Abtei lung IV
D-5266/2007/teb/huj
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . F e b r u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel.
A._______, dessen Lebenspartnerin B._______, und die
Tochter C._______, Kolumbien, c/o schweizerische
Vertretung in Bogotá (CO),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 8. Juni 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5266/2007
Sachverhalt:
A.
Mit bei der schweizerischen Vertretung in Bogotá eingereichter Einga-
be vom 23. Januar 2007 ersuchte der Beschwerdeführer für sich, seine
Ehefrau und ihre Tochter um Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe seit dem
Jahre 2001 Probleme in seinem Heimatstaat. Am 18. Juli jenes Jahres
sei er in seinem damaligen Wohnort D._______ von der ELN (Ejército
Libéracion National – Nationale Befreiungsarmee) entführt und wäh-
rend rund eines Monates festgehalten worden, um von seinem Vater –
einem Geschäftsführer einer Unternehmung – ein Lösegeld zu erpres-
sen. Die kolumbianischen Sicherheitskräfte könnten angesichts derer
Häufigkeit gegen solche Akte nichts unternehmen und der Bevölke-
rung auch keinen entsprechenden Schutz bieten. Aus Angst vor einer
weiteren Entführung und um seiner Lebenspartnerin und ihrer gemein-
samen Tochter Sicherheit zu geben, sei er im Jahre 2002 Missionar
bei einer christlichen Kirche geworden. Später habe er eine Autowerk-
stätte eröffnet, worauf der Kommandant der regionalen paramilitäri-
schen AUC (Autodefensas Unidas de Colombia) von ihm verlangt
habe, dass er die Fahrzeuge dieser Organisation unterhalte und ein
monatliches Schutzgeld entrichte; dieser Kommandant sei dabei von
einem staatlichen Polizeibeamten begleitet worden und habe Andeu-
tungen betreffend seine Entführung gemacht. Aus Angst vor einer er-
neuten Entführung sei er in der Folge im Jahre 2003 mit seiner Familie
nach E._______ gezogen. Dort seien die ökonomischen Lebensum-
stände jedoch schwierig; für einen über 30-Jähriger sei die Arbeitssu-
che eine Odyssee. Aus diesem Grund habe er sich im August 2005
entschlossen, wieder nach D._______ zurückzukehren. Nach einigen
Monaten sei plötzlich bei seiner Mutter ein (natürlich falscher) Nachruf
auf seine Person eingegangen und er habe telefonische Drohungen
erhalten. In seiner Angst habe er sich an das DAS (Departamento
Administrativo de Seguridad) und die Staatsanwaltschaft gewendet
und um Schutz gebeten; die staatlichen Behörden verfügten indessen
weder über die Stärke noch über die notwendige Technologie, um in
solchen Fällen Schutz bieten zu können; sie könnten sich nur um
wichtige Personen kümmern. Die Defensoría del Pueblo habe ihm
dann am 13. Dezember 2005 immerhin eine Bestätigung betreffend
seine Situation ausgestellt. Als er in der Folge für die Kirche, in welche
er eingetreten sei, missioniert habe, sei er von der Guerilla mündlich
bedroht worden, worauf er diese Tätigkeit habe aufgeben müssen. Er
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habe dann wiederum in einer Autowerkstätte gearbeitet, wo er erneut
von der AUC aufgefordert worden sei, deren Fahrzeuge zu warten
oder innerhalb von 48 Stunden seinen Arbeitsplatz zu räumen, wenn
er nicht zum militärischen Ziel erklärt werden wolle. Daraufhin habe er
sich für vier Monate in das an der kolumbianisch-venezolanischen
Grenze gelegene F._______ begeben; dort sei er jedoch von der
venezolanischen Guardia Naciónal als mutmasslicher Angehöriger der
AUC belästigt worden. So habe er sich letztlich entschlossen, wieder
nach E._______ zu ziehen. Dort habe er eine gewisse Unterstützung
durch das Red de Solidaridad Social erhalten, was seine ökonomische
Situation aber nur unwesentlich verbessert habe; derzeit sei er
arbeitslos. Von seiner Regierung enttäuscht, welche offenbar die
Bürgerkriegssituation und die harten Folgen für die arbeitende
Bevölkerung nicht sehen wolle, ersuche er die schweizerische
Regierung um Schutz.
B.
Am 15. Februar 2007 reichten die Beschwerdeführer in der Folge den
ihnen von der schweizerischen Vertretung abgegebenen Fragebogen
(ausgefüllt am 15. Februar 2007) sowie eine ergänzende schriftliche
Eingabe vom 14. Februar 2007 zu ihrem Asylgesuch zu den Akten.
Gemäss ihren Angaben auf dem Fragebogen haben sie bislang weder
bei einer schweizerischen Amtsstelle noch bei einer Behörde eines an-
deren Staates um Schutz nachgesucht. Sie haben ferner ihren Heimat-
staat einmal im Jahre 2001 verlassen, als sie sich nach der Freilas-
sung des Beschwerdeführers aus seiner Entführung während fünfzehn
Tagen ferienhalber in Venezuela aufhielten. Die Beschwerdeführer ha-
ben eine Bekannte in der Schweiz; darüber hinaus lebt eine Schwester
des Beschwerdeführers in Frankreich und einer seiner Cousins in Ka-
nada. Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich über Grundkenntnis-
se der englischen Sprache.
In der ergänzenden Eingabe vom 14. Februar 2007 führte der Be-
schwerdeführer aus, er sei seit der Einreichung des Asylgesuches er-
neut telefonisch bedroht worden. Er habe sich diesbezüglich am
2. Februar 2007 schriftlich an die Menschenrechtsabteilung der
Procuraduría General de la Nación sowie an die Sektion Menschen-
rechte des kolumbianischen Innen- und Justizministeriums gewendet,
aber keine Antwort erhalten. Daraufhin habe er seine Situation im
Rahmen einer persönlichen Vorsprache dem IKRK geschildert, an wel-
ches sich die schweizerischen Behörden wenden könnten.
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C.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer Kopien
zahlreicher Dokumente zu den Akten, so insbesondere einen Zei-
tungsausschnitt vom 19. Juli 2001 über seine Entführung durch die
ELN, den falschen Nachruf auf den Beschwerdeführer vom Oktober
2005, diverse Schreiben des Beschwerdeführers aus den Jahren 2005
und 2007 an kolumbianische Amtsstellen, in welcher er seine Lage
schildert und um Schutz für sich und seine Familie bittet, sowie eine
Bestätigung der Staatsanwaltschaft vom 30. November 2005, wonach
die nach der im Jahre 2001 erfolgten Entführung des Beschwerdefüh-
rers eingeleitete Untersuchung mit Beschluss vom 12. Mai 2005 man-
gels Beweisen eingestellt worden sei.
D.
Das BFM verweigerte den Beschwerdeführern mit Verfügung vom
8. Juni 2007 – eröffnet am 24. Juli 2007 – die Einreise in die Schweiz
und lehnte deren Asylgesuch ab. Zur Begründung führte es aus, es sei
den Beschwerdeführern möglich, von den Behörden ihres Heimatstaa-
tes Schutz zu erhalten. Der kolumbianische Staat verfüge grundsätz-
lich über eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur und
bekämpfe die Aktivitäten der Guerilla im Rahmen des Möglichen. Zu-
dem handle es sich bei den Beschwerdeführern nicht um landesweit
bekannte Persönlichkeiten, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass
ihre Verfolger sie an einem beliebigen Wohnort in Kolumbien ausfindig
machen wollten und könnten. Den Beschwerdeführern stehe daher die
Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative offen, zumal sie
bereits von 2003 bis 2005 – abgesehen von Drohungen per Mobiltele-
fon – unbehelligt in Bogotá gelebt hätten und sich auch heute wieder
dort aufhielten. Im Übrigen hätten sie keine besonders nahen Bezie-
hungen zur Schweiz geltend gemacht, weshalb es ihnen zuzumuten
sei, in einem anderen Land um Schutz nachzusuchen, insbesondere
in einem der Nachbarstaaten Kolumbiens, welche die Flüchtlingskon-
vention und das entsprechende Zusatzprotokoll ratifiziert hätten und
sich grundsätzlich an das Gebot des Non-Refoulement von Art. 33 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) halten würden. Vor diesem Hintergrund sei den Be-
schwerdeführern die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen und
ihr Asylgesuch abzuweisen.
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E.
Mit an die schweizerische Vertretung in Bogotá gerichteter und glei-
chentags dort eingegangener Eingabe vom 24. Juli 2007 erhoben die
Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2007
Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshalber an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Posteingang beim Bundes-
verwaltungsgericht: 6. August 2007). Zur Begründung ihrer Beschwer-
de brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in ihrem Hei-
matstaat herrsche Bürgerkrieg und der Regierung gelinge es nicht, ei-
nen dauerhaften Frieden herzustellen. Der Beschwerdeführer sei be-
reits einmal entführt und später regelmässig bedroht worden, ohne
dass ihn die kolumbianischen Behörden hätten schützen können.
Wenn das BFM feststelle, dass sie keine nahen Beziehungen zur
Schweiz hätten, sei auch festzuhalten, dass Kanada und Frankreich
– wo ein Cousin beziehungsweise eine Schwester des Beschwerde-
führers lebten – ihnen keine Einreisebewilligung erteile. Ferner hätten
sie sich bereits mit Asylgesuchen an die Botschaften von Gross-
britannien, Spanien, Kanada, Schweden, der USA, Costa Rica und Ita-
lien gewendet, indessen von den vier erstgenannten negative Ent-
scheide erhalten. Schliesslich hätten sie von der Procuraduría General
de la Nación am 6. März 2007 eine Antwort auf ihre Anfrage erhalten;
dieses Amt habe der Generalstaatsanwaltschaft ein Gesuch um Auf-
nahme der Beschwerdeführer in ein Opfer- und Zeugenschutzpro-
gramm übermittelt, aber sie hätten seither nichts mehr gehört. In die-
ser Situation seien sie auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
Zusammen mit der Beschwerdeeingabe reichten die Beschwerdefüh-
rer weitere Beweismittel zu den Akten, nämlich Kopien der an sie ge-
richteten Antwortschreiben der Procuraduría General de la Nación
vom 6. März 2007 und der kolumbianischen Generalstaatsanwaltschaft
vom 1. Juni 2007 betreffend ihre Anzeigen beziehungsweise Schutzer-
suchen, sowie von negativen Asylentscheiden der Vertretungen Kana-
das, Grossbritanniens, Spaniens und Schwedens aus dem Jahre
2007.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art.
83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Gemäss ständiger Praxis erstreckt sich sodann die Zu-
ständigkeit der Beschwerdeinstanz aufgrund des engen sachlichen Zu-
sammenhangs auch auf die Verweigerung der Einreisebewilligung im
Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels
verzichtet.
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abge-
fasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann
indessen verzichtet werden, da der in Spanisch verfassten Beschwer-
deeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren
Begründung zu entnehmen sind und ohne weiteres darüber befunden
werden kann.
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2.
Die Beschwerde ist somit – abgesehen vom sprachlichen Mangel –
form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legiti-
miert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde
ist mithin einzutreten.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklä-
rung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im
Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land
auszureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung ei-
ner Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewäh-
rung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur an-
derweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs-
und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1997 Nr. 15, insbesondere
S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller Änderungen bei der
letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK 1997
Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zunächst zum Schluss, dass die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat,
die Beschwerdeführer hätten in ihrem Gesuch keine besonders nahen
Beziehungen zur Schweiz geltend gemacht. Im Weiteren hat das Bun-
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desamt zu Recht erwogen, dass es den Beschwerdeführern zuzumu-
ten sei, in einem anderen Land um Asylgewährung nachzusuchen (vgl.
Art. 52 Abs. 2 AsylG). So sind beispielsweise die Nachbarstaaten Bra-
silien, Ecuador, Panama und Peru Vertragsparteien sowohl des Ab-
kommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951
als auch des betreffenden Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967; Ve-
nezuela wiederum hat zwar das Abkommen selbst nicht ratifiziert, wohl
aber das Protokoll. Diese Länder verfügen mit Ausnahme Venezuelas
über ein eigenes, gesetzlich geregeltes Verfahren zur Anerkennung
von Flüchtlingen. Zudem halten sie sich gemäss den Erkenntnissen
des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich an das Gebot des Non-
Refoulement von Art. 33 FK, auch wenn als Einschränkung festgestellt
werden muss, dass es in den Grenzgebieten – insbesondere denjeni-
gen zu Panama und Venezuela – in den letzten Jahren zu unkontrol-
lierten Rückschiebungen durch die Grenzbehörden gekommen ist. Für
die praktische Möglichkeit und die Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche spricht im Weiteren die Möglichkeit der visumsfreien Ein-
reise nach Brasilien, Ecuador und Peru sowie der Umstand, dass jähr-
lich mehrere tausend kolumbianische Staatsangehörige in den Nach-
barländern – namentlich in Ecuador – um Asyl ersuchen und dort zu
einem beträchtlichen Teil auch tatsächlich als Flüchtlinge anerkannt
werden. Insgesamt ergeben sich keine Anhaltspunkte, die darauf
schliessen liessen, es sei den Beschwerdeführern praktisch unmöglich
oder objektiv unzumutbar, sich in einen anderen Staat, insbesondere
einen der Nachbarstaaten Kolumbiens, zu begeben (vgl. EMARK 2004
Nr. 20 sowie 1997 Nr. 15 Erw. 2f S. 132). Dies umso mehr, als aus den
Akten ersichtlich ist, dass es sich bei den Beschwerdeführern nicht um
landesweit bekannte Persönlichkeiten handelt, die aufgrund ihrer be-
sonders exponierten Stellung auch bei einer Flucht ins nahe Ausland
allenfalls befürchten müssten, weiterhin verfolgt zu werden.
4.2 Bei dieser Sachlage kann letztlich offen bleiben, ob sich die Be-
schwerdeführer den geltend gemachten Bedrohungen allenfalls durch
eine innerstaatliche Wohnsitzverlegung entziehen könnten. Im Weite-
ren erübrigt es sich, näher auf die von den Beschwerdeführern erfolg-
los unternommenen Versuche, in Ländern Europas und Nordamerikas
Asyl zu erhalten, einzugehen.
4.3 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die
Beschwerdeführer aufgrund der Akten über keine Beziehungsnähe zur
Schweiz verfügen, hingegen die Möglichkeit der anderweitigen Schutz-
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suche haben. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Be-
schwerdeführern zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung ver-
weigert und das Asylgesuch abgewiesen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.--
an sich den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG);
aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung
von Art. 6 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer, durch die schweizerische Vertretung in Bo-
gotá
- die schweizerische Vertretung in Bogotá, mit der Bitte um Eröffnung
dieses Urteils an die Beschwerdeführer sowie um Zustellung der
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel
Versand:
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