B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5262/2015/mel
Ur t e i l vom 7 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Afghanistan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 12. August 2015 / N (…)
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein eigenen Angaben zufolge unbegleiteter
Minderjähriger aus Afghanistan – am 27. Juni 2015 im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte,
dass die Abfrage der «Eurodac»-Datenbank durch das SEM eine daktylo-
skopische Erfassung des Beschwerdeführers durch die griechischen und
die ungarischen Behörden sowie die Einreichung eines Asylgesuchs in Un-
garn ergab,
dass am 17. Juli 2015 die Erstbefragung stattfand und dem Beschwerde-
führer dabei das rechtliche Gehör zu seinem Alter gewährt wurde,
dass ihm diesbezüglich vorgehalten wurde, man habe starke Zweifel an
seiner Minderjährigkeit, weil er keine Papiere eingereicht habe, nur vom
Hörensagen wisse, wie alt er sei, und die mit ihm durchgeführte Handwur-
zelknochenanalyse ergeben habe, er sei älter als 19 Jahre alt, weshalb er
als volljährig betrachtet werde,
dass dem Beschwerdeführer zudem das rechtliche Gehör zur mutmassli-
chen Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er wolle nicht dort-
hin zurückkehren; dort kämen sie mit der Behandlung der Gesuche nicht
mehr nach und die Leute selber seien am Verhungern,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. August 2015 – eröffnet am 21. Au-
gust 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegwei-
sung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und ihn aufforderte, die
Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlas-
sen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
28. August 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
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dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, er sei als
Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei infolge
fehlender Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die
vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollständigen
unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um An-
weisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behör-
den des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an
diese zu unterlassen, sowie um Information über eine allfällig bereits er-
folgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung ersuchte,
dass der Beschwerdeschrift die Kopie der angefochtenen Verfügung sowie
Kopien zweier fremdsprachiger Dokumente beilagen,
dass geltend gemacht wurde, es handle sich dabei um Kopien der eigenen
Taskira und der Taskira seines Vaters,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten
Beweismittel – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. September 2015, die Kopie des zum
Dossier gehörenden Rückscheines indessen erst am 3. September 2015
beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass hinsichtlich des Gesuchs um Verhinderung der Weitergabe von Daten
und der Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat auf Art. 97
AsylG, auf Art. 4 VVWA (SR 142.281) sowie Art. 2 f. AsylV 3 (SR 142. 314)
verwiesen wird,
dass gestützt auf diese gesetzlichen Grundlagen eine Kontaktnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat zwecks Beschaffung der für den Vollzug
der Wegweisungsverfügung benötigten Reisepapiere grundsätzlich zuläs-
sig ist, sofern – wie vorliegend – ein erstinstanzlicher ablehnender Asylent-
scheid vorliegt,
dass indessen vorliegend keine Kontaktnahme mit dem Heimatstaat er-
folgt, weil eine Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
infolge des Dublin-Verfahrens gar nicht Prüfungsgegenstand ist,
dass die schweizerischen Behörden jedoch mit dem zuständigen Dublin-
Staat (vorliegend Ungarn) aufgrund der Bestimmungen im Dublin-Verfah-
ren Kontakt aufnehmen müssen, um die Rücküberstellung des Beschwer-
deführers an diesen Staat zu gewährleisten, wobei in diesem Zusammen-
hang Daten ausgetauscht werden, was indessen mit den gesetzlichen Re-
gelungen vereinbar ist,
dass folglich auf das Gesuch, die Kontaktnahme mit den Heimatbehörden
und die Datenübermittlung sei zu unterlassen, nicht einzutreten ist, und das
Gesuch, die Kontaktnahme mit dem Herkunftsstaat im Sinne des zustän-
digen Dublin-Staates und die Datenübermittlung ebenso abzuweisen ist
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wie das Gesuch um Einsichtnahme in eine allenfalls bereits erfolgte Daten-
übermittlung,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat nach Massgabe der Artikel 23,
24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
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Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbstein-
trittsrecht),
dass der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
«Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Juni 2015 in Ungarn ein
Asylgesuch eingereicht hatte, womit in seinem Fall das Zuständigkeitskri-
terium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO als erfüllt zu erkennen ist,
dass dieses Zuständigkeitskriterium allerdings zurückzutreten hätte, wenn
von der von ihm behaupteten Minderjährigkeit auszugehen wäre, da ge-
mäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO im Falle eines unbegleiteten Minderjähri-
gen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat)
der Staat zuständig ist, in welchem er seinen Antrag gestellt hat,
dass diese Bestimmung eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz be-
gründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der genannten Be-
stimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von
Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG,
Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8),
dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr
behauptete Minderjährigkeit trägt,
dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher An-
haltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Alters-
angaben sprechen, vorzunehmen ist und dabei insbesondere an für echt
befundene Identitätspapiere oder an eigene Angaben zu denken ist (vgl.
Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis
auf die frühere Praxis),
dass der Beschwerdeführer – wie bereits in der angefochtenen Verfügung
festgehalten – keine Identitätspapiere zu den Akten reichte,
dass er mit der Beschwerdeschrift die Kopie einer Taskira nachreichte,
dass die Kopie eines Identitätspapiers indessen den Anforderungen an Art.
1a Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
nicht zu genügen vermag, weil Kopien von Beweismitteln leicht fälschbar
sind und somit einen verminderten Beweiswert aufweisen,
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dass somit die vom Beschwerdeführer behauptete Altersangabe auch nach
Einreichung der Kopie der Taskira nicht belegt ist, weshalb diesbezüglich
auf seine Aussagen abzustellen ist,
dass er anlässlich der Befragung am 17. Juli 2015 ausführte, er habe noch
keine Taskira (vgl. Akte A7/11 S. 7), weshalb die nachträglich eingereichte
Kopie einer Taskira mit seinen Aussagen nicht zu vereinbaren ist und Zwei-
fel an deren Echtheit hervorruft,
dass der Einwand in der Beschwerde, er habe aus Angst vor einer Rück-
weisung nach Afghanistan diese falsche Aussage zu Protokoll gegeben,
nicht überzeugt, zumal er zu Beginn der Befragung auf die Wahrheits- und
Verschwiegenheitspflicht hingewiesen wurde (vgl. Akte A7/11 S. 1 f.),
dass zudem seine Aussage, seine Mutter habe ihn vielleicht bezüglich sei-
nes Alters angelogen (vgl. Akte A7/11 S. 7), zu weiteren Zweifeln am ange-
gebenen Alter Anlass gibt,
dass der Beschwerdeführer zudem widersprüchliche Angaben zu seinem
Geburtsdatum machte, indem er anlässlich der Befragung vorbrachte, er
sei am 10. Oktober 1997 geboren (vgl. Akte A7/11 S.2), was sich mit dem
Personalienblatt vereinbaren lässt (vgl. Akte A1/2 S. 2), während er später
darlegte, sein Geburtsdatum sei der 8. Dezember 1997,
dass seine Erklärung dazu, er habe das erste angegebene Geburtsdatum
nur vom Hörensagen gewusst, nicht tauglich ist, den Widerspruch zu er-
klären, und insbesondere nicht ausreicht, seine Minderjährigkeit glaubhaft
zu machen,
dass es – neben den Angaben auf der nachgereichten Kopie der Taskira –
keine weiteren Anhaltspunkte (wie beispielsweise sein Erscheinungsbild)
gibt, die für die Richtigkeit der von ihm behaupteten Minderjährigkeit spre-
chen,
dass an dieser Stelle anzufügen ist, dass die zur Klärung des Alters durch-
geführte Handknochenanalyse bei der Bestimmung des Alters bis zu drei
Jahren abweichen kann (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Ja-
nuar 2015 E. 5.1.4) und sich somit im vorliegenden Fall für eine zu bewei-
sende Minderjährigkeit respektive ein zu beweisendes Alter von 17 Jahren
und 10 Monaten als nicht tauglich erweist,
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dass die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen ist,
dass an dieser Einschätzung die Nachreichung des Originals der zu den
Akten gegebenen Taskira nichts ändern könnte, zumal allein aus einer Tas-
kira nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das dort angegebene
Alter der betroffenen Person geschlossen werden kann und vorliegend auf-
grund der widersprüchlichen Angaben zum Vorhandensein einer Taskira zu
bezweifeln ist, dass das Original der eingereichten Taskira-Kopie über-
haupt authentisch wäre,
dass im Falle des als volljährig zu betrachtenden Beschwerdeführers – wie
oben erwähnt – das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dub-
lin-III-VO als erfüllt zu erkennen ist und das SEM am 27. Juli 2015 mit ei-
nem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die ungarischen
Behörden gelangt ist,
dass die ungarischen Behörden, die vom SEM über die vom Beschwerde-
führer behauptete Minderjährigkeit informiert wurden, das Übernahmeer-
suchen innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbe-
antwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Ungarns implizit anerkann-
ten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass somit die Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,
dass betreffend Ungarn zunächst festzuhalten ist, dass dieser Dublin-Mit-
gliedstaat Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen im Allgemeinen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen wird, Ungarn anerkenne und schütze
grundsätzlich die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien
des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung
des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU
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vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per-
sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er-
geben,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok-
tober 2013 Mängel festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass
die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-
Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedri-
genden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoule-
ment mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9),
dass mittlerweile Berichte vorliegen, welche auf eine zunehmende Über-
forderung Ungarns deuten, zumal über neuerliche Mängel des ungarischen
Asylsystems berichtet wird, etwa was die Betreuung von besonders ver-
letzlichen Personen betrifft (vgl. beispielsweise die im Internet abrufbare
Medienmitteilung des Ungarischen Helsinki Komitees vom 4. März 2015:
Hungarian government reveals plans to breach EU asylum law and to sub-
ject asylum-seekers to massive detention and immediate deportation),
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch weiterhin davon ausgeht, im
Falle von Dublin-Rückkehrern sei in der Regel sowohl der Zugang zum un-
garischen Asylverfahren als auch eine hinreichende Versorgung der asyl-
suchenden Personen gewährleistet (vgl. Urteile D-4660/2015 vom 6. Au-
gust 2015 und D-5037/2015 vom 27. August 2015),
dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen auch in diversen weiteren,
erst kürzlich ergangenen Urteilen Überstellungen nach Ungarn als zulässig
bezeichnet und die Beschwerden gegen entsprechende Nichteintretens-
entscheide des SEM abgewiesen hat (vgl. etwa die Urteile
E-4434/2015 vom 23. Juli 2015, D-3371/2015 und D-4337/2015 vom
15. Juli 2015, E-4074/2015 vom 14. Juli 2015, E-4082/2015 und
E- 4036/2015 vom 6. Juli 2015 oder D-3990/2015 vom 1. Juli 2015),
dass in Ungarn per 1. August 2015 zwar eine Asylgesetzrevision in Kraft
getreten ist, welche auch für Dublin-Rückkehrer eine Verschärfung vor-
sieht, vorliegend aber auf die Auswirkungen dieser Gesetzesnovelle nicht
einzugehen ist, da für Dublin-Rückkehrer, die ihr Gesuch – wie der Be-
schwerdeführer – vor dem 1. August 2015 gestellt haben, das alte Gesetz
gilt,
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dass nach dem Gesagten die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zur Situation in Ungarn
an der Erstbefragung und in der Beschwerdeschrift implizit die Anwendung
der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR
142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humani-
tären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-
VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer allerdings kein konkretes und ernsthaftes Ri-
siko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern ihn
wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter
Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, die von ihm in
Ungarn angetroffenen Zustände seien derart prekär gewesen, wie in der
Befragung und in der Beschwerdeschrift beschrieben, zumal er nicht kon-
kret angab, inwiefern er davon betroffen gewesen sein soll,
dass der Beschwerdeführer somit keine glaubhaften konkreten Hinweise
für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm ge-
mäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vor-
enthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übri-
gen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zu-
stehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass den Akten des Weiteren auch keine Gründe für die Annahme zu ent-
nehmen sind, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refou-
lement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein
Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass sich Ausführungen zu einer allfälligen Kettenabschiebung nach
C._______ aufgrund des Dekrets 191/2015 vom 21. Juli 2015 erübrigen,
da dieses nur auf die nach dem 1. August 2015 anhängig gemachten Ver-
fahren und somit nicht auf das (ungarische) Asylverfahren des Beschwer-
deführers Anwendung findet,
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dass es auch zutrifft, dass Asylsuchende in Ungarn vermehrt in Administ-
rativhaft genommen werden und diese Praxis teilweise kritisiert wird,
dass jedoch seitens des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise vor-
gebracht wurden, wieso gerade er bei einer Rückkehr nach Ungarn Opfer
eine solchen Administrativhaft werden sollte und insbesondere inwiefern
gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmässig-
keit zu befürchten ist,
dass es angesichts dieser Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung
der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und der Vorinstanz
nicht vorgeworfen werden kann, im Hinblick auf eine Inhaftierung, eine al-
tersgerechte Unterbringung sowie eine Wegweisung nach C._______ nicht
in ausführlicher Weise auf den Einzelfall des Beschwerdeführers eingegan-
gen zu sein und dadurch ihre Begründungspflicht verletzt zu haben,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. zum Ganzen das Grundsatzurteil E-641/2014 vom 13. März
2015, zur Publikation vorgesehen) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer
Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die weiteren Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, eine Ände-
rung dieser Einschätzung zu bewirken, weshalb es sich erübrigt, näher da-
rauf einzugehen,
dass das SEM auch zu Recht – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz
einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwen-
dung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat
(Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
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dass folglich auf die entsprechenden Anträge in der Beschwerde nicht ein-
zutreten ist,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als
gegenstandslos erweist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid auch das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wird,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der voll-
ständigen unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren –
wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu be-
zeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2
VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechts-
pflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: