Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5262/2009
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Tamuk,
Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, ethnische Tamilen aus dem Distrikt
D._______ (Nordprovinz), verliessen ihren Heimatstaat nach eigenen
Angaben am 20. Juli 2008. Am 24. September 2008 reisten sie in einem
Auto in die Schweiz ein und ersuchten am gleichen Tag im Empfangs
und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl. Am 3. Oktober 2008
wurden sie ins Transitzentrum F._______ transferiert. Dort wurden sie am
15. Oktober 2008 summarisch zu ihren Personalien, zu ihren
Ausreisegründen sowie zu ihrem Reiseweg befragt. Am 10. Juli 2009
führte das BFM mit den Beschwerdeführenden eine einlässliche
Anhörung zu ihren Asylgründen durch.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
geltend, sie hätten seit ihrer Heirat im Jahr 2001 in G._______ im Distrikt
D._______ gelebt. Der Beschwerdeführer habe seit einigen Jahren als
Tuktukfahrer gearbeitet. Sie seien ausgereist, weil sie seit 2005 bzw.
2007 immer wieder von irgendwelchen Leuten belästigt, bedroht und
auch geschlagen worden seien. Manchmal sei der Beschwerdeführer von
diesen Leuten aufgefordert worden, sie auch während der
Ausgangssperre mit dem Tuktuk zu befördern. Sie seien nachts zu ihm
nach Hause gekommen und hätten ihn mitgenommen. Diese Leute
hätten vermutlich etwas mit der Polizei zu tun gehabt, da sich während
der Ausgangssperre sonst niemand so frei bewegen könne wie diese. Ein
Freund bzw. zwei Freunde von ihm seien in ähnlicher Weise belästigt
worden und 2006 bzw. Anfang 2007 verschwunden. Aus Angst, dass ihn
dasselbe Schicksal treffen könnte, hätten sie beschlossen, ihren
Heimatstaat zu verlassen. Im Juni 2008 seien sie von einem Agenten in
ein Haus in H._______ gebracht worden. Am 20. Juli 2008 hätten sie ihr
Heimatland auf einem Frachtschiff verlassen und seien über ihnen
unbekannte Länder am 24. September 2008 in die Schweiz eingereist.
Anlässlich der einlässlichen Anhörung machte der Beschwerdeführer
ausserdem geltend, sein jüngerer Bruder sei Mitglied der LTTE. Deshalb
seien nach seiner Flucht in die Schweiz Leute bei seinen Nachbarn
gewesen und hätten sich nach ihm und seinem Aufenthaltsort erkundigt.
Sie hätten wissen wollen, ob er seinen Bruder versteckt habe.
Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer, weil er in der Friedenszeit
Ende 2003 zur Erinnerung der gefallenen LTTESoldaten Öllampen
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gekauft habe, sei er von der Polizei und Mitgliedern der AntiLTTE
Bewegung mitgenommen und geschlagen worden.
C.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 stellte das BFM fest, die
Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und
lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete
ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden nicht asylrelevant seien, weshalb ihre
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung
nach Sri Lanka erachtete die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und
möglich.
D.
Mit Eingabe vom 20. August 2009 liessen die Beschwerdeführenden
durch ihre Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid Beschwerde
erheben und beantragen, es seien die Ziffern 3 bis 5 des Entscheides
vom 21. Juli 2009 aufzuheben, es sei die Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und es sei
ihnen als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem
beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. August 2009 verfügte der
Instruktionsrichter, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte er sie auf,
innert 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung rechtsgenügliche
Ausweisdokumente im Original nachzureichen und verfügte, dass über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu einem
späteren Zeitpunkt befunden werde. Auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses wurde verzichtet.
F.
Am 28. September 2009 reichte die Rechtsvertreterin die Identitätskarte
der Beschwerdeführerin zusammen mit dem OriginalBriefumschlag aus
Sri Lanka zu den Akten.
G.
Am 6. Oktober 2009 liess sich das BFM schriftlich zur Beschwerde vom
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20. August 2009 vernehmen und beantragte deren Abweisung. Es
erklärte, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines
Standpunktes rechtfertigen könnten. Die Vernehmlassung wurde den
Beschwerdeführenden am 9. Oktober 2009 zur Kenntnisnahme
zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Beschwerde richtet sich allein gegen den Vollzug der angeordneten
Wegweisung. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit einzig
die Frage, ob das BFM den Vollzug der Wegweisung zu Recht
angeordnet hat oder ob anstelle des Vollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
4.
4.1.
4.1.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.1.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.2.
4.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
4.2.2. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
4.2.3. Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
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Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2.4. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.2.5. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der
Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie
für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UNAntiFolterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen
Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06,
§§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.3.
4.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Seite 7
4.3.2. Das BFM führte in seiner Verfügung vom 21. Juli 2009 zur
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aus, der Krieg zwischen der
srilankischen Regierung und der separatistischen Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) sei im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu
Ende gegangen. Damit befinde sich das gesamte Land erstmals seit
1983 wieder unter Regierungskontrolle. Der dem Bürgerkrieg zu Grunde
liegende Konflikt, wie beispielsweise die Frage der regionalen Autonomie
für die tamilische Minderheit im Norden und Osten des Landes, bleibe
vorerst ungelöst. Zudem habe sich die Sicherheits und
Menschenrechtslage namentlich im Norden aber auch im Osten des
Landes nicht massgeblich verändert. Unter diesen Umständen erscheine
der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Norden
Sri Lankas nicht zumutbar. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit
verbundene Niederlassungsfreiheit der Beschwerdeführenden könnten
sie jedoch in einem anderen Teil ihres Heimatlandes beispielsweise im
Grossraum Colombo – Wohnsitz nehmen. Zwar gebe es auch im
Südwesten Sri Lankas und insbesondere im Grossraum Colombo sehr
strenge Sicherheitskontrollen. Es sei aber davon auszugehen, dass sich
in dieser Region die Sicherheitslage mit Beendigung des Krieges
stabilisieren und allmählich verbessern werde. Insgesamt bestehe im
Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Vollzug der Wegweisung sei unter
diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen.
4.3.3. Das BFM führte weiter aus, die Eltern des Beschwerdeführers
lebten gemäss seinen Angaben in I._______, Distrikt D._______,
Nordprovinz. Seine eigenen Geschwister und diejenigen der Eltern seien
alle nach J._______ gegangen. Der Beschwerdeführer wisse nicht, wo
sie jetzt seien. Manche seien beim Tsunami umgekommen. Verwandte
hätten ihnen die Reise finanziert und organisiert, deren Namen habe der
Beschwerdeführer aber nicht nennen wollen. Zwei der drei Geschwister
der Beschwerdeführerin lebten offenbar noch bei den Eltern, eine
Schwester lebe in K._______, Nordprovinz. Die Geschwister ihrer Eltern
lebten ebenfalls in I._______, ausser einem Onkel in London und einer
Tante in Italien. Einen Teil der Reise habe ein Onkel ihres Mannes und
andere Bekannte bezahlt. Der Beschwerdeführer sei ein junger gesunder
Mann und habe Arbeitserfahrung als Fahrer und Maurer. Bezüglich
anderer individueller Gründe, die gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs sprächen, stehe fest, dass die
Beschwerdeführenden nur unglaubhafte und unsubstanziierte Aussagen
zum angeblichen Fehlen des Beziehungsnetzes, Unmöglichkeit der
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Seite 8
Kontaktaufnahme mit der Familie im Norden, zur Unfähigkeit der
Einreichung ihrer Identitätskarten und zu ihren übrigen Lebensumständen
zu machen vermocht hätten, weswegen unter Hinweis auf die Verletzung
der Mitwirkungs und Wahrheitspflicht am Vollzug der Wegweisung
festgehalten werde. Zudem lebten Verwandte der Beschwerdeführenden
im Ausland bzw. hätten ihnen die Ausreise aus Sri Lanka finanziert. Es
sei ihnen im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht zuzumuten,
die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr nach Sri Lanka bei Bedarf
auch dort finanziell zu unterstützen. Folglich erachtete das BFM eine
Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat als zumutbar.
4.3.4. Demgegenüber führte die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen aus,
obwohl der Bürgerkrieg in Sri Lanka offiziell beendet sei, herrsche in
praktisch allen Gebieten nach wie vor eine allgemeine Lage der Gewalt.
Das BFM habe in seiner Verfügung auch zu Recht festgestellt, dass der
Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführenden in ihre Heimatregion
D._______ unzumutbar sei. Gemäss dem letzten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 (E2775/2007) werde
festgestellt, dass Tamilen nur in Colombo oder in anderen von der
Regierung kontrollierten Gebieten im Süden des Landes eine zumutbare
Fluchtalternative hätten und dies auch nur dann, wenn "besonders
begünstigende, d.h. positive individuelle Umstände" vorliegen, namentlich
ein tragfähiges Familien oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkreten
Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie die
Wohnsituation.
4.3.5. Die Rechtsvertreterin machte weiter geltend, die
Beschwerdeführenden stammten aus G._______, Distrikt D._______. Sie
hätten nie im Grossraum Colombo gelebt, hätten sich lediglich einige
Tage versteckt durch einen Schlepper unmittelbar vor der Ausreise in
H._______ aufgehalten. Im Grossraum Colombo würden die
Beschwerdeführenden über kein Beziehungsnetz verfügen. Ihre
Verwandten lebten alle entweder im Distrikt D._______ oder im
J._______Gebiet, ausser einem Onkel in London und einer Tante in
Italien. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um ein Ehepaar mit
einem Kleinkind. Die Ehefrau sei Hausfrau und habe keine spezielle
Ausbildung. Der Ehemann habe ebenfalls nur sehr geringe Schulbildung.
Er halte sich und seine Familie als TuktukFahrer und
Gelegenheitsarbeiter knapp über Wasser. Die Beschwerdeführenden
würden zudem über keine SinghalesischKenntnisse verfügen. Eine
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Seite 9
Integration im Grossraum Colombo dürfte unter diesen Umständen
scheitern. Weder würde ihnen dort Wohnraum zur Verfügung stehen,
noch könnten sie eine Arbeit finden, welche ihre Existenz sichern würde.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei nicht damit zu rechnen, dass
die Beschwerdeführenden von Verwandten finanziell unterstützt würden.
Bereits zur Finanzierung der Ausreise hätten sich die
Beschwerdeführenden massiv verschuldet. Die Verwandten, die sie bei
der Bezahlung des Schleppers unterstützt hätten, hätten Land verkaufen
müssen. Keiner der Verwandten sei so vermögend, dass er die Familie
längerfristig in einem Rahmen unterstützen könnte, der ihre Existenz
sichern könnte. Die meisten Familienmitglieder seien intern Vertriebene,
einige zudem durch den Tsunami schwer getroffen. In den Kriegswirren
sei der Kontakt zu vielen Verwandten abgebrochen und die
Beschwerdeführenden wüssten nicht so genau, wo sie sich aufhielten. Im
Ausland befänden sich nur ein Onkel und eine Tante, also nicht Mitglieder
der Kernfamilie der Beschwerdeführenden. Diese hätten keinen Kontakt
zu ihnen. Mit einer Unterstützung durch den Onkel und die Tante sei
deswegen nicht zu rechnen. Selbst wenn die finanzielle Existenz der
Beschwerdeführenden durch Verwandte gesichert wäre, so würde dies
die fehlenden Beziehungen im Grossraum Colombo sowie die fehlende
Bildung und Berufserfahrung nicht wettmachen, so dass der Grossraum
Colombo für die Beschwerdeführenden auch dann keine zumutbare
Fluchtalternative darstellen würde.
4.3.6. Die Rechtsvertreterin hielt schliesslich fest, dem Argument, die
Beschwerdeführenden hätten ihre Mitwirkungspflicht verletzt, könne
sodann keine Folge geschenkt werden. Über ihre Verwandten und deren
Aufenthaltsort hätten die Beschwerdeführenden anlässlich ihrer
Anhörungen so gut wie möglich Auskunft gegeben. Sie hätten zudem
ihrer Geburtsurkunden, welche in D._______ ausgestellt worden seien,
zu den Akten gegeben. Es dürfe dabei nicht ausser Acht gelassen
werden, dass die Kontaktaufnahme in die Nordprovinzen Sri Lankas
wegen den Folgen des jahrzehntelangen Bürgerkrieges und vor allem
äusserst heftigen Gefechten in der Endphase stark erschwert sei.
4.3.7. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im publizierten Urteil BVGE
2008/2 vom 14. Februar 2008 zur Frage der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie
eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich festgelegten Praxis galt
der Vollzug der Wegweisung in die Nordprovinz und in die Ostprovinz als
unzumutbar (a.a.O. E. 6). Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im
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Seite 10
Süden des Landes konnte für srilankische Staatsangehörige tamilischer
Ethnie indes als zumutbar erachtet werden, wenn besonders
begünstigende Faktoren – wie ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine
konkrete Unterkunftsmöglichkeit – vorlagen, wobei mitzuberücksichtigen
war, dass je kürzer die vorangegangene Aufenthaltsdauer in Colombo
und je länger der Auslandaufenthalt war, desto höhere Anforderungen an
das Vorliegen der obgenannten Kriterien galten (a.a.O. E. 7.6.1 und
E.7.6.2). Wie in diesem Urteil festgehalten, waren die Muslime (die sich
selbst als eigenständige Ethnie definieren) von den
Auseinandersetzungen im Norden und Osten der Insel nicht weniger
stark betroffen als die tamilische Bevölkerung.
4.3.8. Mit dem zur Publikation vorgesehenen Grundsatzurteil
E6220/2006 vom 27. Oktober 2011 aktualisierte das
Bundesverwaltungsgericht die letztmals mit erwähntem BVGE 2008/2
definierte Lageanalyse Sri Lankas und passte die Wegweisungspraxis an.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hält das Gericht fest, dass dieser
in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (a.a. O.
E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz – mit
Ausnahme des J._______Gebiets – ist grundsätzlich zumutbar, wobei
sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen
Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen
Elementes aufdrängt (a.a.O. E. 13.2.1). Weiterhin als unzumutbar muss
der Wegweisungsvollzug, übereinstimmend mit dem BFM, für das
J._______Gebiet gelten, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von
den LTTE kontrolliert wurde und in welchem sich in der Folge bis zum
endgültigen Sieg über die LTTE die Kriegshandlungen abgespielt haben
(a.a.O. E. 13.2.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von
Sri Lanka (d.h. die Provinzen North Central, North Western, Central,
Western [namentlich der Grossraum Colombo], Southern,
Sabarugamuwa und die UvaProvinz) stammen und dorthin
zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar
(a.a.O. E.13.3).
4.3.9. Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 1980 in L._______ im Distrikt
D._______ geboren. 1985 zog seine Familie nach I._______ /
D._______. 1996 flüchteten sie nach M._______ und kehrten im Jahr
2002 nach G._______ / D._______ zurück. Die Beschwerdeführerin
wurde 1980 in I._______ geboren und hielt sich mit ihrer Familie von
1995 bis 2002 in N._______ / J._______ auf. Im Jahr 2001 heirateten die
Beschwerdeführenden und lebten seither zusammen in G._______ im
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Seite 11
Distrikt D._______. Im Jahr 2006 wurde ihre gemeinsame Tochter
geboren. Eine Rückkehr nach D._______ ist nach neuer Rechtsprechung
grundsätzlich als zumutbar zu betrachten, wobei aber eine sorgfältige,
zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien
vorzunehmen ist. Das bedeutet, dass den sozioökonomischen und den
medizinischen Aspekten, dem Kindeswohl und auch dem zeitlichen
Element gebührend Rechnung zu tragen sind.
4.3.10. Aus den Verfahrensakten gehen keine konkreten Anzeichen
hervor, dass sich die Lebensumstände der Beschwerdeführenden seit der
Ausreise vor dreieinhalb Jahren massgeblich verändert haben könnten.
Auch ist die Dauer ihrer Abwesenheit aus dem Heimatstaat nicht
übermässig lang, so dass sie bei einer Rückkehr keine Probleme mit der
Reintegration haben sollten. Die Eltern des Beschwerdeführers leben
noch immer in I._______ / D._______, seine drei Geschwister sollen sich
gemäss eigenen Angaben im J._______Gebiet aufhalten (A1/11, S. 3;
A16/15, S. 3). Die Eltern, zwei erwachsene Geschwister und weitere
Onkel und Tanten der Beschwerdeführerin leben ebenfalls in I._______.
Eine Schwester der Beschwerdeführerin lebt ihn K._______ in der
Nordprovinz (A2/1, S. 3). Die Beschwerdeführenden verfügen somit in
ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz,
welches ihnen eine soziale Wiedereingliederung in ihren Heimatstaat
ermöglichen wird. Auch ist die gemeinsame Tochter mit fünf Jahren noch
in einem Alter, in dem es ihr problemlos gelingen sollte, sich in ihrem
Heimatstaat zu reintegrieren.
4.3.11. Die Beschwerdeführenden sind jung und – soweit aus den Akten
zu entnehmen – gesund. Sie verfügen beide über eine 8 bzw. 11jährige
solide Schulbildung (A1/11, S. 2; A2/11, S. 2). Der Beschwerdeführer
verfügt zudem über mehrjährige Arbeitserfahrung. Er hat von ca. 2002 bis
2007 (vgl. A1/11, S. 2; A15/12, S. 5; A16/15, S. 7) als Tuktukfahrer
gearbeitet. Ausserdem hat er immer wieder verschiedene
Aushilfsarbeiten wie z.B. als Maurer übernommen (vgl. zum Ganzen
A1/11, S. 2; A2/11, S. 2 und A16/15, S. 8). Es ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat auch wieder Arbeit finden
wird und damit für seine Familie aufkommen kann.
4.3.12. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden haben sie für die
Ausreise aus Sri Lanka finanzielle Unterstützung von Verwandten
erhalten. Dies bestätigt, dass die Beschwerdeführenden in ihrem
Heimatstaat über ein bestehendes und gut funktionierendes Familiennetz
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Seite 12
mit grosser Unterstützungsbereitschaft verfügen, welches ihnen bei der
Rückkehr und der Reintegration behilflich sein kann. Bei dieser Sachlage
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden nach ihrer
Rückkehr mit vorübergehender – nicht dauerhafter wie in der Beschwerde
verneint – (finanzieller) Hilfe von Angehörigen eine eigene Existenz
aufbauen können. Aus diesen Gründen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführenden zusätzlich zu dem bestehenden Beziehungsnetz
über die notwendigen Voraussetzungen verfügen, die ihnen eine
wirtschaftliche Wiedereingliederung in ihrem Heimatstaat und die damit
einhergehende Existenzsicherung ermöglichen.
4.3.13. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung
auch als zumutbar.
4.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG
und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
AuG).
4.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
In der Instruktionsverfügung vom 26. August 2009 wurde der Entscheid
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf
einen späteren Zeitpunkt verschoben. Dieser Entscheid ist nun
nachzuholen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren konnte zum
Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aufgrund der vorstehenden
Erwägungen nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der
Beschwerdeführer ist allerdings seit einem Jahr in der Schweiz
erwerbstätig. Folglich dürfte keine Bedürftigkeit im Sinne von Art. 65 Abs.
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Seite 13
1 VwVG vorliegen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist daher abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D5262/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden in Abweisung des Gesuchs
um unentgeltliche Rechtspflege den Beschwerdeführenden auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Corinne Krüger
Versand: