B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5266/2013
law/bah
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteie
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Gesuchsteller,
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. Juli 2013 / D-6148/2011.
D-5266/2013
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ (Distrikt
Jaffna/Nordprovinz) reiste am 18. November 2008 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags um Asyl nach. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2011
stellte das BFM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug derselben an. Eine gegen diese Verfü-
gung gerichtete Beschwerde vom 11. November 2011 wurde vom Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil D-6148/2011 vom 9. Juli 2013 ab-
gewiesen.
B.
B.a Mit an das BFM gerichteter und als "Wiedererwägungsgesuch" be-
zeichneter Eingabe vom 13. September 2013 beantragte der Gesuchstel-
ler die Aufhebung der Verfügung vom 13. Oktober 2011. Diese Verfügung
sei in den Dispositivpunkten 1-5 in Wiedererwägung zu ziehen. Es sei
ihm wiedererwägungsweise Asyl zu gewähren. Es sei wiedererwägungs-
weise festzustellen, dass die Wegweisung nach Sri Lanka unzulässig
bzw. unzumutbar sei. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
bzw. einer Verfahrensgebühr zu verzichten und die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei sofort auszu-
setzen und auf jegliche Vollzugsmassnahmen während der Dauer des
Wiedererwägungsverfahrens sei zu verzichten. Dem Gesuch lag ein vom
17. Juli 2012 datierender sri-lankischer Haftbefehl bei (in singhalesischer
und englischer Sprache).
B.b Am 18. September 2013 überwies das BFM die Eingabe vom
13. September 2013 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) an das Bun-
desverwaltungsgericht. Zur Begründung führte es an, im Gesuch würden
keine Gründe bezeichnet, die im Rahmen eines Wiedererwägungsverfah-
rens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen wären. Die Eingabe falle
somit nicht in die Zuständigkeit des BFM, sondern sei allenfalls durch das
Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prü-
fen.
C.
Der Instruktionsrichter nahm die Eingabe vom 13. September 2013 als
Revisionsgesuch entgegen und wies das Gesuch um Aussetzung des
Vollzugs der Wegweisung sowie die Gesuche um Gewährung der unent-
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geltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses mit Zwischenverfügung vom 23. September 2013 ab.
Gleichzeitig forderte er den Gesuchsteller auf, bis zum 8. Oktober 2013
einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten, unter der Androhung,
bei ungenutzter Frist werde auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten.
D.
Am 25. September 2013 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– ein-
gezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM (vgl. zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem zuständig
für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdein-
stanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Revisionsgesuche in
einer Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen, sofern das Revisi-
onsgesuch nicht in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 21 Abs. 1
und Art. 23 VGG).
2.
2.1 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. BVGE
2012/7 E. 2.4.2 S. 72 ff., BVGE 2007/21 E. 7.1 S. 246).
2.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesver-
waltungsgerichts die Art. 121-128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der an-
gerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisi-
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onsbegehrens (im Sinne von Art. 124 BGG) darzutun (Art. 47 VGG i.V.m.
Art. 67 Abs. 3 VwVG).
3.
Die Revision in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss
Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweis-
mittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, un-
ter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Ent-
scheid entstanden sind.
4.
Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund des Nachreichens ent-
scheidender Beweismittel (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt
ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das frist-
und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.
5.
5.1 In der Eingabe vom 13. September 2013 wird geltend gemacht, der
Gesuchsteller habe das Original eines gegen ihn ausgestellten Haftbe-
fehls organisieren können, der eine veränderte Sachlage beweise. Der
Haftbefehl sei bereits am 17. Juli 2012 ausgestellt worden, doch hätten
sein Anwalt und er erst gut ein Jahr später davon Kenntnis erhalten. So-
bald sein Anwalt das Dokument erhalten habe, habe er es zur Beglaubi-
gung an das sri-lankische Aussendepartement geschickt. Im Haftbefehl
werde ausgeführt, dass er wegen der Unterstützung der "Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam" (LTTE) gesucht werde. Einen entsprechenden Tipp
habe die LTTE von der Mutter eines ebenfalls Gesuchten erhalten. Er
wisse nicht, welches Interesse die sri-lankischen Behörden an seiner Ver-
folgung hätten, sie versuchten aber, alle Personen, die früher Kontakte zu
den LTTE gehabt hätten, einzuschüchtern. Im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts werde geschrieben, dass er keiner Risikogruppe angehöre
und dass es sich bei den bislang registrierten Übergriffen auf Tamilen um
Einzelfälle handle. Diese Aussage sei zynisch, da keine Sicherheit beste-
he, dass er nicht ein solcher Einzelfall sei, der bei einer Rückkehr das
Pech habe, von den Sicherheitsbehörden aufgegriffen und in Haft ge-
nommen zu werden. Die jüngsten Fälle, in denen Rückkehrer noch am
Flughafen von Colombo festgenommen worden seien, belegten, dass das
BFM und das Gericht mit ihrer Einschätzung falsch gelegen hätten. Die
Menschenrechtslage in Sri Lanka sei noch nicht in allen Landesteilen zu-
friedenstellend. Rückkehrer, gegen die ein offener Haftbefehl bestehe,
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seien besonders gefährdet, in Haft genommen zu werden. Der Haftbefehl
widerlege die Annahme des BFM, dass die sri-lankischen Behörden nur
gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vor-
gingen. Die Polizei wisse, dass er nur Hilfsarbeiten für die LTTE erledigt
habe, trotzdem sei er zur Haft ausgeschrieben und werde bei einer Rück-
kehr sofort festgenommen. Die Haftbedingungen und das Justizverfahren
in Sri Lanka seien hinlänglich bekannt, ihm drohe in Sri Lanka eine un-
menschliche und erniedrigende Behandlung und Strafe, weshalb eine
Wegweisung dorthin unzulässig sei. Das BFM habe aufgrund der jüngs-
ten Fälle – es seien zwei Personen nach ihrer Rückführung in Haft ge-
nommen und gefoltert worden – beschlossen, dass Rückführungen nach
Sri Lanka vorläufig ausgesetzt würden. Alle Dossiers von Personen, die
nach Sri Lanka zurückgeführt werden sollten, würden einer nochmaligen
Prüfung unterzogen. Es werde darum gebeten, seinen Fall nochmals zu
prüfen.
5.2 Das revisionsweise angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts datiert vom 9. Juli 2013, der mit dem Revisionsgesuch eingereichte
Haftbefehl vom 17. Juli 2012. Der Gesuchsteller befindet sich seit No-
vember 2008 in der Schweiz, weshalb bereits der Umstand, dass er erst
nach Erlass des Urteils D-6148/2011 vom 1. Juli 2013 hätte in der Lage
sein sollen, einen im Juli 2012 ausgestellten Haftbefehl beizubringen,
Zweifel an dessen Authentizität aufkommen lässt, zumal sich der Haftbe-
fehl auf Vorkommnisse beziehen soll, die sich bereits im Jahr 2007 zuge-
tragen haben sollen. Sodann wird ein Originalhaftbefehl eingereicht, der
in der Regel nicht in die Hände des zur Verhaftung Ausgeschriebenen ge-
langen sollte.
5.3
5.3.1 Der Gesuchsteller machte im Rahmen seiner Befragungen geltend,
er habe sich von seiner Geburt an bis im Juli 2008 im Dorf B._______
(Jaffna District/Nordprovinz) aufgehalten, habe sich dann aufgrund von
Problemen mit der sri-lankischen Armee bei einem Freund in C._______
versteckt und sei am 1. Oktober 2008 von Jaffna nach Colombo geflogen
(vgl. act. A1/10 S. 2 und A17/16 S. 12). Die Flugreise habe er mit seiner
Identitätskarte und einem auf seinen Namen ausgestellten Clearance-
Schein absolviert, anschliessend habe er einen Monat lang alleine in ei-
ner Lodge an der D._______-Street in Colombo 13 gewohnt (vgl. act.
A17/16 S. 12). Dort habe er sich in der Lodge angemeldet und sei von
der Polizei registriert worden (vgl. act. A17/16 S. 12). Früher habe er als
Maler gearbeitet – er habe etwa ein Jahr lang auch Malerarbeiten für die
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LTTE geleistet –, seit dem Jahr 2004 sei er keiner Arbeit mehr nachge-
gangen (vgl. act. A1/10 S. 2 und 6).
5.3.2 Im Haftbefehl ist demgegenüber von einer Person die Rede (Name
und Nummer der Identitätskarte stimmen mit den Asylverfahrensakten
überein), die an der E._______ Street, Colombo 11, als Kassier in einem
Laden gearbeitet und ebendort gewohnt habe. Diese Person habe in Co-
lombo seit dem 28. Juni 2007 LTTE-Mitglieder mit Geld und Nahrungsmit-
teln versorgt, und werde vom Polizeidepartement seit dem 28. Juli 2007
gesucht, das versuche, ihn in Gewahrsam zu nehmen.
5.3.3 Es ist offensichtlich, dass die Angaben im Haftbefehl über Aufent-
haltsort und Aktivitäten der zur Verhaftung ausgeschriebenen Person mit
den Ausführungen des Gesuchstellers über seinen Lebenslauf nicht
übereinstimmen. Wäre der Gesuchsteller seit dem 28. Juli 2007 tatsäch-
lich von der Polizei gesucht worden, hätte er im Oktober 2008 wohl kaum
unter seiner eigenen Identität unbehelligt von Jaffna nach Colombo reisen
und sich dort registrieren lassen können.
5.3.4 Beim eingereichten Haftbefehl vom 17. Juli 2012 muss es sich so-
mit unbesehen dessen Beglaubigung durch das sri-lankische Aussende-
partement um ein gefälschtes oder zumindest missbräuchlich verwende-
tes (Gefälligkeits-)Dokument handeln.
5.3.5 Gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG können verfälschte und gefälschte
Dokumente sowie echte Dokumente, die missbräuchlich verwendet wur-
den, vom Bundesamt oder von der Beschwerdeinstanz eingezogen wer-
den. Der als gefälscht bzw. missbräuchlich verwendet erkannte Haftbe-
fehl vom 17. Juli 2012 ist daher einzuziehen.
5.4 Bei den weiteren Ausführungen in der Eingabe vom 13. September
2013 handelt es sich um Urteilskritik, die nicht Gegenstand eines Revisi-
onsverfahrens bilden kann.
5.5 Insoweit der Gesuchsteller darauf verweist, das BFM habe den Voll-
zug von Wegweisungen abgewiesener tamilischer Asylbewerber nach Sri
Lanka vorläufig ausgesetzt und angekündigt, die entsprechenden Dos-
siers einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen, ist festzuhalten, dass
diesem Entscheid des BFM für vorliegendes Revisionsgesuch keine Re-
levanz zukommt.
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6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevan-
ten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bun-
desverwaltungsgerichts D-6148/2011 vom 9. Juli 2013 ist demzufolge ab-
zuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
gedeckt und werden mit diesem verrechnet.
3.
Der als gefälscht bzw. missbräuchlich erkannte Haftbefehl vom 17. Juli
2012 wird eingezogen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
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