Abtei lung IV
D-5263/2008
law/bah/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Gérard Scherrer, Richter Robert Galliker,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Daniel Habte,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
16. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5263/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben ge-
mäss im September 1999 und lebte anschliessend bis Mitte März 2003
in Nairobi (Kenia). Von dort her kommend gelangte er am 16. März
2003 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag ein erstes Asylgesuch
stellte. Mit Verfügung vom 29. Januar 2004 stellte das BFF fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und deren Vollzug. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete
Beschwerde vom 27. Februar 2004 trat die Schweizerische Asylrekurs-
kommission (ARK) zufolge Nichtleistung des erhobenen Kostenvor-
schusses nicht ein.
A.b Mit Eingabe an das BFM vom 27. Dezember 2006 liess der Be-
schwerdeführer durch seine damalige Vertreterin beantragen, die Ver-
fügung vom 29. Januar 2004 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es
sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Es seien die Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Das BFM wies das Wieder-
erwägungsgesuch mit Verfügung vom 9. Januar 2007 ab. Das Bundes-
verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 20. April 2007 auf eine gegen
diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 8. Februar 2007 zufolge
Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht ein.
B.
B.a Mit Eingabe an das BFM vom 27. Dezember 2007 liess der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter schriftlich zum zweiten
Mal um Asyl nachsuchen. Eventualiter sei festzustellen, dass subjek-
tive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) vorlägen und ihm die vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling zu gewähren. Subeventualiter seien die Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der
Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei (vgl. act. C1/39).
B.b Das BFM wies die zuständige kantonale Behörde am 11. Januar
2008 an, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen.
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B.c Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 forderte das BFM den Be-
schwerdeführer auf, bis zum 31. Januar 2008 einen Gebührenvor-
schuss von Fr. 1'200.-- einzuzahlen.
B.d Das BFM trat auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers
mit Verfügung vom 13. Februar 2008 zufolge Nichtleistung des Gebüh-
renvorschusses nicht ein und stellte fest, dass die Verfügung vom
29. Januar 2004 rechtskräftig und vollstreckbar sei.
B.e Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen die Verfügungen
vom 17. Januar 2008 und 13. Februar 2008 gerichtete Beschwerde
vom 21. Februar 2008 mit Urteil vom 3. März 2008 gut. Die Sache
wurde zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
B.f Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 29. April 2008 zu
seinen Asylgründen (exilpolitische Aktivitäten) angehört.
C.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2008 - eröffnet am folgenden Tag - stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das zweite Asylgesuch ab. Zudem ordnete es die
Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an und erhob eine
Gebühr von Fr. 600.--.
D.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 14. August 2008
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen. Eventualiter seien die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Es sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Schreiben
der "Association des Ethiopiens en Suisse" (AES) an das BFM vom
30. April 2007, ein Artikel von (...) vom 1. Mai 2007 und eine
Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom Juni 2008 bei.
E.
Der Instruktionsrichter entsprach mit Verfügung vom 20. August 2008
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Akten wurden zur Ver-
nehmlassung an das BFM übermittelt.
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F.
F.a In seiner Vernehmlassung vom 26. August 2008 beantragte das
BFM die Abweisung der Beschwerde.
F.b Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer vom Bundes-
verwaltungsgericht am 28. August 2008 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
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Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Im schriftlichen Asylgesuch vom 27. Dezember 2007 machte der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ein aktives und ex-
poniertes Mitglied der AES. Er sei zuständig für die Organisation von
Sitzungen und sei auch in die Organisation von Protestaktionen stark
involviert. Seine Aktionen hätten ihm zahlreiche Drohungen von re-
gierungsfreundlichen Äthiopiern in der Schweiz eingebracht. Eine
Rückkehr nach Äthiopien hätte politische Verfolgung zur Folge. In die-
sem Zusammenhang sei auf eine Weisung des äthiopischen Aussen-
ministeriums vom 31. Juli 2006 zu verweisen. Es sei davon auszu-
gehen, dass er auf einer der "schwarzen Listen" des äthiopischen
Regimes aufgeführt sei, da sämtliche gegen die äthiopische Diktatur
gerichteten Protestaktionen beobachtet würden. Es könne kein Zweifel
daran bestehen, dass die äthiopischen Behörden Kenntnis von seinen
Aktivitäten hätten. Zudem besuche er als Sympathisant der "Coalition
for Unity and Democracy support group in der Schweiz"
(CUDP/KINIJIT) fast alle in der Schweiz stattfindenden Parteiver-
sammlungen. Auch diese Versammlungen würden von äthiopischen
Spitzeln überwacht. Überdies habe er sich seit einiger Zeit auf ver-
schiedenen Websites der eritreischen und äthiopischen Opposition ge-
äussert. Das äthiopische Regime habe sämtliche regimekritischen
Websites blockiert, was verdeutliche, wie weit die Überwachungs- und
Repressionsmassnahmen des Regimes gingen. Er sei auch auf
Petitionslisten namentlich aufgeführt, in die er sich aus Solidarität und
um seiner politischen Einstellung Ausdruck zu geben, eingetragen ha-
be. Auch von diesen Listen dürften die Regimes von Äthiopien und
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Eritrea Kenntnis haben. Der Beschwerdeführer habe somit verbotene
Aktivitäten ausgeübt, die mit mehren Jahren Gefängnis bestraft wer-
den könnten.
4.1.2 Dem Beschwerdeführer sei es gelungen, Kontakt mit seiner
nach Eritrea deportierten Mutter aufzunehmen. Die eingereichte eri-
treische Identitätskarte der Mutter belege, dass sie am Referendum
von 1993 teilgenommen und sich damit zum eritreischen Staat be-
kannt habe. Ein Beleg für die Deportation der Mutter sei bereits in
einem vorangegangenen Verfahren eingereicht worden. Personen eri-
treischer Abstammung würden mit Geburt die eritreische Staatsange-
hörigkeit erlangen, auch wenn sie in Äthiopien geboren worden seien.
Es bestehe kein Zweifel daran, dass seine Mutter und er die äthio-
pische Staatsangehörigkeit verloren hätten. Die Möglichkeit einer Dop-
pelbürgerschaft sei nicht vorgesehen, weshalb Äthiopien nicht mehr
als sein Heimatstaat angesehen werden könne. Er wäre wegen seiner
Herkunft nach Eritrea deportiert und in den Militärdienst eingezogen
worden. Diesem habe er sich durch Flucht ins Ausland konkludent ent-
zogen. Bei einer Wegweisung nach Eritrea habe er - auch wegen der
Stellung eines Asylgesuchs in Europa - mit einer unverhältnismässi-
gen Strafe zu rechnen.
4.2 Bei der Anhörung vom 29. April 2008 machte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen geltend, er glaube, er sei äthiopischer Staatsan-
gehöriger, die Regierung habe aber gesagt, er sei keiner. Die Vorge-
setzten und die Soldaten der Kebele hätten ihm dies im Jahr 1999, als
seine Mutter nach Eritrea abgeschoben worden sei, gesagt. Die Re-
gierung Äthiopiens glaube, dass er kein Äthiopier sei, weil er versucht
habe, das beschlagnahmte Vermögen seiner Mutter zurückzuerhalten.
Im Jahr 2006 sei er Mitglied der IMAS geworden, jetzt sei er Sympa-
thisant der KINIJIT. Seit seiner Einreise in die Schweiz beschäftige er
sich mit dem Gedanken, die Vorgesetzten der Kebele, die seine Mutter
abgeschoben hätten, anzuzeigen. Er nehme an Versammlungen und
Demonstrationen der IMAS teil. Er recherchiere im Internet und schrei-
be Artikel. Er habe bis zu 20 Artikel geschrieben, die von einem guten
Freund ins Englische übersetzt und dann publiziert worden seien. Bei
Demonstrationen der KINIJIT sei er als Redner aufgetreten. Er könne
nicht in seine Heimat zurückkehren, weil sein Dossier gelöscht worden
sei und er sich exilpolitisch betätige.
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4.3 Das BFM begründete seine Verfügung damit, dass der Beschwer-
deführer sich in Äthiopien nicht politisch betätigt habe, weshalb nicht
davon ausgegangen werden könne, dass er vor dem Verlassen der
Heimat ins Blickfeld der Behörden geraten sei. Demnach sei nicht da-
von auszugehen, dass er in der Schweiz von den äthiopischen Behör-
den überwacht worden sei. Eine Mitgliedschaft bei der AES, einem Ve-
rein mit Sitz in Genf, führe zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen
Behörden, da der Verein sich vorwiegend kulturell betätige und sich
selbst als politisch unabhängig bezeichne. Beim AES handle es sich
nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei. Den Akten
könnten keine Hinweise dafür entnommen werden, dass den äthio-
pischen Behörden seine Mitgliedschaft bei der AES und die Aktivitäten
für die KINIJIT bekannt seien. Die von ihm eingereichten Beweismittel
zeigten, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exil-
politische Anlässe stattfänden, von denen oftmals gestellte Gruppen-
aufnahmen in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem
Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Be-
hörden allen Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Zudem
könnten diese nicht jede einzelne Person überwachen und identifizie-
ren. Es dürfte ihnen auch bekannt sein, dass viele äthiopische Emi-
granten versuchten, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht
zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. In
dem erwähnten Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums
seien die Auslandsvertretungen angewiesen worden, extremistisch
tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu
melden. Diese seien aber nicht aufgerufen worden, systematisch ge-
gen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen
und Informationen zu sammeln. In den Richtlinien werde sehr wohl dif-
ferenziert. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse
an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als kon-
krete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden.
Vorliegend bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Be-
schwerdeführer habe sich in besonderer Weise engagiert und ex-
poniert. Er gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten
Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich
die heimatlichen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten inte-
ressierten. Die Aussagen des Beschwerdeführers bei der Anhörung
vor dem BFM zu seinem politischen Engagement seien wenig über-
zeugend gewesen. Er habe keine konkreten Begebenheiten vorbringen
können, die auf asylrelevante Nachteile bei einer Rückkehr hinweisen
würden. Er sei als äthiopischer Staatsangehöriger zu erachten, wes-
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halb ihm zurzeit keine Deportation nach Eritrea drohe. Das Ausweis-
papier seiner Mutter vermöge keine Furcht einer Rückweisung des Be-
schwerdeführers nach Eritrea zu begründen. Die vorgebrachten sub-
jektiven Nachfluchtgründe hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht stand.
4.4 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die im zweiten Asylver-
fahren geltend gemachten Asylgründe seien losgelöst von denjenigen,
die im Erstverfahren geltend gemacht worden seien, zu würdigen. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer früher von den äthiopischen Be-
hörden nicht registriert worden sei, müsse nicht bedeuten, dass er auf-
grund seiner Exilaktivitäten nicht wahrgenommen und registriert wor-
den sei. Es werde bestritten, dass die AES vom äthiopischen Regime
nicht als politisch tätige Organisation wahrgenommen werde. Die AES
habe sich durch mehrere Aktionen politisch stark exponiert und gelte
in der Wahrnehmung des äthiopischen Regimes als zu verfolgende
Gegnerin. Die Erkenntnisse des BFM, wonach der Beschwerdeführer
als einfaches AES-Mitglied und CUDP-Anhänger von den äthiopischen
Behörden nicht wahrgenommen werde, müsse unter Hinweis auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2007
(D-5060/2007) und zahlreiche Lageberichte als unrichtig zurückge-
wiesen werden. Er habe zweifelsohne die Aufmerksamkeit der heimat-
lichen Behörden geweckt und sei mit grosser Wahrscheinlichkeit regis-
triert worden. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Rück-
kehr einem strengen Verhör ausgesetzt werde, zumal schon ein langer
Auslandaufenthalt und die Asylgesuchstellung Misstrauen der Behör-
den erwecken könne. Bei näherer Betrachtung des Falls würden diese
auf Hinweise auf die exilpolitische Tätigkeit stossen. Die laufenden
Vorbereitungsmassnahmen des kantonalen Migrationsamts zwecks
Rückschaffung des Beschwerdeführers setzten diesen einer zusätz-
lichen Gefahr aus. Die äthiopischen Behörden seien aufgrund des
Spitzelnetzes durchaus in der Lage, Teilnehmer an Versammlungen
und Demonstrationen zu identifizieren. Er sei an mehreren Versamm-
lungen als Redner aufgetreten und habe sich dadurch exponiert und er
sei auf den eingereichten Fotografien, die aus Gründen der Beweis-
sicherung erstellt würden, gut erkennbar. Er sei bei seiner Aktivität von
der Hoffnung getrieben, durch seinen Einsatz etwas an der politischen
Situation in Eritrea und Äthiopien zu verändern und nehme dafür eine
konkrete Gefährdung für sich und seine Familie in Kauf. Dass er die
persönlichen Interessen hinter das Interesse an einem politischen
Wandel stelle, spreche für seine politische Motivation. Zudem sei eine
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Unterscheidung, ob es sich um einen "echten" oder einen "falschen"
Exilaktivisten handle, nicht möglich. Es sei nicht zu erwarten, dass die
äthiopischen oder eritreischen Behörden eine solche Unterscheidung
vornehmen würden.
4.5 Das BFM sei der geltenden Untersuchungsmaxime nur ungenü-
gend nachgekommen, da es bezüglich der eingereichten Urkunde
keine eigenen Nachforschungen vorgenommen habe. Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs verlange, dass die verfügende Behörde die
Vorbringen des Betroffenen tatsächlich höre und prüfe. Dies müsse
sich auch in der Begründung niederschlagen. Die Erwägungen des
BFM hinsichtlich der Beweiskraft des eingereichten Dokuments seien
bezeichnend für die sehr einseitige Feststellung des Sachverhalts und
genügten den Anforderungen an die Abklärungs- und Begründungs-
pflicht nicht.
5.
5.1 Der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die im zweiten Asyl-
gesuch geltend gemachten Gründe seien losgelöst von denjenigen,
die im vorangegangenen Verfahren geltend gemacht worden seien, zu
würdigen, kann nicht gefolgt werden. Sowohl im ersten Asyl- als auch
im Wiedererwägungsverfahren war die Staatsangehörigkeit des Be-
schwerdeführers Prüfungsgegenstand. Der im Wiedererwägungsver-
fahren zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts
hielt in seiner Verfügung vom 9. März 2007 fest, es lägen keine Gründe
vor, welche die äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers fraglich erscheinen liessen, und dieser habe keine Deportation
nach Eritrea zu befürchten. Des Weiteren geht das BFM zu Recht da-
von aus, dass es bei der Beurteilung der Gefährdung einer asyl-
suchenden Person, die exilpolitische Aktivitäten ausübt, durchaus eine
Rolle spielen kann, ob diese Person sich bereits im Heimatland poli-
tisch betätigte oder gar bereits Schwierigkeiten mit den heimatlichen
Behörden hatte. Eine isolierte Betrachtung eines Folgegesuches ver-
bietet sich somit nachgerade.
5.2
5.2.1 Der Beschwerdeführer gab im von ihm am 20. März 2003 aus-
gefüllten Personalienblatt an, äthiopischer Staatsangehöriger zu sein.
Bei der Befragung zu den Personalien vom 26. März 2003 bestätigte
er diese Angabe. Er machte auch geltend, seine Mutter stamme aus
Eritrea und sei im Jahr 1998 dorthin ausgewiesen worden. Mit der als
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"Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 27. Dezember
2006 gab er ein Schreiben der "(...)" in Addis Abeba vom 7. November
2006 zu den Akten, in dem bestätigt wurde, dass seine Mutter nach
Eritrea deportiert worden sei. Sowohl das BFM als auch das
Bundesverwaltungsgericht gingen in Kenntnis des eingereichten
Beweismittels nach wie vor davon aus, der Beschwerdeführer sei
äthiopischer Staatsangehöriger. Bei dieser Ausgangslage ist nicht
nachvollziehbar, inwiefern er zur Auffassung gelangt, das BFM hätte
aufgrund der eingereichten Kopie der eritreischen Identitätskarte
seiner Mutter weitere Abklärungen und eine Neubeurteilung der Frage
der Staatsangehörigkeit vornehmen müssen. Einerseits ist darauf
hinzuweisen, dass Kopien von Dokumenten im Allgemeinen bloss
geringer Beweiswert zukommen kann, da eine Überprüfung der
Authentizität von Kopien zugrunde liegenden Originaldokumenten
nicht möglich ist. Andererseits wurde in den vorangegangenen
Verfahren weder bezweifelt, dass die Mutter des Beschwerdeführers
eritreische Staatsangehörige ist, noch dass sie sich heute in Eritrea
aufhalten soll. Mit der Kopie der eingereichten Identitätskarte -
Authentizität des Originals vorausgesetzt - kann somit nichts belegt
werden, was in den vorangegangenen Verfahren bezweifelt wurde.
Schon aus diesem Grund war das BFM nicht verpflichtet, zum
eingereichten Beweismittel weitere Abklärungen vorzunehmen.
5.2.2 Zwischen Äthiopien und Eritrea wütete vom Mai 1998 bis De-
zember 2000 ein blutig ausgetragener Grenzkrieg und in den Jahren
1998 bis 2002 wurden eritreische Staatsangehörige von den äthio-
pischen Behörden systematisch nach Eritrea deportiert (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12 S. 96 ff.). Die Situation eritreischer Staatsange-
höriger in Äthiopien hat sich indessen nach Beendigung des Grenz-
krieges und der systematischen Deportationen gemäss übereinstim-
menden Berichten wesentlich verbessert. Diese mussten sich regis-
trieren lassen und erhielten auf Gesuch hin in den meisten Fällen die
äthiopische Staatsbürgerschaft. Eritreer, die sich registrieren liessen
und die äthiopische Staatsangehörigkeit nicht erwerben wollten, erhiel-
ten eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe
[SFH], Äthiopien-Update, 9. November 2005; Österreichisches Rotes
Kreuz/ACCORD, Reisebericht Äthiopien, 5. - 13. Oktober 2004, er-
schienen im Dezember 2004). Aufgrund der Aussagen des Beschwer-
deführers besteht Gewissheit darüber, dass er in Äthiopien registriert
war, ist er doch eigenen Aussagen gemäss dort aufgewachsen und hat
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in Addis Abeba die Schule besucht. Sein verstorbener Vater sei
äthiopischer Ethnie und äthiopischer Staatsangehöriger gewesen. Vor
dem Hintergrund der Gepflogenheiten in Äthiopien kann nicht davon
ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die äthiopische
Staatsangehörigkeit aberkannt wurde. Sein Vorbringen, die Kebele-
Vorgesetzten hätten sein Dossier nach der Abschiebung seiner Mutter
irgendwie gelöscht (vgl. act. C16/13 S. 9), vermag nicht zu über-
zeugen, zumal er nicht in der Lage war, substanziierte Angaben dazu
zu machen. Damit ist gesagt, dass die Ausführungen im zweiten Asyl-
gesuch bzw. in der Beschwerdeschrift, wonach er im heutigen Zeit-
punkt ausschliesslich eritreischer Staatsangehöriger sei, vorliegend
als nicht stichhaltig erachtet werden. Daran ändert auch nichts, dass
die äthiopische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers von der
äthiopischen Vertretung in Genf nicht zweifelsfrei hat bestätigt werden
können.
5.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aus den vorstehend ge-
nannten Gründen nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach
einer Rückkehr nach Äthiopien riskiert, nach Eritrea abgeschoben zu
werden. Deshalb erübrigt es sich, die von ihm vorgebrachten Argu-
mente, wonach er in Eritrea aus asylrechtlich relevanten Gründen ver-
folgt würde beziehungsweise einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
wäre, zu prüfen.
6.
6.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Aus-
reise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - so auch durch politische
Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden sei,
macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Diese be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss vom Asyl, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt
wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver
Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet ein Addieren sol-
cher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat-
oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flücht-
lingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. WALTER
STÖCKLI in UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER, Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, §11 Asyl, S. 542. f., MINH SON NGUYEN, Droit public des
étrangers, Bern 2003, S. 448 ff.; EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1. S. 10, und
EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 und 70, mit weiteren Hinweisen).
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Eine Person, welche sich auf subjektive Nachfluchtgründe beruft, hat
objektiv begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn
beispielsweise der Verfolgerstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb
bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise verfolgen würde
(vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 8c S. 91, mit weiteren Hinweisen).
6.2 Ein Vergleich der Ausführungen im schriftlichen Asylgesuch vom
27. Dezember 2007 mit den Aussagen des Beschwerdeführers bei
seiner Anhörung vom 29. April 2008 ergibt, dass die Bedeutung seiner
exilpolitischen Aktivitäten in der schriftlichen Eingabe offenbar über-
zeichnet wurde. So wird in der schriftlichen Eingabe unter Hinweis auf
das Schreiben der Vizepräsidentin der AES behauptet, er sei zu-
ständig für die Organisation von Sitzungen, aber auch in die Organi-
sation von Protestaktionen stark involviert gewesen. Nach seinen exil-
politischen Aktivitäten befragt, machte er "nur" geltend, er habe an
Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen. Auf die abwei-
chenden Angaben im schriftlichen Gesuch aufmerksam gemacht,
sagte er, "wir führen das Programm der Demos aus, aber das Komitee
macht am meisten für die Organisation der Demos". Insofern in der
schriftlichen Eingabe auf das Engagement des Beschwerdeführers
beim Schreiben von Internetartikeln hingewiesen wird, ist ebenso auf
seine Aussagen bei der Anhörung durch das BFM zu verweisen. Zum
Inhalt der Artikel befragt, gab er pauschal an, er sei gegen die
amtierenden Regierungen Äthiopiens und Eritreas. Die Artikel handel-
ten auch von Menschenrechten. Des Weiteren räumte er ein, dass "ein
guter Freund" die Artikel formuliert habe. Die Artikel seien zuerst auf
Amharisch formuliert und anschliessend ins Englische übersetzt wor-
den. Angesichts des Umstandes, dass er offenbar nicht in der Lage ist,
die im Internet publizierten Artikel selbst zu schreiben und über deren
Inhalt auch kaum Auskunft zu geben vermag, bestehen erhebliche
Zweifel daran, dass die unter seinem Namen veröffentlichten Artikel
wirklich von ihm stammen. Bei der Anhörung machte der Beschwerde-
führer geltend, bei einer Demonstration der KINIJIT sei er als Redner
aufgetreten. Auf Nachfrage behauptete er, er sei an praktisch allen De-
monstrationen als Redner aufgetreten. Im schriftlichen Asylgesuch
wurde indessen nicht ausgeführt, dass er als Redner aufgetreten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Anbetracht der gesamten
Aktenlage zum Schluss, dass es sich beim Beschwerdeführer keines-
wegs um eine zentrale und führende Figur einer äthiopischen Opposi-
tionsbewegung handelt. Aufgrund seiner Aussagen bei der Anhörung
Seite 12
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ist vielmehr der Schluss zu ziehen, dass es sich bei ihm einen Sympa-
thisanten der KINIJIT bzw. ein Mitglied der AES handelt, der bzw. das -
ohne über ein vertieftes politisches Bewusstsein zu verfügen - regel-
mässig an exilpolitischen Veranstaltungen teilnimmt.
6.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass das En-
gagement des Beschwerdeführers jeweils über die blosse Teilnahme
an Versammlungen und Kundgebungen der AES und der KINIJIT
hinausging. Gestützt wird diese Einschätzung unter anderem durch die
bei der Vorinstanz eingereichten Fotografien, auf denen er als Teilneh-
mer an Versammlungen wahrnehmbar ist. Aufgrund seiner Aussagen
bei der Anhörung durch das BFM ist entgegen der Ausführungen im
schriftlichen Asylgesuch insbesondere nicht davon auszugehen, er sei
Organisator oder wichtiger Mitorganisator von solchen Anlässen gewe-
sen. Auch die erstmals bei der Anhörung geltend gemachten, aber
nicht belegten Auftritte als Redner bei Demonstrationen vermögen ihm
nicht das Profil eines engagierten, gewichtigen Exilaktivisten zu ver-
leihen, da von ihm - nach Inhalten der exilpolitischen Aktivitäten und
Äusserungen gefragt - kaum mehr als Schlagworte zu erhalten sind.
Gleich verhält es sich auch mit den Internetauftritten des Be-
schwerdeführers (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter 5.3). Ins-
gesamt gesehen ist nicht von einem solchen Mass an exilpolitischer
Tätigkeit in der Schweiz auszugehen, dass er deswegen den Behör-
den seines Heimatstaats aufgefallen ist. Das Bundesverwaltungsge-
richt verkennt nicht, dass die äthiopische Diaspora durch die äthio-
pischen Behörden überwacht wird, dieser Umstand reicht indessen für
sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht
glaubhaft zu machen. Vielmehr müssten zusätzliche konkrete Anhalts-
punkte - nicht lediglich abstrakte oder rein theoretische Möglichkeiten -
dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich das Interesse
der äthiopischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als
regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wur-
de. Derartige konkrete und glaubhafte Hinweise bestehen im vorlie-
genden Fall nicht. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung be-
rechtigterweise darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in
seinem Heimatland nach eigenen Angaben nicht politisch aktiv war,
weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die äthiopi-
schen Behörden ihn seit seiner Ausreise in der Schweiz hätten beo-
bachten lassen.
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6.4 Selbst wenn die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers
den äthiopischen Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt wer-
den sollte, erscheint es angesichts der Art seines Engagements als
unwahrscheinlich, dass er deswegen bei einer Rückkehr nach Äthio-
pien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte.
Er hatte bei keiner der Organisationen, für die er sympathisiert oder
deren Mitglied er geworden ist, eine Führungsposition inne und über-
nahm weder Verantwortung noch besonders wichtige Aufgaben. Sein
exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt ihn somit nicht als be-
sonders engagierten und exponierten oder gar staatsgefährdenden
exilpolitischen Aktivisten erscheinen. Vielmehr erweckt er den Eindruck
eines Mitläufers ohne eigentliche politische oder ideologische Über-
zeugung. Der Beschwerdeführer erfüllt damit nicht das Profil einer Per-
son, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil-)politische
Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte.
6.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen erscheint es insge-
samt nicht als überwiegend wahrscheinlich, dass die äthiopischen Be-
hörden den Beschwerdeführer aufgrund seiner exilpolitischen Aktivi-
täten - sofern sie von diesen überhaupt Kenntnis erlangt haben oder in
Zukunft erlangen werden - als konkrete und ernsthafte Bedrohung für
das politische System empfinden würden und er deswegen bei einer
Rückkehr nach Äthiopien mit flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung
rechnen müsste.
6.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlings-
rechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb der Be-
schwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Unter Be-
rücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerde-
führer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen konnte. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde und die bei der Vorinstanz und dem Bundesverwaltungs-
gericht eingereichten Beweismittel im Einzelnen einzugehen, da sie an
der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern ver-
mögen.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
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ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei-
lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht ange-
ordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmensch-
licher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wer-
den.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
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schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK
2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen
Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et
décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vor-
stehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft nicht gelungen.
Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.4.1 In Äthiopien herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wird (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008,
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D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unter-
zeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eritrea
am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwi-
schen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wie-
deraufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin schei-
nen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der
hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April
2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein erneuter
offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich verhindert
werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März
2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht
von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und
Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer recht-
lich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien
gesprochen werden. Aufgrund der allgemeinen Lage in Äthiopien kann
somit nicht von einer konkreten Gefährdung des Beschwerdeführers
ausgegangen werden.
8.4.2 In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte
dafür, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Es ist ihm zuzumuten,
sich erneut in seinem Kulturkreis niederzulassen und dort eine Exis-
tenz aufzubauen. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Weg-
weisung auch als zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG). Sollte sich die äthiopische Vertretung in der
Schweiz definitiv weigern, dem Beschwerdeführer die für eine Rück-
kehr in die Heimat benötigten Dokumente auszustellen, so dass ihm
eine freiwillige Rückkehr verwehrt wäre, müsste eine Neubeurteilung
der Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorgenommen
werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 15 E. 3.3 S. 165 f., EMARK 2002 Nr. 17
E. 6 S. 140 ff.).
9.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
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bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da ihm mit Ver-
fügung des Instruktionsrichters vom 26. August 2008 die unentgeltliche
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und sich an
den entsprechenden Voraussetzungen nichts Wesentliches geändert
hat, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand:
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