Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-526/2011
Urteil vom 14. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien A._______, geboren B._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
substituiert durch MLaw Roman Schuler,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17.
Dezember 2010 / N _______.
D-526/2011
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben mittels eines
gefälschten Passes am 5. November 2010 illegal in die Schweiz einreiste
und am 8. November 2010 um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 30. November 2010 im C._______ die Personalien des
Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg und zu
den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragte,
dass ihn das BFM am 13. Dezember 2010 einlässlich zu seinen
Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
C._______ sowie beim BFM im Wesentlichen geltend machte, er sei ein
Gegner des islamischen Regimes, weshalb er anlässlich der letzten
Präsidentenwahlen für den Gegenkandidaten gestimmt und in der Folge
an Massenprotesten gegen den verheerenden Wahlbetrug teilgenommen
habe,
dass er am D.________ an einer Demonstration auf dem
Universitätsareal teilgenommen habe, die von den Basiji-Milizen brutal
niedergeschlagen, er dabei zusammen mit weiteren Kommilitonen
festgenommen und zum Überwachungsdienst der Universität gebracht
worden sei,
dass er sich dort schriftlich habe verpflichten müssen, Demonstrationen
künftig zu meiden, worauf man ihn freigelassen habe,
dass er am E._______ auf dem Heimweg von vier zivil gekleideten
Sicherheitsbeamten festgenommen, mit verbundenen Augen an einen
unbekannten Ort gefahren, während zweier Tage verhört – wobei man
ihm vorgeworfen habe, an regimefeindlichen Tätigkeiten teilzunehmen –
und wiederholt geschlagen und schliesslich in der Nähe einer Autobahn
wieder freigelassen worden sei,
dass ihm sein Vater nach seiner Rückkehr erzählt habe, dass er auf
Intervention eines seiner Verwandten, der den Rang eines F._______
bekleide, freigelassen worden sei,
dass ihm nach seiner Rückkehr an die Universität eine Woche später der
Direktor des Überwachungsdienstes der Universität mit Ausschluss vom
Studium und Massnahmen der Sicherheitsbehörden gedroht habe,
D-526/2011
Seite 3
worauf er insgeheim begonnen habe, Parolen zu schreiben und
Nachrichten von im Iran illegalen Websites an Freunde weiterzuleiten,
dass es am G._______ in der Kantine der Universität zu einem
Handgemenge mit den Basiji-Milizen gekommen sei, nachdem er mit
weiteren Studenten zusammen Parolen ausgerufen gehabt habe, worauf
er geflüchtet sei und bei einem Freund übernachtet habe,
dass er tags darauf von seiner Familie erfahren habe, dass die
Sicherheitskräfte das Haus gestürmt, nach ihm gefragt und seinen
Computer – auf dem sich jedoch keinerlei kompromittierendes Material
befunden habe – sowie Ausweise und andere Dokumente beschlagnahmt
hätten,
dass er sich in der Folge in den Norden Irans zu einem Freund der
Familie begeben und sein Vater seine Ausreise in die Wege geleitet
habe,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid der Vorinstanz vom
16. Dezember 2010 für den Aufenthalt während des Verfahrens dem
Kanton H._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Dezember 2010 – gleichentags
eröffnet – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht, dessen Asylgesuch ablehnte, die
Wegweisung aus der Schweiz anordnete und ihn – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis zum
11. Februar 2011 zu verlassen,
dass der Beschwerdeführer am 17. Januar 2011 gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es
sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen, und in prozessualer Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
D-526/2011
Seite 4
dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe ein Arztzeugnis
von I._______, vom 12. Januar 2011 sowie einen Aufruf und eine
Resolution der J._______ für eine Demonstration vom K._______ sowie
drei Kopien von Fotos beifügte, auf denen er als Teilnehmer einer
Kundgebung in der Schweiz zu erkennen ist,
dass der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 eine Bestätigung seiner
Fürsorgeabhängigkeit einreichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
D-526/2011
Seite 5
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG),
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Fluchtgründe zufolge unplausibler und realitätsferner Vorbringen zu
Recht als unglaubhaft beurteilte,
dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zum Vorfall vom
E._______ und der darauffolgenden Festnahme und Haft – entgegen der
in der Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht – in der Tat als
substanzarm und stereotyp ausgefallen sind, sind diesen doch kaum
Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies
assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche
Besonderheiten) zu entnehmen,
dass zwar der erwähnte Vorfall und seine Folgen anlässlich der Anhörung
über mehrere Seiten hinweg geschildert wurden (vgl. act. A8/11, S. 2, 3
und 5 f.), dabei jedoch zu berücksichtigen ist, dass die diesbezüglichen
Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit aufgrund der
stereotypen und praktisch frei von persönlichen Eindrücken und
subjektiven Wahrnehmungen geprägten Ausführungen aufgesetzt und
konstruiert wirken und somit überwiegend Realkennzeichen vermissen
lassen, weshalb davon auszugehen ist, dass er diesbezüglich einen nicht
selber erlebten Sachverhalt vortrug und somit seine Schilderungen nicht
geglaubt werden können,
dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Angaben – so
insbesondere die von den Sicherheitsbeamten gemachten Aussagen
D-526/2011
Seite 6
anlässlich seiner Festnahme – angesichts ihrer Banalität auch von einer
Person nacherzählt werden können, die sich gar nicht am Ort des
Geschehens aufhielt respektive noch nie festgenommen wurde oder
jemals in Haft war (vgl. act. A8/11, S. 4),
dass er die Kundgebung zum D._______ organisiert haben will (vgl. act.
A8/11, S. 4, F16, und S. 5, F19) und aus diesem Grund dem
Überwachungsdienst der Universität bekannt gewesen sei (vgl. act.
A8/11, S. 4, F9),
dass er, nachdem er sich verpflichtet gehabt habe, seine Studienkollegen
nicht zu einer Demonstration anzustiften und sich an die
Disziplinarordnung der Universität zu halten (vgl. act. A8/11, S. 5, F18),
nach der Leistung seiner Unterschrift freigelassen worden sei und keine
Kundgebungen mehr organisiert habe, sondern nur noch an solchen
teilgenommen habe (vgl. act. A8/11, S. 5, F.19),
dass indessen die angeblich folgende Teilnahme an Kundgebungen nicht
substanziiert wurde, so wurden keine Angaben zu Anlass, Zeit, Ort,
Umstände, Verlauf usw. von weiteren Demonstrationen gemacht,
dass deshalb ein Grund für die Anhaltung des Beschwerdeführers vom
E._______ – nachdem er vier Monate zuvor vom Überwachungsdienst
der Universität nach Leistung einer Unterschrift auf freien Fuss gesetzt
worden sein soll – aus seinen Vorbringen nicht ersichtlich wird und im
dargelegten Kontext in der Tat als unrealistisch zu qualifizieren ist, zumal
er die in der Beschwerdeschrift aufgeführte regimekritische Tätigkeit
(Verfassen von Parolen, Beseitigen des Internetfilters, Weiterleiten von
regimekritischen Artikeln aus dem Ausland) erst nach dem fraglichen
Vorfall begonnen haben will (vgl. act. A8/11, S. 3 oben),
dass ferner die Ausführungen in der Beschwerde, unter welchen
Umständen sich der erwähnte F._______ für die Freilassung des
Beschwerdeführers eingesetzt habe, die entsprechenden Vorbringen
nicht plausibler erscheinen lassen, zumal der Beschwerdeführer während
der angeblichen Haft seine Teilnahmen an Demonstrationen zugegeben
haben will (vgl. act. A8/11, S. 6) und er den F._______, der ein Cousin
des Vaters gewesen sei, kaum gekannt und kein gutes Verhältnis zu
diesem gehabt habe (vgl. Beschwerdeschrift S. 9),
D-526/2011
Seite 7
dass zur Vermeidung von Wiederholungen bezüglich weiterer
Ungereimtheiten vollumfänglich auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass sodann auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass die
Fotografie, auf welcher er anlässlich einer Protestdemonstration in
L._______ zu sehen sei, im Kontext mit den übrigen Vorbringen und
einem Video einer auf dem Campus seiner Universität stattgefundenen
Demonstration stehe, welches von der Vorinstanz gänzlich unbeachtet
geblieben sei, als nicht stichhaltig erachtet werden kann, wurden die
Asylvorbringen des Beschwerdeführers einerseits zu Recht vom BFM als
unglaubhaft erachtet und er andererseits zum erwähnten Video selber
ausführte, er sei auf dieser Aufnahme selber nicht zu sehen (vgl. act.
A8/11, S. 4), weshalb diesem auch keinerlei Beweiskraft beigemessen
werden kann,
dass nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran nicht
geglaubt werden können,
dass sich aufgrund des Gesagten der Vorwurf in der Beschwerde, das
BFM habe sich mit der Asylrelevanz seiner Vorbringen gar nicht erst
auseinandergesetzt, als unbegründet erweist, zumal die Vorinstanz in
ihrer Begründung festhielt, dass der Beschwerdeführer seine
Verfolgungsvorbringen und somit letztlich auch die Flüchtlingseigenschaft
nicht habe glaubhaft machen können, weshalb sie folglich zu Recht auch
nicht verpflichtet war, die ohnehin als nicht glaubhaft erachteten
Asylvorbringen auch noch auf ihre Asylrelevanz zu überprüfen,
dass im Weiteren die Aussage in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
habe sich seit seiner Anwesenheit in der Schweiz an einer gegen das
Regime gerichteten Demonstration in der Schweiz beteiligt (vgl.
Beschwerde S. 12), nicht den Anschein vermittelt, dieser habe sich
exilpolitisch in irgendeiner Weise exponiert,
dass dieser Eindruck durch die auf Beschwerdeebene eingereichten
Kopien von Fotos bekräftigt wird, auf denen der Beschwerdeführer jeweils
als einer unter vielen Teilnehmern an der erwähnten Kundgebung vom
K._______ zu erkennen ist,
dass die Teilnahme an massentypischen und niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste indessen das Augenmerk
D-526/2011
Seite 8
der iranischen Behörden nicht erweckt, weshalb derlei Aktivitäten
gemessen an der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen (vgl. Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/28 E. 7.4.3
S. 364 ff.),
dass auch der Inhalt des eingereichten Demonstrationsaufrufs für eine
am K._______ stattfindende Kundgebung sowie die entsprechende
Resolution der J._______ nicht auf exponiertes exilpolitisches Agieren
des Beschwerdeführers schliessen lassen,
dass somit das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen ist,
dass das BFM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb
die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
D-526/2011
Seite 9
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihm im Iran droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer in seiner Heimat
über ein familiäres Beziehungsnetz und Berufserfahrungen als
O._______ verfügt (vgl. act. A2/10, S. 2),
dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einen
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt, da gemäss
dem eingereichten Arztzeugnis vom 12. Januar 2011 der
Beschwerdeführer in den Jahren 1990 und 2002 in seiner Heimat am
P._______ operiert worden sei und seit der zweiten Operation am
P._______ lebenslang einen Blutverdünner einnehmen müsse, er dies
aber auch in seiner Heimat weiterführen kann, wie er dies denn auch seit
dem Jahre 2002 bis zu seiner Ausreise im Jahre 2010 offensichtlich
problemlos getan hat,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
D-526/2011
Seite 10
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
recherheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass die Beschwerde aufgrund der Erwägungen als aussichtslos zu
qualifizieren und deshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
zumal das vorliegende Verfahren überdies weder in tatsächlicher noch in
rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint und auch das
Nichtbeherrschen einer Amtssprache für die Beigabe eines Anwalts nicht
ausschlaggebend ist,
dass das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses aufgrund des
Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art.
1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-526/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: