Abtei lung IV
D-5265/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck
Kadima, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Z._______, geboren _______, Indien,
vertreten durch Fürsprecher Werner Spirig, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. August 2006 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5265/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Indien nach eigenen
Angaben am 1. Januar 2004 und gelangte über A._______, B._______
und C._______ am 21. Januar 2004 in die Schweiz, wo er zwei Tage
später ein Asylgesuch einreichte. Am 27. Januar 2004 wurde er in
D._______ summarisch befragt und mit Verfügung vom 2. Februar
2004 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zuge-
wiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte ihn am 20. Februar
2004 zu seinen Asylgründen an und am 5. Oktober 2004 führte das
BFF eine ergänzende Anhörung durch.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei indischer Staatsangehöriger, gehöre zur Volksgruppe
der Punjabi und zur Glaubensgemeinschaft der Sikh. Er stamme aus
dem Dorf F._______ im Distrikt G._______ aus dem Punjab, wo er seit
seiner Geburt gelebt habe. Sein sich für Khalistan engagierender Vater
sei im Jahr 1985 und sein Onkel im Jahr 1989 von der Polizei getötet
worden. Im Jahr 2000 oder 2001 habe die Polizei eine Anzeige gegen
die Familie des Beschwerdeführers erstattet unter dem Vorwurf, das
von seinem Vater zuvor gekaufte Landstück gehöre nicht der Familie.
Im Januar 2001 sei der Beschwerdeführer Mitglied der in Indien verbo-
tenen International Sikh Youth Federation (ISYF) beziehungsweise der
„All India Sikh Youth Federation“ oder „All International Sikh Youth Fe-
deration (AISYF)“ geworden. Im Auftrag der Partei habe er Geld an die
Märtyrerfamilien verteilt, die Jugend organisiert, an Kundgebungen
und an religiösen Veranstaltungen teilgenommen. Am 5. Juni 2001
habe er am Gedenktag der Blue Star Operation in G._______ teilge-
nommen und am folgenden Tag habe ihn die Polizei festgenommen.
Auf der Polizeistation von H._______ habe ihm der Polizeivorsteher
geraten, mit seinen Aktivitäten aufzuhören. Andernfalls werde man mit
ihm das Gleiche anrichten wie mit seinem Vater. Dabei sei er auch
misshandelt worden. Nach zwei Tagen Haft habe ihn der Dorfvorstand
aus der Haft befreit, worauf er während eineinhalb Monaten bettlägrig
gewesen sei. Im Oktober 2001 sei er in der Schule, an welcher er als
Lehrer Mathematik unterrichtet habe, von der Polizei erneut festge-
nommen und nach I._______ in der Provinz G._______ gebracht wor-
den, weil sich ein anderer Lehrer über ihn beschwert habe. Auch dort
habe man ihn wieder misshandelt und ihm gedroht, den Arm zu bre-
chen, weil er seine Aktivitäten für die Organisation nicht abgebrochen
Seite 2
D-5265/2006
habe. Nachdem seine Angehörigen nach 10 Tagen erfahren hätten, wo
er sich aufhalte, und ein Schmiergeld von 100'000 Rupien bezahlt
hätten, sei er freigekommen. Daraufhin habe er sich während einem
oder zwei Monaten in Spitalpflege begeben. Den mit dem Bajonett
verletzten Daumen habe man amputieren müssen. Er habe noch
während vier Monaten im Bett bleiben müssen. In der Folge sei er von
der Schule entlassen worden. Später habe er wieder für die Partei
gearbeitet und den Familien das Geld gebracht. Am 5. Juni 2002 sei er
zusammen mit weiteren Personen aus dem Dorf nach G._______
wieder zur Gedenkfeier der Blue Star Operation gereist. Auf dem
Heimweg am folgenden Tag sei er an der Bushaltestelle von der
Polizei festgenommen, nach I._______ gebracht und erneut
misshandelt worden. Es sei ihm angekündigt worden, dass er zum
Krüppel gemacht werde. Man habe ihn immer wieder nach Kontakten
zu J._______, einem angeblichen Onkel mütterlicherseits (N
_______), und dessen Aktivitäten in der Schweiz gefragt und ihm
vorgeworfen, dass er von ihm Geld erhalte. Nachdem die
Dorfbewohner in I._______ gegen seine Festnahme protestiert hätten,
habe ihn die Polizei aus Angst vor den Medien nach fünf Tagen Haft
freigelassen. Anschliessend habe er wieder einen Monat im Bett
verbracht. Danach habe er als Landwirt gearbeitet und seine
Parteitätigkeit fortgesetzt. Als die Regierung im Dorf K._______ im Mai
2003 den Gurdware (Tempel der Sikh) habe besetzen wollen, sei er
mit weiteren Dorfbewohnern in dieses Dorf gereist. Auf dem Heimweg
habe ihn die Polizei festgenommen, auf die Polizeistation H._______
gebracht und ihm unter Misshandlungen erneut vorgeworfen, mit der
Parteitätigkeit nicht aufgehört zu haben. Nach der Bezahlung von
50'000 Rupien habe man ihn am dritten Tag freigelassen. Dann habe
er sich zu seiner an der Grenze wohnhaften Schwester begeben und
sei dort geblieben. Im September 2003 habe sich die Polizei an
seinem Wohnort nach seinem Aufenthaltsort erkundigt und der Mutter
mitgeteilt, dass gegen ihn ein First Information Report (FIR)
ausgestellt worden sei, weil er polizeilich gesucht werde. Seine Mutter
habe ihm daraufhin geraten, nach L._______ in M._______ zur
Ehefrau von J._______h zu gehen, was er getan habe. Dort habe er
mit N._______ (einem Verwandten von J._______) für die
Organisation gearbeitet. Sie seien im November 2003 von O._______
aufgefordert worden, in P._______ an einem von ihm gegeben
Seminar über das Thema Khalistan teilzunehmen. Kurz darauf habe
die Polizei in L._______ eine Razzia durchgeführt, anlässlich welcher
N._______ festgenommen worden sei, während der Beschwerdeführer
Seite 3
D-5265/2006
über eine Mauer nach P._______ habe fliehen können. Am Tag nach
dem Seminar vom 29. November 2003 habe die Polizei die Teilnehmer
festgenommen. O._______ habe ihm daraufhin zur Ausreise aus dem
Land geraten und seine Ausreise vorbereitet.
Der Beschwerdeführer gab im erstinstanzlichen Verfahren einen
indischen Führerschein und einen Geburtsschein ab. Sein echter
Reisepass und seine echte Identitätskarte seien an seinem Wohnort in
Indien geblieben. Zudem reichte er zwei Totenscheine, den Vater und
den Onkel betreffend, einen FIR vom 19. September 2003, eine
Bestätigung des Spitals vom 28. Februar 2004, ein medizinisches
Zertifikat vom 28. April 2004 sowie einen Brief eines Anwaltes vom
3. Februar 2004 zu den Akten.
Das BFF verzichtete auf weitere Abklärungen.
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2006 – eröffnet am 28. August 2006 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug
an. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermögen. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche An-
gaben über den Namen der Organisation, bei welcher er politisch tätig
gewesen sein will, zu Protokoll gegeben. Zudem habe er nur ober-
flächlich wiedergegeben, was er für diese Organisation konkret getan
habe, und überdies habe er behauptet, die Organisation verfolge ihre
Ziele mit friedlichen Mitteln, was angesichts der bewaffneten und terro-
ristischen Aktivitäten, welche allgemein bekannt seien, nicht mit den
Tatsachen übereinstimme. Das BFM gehe deshalb davon aus, dass er
entgegen seinen Aussagen nicht Mitglied der ISYF sei, weshalb die
Prüfung eines allfälligen Asylausschlussgrundes wegen der terroristi-
schen Aktivitäten dieser Organisation unterbleiben könne. Hinsichtlich
der geltend gemachten Festnahmen zwischen Januar 2001 und April
2003 habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, wann die zweite Fest-
nahme stattgefunden habe und bezüglich der letzten Festnahme habe
er unterschiedliche Daten genannt. Zudem wäre er im Fall einer tat-
sächlichen Zugehörigkeit zu einer militanten Gruppierung auch nicht
gegen die Bezahlung von Schmiergeld oder den Protest der Dorfbe-
wohner freigelassen worden. Die für die Jahre 2001 und 2002 geltend
Seite 4
D-5265/2006
gemachten Festnahmen seien zudem nicht als Motive für die Ausreise
vom 1. Januar 2004 zu betrachten. Die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Festnahmen hätten sich aus andern als den geltend gemach-
ten Gründen – zum Schutz der öffentlichen Ordnung – ereignet, sofern
sie als glaubhaft zu erachten seien. Sie vermögen deshalb die Gewäh-
rung von Asyl nicht zu rechtfertigen. Zudem sei nicht damit zu rech-
nen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Hei-
matland als Folge der Teilnahme am Seminar von P._______ mit asyl-
relevanten Massnahmen zu rechnen habe, weil gegen ihn kein Verfah-
ren eröffnet worden sei, er trotz der Teilnahme am Seminar nicht fest-
genommen worden sei, es keinen Hinweis darauf gebe, dass die Be-
hörden von seiner Teilnahme am Seminar Kenntnis erlangt hätten und
sie wohl auch keine entsprechenden Recherchen tätigen würden, zu-
mal auch der Organisator des Seminars, bei welchem der Beschwer-
deführer Unterschlupf gefunden habe, nicht belästigt worden sei. Es
könne ferner nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer
als Folge des Märtyrertodes enger Familienmitglieder (Vater und On-
kel) eine Reflexverfolgung drohe, auch wenn ein weiterer Onkel in die
Schweiz geflohen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer im Fall einer tatsächlich bestehenden Reflexverfolgung
bereits nach der ersten Festnahme sein Heimatland verlassen hätte.
Der vom Beschwerdeführer eingereichte FIR vermöge die geltend ge-
machte politische Verfolgung nicht zu belegen. Vielmehr könne dem
Beweismittel, dessen Authentizität mangels Vergleichsmaterial nicht
festzustellen sei, nur entnommen werden, dass gegen den Beschwer-
deführer und seinen Onkel wegen Verletzungen und Drohungen eine
Anzeige eingegangen sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, es
handle sich um eine ungerechtfertigte Denunziation, sei nicht belegt
worden. Das Beweismittel lasse deshalb nicht den Schluss zu, der Be-
schwerdeführer sei im Fall einer Rückkehr nach Indien aufgrund der
Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder infolge seiner politischen
Ansichten einer ernsthaften Verfolgung ausgesetzt. Das BFM bejahte
auch die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzuges. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stel-
le kein Wegweisungshindernis dar, weil sein Leben nicht in Gefahr sei.
C.
Mit Eingabe vom 23. September 2006 (Datum Poststempel) beantragte
der Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vorinstanz
Seite 5
D-5265/2006
den Sachverhalt unrichtig festgestellt und zu Unrecht an seinen Vor-
bringen gezweifelt habe. Er habe die unterschiedlichen Angaben über
die Organisation, bei welcher er tätig gewesen sei, beim Verlesen des
Protokolls insofern korrigiert, als er die Bezeichnung „All India Sikh
Youth Federation“ in „All International Sikh Youth Federation“ habe um-
schreiben lassen und das Wort „All“ in der dritten Anhörung hinzuge-
fügt habe. All International Sikh Youth Federation gebe es indessen
nicht. Die Differenz lasse sich mit seiner Nervosität und einer unge-
nauen Übersetzung erklären. Aus den Protokollen sei ersichtlich, dass
es für alle Beteiligten schwierig gewesen sei, die Organisation richtig
zu bezeichnen. Bei richtiger Deutung der Aussagen liege somit kein
Widerspruch vor. Der Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
habe seine politischen Tätigkeiten nicht detailliert genug geschildert,
könne nicht gefolgt werden. Er habe dazu viele Fragen beantwortet
und seine Angaben seien zutreffend. Es sei nicht ersichtlich, wie der
Beschwerdeführer seine Tätigkeiten genauer hätte beschreiben kön-
nen oder welche Details und Umstände die Vorinstanz vermisse. Vom
Beschwerdeführer könne zudem nicht erwartet werden, dass er seine
eigene Organisation als terroristisch beschreibe, wie dies von der indi-
schen Regierung getan werde. Es sei ferner verständlich, dass er sich
an zeitliche Angaben nicht mehr auf den Tag genau erinnern könne.
Das genaue Datum sei zudem gar nicht verlangt worden. Die Argu-
mentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich der
letzten Festnahme zeitlich unterschiedliche Angaben zu Protokoll ge-
geben, sei aktenwidrig. Auch die Angabe, er sei zuhause beziehungs-
weise in der Nähe von Zuhause festgenommen worden, könne nicht
als widersprüchlich bezeichnet werden. Die Annahme der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer wäre im Fall einer tatsächlichen Zugehörigkeit
zur ISYF nicht freigekommen, verkenne, dass im Punjab Einfluss und
Geld bei der Polizei eine Rolle spielten. Zudem habe sie die dokumen-
tierten Folterspuren verkannt. Die Tatsache, dass der Vater des Be-
schwerdeführers bei der Babbar Khalsa tätig gewesen und getötet
worden sei, habe auf den Beschwerdeführer insofern abgefärbt, als er
ab Beginn seiner politischen Tätigkeit im Verdacht gestanden habe,
gegen die Regierung zu arbeiten. Die Argumentation der Vorinstanz,
die Festnahmen im Zeitraum zwischen 2001 und 2003 seien nicht An-
lass zur Flucht gewesen, sei willkürlich. Da die Vorinstanz die Echtheit
des eingereichten FIR nicht bestritten habe, gelte dieser als echt. Da-
rauf weise auch der Brief des indischen Anwalts vom 3. Februar 2004
hin. Somit deute dieser, wie die von der Vorinstanz nicht bestrittene
extralegale Tötung des Vaters und der eingereichte Arztbericht darauf
Seite 6
D-5265/2006
hin, dass der Beschwerdeführer die Wahrheit gesagt habe. Der FIR sei
mit falschen Anschuldigungen fabriziert worden.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2006 teilte die ARK dem Be-
schwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens
in der Schweiz abwarten. Infolge genügender Deckung der mutmassli-
chen Verfahrenskosten durch das für den Beschwerdeführer eingerich-
tete Sicherheitskonto wurde kein Kostenvorschuss erhoben.
E.
Mit Eingabe vom 20. Oktober 2006 (Datum Poststempel) reichte der
Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel zu den Akten.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2006 wurde der Beschwerde-
führer aufgefordert, das eingereichte Beweismittel innert dreissig Ta-
gen in eine Amtssprache zu übersetzen.
G.
Mit Eingabe vom 30. November 2006 wurde die deutsche Übersetzung
eines Untersuchungsberichts Nr. 151 vom 12. Juli 2005 nachgereicht.
Aus dem Polizeidokument gehe hervor, dass der Beschwerdeführer
unter dem Vorwurf, zusammen mit seinem Onkel einen Mann mit ei-
nem Messer am Bein verletzt zu haben, gesucht werde. Gegen ihn sei
ein Verfahren eingeleitet und – da er an der Gerichtsverhandlung nicht
erschienen sei – formell ein Haftbefehl ausgestellt worden. Unter dem
Mantel der Rechtmässigkeit werde mit einer fingierten Anklage ver-
sucht, das politische Motiv der Verfolgung des Beschwerdeführers zu
verdecken, was im Punjab zum Alltag gehöre.
H.
Mit Vernehmlassung vom 21. November 2008 hielt die Vorinstanz voll-
umfänglich an ihrer Verfügung beziehungsweise den darin getroffenen
Erwägungen fest. Sie erklärte, das neu zu den Akten gegebene Be-
weismittel betreffe eine Körperverletzung und vermöge an der bisheri-
gen Feststellungen hinsichtlich der Glaubhaftigkeit nichts zu ändern.
Sie beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 26. November 2008 wurde dem Be-
schwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis am 16. Dezember 2008 zur
Seite 7
D-5265/2006
Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Eine Replik wur-
de nicht eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 und 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Seite 8
D-5265/2006
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei Mitglied einer in In-
dien illegalen Organisation gewesen, habe für diese Organisation poli-
tische Tätigkeiten ausgeführt und sei deswegen von den indischen Be-
hörden mehrmals festgenommen und dabei misshandelt worden. Da-
bei sei er auch nach seinem in der Schweiz lebenden Onkel gefragt
worden. Im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er eine
erneute Festnahme.
4.2 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die vom Beschwerdefüh-
rer geltend gemachte politische Tätigkeit als glaubhaft zu erachten ist,
und welche Konsequenzen damit verbunden sind. Danach wird sich
das Bundesverwaltungsgericht mit der Frage, ob ihm im Fall einer
Rückkehr in sein Heimatland eine ernsthafte Verfolgungsgefahr im Sin-
ne des Asylgesetzes droht, auseinandersetzen.
4.3 Vorab ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
rechtsgenüglichen Identitätsdokumente im Sinne von Art. 1 Bst. c der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen
(AsylV 1, SR 142.311) zu den Akten reichte, womit sämtliche von ihm
abgegebenen Beweismittel nicht seiner Person zugeordnet werden
Seite 9
D-5265/2006
können und somit als Beweismittel nicht oder nur sehr beschränkt
tauglich sind. Dies gilt sowohl im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen als auch in Bezug auf die Frage der begründeten
Furcht im Fall einer Rückkehr ins Heimatland.
5.
5.1 Die Argumentation der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer
unterschiedliche Bezeichnungen zur Gruppierung, für welche er aktiv
gewesen sein will, angab, ist zu bestätigen.
5.1.1 Anlässlich der Erstbefragung und der kantonalen Anhörung leg-
te er diesbezüglich dar, er sei Mitglied der International Sikh Youth Fe-
deration (ISYF) gewesen (Akte A 1/12 S. 5 und Akte 18/13 S. 5 und 8),
während er in der ergänzenden Anhörung zu Protokoll gab, er sei Mit-
glied der All India Sikh Youth Federation – beziehungsweise gemäss
der anlässlich der Rückübersetzung gemachten Korrektur – der „All In-
ternational Sikh Youth Federation“ gewesen (Akte 27/17 S. 2). Diese
Angaben ergänzte er damit, dass die Abkürzung der „All International
Sikh Youth Federation“ „AISYF“ laute und dass es zwischen dieser
Gruppierung und der International Youth Sikh Federation keine gros-
sen Unterschiede gebe, da beide Gruppierungen für die Unabhängig-
keit der Sikhs einstünden. Indessen handle es sich um zwei verschie-
den organisierte Gruppierungen (Akte A27/17 S. 2 f.). Die Unverein-
barkeit dieser Aussagen des Beschwerdeführers ist offensichtlich und
die Erklärung in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer habe
die zunächst erfolgte fehlerhafte Angabe in der ergänzenden Anhö-
rung von sich aus korrigiert und nur das Wort „All“ ergänzt, weshalb
von übereinstimmenden Angaben auszugehen sei, kann nicht gehört
werden. Indem er sich auch über allfällige Unterschiede zwischen der
„AISYF“ und der ISYF äusserte, kann auch nicht von einer Verwechs-
lung beziehungsweise von einem Versprecher ausgegangen werden.
Da dieser Widerspruch einen der zentralsten Punkte des Sachvortrags
des Beschwerdeführers – nämlich seine Mitwirkung bei einer in Indien
verbotenen Organisation – betrifft, sind an seinen Vorbringen grund-
sätzlich erhebliche Zweifel angebracht. Daran vermögen die Einwände
in der Beschwerde nichts zu ändern. Insbesondere können den Akten
– entgegen der Behauptung in der Beschwerde – keine Unaufmerk-
samkeiten der übersetzenden Person entnommen werden. Allein aus
den handschriftlichen Korrekturen oder Ergänzungen in den Protokol-
len kann nicht auf eine solche geschlossen werden, da diese auch aus
Seite 10
D-5265/2006
anderen Gründen vorgenommen worden sein könnten. Auch die An-
nahme in der Beschwerdeschrift, es sei offensichtlich für alle Beteilig-
ten schwierig gewesen, die Organisation richtig zu benennen, vermag
nicht zu überzeugen. Vielmehr wäre vom Beschwerdeführer als mehr-
jähriges aktives Mitglied einer in Indien verbotenen Organisation zu er-
warten gewesen, dass er diese Organisation in jedem Fall und über-
einstimmend mit der korrekten Bezeichnung und der korrekten Abkür-
zung benennen kann. Im Übrigen hat die vom Beschwerdeführer er-
wähnte Organisation mit der Abkürzung „AISYF“, welche gemäss sei-
nen Aussagen ähnliche Ziele wie die ISYF verfolgen soll, in Indien zu-
mindest im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
politischen Aktivitäten nicht existiert. Somit kann die von ihm geltend
gemachte Zugehörigkeit zu dieser Organisation nicht den Tatsachen
entsprechen.
5.1.2 Die Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend ge-
machten politisch-ideologischen Aktivitäten in seinem Heimatland wird
untermauert durch weitere widersprüchliche Aussagen. So wurde er in
der ergänzenden Anhörung gefragt, warum er sich in den vorangehen-
den Befragungen als Mitglied der International Sikh Youth Federation
bezeichnet habe, worauf er diese Aussagen abstritt, indem er erklärte,
er habe dies nicht gesagt (Akte A27/17 S. 3). Auf den Hinweis der be-
fragenden Person, dies sei jedoch zwei Mal protokolliert worden,
brachte er vor, es gebe eine international und eine in Indien tätige Or-
ganisation, die er wohl verwechselt habe. Abgesehen davon, dass von
einer Person, welche in Indien für eine illegale Organisation im vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Ausmass tätig gewesen sein will,
keine solchen Verwechslungen zu erwarten sind, vermag die Erklärung
auch angesichts der in den ersten beiden Befragungen bestehenden
klaren Angaben über die Tätigkeit bei der ISYF nicht zu überzeugen.
Sie muss vielmehr als Versuch einer nachträglichen Anpassung an
den Sachverhalt verstanden werden. Ins Bild dieser unglaubhaften An-
gaben passen schliesslich auch die bei der ergänzenden Bundesanhö-
rung zu Protokoll gegebenen nachträglichen Anpassungen der Be-
zeichnung der Organisation, für die er tätig gewesen sein will: So führ-
te er anlässlich der Rückübersetzung des Bundesprotokolls aus, es
handle sich doch um die International Sikh Youth Federation (Akte
A27/17 S. 3), und erklärte später wieder, die Organisation, bei welcher
er Mitglied gewesen sei, heisse „All India Sikh Youth Federation“ oder
„All International Sikh Youth Federation“ oder International Sikh Youth
Federation (Akte A27/17 S. 9). Diese Angaben sind indessen tatsa-
Seite 11
D-5265/2006
chenwidrig. Im Zeitpunkt der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten politischen Aktivität gab es weder eine Organisation mit der Be-
zeichnung „All India Sikh Youth Federation“ noch eine solche namens
„All International Sikh Youth Federation“. Seine teils widersprüchlichen,
teils tatsachenwidrigen und teils unklaren Angaben über die Organisa-
tion, in deren Auftrag er während Jahren Gelder verteilt und damit ei-
nen Vertrauensposten innegehabt haben will, sprechen gegen die
Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Als Mitglied einer Organisation müs-
ste er deren Bezeichnung und Abkürzung übereinstimmend und klar
angeben können.
5.2 Auch die Argumentation der Vorinstanz hinsichtlich der fehlenden
Substanz der Vorbringen des Beschwerdeführers kann geteilt werden:
5.2.1 Anlässlich der ergänzenden Anhörung wurde er gefragt, worin
der Unterschied zwischen der Organisation, in welcher er aktiv sei,
und der All India Sikh Student Federation (AISSF) bestehe. Seine
diesbezügliche Erklärung – diese Organisaton arbeite ebenfalls für die
Religion der Sikhs – ist als äusserst substanzlos zu bezeichnen (Akte
A27/17 S. 3). Weitere Angaben über die Beziehung der ISYF zur
AISSF gab er nicht zu Protokoll. Aus diesen substanzlosen Angaben
ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer die Entstehung der ei-
nen Organisation aus der andern offensichtlich nicht bekannt ist. An-
dernfalls hätte er diese grundlegende Information in diesem Zusam-
menhang erwähnt. Seine Unkenntnis spricht ebenfalls dagegen, dass
er ein Mitglied der ISYF oder der AISSF gewesen ist.
5.2.2 Weder über die Führung der Organisation, bei welcher er Mit-
glied gewesen sein will noch über deren Struktur, deren Aufgaben
oder über die organisationsinternen Abläufe konnte der Beschwerde-
führer substanzielle Angaben zu Protokoll geben. Zwar erwähnte er
den Führer und einen Sekretär der Organisation sowie diejenigen Per-
sonen, mit welchen er im Kontakt gestanden beziehungsweise welche
die Zusammenkünfte organisiert habe, namentlich (vgl. Akte A27/17
S. 5 und Akte A18/13 S. 6). Indessen ist allein aus diesen Angaben
nicht auf eine genügende Substanziierung der Vorbringen zu schlies-
sen. So wurde er nach den exakten Zielen der Organisation gefragt.
Seine Aussage, die Partei strebe die Unabhängigkeit der Sikhs im
Punjab an, entspricht zwar einem grundlegenden Ziel der ISYF; indes-
sen liess er es dabei bewenden und wich im Übrigen in seiner Antwort
der gestellten Frage aus, indem er von alltäglichen Problemen der Be-
Seite 12
D-5265/2006
völkerung im Punjab sprach und erwähnte, es herrsche Wassernot und
Angehörige der Sikhs könnten keine Posten beim Staat erhalten (Akte
A27/17 S. 4). Abgesehen von der – mit Blick auf die gestellte Frage –
bestehenden Substanzlosigkeit der Antwort entspricht die zuletzt er-
wähnte Behauptung nicht den Tatsachen, wie die Wahl von Manmohan
Singh zum Premierminister von Indien oder diejenige von Atinder Pal
Singh, dem Vorsitzenden der AISSF, ins Parlament zeigen (vgl. Home
Office, Border & Immigration Agency, Country of Origin Information
Report, India, 31. Januar 2008 S. 83 und The Tribune, The Sikh Times,
15. August 2004).
5.2.3 Der Beschwerdeführer legte zudem dar, er habe an Versamm-
lungen der Organisation in G._______ teilgenommen, wobei diese in
verschiedenen Häusern stattgefunden hätten. Auf die Frage, an wel-
chen Adressen dies gewesen sei, gab er indessen nur das Haus einer
einzigen Person bekannt (Akte A18/13 S. 6), was ebenfalls als sub-
stanzlos zu werten ist.
5.2.4 Die Frage, wie die Partei organisiert gewesen sei, beantwortete
er damit, dass es zwei wichtige Personen gegeben habe und die an-
dern Mitglieder gewesen seien (Akte A27/17 S. 5. f.). Auch diese Anga-
ben entbehren jeglicher Substanz.
5.3 Darüber hinaus verstrickte sich der Beschwerdeführer in weitere
Ungereimtheiten und Widersprüche:
5.3.1 So gab er unterschiedlich an, welche Tätigkeiten er für die ISYF
ausführte. Während er zunächst ausführte, er habe im Auftrag der Or-
ganisation den Familien der Märtyrer Geld überbracht und die Jugend
reorganisiert (Akte A1/12 S. 5), ergänzte er in der kantonalen Anhö-
rung, er habe dem Volk der Sikh auch Informationen übermittelt (Akte
A18/13 S. 6). Weitere Aktivitäten seinerseits für die Organisation
machte er in diesen beiden Befragungen nicht geltend. Anlässlich der
ergänzenden Bundesanhörung brachte er indessen zusätzlich vor, er
habe auch oft an Protestmärschen der Organisation und an religiösen
Zeremonien teilgenommen (Akte A27/17 S. 6). Da er diese letzten bei-
den Tätigkeiten erst nachträglich erwähnte, obwohl ihm anlässlich der
kantonalen Anhörung (Akte A18/13 S. 11) die Möglichkeit gewährt
worden war, weitere Ergänzungen zum Sachverhalt vorzutragen und
es sich bei den erst nachträglich erwähnten Tätigkeiten für die Organi-
sation nicht um Nebensächlichkeiten, sondern um zentrale Teile des
Sachverhalts handelt, sind diese Sachverhaltselemente als nachge-
Seite 13
D-5265/2006
schoben und somit als unglaubhaft zu betrachten. Die Unglaubhaftig-
keit der Vorbringen wird noch dadurch bestätigt, dass der Beschwerde-
führer in der kantonalen Anhörung ausdrücklich vorbrachte, er habe an
keinen Manifestationen der Partei teilgenommen, weil diese nicht auto-
risiert gewesen seien (Akte A18/13 S. 6), was mit den Vorbringen in
der ergänzenden Anhörung nicht vereinbart werden kann.
5.3.2 Ins Bild dieser unglaubhaften Angaben passen auch die wider-
sprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers darüber, ob die Organi-
sation mit Slogans gearbeitet habe. So soll die Organisation gemäss
seinen Aussagen in der kantonalen Anhörung keine Slogans haben
(Akte A18/13 S. 6), während er gemäss seinen Vorbringen anlässlich
der ergänzenden Bundesanhörung als Vertreter der Organisation in
friedlicher Weise mit den auf Plakaten geschriebenen Slogans durch
die Strassen defiliert sein will (Akte A27/17 S. 6).
5.3.3 Der Beschwerdeführer brachte zudem anlässlich der Bundesan-
hörung vor, die ISYF sei seit 1995 verboten worden (Akte A27/17
S. 4), was indessen nicht den Tatsachen entspricht. Die ISYF wurde
unter dem Prevention of Terrorism Act (POTA) im März 2002 verboten
(vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, Country of Origin Re-
search, Responses to Information Requests, IND101112.E 22. März
2006 [nachfolgend Canada Country of Origin Research] sowie Publika-
tion des POTA unter European Country of Origin Information Network
[ECOI.Net] 28. März 2002).
5.3.4 Während der Beschwerdeführer in der kantonalen Anhörung da-
von sprach, dass der Sekretär der Organisation anlässlich der Zusam-
menkünfte Ratschläge zur Rekrutierung von neuen Mitgliedern und
Geldmittel gegeben habe (Akte A18/13 S. 6), brachte er an anderer
Stelle vor, der Präsident habe ihnen das Geld für die Familien gege-
ben (Akte A27/17 S. 7), was miteinander nicht in Einklang gebracht
werden kann. Die Erklärung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer
habe den Sekretär als Präsident bezeichnet, vermag die unvereinba-
ren Angaben nicht überzeugend zu erklären.
5.3.5 Der Beschwerdeführer machte darüber hinaus geltend, die Or-
ganisation, in welcher er tätig gewesen sei, habe mit friedlichen Mitteln
gearbeitet (Akte A27/17 S. 6), während andere Organisationen ihren
Kampf zunächst mit Waffen aufgenommen, aber schliesslich damit
aufgehört hätten (Akte A27/17 S. 8). Auch diese Angaben entsprechen
nicht den Tatsachen. Die ISYF gilt als terroristische Gruppierung, was
Seite 14
D-5265/2006
nicht auf friedliche Mittel zur Durchsetzung ihrer Ziele schliessen lässt,
und auch die AISSF wird als militante Gruppierung bezeichnet (a.a.O.
Canada Country of Origin Research mit Verweis auf ECOI.Net). Daran
vermag der Einwand in der Beschwerde, die gewaltbereiten Gruppen
seien gemäss dem Bericht von ECOI.Net in den Jahren 2001 bis 2005
inaktiv gewesen, nichts zu ändern, zumal unter diesen Umständen die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aktivitäten ohnehin jegli-
cher Grundlage entbehrten.
5.4 Insgesamt ist – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – die
vom Beschwerdeführer geltend gemachte Mitgliedschaft und Aktivität
bei einer verbotenen Organisaton in seinem Heimatland nicht als
glaubhaft zu erachten. Unter diesen Umständen können auch die vor-
gebrachten Festnahmen und damit verbundenen Misshandlungen –
sollten sie sich tatsächlich ereignet haben – nicht im Zusammenhang
mit verbotenen politischen Aktivitäten erfolgt sein, weshalb eine einge-
hende Auseinandersetzung mit der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen
offen gelassen werden kann. Aufgrund der vorangehenden Erwägun-
gen ist zudem der im Beschwerdeverfahren eingereichte Verhaftungs-
befehl nicht als Beweis für eine verdeckte politische Verfolgung aufzu-
fassen, obwohl dies im Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde.
Dieses Dokument ist darüber hinaus – wie die beigebrachten Todesbe-
stätigungen und das Schreiben des Q._______ Spitals in G._______ –
mangels Vorliegen von echten Identitätspapieren nicht der Person des
Beschwerdeführers zuordenbar. Ferner ist offenbar der Name
Z._______ kein allzu seltener Name, wie beispielsweise das in den
Akten liegende Anwaltschreiben, welches ebenfalls von einem
Z._______ stammen soll, oder die zahlreichen Internetseiten, auf wel-
chen Personen mit diesem Namen angezeigt werden, belegen. Eine
überwiegend wahrscheinliche Zuordnung von Dokumenten oder Be-
weismitteln ist unter diesen Umständen vorliegend mangels rechtsge-
nüglich belegter Identität nicht möglich.
5.5 An der gesamthaften Einschätzung hinsichtlich der Unglaubhaftig-
keit der geltend gemachten politischen Verfolgung vermag auch der
mit Eingabe vom 4. Mai 2005 beim BFM eingereichte Arztbericht vom
28. April 2004 von Dr. med. A.D. nichts zu ändern.
5.5.1 Darin kam der Arzt zwar zum Schluss, dass die narbigen Verän-
derungen an den unteren Extremitäten, der Zustand des Vorderarmes
sowie der Nägel des Beschwerdeführers mit den von ihm geschilder-
Seite 15
D-5265/2006
ten Misshandlungen vereinbar seien. Indessen ist aus dieser ärztlichen
Schlussfolgerung nicht zwingend auf die Glaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers zu schliessen, zumal die Misshandlungen
auch in einem andern – den Asylbehörden unbekannten – Zusammen-
hang erfolgt sein können, wobei weder die näheren Umstände dessen,
was passiert ist, noch allenfalls daraus zu schliessende mögliche wei-
tere Konsequenzen abschätzbar sind.
5.5.2 In diesem Zusammenhang ist auf den Untersuchungsgrundsatz,
der zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens gehört (vgl.
Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), hinzuweisen. Demnach hat die Be-
hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die
rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darü-
ber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt, er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsu-
chenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG; zum Verhältnis
zwischen Untersuchungsgrundsatz und Mitwirkungspflicht im Asylver-
fahren: vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 13 E. 4c mit weiteren Hin-
weisen). Trotz Untersuchungsgrundsatz kann sich die entscheidende
Behörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise
abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen.
5.5.3 Für die asylsuchende Person bringt dies insbesondere mit sich,
dass sie der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylge-
währung relevant sein könnten. Was die daraus resultierenden Anfor-
derungen an die mündliche Anhörung gemäss Art. 29 AsylG und die
entsprechende Gewährung des rechtlichen Gehörs betrifft, so soll die
Anhörung immerhin Gewähr dafür bieten, dass die asylsuchende Per-
son ihre Asylgründe vollständig darlegen kann und diese von der Asyl-
behörde korrekt erfasst werden, wobei die mündliche Befragung insbe-
sondere auch dazu dient, gezielte Rückfragen zur Erhebung des Sach-
verhalts zu stellen und Missverständnisse zu klären (vgl. WALTER KÄLIN,
Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 256 f.).
5.5.4 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer drei Mal befragt. An-
lässlich dieser Befragungen wurde ihm mehrmals die Möglichkeit ge-
währt, seine Asylgründe offen und detailliert darzulegen. Ferner ge-
Seite 16
D-5265/2006
währten ihm die befragenden Personen mehrmals das rechtliche Ge-
hör zu widersprüchlich erscheinenden Aussagen, indem er dazu Stel-
lung nehmen und weitere Ausführungen darlegen konnte (vgl. bei-
spielsweise Akte A27/17 S. 3 und 13). Unter diesen Umständen ist der
Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt zu betrachten. Daran ver-
mögen die möglicherweise von Misshandlungen stammenden körperli-
chen Spuren des Beschwerdeführers nichts zu ändern, da aufgrund
der bisherigen Erwägungen feststeht, dass diese nicht im Zusammen-
hang mit Festnahmen infolge der vorgebrachten politischen Tätigkeit
erfolgt sein können. Es kann indessen nicht Aufgabe der Asylbehörden
sein, beliebige Abklärungen zu treffen, um im Fall von unglaubhaften
Angaben nach weiteren möglichen Ursachen allenfalls erlittener Miss-
handlungen zu forschen. Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gele-
gen, diese den Asylbehörden gegenüber offen darzulegen. In diesem
Sinn ist auch das mit Eingabe vom 4. Mai 2005 beim BFM eingereichte
Arztzeugnis vom 28. April 2004 zu betrachten.
5.6 Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass dem Be-
schwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei in seinem Heimat-
land politisch für eine illegale Organisation tätig gewesen und aus die-
sem Grund mehrmals festgenommen und inhaftiert worden. An dieser
Einschätzung vermag auch der eingereichte Arztbericht vom 28. April
2004 nichts zu ändern, weil allein aus der ärztlichen Feststellung, die
körperlichen Spuren seien mit den geschilderten Misshandlungen zu
vereinbaren, nicht auf deren Ursache geschlossen werden kann. Man-
gels Abgabe von rechtsgenüglichen Identitätspapieren vermögen auch
die eingereichten Beweismittel keinen Beweis darzustellen, der für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spräche, wobei
diesbezüglich noch zu ergänzen ist, dass Beweismittel, wie sie der Be-
schwerdeführer einreichte, leicht käuflich erwerbbar sind, deswegen
einen niedrigen Beweiswert aufweisen und somit auch aus diesem
Grund einen als unglaubhaft festgestellten Sachverhalt nicht glaubhaft
darzustellen vermögen. Als Folge der festgestellten Unglaubhaftigkeit
kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, er werde in
seinem Heimatland aus politischen Gründen gesucht, was Einfluss hat
auf die nachfolgende Beurteilung der Frage, ob ihm im Fall einer Rück-
kehr in sein Heimatland eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht.
6.
Seite 17
D-5265/2006
6.1 Hinsichtlich der Frage der begründeten Furcht vor asylerheblichen
Verfolgungsmassnahmen im Fall einer Rückkehr ins Heimatland ist zu-
nächst festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mangels Glaubhaf-
tigkeit der von ihm vorgebrachten politischen Aktivitäten bei einer ille-
galen Organisation aus diesem Grund keine Verfolgung drohen kann.
Seine diesbezüglich geltend gemachte Furcht ist deshalb nicht als be-
gründet zu betrachten.
6.2 Sodann ist aus dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfah-
ren eingereichten Verhaftungsbefehl vom 12. Juli 2005 – beziehungs-
weise aus dessen Übersetzung – ersichtlich, dass er wegen Körper-
verletzung behördlich gesucht sein soll. Abgesehen davon, dass auch
dieses Beweismittel wie die andern zu den Akten gereichten Doku-
mente mangels Vorliegen von echten Identitätspapieren nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit der Person des Beschwerdeführers zu-
geordnet werden kann, ist aus dem Inhalt des Dokuments nicht der
Schluss zu ziehen, dass dem Beschwerdeführer – sollte der Inhalt die-
ses Dokumentes den Tatsachen entsprechen – infolge einer allfälligen
Suche nach seiner Person im Zusammenhang mit der Untersuchung
eines strafrechtlich relevanten gemeinrechtlichen Delikts aus den im
Dokument erwähnten Gründen eine asylrechtlich relevante Verfolgung
droht. Selbst wenn der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt für die
indischen Strafverfolgungsbehörden aus diesem Grund noch von Inte-
resse wäre, so liesse sich allein daraus noch keine asylrechtlich rele-
vante Verfolgung ableiten, zumal er sich im Rahmen eines allfälligen
strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens mit der Hilfe eines Rechtsan-
walts im als unabhängig zu bezeichnenden und nach angelsächsi-
schem Muster aufgebauten indischen Gerichtssystem verteidigen
könnte. Diese Einschätzung wird noch dadurch untermauert, dass der
Bundesrat mit Beschluss vom 18. März 1991 Indien zum "safe country"
im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser
Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3
AsylG) bisher nicht abgewichen ist, womit indiziert wird, dass in Indien
eine funktionierende Strafverfolgungsbehörde und Justiz sowie die
Möglichkeit einer Verteidigung bestehen. Naheliegende Indizien, dass
der Beschwerdeführer dabei einen sogenannten Politmalus erleiden
würde, können den Akten – entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde, wonach der Beschwerdeführer schon wegen seines vor
mehr als 20 Jahren verstorbenen Vaters einen Malus erleide – nicht
schlüssig entnommen werden. Ebenso wenig ist davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Sikh mit Nachteilen
Seite 18
D-5265/2006
zu rechnen hat, welche einem Malus gleich kämen. Damit ist der
Schluss zu ziehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund eines allfälli-
gen strafrechtlichen Verfahrens in seinem Heimatland keine asylrecht-
lich erheblichen Verfolgungsmassnahmen drohen. Auch diesbezüglich
ist seine Furcht als unbegründet zu qualifizieren.
6.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, er sei in den Augen
der indischen Behörden schon wegen der Tätigkeit seines als Märtyrer
verstorbenen Vaters und Onkels bei der Organisaton Babbar Khalsa
massiven Nachteilen ausgesetzt und müsse darüber hinaus wegen
seinem Onkel, der ein Flugzeug entführt habe und in der Schweiz
lebe, mit entsprechenden Nachteilen rechnen. Damit macht er die
Furcht vor einer drohenden Reflexverfolgung geltend. Diesbezüglich ist
vorab auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen.
6.3.1 Unter Reflexverfolgung werden behördliche Massnahmen in der
Form von Belästigungen und Behelligungen von Angehörigen auf-
grund des Umstandes, dass die Behörden einer gesuchten, politisch
unbequemen Person nicht habhaft werden oder schlechthin von deren
Polit-Malus auf einen solchen bei Angehörigen schliessen, verstanden.
Der Zweck einer solchen Reflexverfolgung kann insbesondere darin
liegen, Informationen über effektiv gesuchte Personen zu erlangen be-
ziehungsweise Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Die Wahr-
scheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist vor allem
dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahn-
det wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit
der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlich-
keit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engage-
ment der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen
hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird
(vgl. EMARK 2005 Nr. 21).
6.3.2 Der vom Beschwerdeführer in den Befragungen erwähnte an-
gebliche Onkel lebt zur Zeit in der Schweiz (vgl. N _______ und
_______). Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
Verwandtschaft mit der erwähnten Person nicht belegte und aus den
Asylakten dieses „Onkels“ kein verwandtschaftliches Verhältnis mit ihm
hervorgeht. Gestützt auf die bestehende Aktenlage sind somit Zweifel
am geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis angebracht. Selbst
im Fall eines tatsächlich bestehenden Verwandtschaftsverhältnisses
Seite 19
D-5265/2006
könnte im heutigen Zeitpunkt nicht mehr von einer dem Beschwerde-
führer drohenden Reflexverfolgung ausgegangen werden, zumal der
angebliche Onkel Indien im Jahr 1996 verlassen haben soll und unter
diesen Umständen nicht nachvollzogen werden kann, dass der Be-
schwerdeführer nicht bereits vor dem Jahr 2000 behelligt worden wäre.
In seinem Urteil vom 19. Dezember 2007 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht überdies fest, der Onkel des Beschwerdeführers vermöge
in den Augen des indischen Staates trotz seiner Vergangenheit mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht als ernsthafter und gefährli-
cher Gegner des indischen Staates erscheinen. Es bestätigte die An-
nahme des BFM, dass nach Indien zurückkehrende Sikh-Aktivisten
keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten hätten. Ferner
ging es davon aus, dass sich der Onkel des Beschwerdeführers im
Ausland lediglich in untergeordneter Stellung an gewaltlosen exilpoliti-
schen Aktivitäten beteiligt habe. Diese Einschätzung ist auch im heuti-
gen Zeitpunkt zu teilen. In Berücksichtigung dieser Umstände ist infol-
gedessen nicht damit zu rechnen, dass dem Beschwerdeführer im Fall
einer Rückkehr in sein Heimatland infolge der früheren Aktivitäten ei-
nes allfälligen „Onkels“ beziehungsweise aufgrund dessen heutigen
exilpolitischen Aktivitäten eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht.
Dies ist umso weniger der Fall, als sich die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachten eigenen politischen Tätigkeiten als unglaubhaft he-
rausgestellt haben.
6.4 Somit ist auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Furcht vor einer Reflexverfolgung wegen seines vor mehr als 20 Jah-
ren verstorbenen Vaters und eines allfälligen in der Schweiz lebenden
„Onkels“ nicht begründet.
7.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer gel-
tend gemachte politische Verfolgung in seinem Heimatland nicht
glaubhaft ausgefallen und eine allenfalls drohende strafrechtliche Ver-
folgung wegen Körperverletzung nicht als asylrelevant zu betrachten
ist. Zudem kann die von ihm vorgebrachte Furcht vor einer asylrele-
vanten Verfolgung nicht als begründet qualifiziert werden. Die Voraus-
setzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Ge-
währung von Asyl sind somit nicht erfüllt. Unter diesen Umständen
kann darauf verzichtet werden, auf die weiteren Einzelheiten in der Be-
schwerde und in den zu den Akten gereichten Dokumenten näher ein-
zugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Demzufol-
Seite 20
D-5265/2006
ge erfüllt der Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht. Die Vorinstanz hat sein Asylge-
such zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Seite 21
D-5265/2006
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Dies ist ihm
indessen nicht gelungen. Eine allfällige strafrechtliche Untersuchung
gegen den Beschwerdeführer wegen Körperverletzung und eine ent-
sprechende Verurteilung würde nicht gegen die EMRK verstossen. Al-
lein die Möglichkeit, dass er im Rahmen eines Strafverfahrens in Indi-
en allenfalls verhaftet werden könnte, stellt für sich betrachtet keine
Verletzung von Art. 3 EMRK dar, zumal Indien über rechtsstaatliche In-
stitutionen verfügt und es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seine
Rechte mit Hilfe eines Anwaltes zu wahren. Auch die allgemeine Men-
schenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem
Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Seite 22
D-5265/2006
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
9.5 In Berücksichtigung der aktuellen Lage in Indien, das mit Be-
schluss des Bundesrates vom 18. März 1991 zu einem verfolgungssi-
cheren Staat erklärt worden ist, kann dem Beschwerdeführer die
Rückkehr in sein Heimatland unter dem Gesichtspunkt der allgemei-
nen Lage zugemutet werden.
Zudem sprechen auch keine individuellen, in der Person des Be-
schwerdeführers liegenden Gründe gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs nach Indien. Gemäss seinen Angaben leben seine
Mutter und mehrere Geschwister in Indien, womit er im Fall einer
Rückkehr über ein Beziehungsnetz verfügt. Ausserdem ist es dem als
Historiker und Linguist sowie im Management ausgebildeten, im
Schulwesen und in der Landwirtschaft tätig gewesenen Beschwerde-
führer zuzumuten, sich nach seiner Rückkehr um eine neue Arbeits-
stelle zu bemühen, um sich in seinem Heimatland eine neue Existenz
aufbauen zu können.
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Seite 23
D-5265/2006
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 24
D-5265/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand:
Seite 25