B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5262/2013
U r t e i l v o m 2 1 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
Parteien
A._______, geboren (…),
dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
und deren Kind
C._______, geboren (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. August 2013 / N .
D-5262/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren
Heimatstaat am 31. August 2010 auf dem Landweg und gelangten am
22. September 2010 unkontrolliert in die Schweiz, wo sie noch gleichen-
tags ihre Asylgesuche im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ einreichten. Anlässlich der Befragungen vom 30. September
2010 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörungen vom
25. März und 30. April 2013 durch das BFM machten die Beschwerdefüh-
renden zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie
seien ethnische Kurden aus N._______ (Iran). Der Beschwerdeführer sei
im November 2009 von zwei Jugendfreunden aufgefordert worden, politi-
sche Flugblätter auszudrucken und zu kopieren. Diesem Anliegen sei er
über die Dauer von zehn Monaten bei insgesamt fünf Gelegenheiten
nachgekommen – zuletzt am 24. Juli 2010. Kurz darauf seien die beiden
Freunde des Beschwerdeführers verhaftet worden. Er habe dies jedoch
erst rund zwei Wochen später erfahren. Als sich die Beschwerdeführen-
den nämlich am 5. August 2010 zufällig in O._______ aufgehalten hätten,
seien sie im Familienheim von Vertretern des iranischen Sicherheits-
dienstes gesucht worden. Gewarnt von seiner Mutter habe er sich bei
seiner Cousine in O._______ versteckt. Als dann die Behörden am
18. August 2010 erneut nach ihm gefahndet hätten, habe ihm seine Fami-
lie zur sofortigen Flucht geraten. So hätten denn die Beschwerdeführen-
den ihren Heimatstaat am 31. August 2010 verlassen und seien über die
Türkei, Griechenland und unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
Die Beschwerdeführerin sei wegen der Probleme ihres Ehemannes aus-
gereist.
Die Beschwerdeführenden seien in der Schweiz exilpolitisch tätig.
A.b Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden ihre
Identitätskarten sowie Kopien der Nationalitätenausweise, des Ehe-
scheins und eines Ausweisdokuments der Tochter zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. August 2013 – eröffnet am 30. August 2013 –
lehnte das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung der
Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug
an. Zur Begründung machte die Vorinstanz im Wesentlichen geltend, der
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Beschwerdeführer habe im Rahmen der BzP zu Protokoll gegeben, die
Behörden hätten ihn vor seiner Ausreise bei insgesamt zwei Gelegenhei-
ten gesucht. Anlässlich der Bundesanhörung vom 30. April 2013 habe er
hingegen von mehrfachen Belästigungen seitens der Behörden gespro-
chen. Des Weiteren habe er bei der BzP die Hausdurchsuchung mit kei-
nem Wort erwähnt. Anlässlich der Bundesanhörung habe er jedoch gleich
von mehreren Hausdurchsuchungen gesprochen. Dementsprechend ha-
be er auch den Memory-Stick anlässlich der BzP mit keinem Wort er-
wähnt, obwohl er diesen im Rahmen der Anhörung dann ins Zentrum sei-
nes Vorbringens gerückt habe. Schliesslich sei anlässlich der BzP auch
niemals die Rede von weiteren Belästigungen weiterer Familienmitglieder
durch die Behörden die Rede gewesen. Demgegenüber habe er anläss-
lich der Bundesanhörung geltend gemacht, die Behörden hätten als Folge
seines Verschwindens auch seine Brüder schikaniert und einvernommen.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits habe im Rahmen ihrer Anhörung vom
25. März 2013 davon gesprochen, auch ihre Mutter sei von den Behör-
denvertretern befragt worden. Dies habe sie während der BzP indessen
an keiner Stelle erwähnt. Diese nachträglich geltend gemachten Vorbrin-
gen liessen erste Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführen-
den entstehen. Diese Zweifel würden verstärkt durch die realitätsfremden
Angaben der Beschwerdeführenden bezüglich des Vorgehens der Behör-
den. Anlässlich ihrer Anhörungen hätten sie angegeben, die Behörden-
vertreter hätten den Beschwerdeführer mehrmals zu Hause gesucht. Sie
hätten zudem auch einige Hausdurchsuchungen durchgeführt, diverse
Verwandte auf beiden Seiten der Familie verhört und schliesslich auch
noch dafür gesorgt, dass ein Bruder des Beschwerdeführers seine Stelle
verloren habe. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass iranische Regie-
rungsvertreter ein solches Vorgehen allein aufgrund des Verdachts wäh-
len sollten, der Beschwerdeführer könnte Flugblätter in relativ kleiner Auf-
lage gedruckt haben. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu mehre-
ren zentralen Aspekten seines Vorbringens lediglich sehr oberflächliche
Antworten geben können. So habe er nicht nachvollziehbar aufzeigen
können, wie er rekrutiert worden sei oder worin seine Motivation bestan-
den habe, politisch aktiv zu werden und so seine Familie in Gefahr zu
bringen. Angesichts der widersprüchlichen, teils unsubstanziierten und
realitätsfremden Ausführungen könne den Beschwerdeführenden die gel-
tend gemachte Verfolgung seitens der iranischen Behörden nicht ge-
glaubt werden.
Die Beschwerdeführenden hätten ferner geltend gemacht, sie seien in der
Schweiz politisch aktiv. Aus diesem Grund seien sie Ende 2011 der Ko-
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mala Partei beigetreten. Es sei zwar bekannt, dass die iranischen Behör-
den die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland über-
wachten. Sie hätten jedoch – vor dem Hintergrund einer bekanntermas-
sen grossen Zunahme exilpolitischer Betätigung von abgewiesenen irani-
schen Asylsuchenden – nur Interesse an der namentlichen Identifizierung
einer Person, deren Aktivitäten über den Rahmen massentypischer und
niedrig profilierter Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinausgin-
gen und die Funktionen oder Aktivitäten entwickelte, welche den Asylsu-
chenden als einen ernsthaften und gefährlichen Regimegegner erschei-
nen liessen. Im vorliegenden Fall ergäben sich aus den Ausführungen der
Beschwerdeführenden offenkundig keine solch herausragenden exilpoliti-
schen Profile, welche sie als konkrete Bedrohung für das iranische Re-
gime erscheinen liessen. Ihre Aktivitäten (Mitgliedschaft bei einer politi-
schen Exilpartei) seien vergleichbar mit denjenigen einer Vielzahl von Ira-
nern in der Schweiz und würden sich nicht von den üblichen Aktivitäten
anderer exilpolitisch tätiger Iraner abheben. Ihre Tätigkeiten – sollten die
iranischen Behörden überhaupt davon Kenntnis erlangen – seien auf-
grund der gesamten Umstände somit nicht geeignet, sie als Personen mit
klar definierten oppositionspolitischen Vorstellungen und persönlichem
Agitationspotenzial erscheinen zu lassen. Die geltend gemachten subjek-
tiven Nachfluchtgründe seien deshalb nicht relevant im Sinne von Art. 3
AslyG.
Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 18. September 2013 liessen die Beschwerdeführenden
Beschwerde erheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren
stellen: Die angefochtene Verfügung sei zu kassieren und zu neuem Ent-
scheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei Asyl zu gewäh-
ren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Des Weiteren
sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Zur Begründung der Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführen-
den im Wesentlichen geltend, das Protokoll der ergänzenden Anhörung
sei nicht ediert, nicht ins Aktenverzeichnis aufgenommen und nicht in der
angefochtenen Verfügung erwähnt worden. Sodann sei das dort Vorge-
brachte nicht in die Entscheidbegründung eingeflossen. Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs sei in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, wes-
halb die Verfügung aufzuheben und für eine Neuentscheidung an die Vor-
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instanz zurückzuweisen sei. Die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer
zu Unrecht vorgeworfen, er habe anlässlich der Anhörung zur Sache Din-
ge erwähnt, welche anlässlich der BzP nicht benannt worden seien. Im
Unterschied zur BzP habe die Anhörung zur Sache – ohne Rücküberset-
zung und abzüglich der 25-minütigen Pause – über dreieinhalb Stunden
gedauert. Es liege somit in der Natur der Sache, dass anlässlich der An-
hörung fast ausschliesslich Sachen gesagt worden sein müssten, die
vorher noch nicht erwähnt worden seien. Es fehle in casu an inhaltlich
diametralen Abweichungen in den Asylvorbringen. Der Beschwerdeführer
habe anlässlich der Direktanhörung die bereits anlässlich der BzP in den
wesentlichen Zügen geltend gemachten Fluchtgründe präzisiert. Dies
scheine auch deshalb klar, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer an-
lässlich der Direktanhörung nicht auf allenfalls nachgeschobene Flucht-
gründe angesprochen habe, was sie hätte tun müssen, wäre sie dieser
Ansicht gewesen.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2013 verzichtete der Instruk-
tionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und teilte den Beschwerdeführenden mit, über das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021) werde im Endentscheid entschieden. Gleich-
zeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzurei-
chen.
D.b Mit Eingabe vom 2. Oktober 2013 liessen die Beschwerdeführenden
vier Kopien von Beweismitteln nebst einer Übersetzung auf Deutsch zu
den Akten reichen.
E.
E.a In seiner Vernehmlassung vom 9. Oktober 2013 stellte das BFM fest,
es lägen keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor,
die zu einer Änderung der Betrachtungsweise führen könnten. Zur Be-
gründung machte das BFM geltend, der Beschwerdeführer sei mit Datum
vom 27. Mai 2013 zu einer ergänzenden Anhörung eingeladen geworden.
Gerügt werde nun von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers, das
Protokoll jener ergänzenden Anhörung sei nicht ins Aktenverzeichnis auf-
genommen worden und habe in der angefochtenen Verfügung des BFM
keine Erwähnung gefunden. Es werde moniert, das dort Vorgebrachte
habe somit nicht in die Entscheidbegründung einfliessen können.
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Indessen werde der Grund, weshalb der Beschwerdeführer mit Datum
vom 27. Mai 2013 vom BFM zu einer ergänzenden Anhörung eingeladen
worden sei, auf Seite 16 der Akte A21 ersichtlich. Weil der Dolmetscher
am Tag der ordentlichen Anhörung vom 30. April 2013 bereits um
17.00 Uhr habe aufbrechen müssen, sei die Rückübersetzung auf ein
späteres Datum verschoben worden. Sehe man einmal von der Rück-
übersetzung ab, so habe die Anhörung vom 30. April 2013 zu Ende ge-
führt werden können. Im Rahmen der ergänzenden Anhörung seien somit
keine weiteren Vorbringen hinzu gekommen, welche in die Entscheidbe-
gründung hätten einfliessen können oder müssen. Ebenso wenig sei ein
neues Protokoll erstellt worden, welches im Aktenverzeichnis hätte ver-
zeichnet werden können.
E.b In einem Nachtrag vom 17. Oktober 2013 zur Vernehmlassung hielt
das BFM fest, bei den zusätzlich eingereichten Dokumenten handle es
sich um einen Mietvertrag, eine Mahnung, eine Kündigung sowie eine ge-
richtliche Vorladung. Während der Mietvertrag zur Erhellung des asylrele-
vanten Sachverhalts nichts beizutragen vermöge, sei der Beweiswert der
drei weiteren Beweismittel zu bezweifeln. Im Iran seien Dokumente dieser
Art und in der vorliegenden Form leicht käuflich erwerblich. Sie seien so-
mit untauglich, den asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen. Im
Übrigen werde auf die Erwägungen in der Vernehmlassung vom 9. Okto-
ber 2013 verwiesen. An ihnen werde vollumfänglich festgehalten.
E.c Mit Eingabe vom 30. Oktober 2013 liessen die Beschwerdeführenden
eine Replik einreichen. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, die
Vorinstanz habe zur Kritik an der Glaubhaftigkeitsanalyse keine Stellung
genommen, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerde verwiesen
werde. Wie sich aus den Akten ergebe, stütze sich das BFM bei seiner
Entscheidung auf ein Protokoll ab, von dem nicht bekannt sei, wann es
dem Beschwerdeführer rückübersetzt und von diesem unterzeichnet wor-
den sei. Es sei als erwiesen zu betrachten, dass das Protokoll nicht am
30. April 2013 unterzeichnet worden sei, obwohl dies eindeutig aus dem
Dokument hervorgehe. Ob dieses Dokument für die Begründung der an-
gefochtenen Verfügung überhaupt verwendet werden könne, sei fraglich.
Es liege auf der Hand, dass zwischen der Befragung und der Rücküber-
setzung einige Zeit verstrichen sei. Wenn nun wie vorliegend tatsächlich
Wochen zwischen Befragung und Rückübersetzung derselben lägen,
müsse dies nicht nur klar aus einer abschlägigen Verfügung hervorgehen,
sondern auch begründet und gebührend berücksichtigt werden. Beides
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Seite 7
sei hier nicht getan worden. Schliesslich könne die Vernehmlassung vom
17. Oktober 2013 in diesem Verfahren nicht berücksichtigt werden, weil
sie nicht innert vorgegebener Frist eingereicht worden sei.
E.d Mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2013 wurden die Akten
A2/10 und A19/11 dem Rechtsvertreter in Kopie zugestellt, wobei der In-
struktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführen-
den Gelegenheit einräumte, bis zum 27. Dezember 2013 eine Beschwer-
deergänzung nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlas-
sungsfall werde aufgrund der bestehenden Akten entschieden.
Die Beschwerdeführenden liessen innert Frist keine Beschwerdeergän-
zung zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
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Seite 8
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Wie sich aus der Beschwerdeschrift vom 18. September 2013 sowie
der Replik vom 30. Oktober 2013 ergibt, rügen die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen Verletzungen der Aktenführungs- und Protokollierungs-
pflicht respektive des rechtlichen Gehörs.
3.1.1 Gemäss gefestigter Rechtspraxis unterliegt die Verwaltung einer Ak-
tenführungspflicht, da diese das Gegenstück zum ─ Bestandteil des
rechtlichen Gehörs bildenden ─ Akteneinsichtsrecht der betroffenen Per-
son darstellt (BGE 130 II 473 E. 4.1 S. 477; ferner das zu einem analogen
Prozesssachverhalt ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-5377/2011 vom 18. Januar 2012 S. 7 f. sowie D-812/2009 vom
19. September 2011 E. 5.4.3), und zwar unabhängig davon, ob das Ak-
teneinsichtsrecht auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.
3.1.2 Aus der Aktenführungspflicht ergibt sich insbesondere eine allge-
meine Protokollführungspflicht über entscheidwesentliche Abklärungen,
Zeugeneinvernahmen, Augenscheine und Verhandlungen im Rechtsmit-
telverfahren. Die Protokollierung erlaubt zunächst den Parteien, das Ak-
teneinsichtsrecht wirksam auszuüben und sich zum Beweisergebnis zu
äussern. Nicht zuletzt soll das Protokoll den Gang der Verhandlung auch
für die Rechtsmittelbehörde und für Dritte nachvollziehbar machen (vgl.
BERNHARD WALDMANN/MARKUS OESCHGER, in Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 26 N 39 ff.).
3.1.3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Direktanhörung durch das BFM
mehr als zweieinhalb Jahre nach der BzP vom 30. September 2010 statt-
fand, nämlich erst am 30. April 2013. Gegen Ende der Anhörung stellte
der Befrager dem Beschwerdeführer die Frage, ob er noch etwas sagen
wolle, was er bis jetzt noch nicht habe erwähnen können. Daraufhin ant-
wortete der Beschwerdeführer mit Nein. Im Anschluss daran teilte der Be-
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Seite 9
frager dem Beschwerdeführer mit, die Rückübersetzung werde an einem
anderen Tag stattfinden und der Dolmetscher der gleiche sein. Die An-
schlussfrage des Beschwerdeführers, ob er dann noch ergänzen könne,
wurde vom Befrager mit der Zusatzbemerkung, es finde dann nur die
Rückübersetzung statt, verneint. Schliesslich befindet sich in den Akten
eine Vorladung vom 24. Mai 2013 zu einer auf den 14. Juni 2013 anbe-
raumten Anhörung gemäss Art. 41 AsylG, nicht jedoch ein entsprechen-
des Protokoll.
3.1.4 Wie sich aus der Erklärung vom 30. April 2013 des Hilfswerkvertre-
ters (A21/16 S. 16) ergibt, fand die Rückübersetzung des Anhörungspro-
tokolls nicht direkt im Anschluss an die Anhörung, sondern erst zu einem
späteren Zeitpunkt statt. Anlässlich dieser Rückübersetzung wurde kein
Protokoll erstellt, weshalb auch nicht dokumentiert ist, welche Personen
bei der Rückübersetzung zugegen waren. Ausserdem ist das effektive
Datum der Rückübersetzung aus den Akten nicht ersichtlich. Vielmehr
drängt sich bei der Lektüre des Protokolls der unzutreffende Schluss auf,
das Protokoll vom 30. April 2013 sei am gleichen Tag rückübersetzt und
unterschrieben worden. Wie aus den Akten hervorgeht, ist dies tatsa-
chenwidrig. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz ihrer
Protokollierungspflicht nicht nachgekommen ist (PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 12 N 46/7 S. 262 sowie
BERNHARD WALDMANN/MAGNUS OESCHGER, a.a.O., Art. 26 N 39 – 44
S. 546 – 548). Entgegen der Ansicht des Befragers können im Rahmen
einer Rückübersetzung insoweit noch Ergänzungen angebracht werden,
als sie der Berichtigung und Präzisierung des Protokollinhalts dienen (vgl.
Anhörung vom 30. April 2013, F75 und F76). Aufgrund einer ordentlichen
Protokollierung der wohl am 14. Juni 2013 erfolgten Rückübersetzung der
Anhörung vom 30. April 2013 sowie der Weigerung des Befragers Ergän-
zungen zuzulassen, ist von einer Gehörsverletzung auszugehen. Was
schliesslich die unter Ziffer 1 der Erwägungen der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 26. August 2013 aufgezeigten Widersprüche anbelangt, fällt
auf, dass dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit gegeben wurde, zu
den Unstimmigkeiten Stellung zu nehmen. Diesbezüglich hat die Vorins-
tanz ihre Pflicht zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ver-
letzt (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b S. 116), dies nicht zu-
letzt im Hinblick auf die unüblich grosse Zeitdifferenz zwischen BzP und
Direktanhörung, die vorliegend mehr als zweieinhalb Jahre beträgt.
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3.2 Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung vom 26. August
2013 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Er-
wägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Nach der Rückweisung hat
die Vorinstanz für eine korrekte Aktenführung und Protokollierung besorgt
zu sein und dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu Ergänzungen respek-
tive zur Stellungnahme zu den von der Vorinstanz festgestellten Unstim-
migkeiten zu geben. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen
Rechtsanträge einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs.1 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden gegen-
standslos.
4.2 Den rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres
Obsiegens zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ih-
nen notwendigerweise erwachsenen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteient-
schädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere
notwendige Auslagen der Partei. Das Gericht setzt die Parteientschädi-
gung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung
einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 8, Art. 9 und Art. 14 Abs. 2
VGKE).
4.3 Der Rechtsvertreter hat zwar eine Kostennote vom 18. September
2013 eingereicht, die nicht die Gesamtkosten der Vertretung umfasst. Auf
entsprechende Nachforderung einer weiteren Kostennote kann indessen
verzichtet werden, da der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der
Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, Art. 9 und Art. 11 VGKE) ist
die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) festzusetzen und die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwer-
deführenden diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 26. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Gert Winter
Versand: