B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5265/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Ok to be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am (…) 2016 in die Schweiz und suchte
am selben Tag um Asyl nach. Am 1. Juni 2016 wurde er im Rahmen der
Befragung zur Person (BzP) summarisch zu den Asylgründen angehört.
Die ausführliche Anhörung fand am 13. August 2018 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, er
sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus
B._______ (Distrikt C._______, (…)provinz). Seit dem Jahr 2010 habe er
in (…) und als (…) gearbeitet. Im (…) sei er während der Arbeit (…) befragt
und ein paar Tage später von Mitarbeitern des Criminal Investigation De-
partment (CID) verhaftet worden. Während der Haft sei er verhört und ge-
schlagen worden. Man habe ihm die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung
namens D._______ vorgeworfen und deshalb mit dem Tod gedroht. Nach
(…) Tagen habe ein Anwalt durch eine Bürgschaft seine Freilassung er-
reicht. Er sei nach Hause zurückgekehrt und habe im (…) 2016 eine Vor-
ladung zu einem Gerichtstermin im (…) 2016 erhalten. Noch vor diesem
Termin habe er Sri Lanka legal mit seinem Reisepass (…) in Richtung
E._______ verlassen. Von dort sei er über die F._______ und (…) in die
Schweiz gereist.
Zum Nachweis seiner Identität reichte er seine Identitätskarte, den Führer-
schein und eine Kopie der Geburtsurkunde ein. Zur Stützung seiner Vor-
bringen reichte er ein Anwaltsschreiben und eine Übersetzung eines Poli-
zeidokuments, sowie, je mit Übersetzung, einen Vorladungsbefehl und ei-
nen Haftbefehl zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2018 stellte das SEM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch
ab, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. September 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rück-
weisung der Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das SEM. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung von Kosten,
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insbesondere eines Kostenvorschusses, wobei er eine Fürsorgebestäti-
gung in Aussicht stellte.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2018 wies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ab, da die prozessuale Bedürftigkeit nicht belegt war, und forderte den
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 9. Ok-
tober 2018 auf.
E.
Am 5. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der Zwi-
schenverfügung vom 24. September 2018 kommentarlos eine Fürsorgebe-
stätigung ein.
F.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Verfahren am
9. Oktober 2018 zur Behandlung auf Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger
übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
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Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesent-
lichen damit, die Vorbringen des Beschwerdeführers, fälschlicherweise der
Zugehörigkeit zur D._______-Gruppierung beschuldigt und deshalb ver-
haftet, verhört und zu einem Gerichtstermin vorgeladen worden zu sein,
und bei einer Rückkehr zu befürchten, infolge der falschen Beschuldigun-
gen und des Nichterscheinens vor Gericht von CID-Leuten umgebracht zu
werden, hielten den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht stand.
Seine diesbezüglichen Aussagen seien mehrheitlich widersprüchlich und
substanzlos, wobei auffalle, dass er in der Anhörung und der BzP zahlrei-
che unterschiedliche Angaben zu den wesentlichen Punkten der Vorbrin-
gen gemacht habe. So habe er beispielsweise in der BzP gesagt, er sei
der Zugehörigkeit zur D._______-Gruppe beschuldigt worden, weil er ei-
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nen Vorfall dieser Gruppierung in seinem Heimatort beobachtet habe, wo-
gegen er in der Anhörung angegeben habe, sein (Verwandter) habe ihn
aus Bosheit bei den Behörden als Mitglied der D._______-Gruppe denun-
ziert. Diesen Widerspruch habe er auf Vorhalt nicht nachvollziehbar erklä-
ren können. Des Weiteren habe er in der BzP gesagt, (…) Tage nach dem
Vorfall (…) verhaftet worden zu sein, wogegen dies gemäss seiner Darstel-
lung in der Anhörung bereits nach einem Tag gewesen sei. Zudem habe er
in der BzP gesagt, (…) von CID-Leuten aufgesucht worden zu sein, wäh-
rend er in der Anhörung diese Personen nicht genauer habe einordnen
können. Auch habe er in der BzP und der Anhörung unterschiedliche An-
gaben über den Inhalt und den Verlauf des Gesprächs gemacht. Auf diese
Widersprüche angesprochen, habe er lediglich gesagt, dass es nicht
stimme oder keinen Kommentar dazu gegeben. Bezüglich der (...)tägigen
Haft habe er in der BzP angegeben, etwa zwei Stunden nach der Ankunft
im Gefängnis befragt worden zu sein. In der Anhörung habe er hingegen
gesagt, die Befragung habe am folgenden Tag stattgefunden. Ausserdem
seien die Schilderungen über die Haft insgesamt knapp und substanzarm.
Obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, dieses Ereignis und vor al-
lem die Befragungen detailliert zu schildern, hätten seine Erzählungen
keine Realkennzeichen aufgewiesen, was darauf schliessen lasse, dass er
nicht in Haft gewesen sei. Schliesslich sei auch seine Erzählung über die
Haftentlassung durch einen Anwalt oberflächlich und nicht nachvollziehbar.
So habe er den Inhalt der Gerichtsverhandlung nicht wiedergeben können
und dies damit begründet, dass die Verhandlung auf Singhalesisch gewe-
sen sei und er nichts verstanden habe. Jedoch sei nicht verständlich, wa-
rum er sich nicht bemüht habe, beim Anwalt nähere Informationen über die
Verhandlung und seine Freilassung zu erhalten, zumal seine persönliche
Freiheit und somit auch seine Zukunft davon abhängig gewesen sei. Seine
Vorbringen habe er auch durch die eingereichten Beweismittel nicht glaub-
haft zu machen vermocht, da deren Herkunft in Frage gestellt werde.
Transparency International führe Sri Lanka auf Rang 95 von 176, weshalb
darauf zu schliessen sei, dass Haftbefehle und Gerichtsvorladungen, die
von Hand ausgefüllt werden können, leicht erwerblich seien. Gegen die
Echtheit der Dokumente spreche auch, dass er in der Anhörung nicht zu
erklären vermocht habe, was er eingereicht habe. Er habe dazu gesagt, er
glaube, dass es sich bei einem Dokument um einen Haftbefehl handle. Zu
der englischen Übersetzung eines Polizeidokuments habe er auf Nach-
frage keine Angaben machen können. Aufgrund der Aktenlage sei insge-
samt nicht davon auszugehen, dass er in Sri Lanka einer asylrelevanten
Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Seine Vorbringen hielten demnach
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den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand,
so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Da es ihm nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er vor seiner
Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen
sei, hätten allfällige zum Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren
kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen
vermocht. Aufgrund der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und
in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte. Somit bestehe kein begrün-
deter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnet in der Rechtsmitteleingabe, er wisse
naturgemäss nichts Genaues darüber, warum er von den Behörden der
Mitgliedschaft bei der D._______-Gruppe verdächtigt werde. Heute sei er
sicher, dass die Befragung (…) einen Tag vor der Verhaftung stattgefunden
habe. Er sei am (…) 2015 am späten Vormittag zu Hause verhaftet und
daraufhin in einer etwa achtstündigen Fahrt nach Colombo gebracht wor-
den, also am späten Abend im Gefängnis und wohl gegen Mitternacht in
seinem Raum angekommen. Einige Stunden später seien Beamten dorthin
gekommen, um ihn erstmals zu befragen. Seine Aussage in der Anhörung,
wonach er am Tag nach der Ankunft im Gefängnis befragt worden sei, wi-
derspräche somit der Darstellung in der BzP nicht. Insgesamt handle es
sich bei den drei vom SEM geltend gemachten angeblichen Widersprü-
chen entweder gar nicht um solche oder sie seien gut erklärbar. Zudem
seien die Ereignisse, über die er berichtet habe, zum Zeitpunkt der Anhö-
rung bereits drei Jahre zurückgelegen und würden einen relativ kurzen
Zeitraum betreffen. Dennoch habe er sie auf eine stimmige und schlüssige
Weise, die durch die eingereichten Beweismittel belegt werde und mit den
Abläufen in Sri Lanka übereinstimme, dargelegt. Dass er seinen Anwalt
nicht genauer befragt habe, was bei der auf Singhalesisch geführten Ver-
handlung genau besprochen worden sei, sei nachvollziehbar. Er sei froh
gewesen, dass der Anwalt seine vorläufige Freilassung habe erwirken kön-
nen, es sei ihm gar nicht in den Sinn gekommen, mit ihm die Details zu
besprechen. Zudem habe ihm seine Mutter gesagt, dass der Anwalt sich
als Bürge eingesetzt hätte. Diese Information sei ihm ausreichend gewe-
sen. Die Einschätzung der Beweismittel durch das SEM sei nicht vertretbar.
Diesbezüglich habe das SEM seine Untersuchungs- und Begründungs-
pflicht verletzt. Deshalb werde alternativ die Aufhebung der angefochtenen
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Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur erneuten Prüfung –
etwa mittels Botschaftsabklärungen – durch das SEM beantragt.
6.
6.1 Das SEM hat einlässlich begründet, weshalb die Vorbringen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft sind. Dabei hat es den Massstab des
Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt
angewendet. Die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen sind weder in tat-
sächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Was in der Be-
schwerdeschrift dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Die Beschwerdevorbringen erschöpfen sich in oberflächlichen Erklärungs-
versuchen, womit es dem Beschwerdeführer nicht gelingt aufzuzeigen, in-
wiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Deshalb
ist zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die zutreffenden Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, umso mehr, als
die in der Beschwerde enthaltenen Erklärungen zu Aussagen in der Anhö-
rung, die in Widerspruch zu solchen in der BzP stehen, überwiegend sinn-
gemäss identisch mit den Erklärungen sind, die der Beschwerdeführer be-
reits in der Anhörung abgegeben hatte. Was seine angebliche Befragung
im Gefängnis anbelangt, hätte diese – selbst wenn seine Verhaftung wie
dargelegt am späten Vormittag erfolgt wäre (gemäss der von ihm einge-
reichten Übersetzung eines Polizeischreibens etwa um […] Uhr) und die
anschliessende Fahrt zum Gefängnis, wo er in seinem Raum etwa zwei
Stunden später erstmals befragt worden sei, acht Stunden gedauert
hätte – am selben Tag (nämlich gegen […] Uhr) und nicht erst am folgen-
den Tag stattgefunden. Dieser Aussagewiderspruch bleibt somit ungeklärt.
Sodann geht der weitere Vorwurf des Beschwerdeführers fehl, in der An-
hörung seien seine Antworten an vielen Stellen mit „Kein Kommentar“ pro-
tokolliert worden, was den Eindruck erwecke, das Protokoll sei etwas gar
rasch und ungefähr erstellt worden. Vielmehr ergibt die Überprüfung des
Anhörungsprotokolls, dass er einzig Frage 45 mit „Kein Kommentar“ be-
antwortet hat, mit welcher er aufgefordert wurde, sich dazu zu äussern,
dass er gemäss seiner Aussage in der BzP (…) von CID-Angehörigen be-
fragt worden sei, wogegen er in der Anhörung gesagt habe, er wisse nicht,
wer ihn damals befragt habe (vgl. A12/13, F45). Demgegenüber fällt auf,
dass er in der Anhörung Fragen des Öfteren mit „Ich weiss es nicht“ (vgl.
a.a.O., F10, F37, F38, F42) und „Keine Ahnung“ (vgl. a.a.O., F51, F80,
F86, F87, F92, F99) beantwortete. Schliesslich ist vor dem Hintergrund der
diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers die vorinstanzliche
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Seite 8
Würdigung der von ihm eingereichten Beweismittel nicht zu beanstanden.
Dazu ist ergänzend festzuhalten, dass er, abgesehen davon, dass ihm der
Inhalt des Polizeischreibens nicht bekannt war, nicht zu erklären ver-
mochte, weshalb er davon nur eine englische Übersetzung einreichte und
ihm über die Existenz beziehungsweise den Verbleib eines Originals nichts
bekannt war. Dies ist umso weniger nachvollziehbar, als sowohl dieses Do-
kument als auch der Haftbefehl und der Vorladungsbefehl von derselben
Person am selben Tag übersetzt wurden.
6.2 Unter diesen Umständen erweisen sich die diesbezüglich in der Be-
schwerde erhobenen Rügen der Verletzung der Untersuchungs- und Be-
gründungspflicht als unbegründet. Mithin ist der Antrag auf Rückweisung
der Angelegenheit zur erneuten Überprüfung durch das SEM abzuweisen,
umso mehr, als aus den Ausführungen in der Beschwerde nicht ersichtlich
ist, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt durch die Vorinstanz unvoll-
ständig erstellt worden sein soll, und sich deshalb auch allfällige Bot-
schaftsabklärungen erübrigen.
6.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz ebenfalls zutreffend
erkannt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asyl-
relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. Das Bundes-
verwaltungsgericht hält diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Ein-
trag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitä-
ten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die Internationalen Organisation für Migration (IOM) beglei-
tete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende
Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine
genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begrün-
den vermögen. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer
Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung
der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit
dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flücht-
lingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. Urteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, als Referenzurteil publiziert,
E. 8.5.5).
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Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine asylrelevante Verfol-
gung vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen (vgl. vorstehend E. 6.1).
Damit ist seinem Vorbringen, er würde im Zusammenhang mit den vom
ihm geltend gemachten Ausreisegründen im Falle einer Rückkehr erhebli-
che Gefahr laufen, als Terrorverdächtiger, also aus politischen Gründen,
verhaftet, eingesperrt und misshandelt zu werden, die Grundlage entzo-
gen. Stattdessen konnte er von seiner Geburt bis (…) 2016 vor Ort leben
und arbeiten. Zudem sind aus den Akten keine exilpolitischen Tätigkeiten
ersichtlich und solche werden auch nicht geltend gemacht.
Mithin bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer
persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im
Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Entsprechendes ergibt sich auch
nicht aus den Beschwerdeausführungen. Um Wiederholungen zu vermei-
den, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
6.4 Zusammenfassend ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, seine Flüchtlingseigenschaft zu be-
legen oder zumindest glaubhaft zu machen. Ebenso liegt keine begründete
Furcht im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vor. Die Vorinstanz hat folglich das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von
Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flücht-
lingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis
möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
8.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Dies ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die vo-
rangehenden Erwägungen nicht gelungen. Zudem hat sich der EGMR mit
der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung
namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka
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Seite 11
zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frank-
reich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. ge-
gen Grossbritannien, a.a.O.; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar
2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Ja-
nuar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil
vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07) und ist zum Schluss gekom-
men, dass zurückkehrenden Tamilen nicht generell eine unmenschliche
Behandlung drohe. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der
oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Be-
hörden hätten an seiner oder ihrer Festnahme und Befragung ein Inte-
resse, verschiedene Aspekte berücksichtigt werden. Diese Gründe seien
im Wesentlichen durch die identifizierten Risikofaktoren abgedeckt (vgl.
EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbri-
tannien, a.a.O., § 13 und 69). Dabei müsse dem Umstand gebührend Be-
achtung geschenkt werden, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie
für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese
Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem
sich aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ergeben hat, dass
er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksam-
keit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten
Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behand-
lung in Sri Lanka drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt C._______, (…)provinz,
wo er von Geburt bis zu seiner Ausreise gelebt hatte. Gemäss der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Wegweisungsvollzug in
die Ostprovinz und die Nordprovinz zumutbar, wenn das Vorliegend indivi-
dueller Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil des BVGer
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Seite 12
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.4). Vorliegend sind keine Gründe er-
sichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen würden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich gemäss Aktenlage
um einen jungen, gesunden Mann, welcher die Schule (…) Jahre besucht
und ohne (…) abgeschlossen hat. In der Folge war er in (…) und als (…)
erwerbstätig. Seine Familie, die gemäss seinen Angaben der Mittelschicht
angehört, besitzt eigene (…), die sie selber bewirtschaftet. Zudem leben
seine Eltern und seine (…) Geschwister, von denen (…) verheiratet sind,
weiterhin in B._______. Der Beschwerdeführer verfügt somit in seinem
Heimatstaat über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz. Nach dem
Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der sinngemäss wiedererwägungsweise gestellte Antrag auf Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Sachverhalt, Bst. E)
als gegenstandslos erweist.
11.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. Sachverhalt Bst. E) ist trotz be-
legter Mittellosigkeit abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorste-
henden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und die gesetzli-
chen Voraussetzungen daher nicht gegeben sind. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
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Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das sinngemäss gestellte Gesuch um wiedererwägungsweise Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Daniel Widmer
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