahlbar bis zum 13. Februar 2007,
verbunden mit dem Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Leistung auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde.
I.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2007 ersuchten die Beschwerde-
führenden unter Beilage einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom
1. Februar 2007 um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beziehungsweise um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2007 stellte der Instruktions-
richter fest, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos
erscheine, weshalb er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtete.
K.
In seiner Vernehmlassung vom 23. März 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen könnten. Sowohl das alte als auch das neue türkische
Strafrecht beinhalteten Beschränkungen der Meinungsäusserungs-
und Pressefreiheit. Das BFM habe auch Kenntnis davon, dass es
theoretisch wieder möglich sei, in diesem Kontext zusätzlich das Anti -
terrorgesetz anzuwenden. Es sei auch bekannt, dass die Anklagen
betreffend Meinungsäusserungsfreiheit im letzten Jahr wieder zu-
genommen hätten. Es seien indes nur wenige Personen verurteilt
worden und es habe im Jahr 2006 kaum neue rechtskräftige zweit-
instanzliche Urteile gegeben. Massgeblich sei indessen grundsätzlich
nicht das abstrakte Strafmass, sondern was dem Beschwerdeführer
allenfalls konkret drohen würde. Es gebe keine konkreten Anhalts-
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punkte dafür, dass gegen ihn aufgrund seiner Beiträge behördliche
Massnahmen eingeleitet worden wären. Abgesehen davon, dass
solche Publikationen aufgrund der mittlerweile grossen Zahl von
Internetforen für die türkischen Behörden wohl von vornherein gar
nicht mehr überblickbar und damit auch nicht verfolgbar seien, müsste
der Beschwerdeführer angesichts der nun (...) Monate zurück-
liegenden Veröffentlichung konkrete Beweismittel – beispielsweise eine
Anklageschrift – beibringen können, um eine tatsächliche Ver-
folgungsabsicht zu belegen. Der alleinige Hinweis auf bestehende
Gesetzesartikel vermöge keine begründete Furcht vor ernsthaften
Nachteilen zu begründen. Im Übrigen sei gemäss dem „Annual Media
Monitoring Report 2006“ in der Türkei im letzten Jahr kein einziges
Verfahren wegen Artikeln auf Websites eröffnet worden.
L.
In ihrer Replik vom 11. April 2007 brachten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen vor, es sei als positiv zu werten, dass das BFM an-
erkenne, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Äusserungen
auch ein Strafverfahren gestützt auf das Antiterrorgesetz drohen
könne. Problematisch sei hingegen der Verweis auf – kaum
existierende – zweitinstanzliche Urteile aus dem Jahr 2006. Zum einen
existierten auch aus Sicht des BFM solche Urteile, und zum anderen
würde sich die Frage stellen, wie viele erstinstanzliche Urteile vor-
lägen, die entweder nicht angefochten worden seien oder noch nicht
rechtskräftig seien. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass
auch in der Türkei nur ein kleiner Teil der ausgesprochenen Urteile
weitergezogen werde, und dass solche Strafverfahren regelmässig
mehrere Jahre dauerten. Das BFM operiere mit einer statistischen
Grösse, die nur einen Ausschnitt der tatsächlichen Praxis wider-
spiegle. Im Übrigen sei in einem Strafverfahren, das sich auf das Anti -
terrorgesetz stütze, auch eine Untersuchungshaft möglich, selbst
wenn danach nie Anklage erhoben werde oder sogar ein Freispruch
erfolgen würde. Dass es in solchen politisch motivierten Verfahren
regelmässig zu Misshandlungen und Folterungen der Unter-
suchungsgefangenen komme, dürfe ebenfalls als bekannt voraus-
gesetzt werden.
Der Beschwerdeführer habe seine Publikationen nicht in einem be-
liebigen Internetforum veröffentlicht, sondern in einem Forum, das
durch die PKK injiziert worden sei und dem bewaffneten kurdischen
Widerstand nahe stehe. Selbst bei einer grossen Anzahl von Internet-
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foren sei es klar, dass die türkischen Sicherheitskräfte in ihrem Anti -
terrorkampf dieses Forum systematisch überwachten und die dortigen
Autoren registrierten. Die Kombination der Herkunft des Beschwerde-
führers aus einer politisch engagierten kurdischen Familie und der
Veröffentlichung schwerwiegender Vorwürfe gegen das türkische
Regime in einem der PKK nahe stehenden Forum würde die
türkischen Sicherheitskräfte dazu bewegen, den Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr nicht nur hinsichtlich seiner Publikationen zu be-
fragen, sondern auch ein Strafverfahren gestützt auf das Antiterror-
gesetz einzuleiten.
Der beiliegende Auszug einer Google-Suche mit den Suchbegriffen
„(...)“ vom 10. April 2007 zeige, dass die Publikation des
Beschwerdeführers vom (Datum) an erster Stelle erscheine. Gerade
bei kurdischen Rückkehrern benutzten die türkischen Sicherheitskräfte
auch dieses Suchsystem, um sich über den Betreffenden ein Bild zu
machen. Dies dürfte dazu führen, dass die Publikationen des
Beschwerdeführers sofort bekannt würden, selbst wenn diese den
Sicherheitskräften bisher nicht aufgefallen sein sollten. Gegen im
Ausland lebende Kurden würden zudem nur sehr selten Strafverfahren
durch die türkischen Sicherheitskräfte eingeleitet, da sie dies
angesichts der langen Verjährungsfristen im Antiterrorgesetz auch
noch bei der Einreise des Betreffenden tun könnten. Es sei deshalb
höchst unwahrscheinlich, dass gegen den Beschwerdeführer bereits
jetzt ein Strafverfahren mit einer Anklageerhebung eingeleitet worden
sei. Vielmehr sei damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr über
eine bereits bestehende Registrierung aufgrund des Artikels oder
einer einfachen Google-Recherche in ein auf das Antiterrorgesetz
gestütztes Strafverfahren verwickelt würde. Der vom BFM in seiner
Vernehmlassung erwähnte Rapport betreffend eröffneter
Strafverfahren wegen Artikeln auf Websites beziehe sich auf
Pressestrafverfahren, jedoch nicht auf Verfahren in Anwendung des
Antiterrorgesetzes.
Im Laufe der letzten Wochen habe sich der Konflikt zwischen der PKK
und den türkischen Sicherheitskräften verstärkt. Personen, die zum
Unterstützungsumfeld der PKK gerechnet würden, würden wieder
härter angefasst. Mittlerweile stehe zudem fest, dass die Auftraggeber
des Tötungsdelikts an dem armenischstämmigen Journalisten
M._______ in den Kreisen der türkischen Politik und der
Sicherheitskräfte zu suchen seien.
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Das BFM gehe auch in seiner Vernehmlassung vom 23. März 2007
nicht auf die Rüge der Nichtauseinandersetzung mit der Frage der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein. Selbst wenn dem
Beschwerdeführer in der Türkei kein Strafverfahren drohen würde,
müsste wegen der selbst vom BFM als wahrscheinlich erachteten
Überprüfung und Befragung zu seinen Publikationen und der daraus
entstehenden konkreten Gefährdung von einer Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden.
M.
Mit Eingabe vom 19. März 2009 reichten die Beschwerdeführenden
weitere Beweismittel – zwei Zeitungsartikel sowie Gerichtsunterlagen
– in türkischer Sprache ein. Sie stellten die Nachreichung einer Über-
setzung in Aussicht beziehungsweise ersuchten hierzu um Ansetzung
einer entsprechenden Frist. Die beiden Artikel in der Zeitung
„N._______“ habe der Beschwerdeführer verfasst. Der für die Zeitung
Verantwortliche sei deswegen einerseits zu einer hohen Geldstrafe
und andererseits zu einer mehrmonatigen Haftstrafe verurteilt worden.
Aus den Gerichtsunterlagen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
in beiden Verfahren die Verantwortung für die entsprechenden Artikel
übernommen habe. Die türkischen Behörden würden deshalb gegen
ihn im Laufe der nächsten Zeit ein Verfahren eröffnen respektive ein
solches pendent halten, sollte er sich weiterhin im Ausland aufhalten.
Als Urheber der entsprechenden Artikel drohe ihm die gleiche Strafe
wie dem Verleger.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2009 setzte der Instruktions-
richter den Beschwerdeführenden eine Frist von dreissig Tagen zur
Einreichung einer Übersetzung der ins Recht gelegten Beweismittel.
Bei ungenutztem Fristablauf werde aufgrund der Aktenlage ent-
schieden.
O.
Mit Eingabe vom 2. April 2009 reichten die Beschwerdeführenden die
Übersetzungen der am 19. März 2009 eingereichten Gerichtsunter-
lagen ein. Sie führten dazu aus, der Verleger der Zeitung, O._______,
sei im Verfahren Nr. (...) des (Gerichts) mit Urteil vom (Datum)
erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei
Monaten verurteilt worden; dies mit dem Hinweis, er habe wegen des
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Nichtvorlegens des Zuständigkeitsscheins für den beanstandeten
Artikel die gesamte Verantwortung zu tragen. Auf Appellationsebene
habe der Beschwerdeführer die Verantwortung für den betreffenden
Artikel übernommen. Im Verfahren Nr. (...) des (Gerichts) sei der
Verleger mit Urteil vom (Datum) lediglich zu einer Geldstrafe verurteilt
worden, da er den entsprechenden Zuständigkeitsschein des
Beschwerdeführers eingereicht habe, und ihm deshalb nur
Gehilfenschaft bei der Publikation vorgeworfen worden sei. Dies
bedeute, dass der Beschwerdeführer als Haupttäter in beiden Fällen
zu einer Haftstrafe verurteilt würde. Damit sei eine asylrechtlich
relevante Verfolgung belegt.
(Anmerkung Bundesverwaltungsgericht: Eine Übersetzung der am
19. März 2009 ebenfalls eingereichten Zeitungsartikel wurde nicht
eingereicht. Deren Inhalt ergibt sich jedoch im Wesentlichen aus den
nunmehr mit Übersetzung vorliegenden Gerichtsentscheiden.)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vor-
liegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asyls endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzu-
treten.
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkennt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Vorbringen sind dann glaubhaft,
wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik ent -
behren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung
widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der
Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abstützt (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamt-
würdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, über-
wiegen oder nicht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK
[EMARK] 2004 Nr. 1, 1993 Nr. 21, 1993 Nr. 11).
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch
politische Exilaktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen
worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG).
Eine solche Person hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger
Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
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Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und
die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter
Weise verfolgt würde (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16
E. 5a S. 141 f.). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das
Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser
deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die
Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht
massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls,
unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich
gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung
subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein
Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem
Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.1
S. 352; EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70). Stattdessen
werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder
glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden machen das Vorliegen subjektiver
Nachfluchtgründe geltend. Der Beschwerdeführer habe am (Datum)
und (Datum) in Internetforen regimekritische Beiträge platziert. Zudem
seien am (Datum) und (Datum) in der türkischen Zeitschrift
„N._______“ zwei von ihm verfasste Artikel publiziert worden. In den
diesbezüglichen Strafverfahren gegen den Verleger der Zeitschrift
„N._______“ habe er – der Beschwerdeführer – die Verantwortung für
die besagten Artikel in schriftlichen Erklärungen übernommen.
Bezüglich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gegebenen
Beweismittel verwiesen.
Es ist mithin zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres
geschilderten Verhaltens nach der Ausreise aus dem Heimatland
respektive nach Abschluss des ersten Asylverfahrens befürchten
müssten, einer zukünftigen Verfolgung seitens der türkischen Be-
hörden ausgesetzt zu sein und aus diesem Grund die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen.
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4.2 Das BFM erachtete die Vorbringen der Beschwerdeführenden als
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügend, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine
konkrete Bedrohung bestünden. Dieser Einschätzung ist beizu-
pflichten.
4.2.1 Grundsätzlich ist zwar zu erwarten, dass die Aktivitäten
kurdischer Exilorganisationen oder einzelner Exponenten eines ge-
wissen Formats von regimetreuen Bürgern oder im Ausland lebenden
Behördenvertretern der Türkei beobachtet werden. Dieser Umstand
reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine tatsäch-
liche Gefährdung im Falle der Rückkehr in die Türkei als wahrschein-
lich erscheinen zu lassen. Vielmehr müssten konkrete Anhaltspunkte –
nicht nur die abstrakte oder rein theoretische Möglichkeit – dafür vor-
liegen, dass ein exilpolitisch aktiver Staatsangehöriger der Türkei tat-
sächlich das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen
hat respektive als regimefeindliche Person namentlich identifiziert und
registriert wurde. Dabei ist davon auszugehen, dass sich die
türkischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren,
die über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, die die Person aus der Masse
der Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und gefährlichen
Regimegegner erscheinen lassen. Massgebend ist dabei nicht primär
das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und
Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponierung, die auf-
grund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts
und des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den
Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende zu einer Gefahr für den Be-
stand des türkischen Regimes wird.
4.2.2 Ein solcher Exponierungsgrad kann den Beschwerdeführenden
nicht beigemessen werden. Für den Zeitpunkt der Ausreise aus der
Türkei im Jahr 2002 konnten die Beschwerdeführenden keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaub-
haft machen. Das nunmehr im Rahmen der zweiten Asylgesuche
geltend gemachte exilpolitische Engagement der Beschwerde-
führenden ist nicht derart, als dass damit subjektive Nachfluchtgründe
im Sinne von Art. 54 AsylG begründet werden könnten. Die Be-
schwerdeführenden sind gemäss eigenen Angaben nicht Mitglieder
der PKK und sie sind auch in der Schweiz keiner Partei oder
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Organisation beigetreten; der Beschwerdeführer beschränke sich auf
Vereinsbesuche, bei denen er keine führende Position ausübe, und
auch bei vom Beschwerdeführer und von der Beschwerdeführerin
gemeinsam besuchten Veranstaltungen – den Feiern zum 1. Mai, einer
Abendveranstaltung der MLKP und einer Gedenkveranstaltung für
einen Dichter – hätten sie keine bestimmten Funktionen oder
Aufgaben übernommen. Die Beschwerdeführenden weisen damit kein
herausragendes politisches Profil auf und es ist unwahrscheinlich,
dass sie wegen der Teilnahme an den genannten Veranstaltungen und
Vereinsbesuchen ein spezielles Interesse der türkischen Behörden auf
sich gezogen hätten.
Mit den am (Datum) und (Datum) in Internetforen veröffentlichten
Beiträgen und der Publikation von zwei Artikeln in der türkischen
Zeitschrift „N._______“ am (Datum) und (Datum) hat der
Beschwerdeführer ebenfalls nicht Tatsachen gesetzt, die ein derartiges
Mass an Gefährdung erwarten lassen, dass er deshalb nicht mehr in
die Türkei zurückreisen könnte. Die im Internet veröffentlichen Beiträge
des Beschwerdeführers fallen in die vom BFM nach Abschluss des
ersten Asylverfahrens neu angesetzte Ausreisefrist bis zum
22. September 2006 und Vieles deutet darauf hin, der
Beschwerdeführer habe versucht, sich und seiner Familie damit ein
Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erzwingen. Die
Beschwerdeführenden bezeichneten diese Beiträge in der
Beschwerdeeingabe vom 19. Januar 2007 denn auch als
Verzweiflungstaten und Reaktion auf den negativen ersten
Asylentscheid. Darauf deutet auch die Publikation der
Zeitschriftenartikel vom (Datum) und (Datum) während des hängigen
Beschwerdeverfahrens hin. Der Beschwerdeführer äusserte die
Befürchtung, er könnte aufgrund seiner Publikationen in der Türkei in
Pressestrafverfahren beziehungsweise in auf das Antiterrorgesetz
gestützte Strafverfahren verwickelt werden; gegen den Verleger der
Zeitschrift „N._______“ seien aufgrund der Artikel vom (Datum) und
(Datum) bereits Verfahren erhoben worden, und er – der
Beschwerdeführer – habe angesichts der abgegebenen
Verantwortlichkeitserklärungen im Laufe der Zeit ebenfalls mit einer
Verfahrenseröffnung zu rechnen. In den Akten finden sich jedoch keine
konkreten Hinweise dafür, dass gegen den Beschwerdeführer
aufgrund seiner publizistischen Tätigkeit behördliche Massnahmen
eingeleitet worden wären. Hinsichtlich der Beiträge in den
Internetforen führten die Beschwerdeführenden in ihrer Replik vom
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11. April 2007 selbst aus, es sei höchst unwahrscheinlich, dass
deswegen bereits ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Selbst
wenn die türkischen Behörden von den Internetbeiträgen Notiz
genommen haben sollten, erscheint es zudem fraglich, ob sie
angesichts der nunmehr lange zurückliegenden Veröffentlichung und
der generell grossen Anzahl kritischer Beiträge türkischer
Staatsangehöriger im Internet überhaupt (noch) ein diesbezügliches
Verfolgungsinteresse hätten. Angesichts der lange zurückliegenden
Veröffentlichung ist im Übrigen auch nicht davon auszugehen, dass
dem Beschwerdeführer in der Türkei eine Gefährdung durch
Drittpersonen, die ihn wegen seiner Beiträge im Internet beschimpft
hätten, droht, zumal nicht anzunehmen ist, dass er dort ausfindig
gemacht werden könnte.
Hinsichtlich der Artikel in der Zeitschrift „N._______“ ist festzustellen,
dass die zu den Akten gegebenen Gerichtsunterlagen nicht den
Beschwerdeführer, sondern den Verleger der Zeitschrift betreffen.
Diese Dokumente vermögen nicht als Beweis dafür zu dienen, dass
gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren eröffnet worden wäre
beziehungsweise eine entsprechende Verfahrenseröffnung in Kürze
bevorstehe. Mit dem blossen Verweis auf die allgemeine Gesetzeslage
vermögen die Beschwerdeführenden keine konkrete, begründete
Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen. Zudem ist es – wie
das BFM zutreffend festgehalten hat – in der Türkei in den letzten
Jahren in wegen Pressedelikten eröffneten Strafverfahren in vielen
Fällen zu Freisprüchen gekommen. Soweit entsprechende Verfahren
zu einem Schuldspruch geführt haben, wurden in den überwiegenden
Fällen nur bedingte Freiheitsstrafen oder Bussen ausgesprochen; dies
insbesondere bei Personen wie dem Beschwerdeführer, die politisch
und journalistisch nicht profiliert sind. Zudem wurde regelmässig auf
die Anordnung von Untersuchungshaft verzichtet und – sofern eine
unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde – die Aufforderung
zum Antritt des Strafvollzugs erst nach Eintritt der Rechtskraft des
Strafurteils erlassen. Selbst wenn gegen den Beschwerdeführer ein
Verfahren eröffnet werden und dieses zu einer gerichtlichen
Verurteilung führen sollte, kann angesichts der Aktenlage, wonach
nicht anzunehmen ist, dass die türkischen Behörden ihn als
prokurdischen Aktivisten mit langjährigem politischem Hintergrund
einstufen, davon ausgegangen werden, dass er ein allfälliges
Strafverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss in Freiheit abwarten
könnte.
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4.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die exilpolitischen Tätig-
keiten der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine in flücht-
lingsrechtlicher Hinsicht relevante Verfolgungssituation zu begründen.
Sie erfüllen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG damit auch unter dem Aspekt
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. Das BFM
hat die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu
Recht abgelehnt.
Nach dem Gesagten erhellt auch, dass die Begehren um Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an das
BFM sowie um Einholung einer Botschaftsabklärung (Eventualantrag)
abzuweisen sind.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügten
Wegweisungen stehen im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen und wurden demnach vom BFM zu Recht angeordnet
(vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]).
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat ent -
gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
6.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
Seite 22
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(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylbeacht -
lich relevante Gefährdung nachzuweisen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots
nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung in die
Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft
werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den
Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe
oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-
Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete
Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der
Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
6.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
Seite 23
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oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot-
schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.2.1 Die allgemeine Lage in der Türkei spricht nicht gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Es liegt keine Situation vor, die
die Beschwerdeführenden als „Gewalt- oder de-facto-Flüchtlinge“
qualifizieren würde.
6.2.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass die Beschwerdeführenden aus individuellen Gründen
wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenz-
bedrohende Situation geraten würden. Die soweit aktenkundig
gesunden Beschwerdeführenden verfügen im Heimatland über An-
gehörige und somit über ein Beziehungsnetz. Der Beschwerdeführer
hat zudem langjährige Berufserfahrung in der (Branche), weshalb
insgesamt nicht davon auszugehen ist, die Familie würde bei einer
Rückkehr in eine ihre Existenz vernichtende Situation geraten, die als
konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu
werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG).
6.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich daher sowohl in
genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
6.3 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.4 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvoll -
zug zu bestätigen. Das BFM hat diesen zu Recht als zulässig, zumut -
bar und möglich erachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführenden fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den Sachverhalt richtig und vollständig
Seite 24
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feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist
somit abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Da jedoch – nach Feststellung der Nichtaussichtslosigkeit der
Beschwerde und der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden – deren
Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vom
13. Februar 2007 und damit implizit auch das entsprechende Gesuch
um Erlass der Verfahrenskosten gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Zwischenverfügung vom 12. März 2007 gutgeheissen wurde, sind vor-
liegend keine Verfahrenskosten zu erheben, zumal der Beschwerde-
führer aktenkundig erst seit Kurzem einer Erwerbstätigkeit nachgeht.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 25
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Bei-
lagen: beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beweismittel im
Original [...] retour)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand:
Seite 26