Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung IV
D5263/2011/wif
U r t e i l v om 3 0 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Susanne Scheidegger.
Parteien A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(DublinVerfahren);
Verfügung des BFM vom 12. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
In Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK,
SR 0.101),
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (DublinIIVO),
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des
Kindes (KRK, SR 0.107)
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105)
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des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30)
stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 25. Juli 2011 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung und der Gewährung des
rechtlichen Gehörs im Empfangs und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen
vom 12. August 2011 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machten, eine Abschiebung der ungarischen Behörden nach
Serbien zu befürchten, weil die Familie von Afghanistan über Serbien
nach Ungarn gereist sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. September 2011 – eröffnet am
19. September 2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 25. Juli 2011 nicht
eintrat, die Wegweisung nach Ungarn verfügte, die
Beschwerdeführenden – unter Androhung von Zwangsmitteln im
Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach
Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton Luzern
sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen sowie dass eine
allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung keine
aufschiebende Wirkung habe, und den Beschwerdeführenden die
editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass für die Begründung der Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. September 2011
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragten, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von einer Überstellung nach Ungarn abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. September 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. September 2011
(Poststempel) noch innert der Beschwerdefrist eine weitere ausführliche
Beschwerdeschrift einreichte,
dass darin beantragt wurde, die Verfügung der Vorinstanz vom
12. September 2011 vollumfänglich aufzuheben, die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen, das BFM anzuweisen, nach Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der
Schweiz durchzuführen, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden
anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach
Ungarn abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung
der aufschiebende Wirkung entschieden habe, das Verfahren mit dem
laufenden Asylverfahren der Familie F._______ (…) zu koordinieren, die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und,
soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.
105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden und der
Abklärungen des BFM bei der EURODACDatenbank feststeht, dass sich
die Beschwerdeführenden in Ungarn aufgehalten haben und dort am (…)
Asylgesuche gestellt haben,
dass die ungarischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme
der Gesuchsteller gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c DublinIIVO
gutgeheissen haben,
dass die Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(Ungarn) ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl und
Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist,
dass die Beschwerdeführenden ausführten, viele Probleme in Ungarn
gehabt zu haben, im Gefängnis gewesen seien, aufgrund der Kälte in
Ungarn nicht überleben würden und die ungarischen Behörden sie wieder
nach Serbien schicken wollten,
dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
vom 26. September 2011 ausführte, in Ungarn sei auf das Asylgesuch
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der Beschwerdeführenden nicht eingetreten worden und mit einem
Nichteintretensentscheid sei die Wegweisung nach Serbien verfügt
worden, mit der unhaltbaren Begründung, Serbien als zukünftiger EU
Mitgliedstaat sei für ihr Asylverfahren zuständig und würde ihnen Schutz
bieten,
dass der Rechtsvertreter weiter ausführte, dass eine solche Wegweisung
in einen NichtDublinStaat völlig haltlos sei und Serbien nicht als sicherer
Drittstaat gelte, die DublinIIVO nicht ratifiziert habe, und weiter
vermutete er, dass die serbischen Behörden die Beschwerdeführenden
womöglich nach Griechenland abschieben würde, da sie zuvor während
rund zehn Monaten dort gelebt hätten,
dass diese Ausführungen indessen nicht geeignet sind, die Zuständigkeit
Ungarns in Frage zu stellen,
dass Ungarn unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK, der FoK
und der KRK ist und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür
bestehen, Ungarn würde sich nicht an die daraus resultierenden
Verpflichtungen halten,
dass Ungarn an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern
in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach
dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges
Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich
sind, die Beschwerdeführenden würden im Fall einer Rückkehr nach
Ungarn dort in eine existentielle Notlage gelangen,
dass die Behauptung, Ungarn habe die Beschwerdeführenden nach
Serbien weggewiesen, in keiner Weise belegt wird und aufgrund der
Sachlage kein Anlass besteht, die Vorinstanz anzuweisen, die
entsprechenden Akten von Ungarn zu verlangen,
dass die Behauptung, die Beschwerdeführenden würden zuerst nach
Serbien und von dort nach Griechenland weggewiesen, eine nicht weiter
belegte Vermutung ist,
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dass eine Koordination mit dem BFMDossier der Familie F._______ (…),
in welchem ohnehin kein Verfahren auf Beschwerdestufe hängig ist, nicht
angezeigt ist, da die beiden Familien nicht miteinander verwandt sind,
dass somit entgegen der Beschwerdevorbringen nicht davon auszugehen
ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2
DublinIIVO) gehabt,
dass die Voraussetzungen von Art. 15 DublinIIVO bezüglich
humanitärer Gründe nicht erfüllt sind,
dass der Antrag auf Rückweisung an die Vorinstanz abzuweisen ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu
Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des DublinVerfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 AuG,
dass es den Beschwerdeführenden nach dem Gesagten nicht gelungen
ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt,
den rechtserheblichen Sacherhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit wird, sofern
ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
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dass nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer ohne
Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten
nicht zu bestreiten vermag,
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 128 I
225 E. 2.5.3 S. 235 f., BGE 125 II 265 E. 4b S. 275),
dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG durch die eingereichte Fürsorgebestätigung der Caritas
vom 22. September 2011 belegt ist,
dass die Beschwerdebegehren indessen aufgrund der vorstehenden
Erwägungen als aussichtslos erscheinen, womit es an den materiellen
Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von
Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65
Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die verfahrensrechtlichen Anträge auf Erlass vorsorglicher
Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Ergehen des vorliegenden
Urteils in der Sache gegenstandslos werden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Susanne Scheidegger
Versand: