B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5265/2016
Ur t e i l vom 1 3 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Karin Fischli.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. Juli 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben der Ethnie Tigrinya
zugehörig und stammt aus B._______, C._______, D._______, Eritrea. Er
habe seinen Heimatstaat im (…) 2014 verlassen. Er sei mit öffentlichen
Verkehrsmitteln bis zur sudanesischen Grenze gefahren und anschlies-
send zu Fuss in den Sudan eingereist. Dort habe er sich jeweils mehrere
Tage in E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______
aufgehalten. Weiter sei er via Libyen auf dem Seeweg nach Italien gelangt,
wo er am (…) 2014 in J._______ angekommen sei. Von dort aus sei er via
K._______ am 19. Juli 2014 in die Schweiz gelangt, wo er am 21. Juli 2014
um Asyl nachsuchte.
B.
Am 15. August 2014 wurde er zu seiner Person sowie zu seinem Reiseweg
und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]).
C.
Mit Schreiben vom 15. August 2014 wurde die zuständige kantonale Be-
hörde vom SEM darüber orientiert, dass es sich beim Beschwerdeführer
um einen unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden handle. Gleichzei-
tig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnah-
men bei Minderjährigen einzuleiten sowie dem SEM und dem Beschwer-
deführer die gesetzliche Vertretung – nach Ernennung – mitzuteilen.
D.
Am 18. Februar 2015 teilte BLaw Hanna Kunz von der Berner Rechtsbera-
tungsstelle für Menschen in Not die Übernahme der Rechtsvertretung des
Beschwerdeführers mit.
E.
Am 25. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den
Gründen seines Asylgesuchs angehört. Er begründete dieses im Wesent-
lichen damit, dass er von den eritreischen Behörden schriftlich aufgefordert
worden sei, entweder als bewaffneter Wachmann im Dorf tätig zu werden
oder die militärische Ausbildung in L._______ zu absolvieren. Da er weder
das Eine noch das Andere habe machen wollen und sich insbesondere vor
der militärischen Ausbildung, welche einer Haft gleichkomme, gefürchtet
habe, sei er aus Eritrea ausgereist.
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Seite 3
F.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2016 – eröffnet am 2. August 2016 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz,
schob deren Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vor-
läufigen Aufnahme auf.
G.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechts-
vertreterin vom 31. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er
beantragte die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung als
Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei er als Flüchtling
vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Beiordnung der
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses.
H.
Mit Eingabe vom 6. September 2016 reichte der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung ein.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2016 stellte der Instruktionsrich-
ter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kosten-
vorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a Abs. 1
Bst. a AsylG [SR 142.31] gut und ordnete MLaw Nicole Scheiber als amtli-
che Rechtsbeiständin bei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er stamme aus B._______, C._______, D._______,
sei jedoch, als er ungefähr sechs Jahre alt gewesen sei, mit seiner ganzen
Familie nach M._______, C._______, D._______, gezogen. Er habe die
Schule bis und mit der siebten Klasse besucht. Die achte Klasse habe er
begonnen, habe sie jedoch nach nur drei Tagen abbrechen müssen, da
seine Mutter erkrankt sei und sie deswegen Schwierigkeiten gehabt hätten.
Somit sei er letztmals im (…) 2013 in der Schule gewesen. Im (…) 2014
sei es zu jenem Vorfall gekommen, weshalb er das Land verlassen habe.
Er habe damals ein Schreiben der Verwaltung bekommen, in welchem er
aufgefordert worden sei, entweder im Dorf als bewaffneter Wachmann tätig
zu sein oder in zwei Wochen nach L._______ zu gehen. Wenn er sich für
die erste Option entschieden hätte, hätte er als Wachmann die Schule und
die staatlichen Gärten in der Nähe bewachen müssen. Bei der zweiten Op-
tion hätte er in L._______ die militärische Grundausbildung machen müs-
sen. Er nehme an, dieses Schreiben sei ihm zugestellt worden, weil er die
Schule abgebrochen habe. Er habe weder die eine noch die andere Option
wahrnehmen wollen. Insbesondere nach L._______ habe er nicht gehen
wollen, da er dort wie inhaftiert worden wäre, um die Ausbildung zu ma-
chen. Ausbildung und Haft könnten nämlich gleichgestellt werden, denn
solange die Ausbildung dauere, solange würden die Absolvierenden fest-
gehalten. Hätte er sich für die Tätigkeit als Wachmann entschieden, wäre
er wohl früher oder später auch nach L._______ gebracht worden. Er
nehme an, dass er, solange er noch minderjährig gewesen sei, hätte Wach-
mann bleiben können. Danach wäre ihm jedoch sehr wahrscheinlich doch
die Ausbildung in L._______ aufgezwungen worden, um richtig ausgebildet
zu sein. Darauf habe er sich dazu entschieden, Eritrea zu verlassen, was
er eine Woche nach Erhalt des Schreibens auch getan habe.
4.2 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 27. August
2016 im Wesentlichen aus, dass sich die Darstellung der Vorbringen des
Beschwerdeführers als unstimmig erweise. An der BzP habe er geschildert,
sein Vater sei bezüglich der vorgebrachten Einberufung auf die Verwaltung
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bestellt worden. Demgegenüber habe er an der Anhörung zu Protokoll ge-
geben, er habe ein Schreiben bekommen, gemäss welchem er einberufen
worden sei. Auf die eingehende Nachfrage an der Anhörung habe er er-
klärt, sein Vater sei nicht zur Verwaltung bestellt worden beziehungsweise
er verstehe die Nachfrage nicht. Da seine Aussagen widersprüchlich seien,
würden sie nicht geglaubt. Weiter habe er an der Anhörung geltend ge-
macht, eine schriftliche Einberufung erhalten zu haben, habe aber bezüg-
lich des Zeitpunktes keine hinreichende Angabe machen können, was aber
zu erwarten sei, zumal es sich dabei um den zentralen Aspekt seines Asyl-
gesuches handle. Angesichts der Tatsache, dass er zum Zeitpunkt seiner
Ausreise aus Eritrea (…) Jahre alt und somit noch nicht im dienstpflichtigen
Alter gewesen sei, wäre zu erwarten gewesen, dass er hätte glaubhaft ma-
chen können, weshalb die Einberufung in den Nationaldienst gerade in sei-
nem Fall ausnahmsweise vor Erreichen der Volljährigkeit erfolgt sei. Ent-
sprechendes sei den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Trotz eingängiger
Anhörung zu seinen Asylgründen, die ihm erlaubt habe, seine Erlebnisse
und Befürchtungen in substantiierter und nachvollziehbarer Art und Weise
zu schildern, sei ihm dies nicht gelungen. Vielmehr sei den Anhörungspro-
tokollen beispielsweise zu entnehmen, dass er gemäss den vorangegan-
genen Erwägungen divergente Aussagen zu der angeblich erfolgten mili-
tärischen Einberufung gemacht habe. Ferner falle auf, dass er auf zentrale
Aspekte unsubstantiierte oder stereotype Antworten gegeben habe. Bei-
spielsweise habe er an der Anhörung erklärt, er habe als Wachmann ein-
gesetzt werden müssen, was bedeute, dass er eine Waffe hätte tragen
müssen. Konkrete Angaben dazu sei er indes schuldig geblieben, obwohl
er erklärt habe, er habe Personen, welche als Wachmann gearbeitet hät-
ten, gekannt. Im Weiteren habe er an der Anhörung geltend gemacht, er
wäre in L._______ in Haft gekommen, habe auf die diesbezügliche Nach-
frage aber keine Erklärung liefern können, sondern habe sich mit den Ste-
reotypen „Haft ist Haft“, Ausbildung und Haft seien dasselbe und er habe
diese Haft in seinem Kopf nicht akzeptieren können, beholfen. Seine An-
gaben seien nicht konkret genug, als dass sie glaubhaft wären. Schliess-
lich habe er das an der Anhörung vorgebrachte Aufgebot nicht zu den Ak-
ten gereicht, welches die bestehenden Unstimmigkeiten allenfalls hätte
auflösen können. Sein Vorbringen halte somit den Anforderungen an Art. 7
AsylG nicht stand.
Weiter mache der Beschwerdeführer geltend, Eritrea illegal verlassen zu
haben. Ohne auf die Glaubhaftigkeit seiner Angaben einzugehen, ergebe
deren Prüfung, dass im vorliegenden Fall keine konkreten Indizien vorlie-
gen würden, welche gemäss der aktuellen Lageeinschätzung des SEM
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eine Verfolgung in Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nahelegen
würden. Der Beschwerdeführer habe weder den Nationaldienst verweigert,
noch sei er aus diesem desertiert. Ausserdem sei er als Minderjähriger und
damit als noch nicht Dienstpflichtiger aus Eritrea ausgereist. Demnach
habe er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995
verstossen. Auch sonst seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen,
wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne
von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte.
4.3 In der Beschwerde machte der Beschwerdeführer demgegenüber im
Wesentlichen geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von der fehlenden
Glaubhaftmachung seiner Asylgründe ausgegangen und habe damit Bun-
desrecht verletzt. Die von der Vorinstanz vorgebrachten Unstimmigkeiten
seien alle zurückzuweisen und es sei zusätzlich darauf hinzuweisen, dass
er noch minderjährig sei, was in Bezug auf die Beurteilung der Glaubhaft-
machung der Vorbringen berücksichtigt werden müsse. Die Vorinstanz
werfe ihm vor, seine Aussagen in Bezug auf seine Einberufung in den erit-
reischen Militärdienst seien widersprüchlich. An der BzP habe er gesagt,
sein Vater sei bezüglich der Einberufung auf die Verwaltung bestellt wor-
den, in der Anhörung hingegen habe er zu Protokoll gegeben, dass er ein
Einberufungsschreiben bekommen habe. Dem sei entgegenzuhalten, dass
sein Vater auf die Verwaltung bestellt worden sei, als er das Schreiben zur
Einberufung erhalten habe. Dies sei auch mit seinen Aussagen in beiden
Befragungen vereinbar. So habe er während der BzP explizit gesagt, sein
Vater sei auf die Verwaltung bestellt worden. In der Anhörung habe er prä-
zisiert, sein Vater habe von dieser Verwaltung einen Brief erhalten. Dies
stelle folglich keinen Widerspruch dar. Er sei denn auch verwirrt gewesen,
als er in der Anhörung auf diese angeblichen Widersprüche angesprochen
worden sei, und habe diese nicht verstanden. Er habe diesbezüglich aus-
geführt, dass sein Vater auf die Verwaltung gerufen worden sei und dort
ein Schreiben erhalten habe. Nach Erhalt von Letzterem habe der Vater
nicht nochmals zur Verwaltung gehen müssen, sondern lediglich er (der
Beschwerdeführer) persönlich. Ferner könne er präzise erklären, wann er
das Einberufungsschreiben erhalten habe. Er habe in beiden Befragungen
gesagt, dass er im (…) 2014 aus Eritrea ausgereist sei und rund eine Wo-
che davor, im selben Monat, das Schreiben erhalten habe. Zudem habe er
erklärt, dass es um die Osterzeit gewesen sei. Entgegen den Erwartungen
der Vorinstanz sei es ihm nicht möglich, die Gründe zu erläutern, weshalb
gerade er als minderjährige Person aufgeboten worden sei. Auf die Einbe-
rufung habe er keinen Einfluss. Zudem verkenne die Vorinstanz mit ihrer
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Argumentation, dass mehrere zuverlässige Quellen darauf hinweisen wür-
den, dass in Eritrea immer wieder Minderjährige in den Nationaldienst ein-
gezogen würden und dies demzufolge gerade nicht ein derart ausserge-
wöhnliches Ereignis darstelle, für welches die betroffenen Personen eine
Erklärung haben müssten. Weiter könne der Argumentation der Vorinstanz,
dass er die Aufgaben eines Wachmannes nicht habe erklären können,
nicht gefolgt werden. Er habe in der Anhörung erklärt, dass Wachmänner
Schulen oder auch staatliche Gärten bewachen und dazu eine Waffe tra-
gen müssten. Dass er als minderjährige Person keine vertieften Kenntnisse
über die Tätigkeiten als Wachmann habe und nur das erwähnen könne,
was ihm persönlich in Bezug auf die Wachmänner aufgefallen sei, sei ver-
ständlich. Überdies werfe ihm die Vorinstanz vor, dass er keine Erklärung
habe liefern können, wieso er in L._______ in Haft gekommen wäre, und
diesbezüglich nur stereotyp geantwortet habe. Dazu habe er in der Anhö-
rung deutlich gemacht, dass er mit dem Begriff Haft nicht ein Gefängnis im
eigentlichen Sinne meine, sondern dass die militärische Ausbildung in
L._______ in einer Weise ausgestaltet sei, dass sie seiner Ansicht nach
einer Haft gleichkomme. Er habe weiter erklärt, dass das Militär ihn in
L._______ festgehalten hätte, um ihn dort militärisch auszubilden. Zusam-
menfassend sei festzustellen, dass er seine Asylvorbringen glaubhaft und
detailliert vorgebracht habe und er folglich als Flüchtling anzuerkennen und
ihm in der Schweiz Asyl zu erteilen sei.
Weiter sei er nicht einverstanden mit der Abweichung der Vorinstanz von
der bisherigen Praxis bezüglich der illegal ausgereisten Eritreerinnen und
Eritreer. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts sei die illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachflucht-
grund anzusehen. Illegal Ausgereiste müssten bei einer Rückkehr nach
Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen, da
das eritreische Regime das illegale Verlassen des Landes als Zeichen po-
litischer Opposition gegen den Staat erachte und mit drakonischen Mass-
nahmen der sinkenden Wehrpflichtbereitschaft und der Massenfluchtbe-
wegungen der Bevölkerung Herr zu werden versuche. Die von der Vorin-
stanz vollzogene Praxisänderung sei rechtlich nicht haltbar. Zum einen ba-
siere diese auf keiner genügenden Informationsgrundlage und zum andern
seien die in BVGE 2010/54 festgelegten Zulässigkeitsvoraussetzungen ei-
ner Abweichung von der ständigen Rechtsprechung in mehreren Punkten
nicht erfüllt. Zur verwendeten Informationsgrundlage sei auszuführen, dass
sich die Vorinstanz auf ihren Bericht vom Juni 2016 (vgl. SEM, Focus Erit-
rea, Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22. Juni 2016) berufe, in
Bezug auf welchen jedoch mehr als fraglich sei, ob die darin aufgeführten
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Informationen als zuverlässig eingestuft werden könnten. Die Vorinstanz
stelle im Bericht selber fest, dass die Quellenlage zu der politischen und
gesetzlichen Praxis in Eritrea unzureichend sei. Aufgrund dieses Berichts
könne auch aktuell nicht davon ausgegangen werden, dass aus Eritrea il-
legal ausgereiste Personen keine Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu
befürchten hätten. Somit scheine eine Praxisänderung zum aktuellen Zeit-
punkt als nicht zulässig. In der Folge sei die bis anhin geltende Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts zu prüfen. Vorliegend stelle sich nicht die
Frage, ob überhaupt eine Ausreise stattgefunden habe, sondern es gehe
nur darum, ob diese illegal oder legal erfolgt sei. Gemäss seinen glaubhaf-
ten Ausführungen sei die Ausreise illegal erfolgt, weshalb subjektive Nach-
fluchtgründe vorliegen würden und er als Flüchtling anzuerkennen sei.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum
Schluss, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt hat. Im Wesentlichen kann auf die Ausführungen des SEM ver-
wiesen werden.
5.2
5.2.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
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bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.2.2 Eine Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers fällt – entgegen der Beurteilung der Vorinstanz – nicht eindeutig
aus. Die Argumentation der Vorinstanz vermag nicht in allen Teilen zu über-
zeugen. Einhergehend mit der Ausführung in der Beschwerde ist der Wi-
derspruch bezüglich der Zustellung des Einberufungsschreibens nicht zu
bestätigen. Gemäss den Schilderungen in den Befragungen ist es durch-
aus möglich, dass der Vater zuerst auf die Verwaltung bestellt wurde, um
das Schreiben entgegenzunehmen, und er dieses anschliessend dem Be-
schwerdeführer übergab. Dieser sagte auch aus, dass der Vater auf die
Verwaltung gerufen und ihm das Schreiben zugestellt worden sei. Er sagte
hingegen nie, dass ihm das Schreiben direkt zugestellt worden sei. Dieser
Teil der Ausführungen kann demzufolge nicht als unglaubhaft eingestuft
werden. Auch die Nennung des Zeitpunkts des Erhalts des Schreibens
kann entgegen der Einschätzung der Vorinstanz nicht als zu vage und un-
glaubhaft dargestellt werden. Als Zeitpunkt nannte der Beschwerdeführer
eine Woche vor seiner Ausreise, was an einem Tag um die Ostertage
herum gewesen sei. Dies entspricht zwar keiner genauen Datumsangabe,
kann angesichts der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und der etwa
auf eine Woche genauen Präzisierung nicht als komplett unwahrscheinlich
erachtet werden. Ferner ist plausibel, dass der Beschwerdeführer keinen
konkreten Grund nennen konnte, warum genau er als Minderjähriger ein
solches Einberufungsschreiben erhalten habe. Das nicht nachvollziehbare
oder realitätsferne Verhalten von Dritten – in diesem Falle der eritreischen
Behörden – kann nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet werden.
Auch dass er die Konditionen der militärischen Ausbildung mit jenen einer
Haft verglich, begründet keine festen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen. Es scheint sich bei diesem Vergleich vielmehr um seine per-
sönliche Einschätzung der Konditionen der militärischen Ausbildung zu
handeln.
5.2.3 Eine abschliessende Würdigung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen
des Beschwerdeführers kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen
jedoch offen gelassen werden.
Hinsichtlich der Befürchtung des Beschwerdeführers, er müsse dereinst
Militärdienst leisten, ist festzuhalten, dass nur von einer begründeten
Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen
D-5265/2016
Seite 11
werden kann, wenn es zu einem konkreten Kontakt mit den zuständigen
Organen des eritreischen Staats kam und erkennbar ist, dass die be-
troffene Person rekrutiert werden soll. Die Befürchtung, irgendwann aus-
gehoben zu werden, reicht nicht aus, da sie die erforderliche Intensität nicht
aufweist (EMARK 2006 Nr. 3 E. 4.10.). Selbst wenn davon ausgegangen
wird, dass der Beschwerdeführer besagtes Schreiben tatsächlich erhielt,
ist dieses nicht ausreichend belegt beziehungsweise überzeugend genug
beschrieben, um Grund zur Annahme einer begründeten Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu sein. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführte, ist
darin nicht explizit konkretisiert, dass er bedingungslos für den Militärdienst
aufgefordert wird (vgl. act. A14, F82 und F86). Weiter wirft die Behauptung,
dass das Schreiben zwei Optionen enthalten haben soll, Zweifel auf. Wenn
das Schreiben tatsächlich eine Aufforderung zum Leisten des Militärdiens-
tes gewesen sein soll, wäre vielmehr davon auszugehen, dass dies klar
formuliert und ohne andere Option geschrieben gewesen wäre. Es beste-
hen somit keine eindeutigen Hinweise, dass dies effektiv eine Aufforderung
zum Absolvieren der militärischen Ausbildung war. Sodann wäre bei der
Option L._______ nicht ausreichend klar, dass es dabei um den Einzug in
den Militärdienst geht, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass er
als Militärdienstverweigerer gilt. Wesentlich gegen die Asylrelevanz dieses
Vorbringens spricht ausserdem, dass der Beschwerdeführer nebst diesem
einen Schreiben keinen weiteren Kontakt mit den eritreischen Behörden
geltend machte, weder vor dem Erhalt des Schreibens noch nachher. Auch
die Frage, ob seine Familie noch von den Behörden gehört habe, nachdem
er ausgereist sei, verneinte er. Sodann ist nicht davon auszugehen, dass
die Behörden sehr auf das Engagement des Beschwerdeführers pochten,
weshalb bei dem Vorbringen nicht von einer genügend intensiven Verfol-
gung auszugehen ist.
5.3 Als Zwischenergebnis resultiert somit, dass der Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest
glaubhaft machen konnte.
6.
6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner geltend
gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mit-
hin wegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG – befürch-
ten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden.
D-5265/2016
Seite 12
6.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss
Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenom-
men. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale
Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines
Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Ge-
fahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum
Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaa-
tes befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
6.3 Im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publi-
ziert) gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kon-
text von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlings-
eigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der erit-
reischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten
(vgl. a.a.O. E. 5).
6.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vor-
liegend angewandte Praxisänderung vermögen – nachdem das Bundes-
verwaltungsgericht diese im erwähnten Urteil gestützt hat – keine Relevanz
mehr zu entfalten. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rah-
men des Beschwerdeverfahrens gemachte Eingabe und die darin erhobe-
nen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen
Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich voll-
umfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann.
6.5 Aufgrund des Urteils D-7898/2015 kann auf eine eingehende Glaub-
haftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers ver-
zichtet werden. So ist selbst bei Wahrunterstellung das Vorliegen von in
diesem Urteil erwähnten zusätzlichen Faktoren in seinem Falle zu vernei-
nen. Die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Kontakts mit den eritrei-
schen Behörden ist von erheblichen Zweifeln getrübt, und selbst wenn er
effektiv bestanden hätte, wäre dieser nur sehr kurz und anhand des vorge-
brachten Schreibens gewesen, ohne jegliche weitere Kontaktaufnahmen.
Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind
ebenfalls nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Aus-
reise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung
D-5265/2016
Seite 13
zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise
kann mangels Asylrelevanz daher offenbleiben.
7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich
sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint
und das Asylgesuch abgelehnt hat.
8.
8.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.2 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch jedoch unberührt.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der
Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege mit Verfügung vom 9. September 2016 gutgeheissen wurde, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Mit der gleichen Verfügung vom 9. September 2016 wurde ausserdem
das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art.110a
Abs. 1 AsylG gutgeheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsver-
treterin – MLaw Nicole Scheiber – als amtliche Rechtsbeiständin beigeord-
net. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der
Art. 8–11 sowie Art. 12 VGKE. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers reichte am 31. August 2016 eine Kostennote zu den Akten, die in zeit-
licher Hinsicht als angemessen erscheint, in Bezug auf den Stundenansatz
von Fr. 180.– jedoch auf Fr. 150.– zu reduzieren ist. Die Spesenpauschale
kann zudem praxisgemäss nicht vergütet werden. Das amtliche Honorar
für die eingesetzte Rechtsvertreterin ist demnach zulasten der Gerichts-
kasse des Bundesverwaltungsgerichts auf insgesamt Fr. 1782.– (inkl.
Mehrwertsteuerzuschlag) zu bemessen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5265/2016
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das amtliche Honorar für die eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt
Fr. 1782.– und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Karin Fischli
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