B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5262/2016
plo
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
vertreten durch lic. iur. Florian Wick,
Bosonnet Wick Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 3. August 2016 / (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 18. März 2014 beim Bundesamt für
Migration (BFM [heute SEM]) um Asyl nach. Zur Begründung führte er im
Wesentlichen aus, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie
aus B._______(Provinz Sichuan), wo er sein bisheriges Leben verbracht
und seinen Lebensunterhalt als Nomade bestritten habe. Obwohl er 25
Jahre lang in China gelebt habe, sei er nie in Kontakt mit der Chinesisch
sprechenden Bevölkerung gekommen und verfüge über keinerlei Chine-
sisch-Kenntnisse, was überdies auch auf den Umstand zurückzuführen
sei, dass er nie eine Schule besucht habe. 2013 sei er auf Anraten eines
tibetischen Freundes einem wohltätigen christlichen Verein beigetreten
und nach Verhaftung von ersterem durch chinesische Behördenvertreter
im Januar 2014 aus China geflüchtet (vgl. A10 und A27).
A.b Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
18. März 2014 mit Verfügung vom 25. März 2015 ab, verfügte die Wegwei-
sung und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesent-
lichen aus, sein Alltagswissen und seine regionspezifischen Kenntnisse
seien mangelhaft gewesen, weshalb ihm die geltend gemachte Sozialisa-
tion in China nicht geglaubt werden könne.
A.c Der Beschwerdeführer adressierte am 25. April 2015 eine fremdspra-
chige Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht.
A.d Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Eingabe in einer
Amtssprache einreichte (vgl. Zwischenverfügung vom 30. April 2016), trat
das Bundesverwaltungsgericht auf die mutmassliche Beschwerde im ein-
zelrichterlichen Verfahren nicht ein (vgl. Urteil des BVGer D-2618/2015
vom 19. Mai 2015).
B.
B.a Der Beschwerdeführer reichte durch seinen damaligen Rechtsvertreter
am 4. Juli 2016 eine als Wiedererwägungsgesuch bezeichnete Eingabe
beim SEM ein und beantragte was folgt: es sei auf das vorliegende Gesuch
einzutreten (Ziff.1), es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung des Gesuchstellers unzulässig ist. Als Folge da-
von sei die Verfügung des SEM vom 25. März 2015 aufzuheben und wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen (Ziff. 2), es seien die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorgli-
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chen Massnahme anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Ent-
scheid über das vorliegende Gesuch abzusehen (Ziff. 3). Der Eingabe la-
gen ein Foto der angeblichen Eltern des Beschwerdeführers vor einer tibe-
tischen Stupa, ein Brief seines Vaters und der dazugehörige Briefum-
schlag; die abgestempelte Kopie eines den Beschwerdeführer betreffen-
den Spitalberichts eines tibetischen Spitals der Provinz Qinghai, die Über-
setzung desselben sowie eine Übersetzung des Stempels und eine Foto-
grafie des Familienbuchs mit Übersetzung (Gesuchsbeilagen 2 [im Origi-
nal] bis 9 [jeweils in Kopie]) bei. Die erwähnten Beweismittel wurden zur
Untermauerung seiner Sozialisierung in China (Provinz Sichuan) einge-
reicht.
B.b Das SEM überwies die Eingabe vom 4. Juli 2016 am 8. Juli 2016 zur
weiteren Behandlung ans Bundesverwaltungsgericht und führte aus, aus
der Eingabe vom 4. Juli 2016 gingen keine Gründe hervor, die erstinstanz-
lich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylver-
fahren zu beurteilen wären sondern allenfalls revisionsrechtlich vom Bun-
desverwaltungsgericht (vgl. B2).
B.c Der damals zuständige Instruktionsrichter retournierte die Eingabe am
11. Juli 2016 zur gutscheinenden Erledigung ans SEM mit der Begründung,
die Rechtsbegehren richteten sich nicht gegen das Urteil des BVGer
D-2618/2015 vom 19. Mai 2015, weshalb kein Anlass bestehe, diese als
Revisionsgesuch entgegenzunehmen (vgl. D-4244/2016).
C.
C.a Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 4. Juli 2016 mit Verfügung vom 3. August 2016 ab und stellte fest,
dass die Verfügung vom 25. März 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei
und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme.
C.b Gegen diese Verfügung gelangte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter mit Eingabe vom 31. August 2016 ans Bundesverwal-
tungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren: die Verfügung des SEM
vom 3. August 2016 sei aufzuheben (Ziff. 1), dem Beschwerdeführer sei
Asyl zu gewähren und er sei als Flüchtling anzuerkennen (Ziff. 2), es sei
eine Lingua-Analyse zur Feststellung der Herkunftsregion des Beschwer-
deführers zu erstellen (Ziff. 3), eventualiter: der Beschwerdeführer sei vor-
läufig aufzunehmen (Ziff. 4), im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei
dem Gesuchsteller (recte: Beschwerdeführer) für die Dauer des Verfahrens
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vorsorglich der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen und das SEM an-
zuweisen, von allen Vorkehrungen zum Wegweisungsvollzug abzusehen
(Ziff. 5), im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei das zustän-
dige Amt (recte: Staatssekretariat) bis zum Entscheid über den Antrag be-
treffend Erlass einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, von jeglichen
Wegweisungsvollzugsvorkehrungen abzusehen (Ziff. 6).
C.c Am 1. September 2016 setzte der Instruktionsrichter den Wegwei-
sungsvollzug superprovisorisch per Telefax aus.
C.d Mit Zwischenverfügung vom 8. September 2016 wies der Instruktions-
richter das Gesuch um Aussetzung des Wegweisungsvollzuges ab, hob die
vollzugshemmende Anordnung vom 1. September 2016 auf und forderte
den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 15. September 2016 nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
unter Vorbehalt des nachfolgend Ausgeführten einzutreten.
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1.3 Der Streitgegenstand wird im Beschwerdeverfahren durch die ange-
fochtene Verfügung begrenzt (vgl. ANDRÉ MOSER, in: Christoph Auer/Mar-
kus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 52 N 3
m.H.a. BGE 131 II 200 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1536/2006 und A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 1.4.1). In Bezug auf
die Anfechtung einer erstinstanzlichen Verfügung bedeutet dies, dass sich
der Streitgegenstand innerhalb der Regelungsmaterie des Beschwerdeob-
jekts halten muss (vgl. RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DA-
NIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht,
Grundlagen und Bundesrechtspflege, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 1611
S. 435). Die angefochtene Verfügung vom 3. August 2016 hatte – entspre-
chend dem Rechtsbegehren der Eingabe vom 4. Juli 2016 – lediglich den
Wegweisungsvollzugspunkt zum Inhalt und nicht die Fragen der Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung, weshalb auf das
Rechtsbegehren im Umfang von Ziffer 2 und Ziffer 3 (Asylgewährung und
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) nicht einzutreten ist.
2.
Die Kognition des Bundesve rwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
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Seite 6
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blos-
sen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisions-
gründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermas-
sen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechts-
mittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens
zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2 VwVG, wonach
Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorange-
gangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Be-
gehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-
angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Ak-
teneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn
der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem end-
gültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).
5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich-
keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit
nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
5.3 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen
entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für
Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Be-
schwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nach-
teil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung fin-
den können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfah-
rens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht
vorgebracht werden konnten (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 66 Rz. 16 f.).
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6.
6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung vom 3. August 2016
im Wesentlichen aus, mit Ausnahme des Fotos der Eltern seien alle Be-
weismittel in Kopie eingereicht worden, was eine Überprüfung auf ihre
Echtheit hin verunmögliche und deren Beweiswert stark einschränke. Aus-
serdem habe die Identität des Beschwerdeführers mangels rechtsgenügli-
cher Identitätspapiere nicht festgestellt werden können und folglich sei
auch nicht klar, ob er die im Spitalbericht und Familienbüchlein erwähnte
Person sei. Zudem werde eine Person bei ihrer Geburt ins Registerbuch
eingetragen, weshalb einzig aus einem solchen Eintrag noch keine Sozia-
lisation in China abgeleitet werden könne. Sodann tauge das Foto der an-
geblichen Eltern nicht zum Nachweis der damit zusammenhängend gel-
tend gemachten Angaben. Ferner vermöge auch ein in China abgestem-
pelter Briefumschlag und der Brief seines angeblichen Vaters – unbenom-
men vom nicht belegten Verwandtschaftsverhältnis zwischen Absender
und Adressat – keine Sozialisation in China nachzuweisen. Summa sum-
marum führten die eingereichten Beweismittel zu keinem anderen als dem
in der Verfügung vom 25. März 2015 erwogenen Schluss, wonach der Be-
schwerdeführer eine Sozialisation in China nicht habe glaubhaft machen
können und somit keine Gründe vorlägen, welche deren Rechtskraft besei-
tigen könnten.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Eingabe vom 31. August 2016
vorab formelle Mängel, insbesondere eine Verletzung seines verfassungs-
mässig garantierten Gehörsanspruchs (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV) und der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhaltes. Im Urteil BVGE 2011/37 E. 5.4.5 habe das Bundesverwal-
tungsgericht ausdrücklich festgehalten, dass das SEM bei einem einge-
reichten offiziellen Dokument nachzuweisen habe, dass dieses unecht
oder gefälscht sei, was vorliegend unterblieben sei. Zudem könne den ein-
gereichten Beweismitteln lediglich aufgrund der Tatsache, dass diese in
Kopie eingereicht worden seien, nicht der Beweiswert abgesprochen wer-
den. Die Vorinstanz habe den Beweiswert dieser Beweismittel von vorne-
herein verneint und damit eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung
vorgenommen (vgl. EMARK 2003/13 E. 4.c). Ferner habe es das SEM un-
terlassen, die Herkunft und Sozialisation des Beschwerdeführers mittels
Lingua-Analyse in Erfahrung zu bringen, wodurch es seiner Abklärungs-
pflicht nicht genügend nachgekommen sei. In materieller Hinsicht wird gel-
tend gemacht, es bestünden keine Hinweise auf unrichtige Angaben des
Beschwerdeführers, der seiner Mitwirkungspflicht in bestmöglicher Weise
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Seite 9
nachgekommen sei. Seine Identität sei als zweifelsfrei erstellt oder jeden-
falls glaubhaft gemacht zu erachten und mit den neu eigereichten Doku-
menten werde seine Sozialisation in der Volksrepublik China belegt. Da er
in China ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte, er-
weise sich seine Wegweisung (recte: der Vollzug der Wegweisung) als un-
zulässig und unzumutbar und er sei vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen
einzugehen und zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung aufgrund der
geltend gemachten Verletzungen aufzuheben und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eige-
nen Begehren gehört zu werden, Einsicht in die Akten zu erhalten und zu
den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu kön-
nen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklä-
rung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet
die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abge-
fasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb
müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz
genannt werden (vgl. dazu BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Gemäss Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von
Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die
für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die
rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be-
weis führen (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008, Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Diese behördliche Untersu-
chungspflicht wird zudem durch die den Asylsuchenden gemäss Art. 8
AsylG obliegende Mitwirkungspflicht eingeschränkt (vgl. dazu BVGE
2007/30 E. 5.5.2., m.w.H.).
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7.3 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf vollständige
und richtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und der Un-
tersuchungspflicht ist vorliegend ebenso wenig ersichtlich wie eine antizi-
pierte Beweiswürdigung. Das SEM hat die eingereichten Beweismittel – im
Gegensatz zu dem EMARK 2003/13, E. 4c zugrunde liegenden Sachver-
halt – zu den Akten genommen, eine Beweiswürdigung der einzelnen Ak-
tenstücke vorgenommen und dargelegt, weshalb diesen der Beweiswert
fehle. Eine antizipierte Beweiswürdigung resp. eine Verletzung des rechtli-
chen Gehörs liegt nicht vor. Die Frage, ob das Ergebnis dieser Beweiswür-
digung zutreffend ist, ist nicht unter dem Aspekt der Gehörsverletzung zu
prüfen, sondern Gegenstand der nachfolgenden Erwägungen. Weiter stellt
sich die Frage, inwiefern die in BVGE 2011/37 entwickelte Rechtsprechung
für das vorliegende Verfahren relevant sein soll. Dem zitierten Urteil lag ein
Sachverhalt zugrunde, in welchem ein Asylgesuchsteller beim BFM (heute
SEM) eine iranische Identitätskarte im Original zum Nachweis seiner Iden-
tität eingereicht hatte. Die Vorinstanz hatte die Authentizität derselben un-
ter Missachtung seines Gehörsanspruchs verneint, was (neben weiteren
vorliegend nicht interessierenden formellen Mängeln) die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zur Folge hatte. Im vorliegenden Fall reichte der Be-
schwerdeführer jedoch keine Identitätsdokumente und insbesondere kein
„offizielles Dokument“ ein, weshalb die eingereichten Akten dem Be-
schwerdeführer nicht eindeutig zugeordnet werden können resp. sich eine
weitergehende Auseinandersetzung mit dem zitierten Urteil erübrigt.
Vollständigkeitshalber ist dem Beschwerdeführer in Erinnerung zu rufen,
dass die Wiedererwägung nicht dazu dient, Fristen für die Ergreifung von
Rechtsmitteln zu umgehen und Rügen vorzubringen beziehungsweise Be-
weisanträge zu stellen, die bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätten vorgebracht beziehungsweise gestellt werden können.
8.
8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch um Wieder-
erwägung zu Recht abgewiesen hat.
8.2 Bei verspäteter Geltendmachung von Vorbringen muss ein Asylent-
scheid trotzdem in Wiedererwägung gezogen werden, wenn durch den
Vollzug des ursprünglichen Entscheids das Gebot des Non-Refoulement
verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995
Nr. 9 E. 7).
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8.3 Asylsuchende Personen sind verpflichtet, allfällige Beweismittel unver-
züglich einzureichen oder sich zumindest zu bemühen, sie innert angemes-
sener Frist zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG). Aufgrund der
Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die erst im
Wiedererwägungsverfahren vor dem SEM eingereichten Beweismittel
ohne weiteres bereits im ordentlichen Asylverfahren 2014 hätte beibringen
können – der Spitalbericht datiert aus dem Jahr 2001 und der Haushalts-
registerauszug aus dem Jahr 2010 (vgl. Gesuchsbeilagen 5, 6, 8 und 9).
Den Akten sind indessen keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass
sich der Beschwerdeführer bereits während des Asylverfahrens oder zu-
mindest im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung um die Beschaffung der
nun eingereichten Beweismittel bemüht hätte. Nach dem Gesagten sind
die eingereichten Beweismittel als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3
VwVG zu qualifizieren. Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in
BVGE 2009/29 festgestellt, dass illegal ausgereiste Tibeterinnen und Tibe-
ter bei einer Rückkehr nach China Haft und Misshandlungen in einem
flüchtlingsrelevanten Ausmass zu befürchten haben. Unbenommen vom
Zeitpunkt der Einreichung der Beweismittel bleibt daher zu prüfen, ob sich
diese für sich allein betrachtet oder in ihrer Gesamtheit als erheblich oder
nicht im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG erweisen und geeignet sind,
eine Sozialisation des Beschwerdeführers in China glaubhaft zu machen.
Gesetztenfalls wäre er im Fall einer Rückkehr einem konkreten Risiko
("real risk") von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt,
was die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme zur Folge hätte (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.4 Nach Prüfung der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese als nicht er-
heblich zu bezeichnen sind. Einleitend kann an dieser Stelle auf die über-
zeugenden Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden,
ergänzend ist festzuhalten was folgt: Gemäss dem in Kopie eingereichten
Spitalbericht des tibetischen Regionalspitals C._______ („Abteilung Kräu-
terbad“) in D._______([…] der Provinz Qinghai) vom 13. Mai 2001 befand
sich eine Person mit Namen A._______ an diesem Datum in spitalärztlicher
Behandlung. Der Beschwerdeführer gab während den Befragungen über-
einstimmend an, er habe seit seiner Geburt beziehungsweise kurz danach
bis zu seiner Ausreise in B.______ (Provinz Sichuan) gelebt (vgl. A10, S. 4
und 6). Das fragliche Regionalspital liegt mehrere hundert Kilometer Luftli-
nie von seinem angeblichen Heimatort entfernt (vgl. […] und http://geo-
/world/china-satellite-image.shtml, abgerufen am 29. Dezember
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Seite 12
2016) und es ist anzunehmen, dass A._______ aus B._______ im Bedarfs-
fall ein näher gelegenes Spital aufgesucht hätte. Das Ausgeführte gilt umso
mehr, als der Beschwerdeführer behauptete, er habe dieses aufgrund einer
schweren Kopfverletzung infolge eines Sturzes vom Pferd aufsuchen müs-
sen, da solche Verletzungen bekanntlich eine möglichst rasche medizini-
sche Intervention erfordern (vgl. A41). Dass das Verarzten von schweren
Kopfverletzungen in den Zuständigkeitsbereich der „Abteilung Kräuterbad“
falle, mutete sodann nicht minder seltsam an als die Tatsache, dass aus-
gerechnet die im Spitalbericht gestellte Diagnose unlesbar gewesen sei
(vgl. Gesuchsbeilage 6, S. 1 und 2). Dem Beschwerdeführer kann folglich
nicht geglaubt werden, dass er die im Spitalbericht erwähnte Person ist.
Beim als Familienbüchlein bezeichneten Beweismittel handle es sich an-
geblich um einen am (…) 2010 ausgestellten Haushaltsregisterauszug
(„hukou“) der Gemeinde B._______. Das „hukou“ ist ein chinesisches Re-
gistrierungssystem, welches der Wohnsitzkontrolle der chinesischen Be-
völkerung dient und unter anderem Aufschluss darüber gibt, welche Perso-
nen in einem gemeinsamen Haushalt leben, in welchem Verhältnis diese
zueinander stehen und wem die Rolle des Familienoberhauptes zukommt,
wobei grundsätzlich jeder Haushalt über ein solches verfügt (vgl. BVGE
2010/28 E. 3.2 f.). Anlässlich der Anhörung vom 15. August 2014 bestritt
der Beschwerdeführer, dass seine Familie je einen solchen Haushaltsre-
gisterauszug besessen habe und führte aus, chinesische Behördenvertre-
ter hätten sich trotz monatlicher Kontrollen nicht für diesen interessiert (vgl.
A27, F8 ff.). Dass seine Familie im Widerspruch zur ursprünglich präsen-
tierten Version nun plötzlich doch über ein „hukou“ verfügen soll, erscheint
bereits für sich betrachtet wenig glaubhaft. Weitere Fragen wirft der Um-
stand auf, weshalb es seinen Familienangehörigen ungefähr vier Jahre
nach Ausstellung desselben nicht möglich gewesen sei, ihm eine Kopie
davon zukommen zu lassen, knapp sechs Jahre später hingegen schon.
Ohnehin ist dem fotografierten Registerauszug lediglich zu entnehmen, wie
der Haushaltsvorstand mit vollem Namen heisst, hingegen bleibt der Be-
schwerdeführer beziehungsweise die Person, welche er zu sein vorgibt,
unerwähnt. Der Haushaltsregisterauszug erweist sich somit unbenommen
von der Frage seiner Echtheit als ungeeignet für den Nachweis der Identität
des Beschwerdeführers und seiner Sozialisation.
Ferner geht auch der eingereichten Fotografie seiner angeblichen Eltern
vor einer tibetischen Stupa jeglicher Beweiswert ab. Auf der Aufnahme sind
zwei erwachsene ältere Personen asiatischen Aussehens zu erkennen –
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Seite 13
ein Umstand, der mitnichten Rückschlüsse auf ein Verwandtschaftsverhält-
nis oder eine Sozialisation des Beschwerdeführers in China zulässt (vgl.
Gesuchsbeilage 3). Das in Kopie eingereichte Schreiben ist mangels ak-
tenkundiger Hinweise, die für eine Sozialisation des Beschwerdeführers in
China sprechen, nicht geeignet, das vorstehend Ausgeführte zu seinen
Gunsten zu relativieren (vgl. Gesuchsbeilage 2). Abschliessend ist festzu-
halten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb der Brief aus Sicherheitsüberle-
gungen von einem anderen als dem behaupteten Herkunftsort hätte abge-
schickt werden sollen (vgl. Gesuchsbeilage 4). Der (tibetische) Name des
Beschwerdeführers ist auf dem Briefumschlag erkennbar und es darf da-
von ausgegangen werden, dass der Absender desselben – sollte der Brief
tatsächlich Rückschlüsse auf die Identität und Sozialisation von ersterem
zulassen – für die chinesischen Behörden ohne weiteres eruierbar gewe-
sen wäre. Allerdings ergäbe es bei der gegenteiligen Annahme, nämlich
dass der Inhalt des Briefes keine Rückschlüsse auf seinen Absender er-
laubt, erst Recht keinen Sinn, diesen von einem entfernt gelegenen Ort
abzuschicken.
8.5 Zusammengefasst führen die im Wiedererwägungsverfahren einge-
reichten Beweismittel folglich zu keinem anderen als dem in der Verfügung
vom 25. März 2015 erwogenen Schluss, wonach es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen ist, eine Sozialisation in der Volksrepublik China glaub-
haft zu machen. Folglich sind die eingereichten Beweismittel – wie durch
die Vorinstanz zutreffend festgestellt – nicht geeignet, die Rechtskraft der
Verfügung vom 25. März 2015 zu beseitigen. Nach dem Gesagten hat die
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 betreffend die Beurteilung der Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs weiter-
hin Bestand.
8.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Durchführung einer Lingua-Analyse
hinsichtlich der Zulässigkeit eines Wegweisungsvollzugs erübrigt sich so-
mit. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchstelleraufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-5262/2016
Seite 14
Der am 8. September 2016 eingegangene Kostenvorschuss wird zur De-
ckung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5262/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: