Abtei lung IV
D-5267/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler.
A._______, geboren (...),
und deren Kinder B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
Äthiopien,
alle vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2007/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5267/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin stellte am 24. Januar 2002 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; seit 1. Ja-
nuar 2005 Teil des BFM) lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom
5. Mai 2003 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus
der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begrün-
dung des ablehnenden Entscheides wurde im Wesentlichen ausge-
führt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Auf die gegen diese Verfügung
erhobene Beschwerde vom 2. Juni 2003 trat die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Leistung des
auferlegten Kostenvorschusses mit Urteil vom 17. Juli 2003 nicht ein.
Für den Inhalt dieses ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwie-
sen.
B.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin – seit
Juli (...) Mutter eines Sohnes – durch ihren Rechtsvertreter ein zweites
Asylgesuch einreichen. Zur Begründung dieses Gesuchs wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich seit Ab-
schluss des ersten Asylverfahrens in der Schweiz exilpolitisch betätigt
und damit Nachfluchtgründe geschaffen. Sie sei Aktivmitglied der KIN-
JIT-Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP), in welcher sie
sich sehr engagiere, indem sie etwa an diversen öffentlichen Veran-
staltungen und Demonstrationen gegen die äthiopische Regierung teil-
genommen habe. Exiläthiopier würden durch das äthiopische Regime
scharf beobachtet. Aufgrund einer Weisung des äthiopischen Aussen-
ministeriums vom 31. Juli 2006 seien alle äthiopischen Auslandsver-
tretungen gehalten, Informationen über sogenannte "extreme Elemen-
te" im Ausland zu beschaffen und an die Zentrale in Addis Abeba
weiterzuleiten. Gemeldeten Personen solle der Prozess wegen
Genozids, Landesverrats und Unterschlagung während ihres Ausland-
aufenthalts gemacht werden. Die exilpolitischen Aktivitäten der
Beschwerdeführerin hätten bei der Rückkehr mit hoher Wahrschein-
lichkeit politische Verfolgung zur Folge. Es müsse in Betracht gezogen
werden, dass die Beschwerdeführerin ein politisches Profil besitze,
nicht nur wegen ihrer zahlreichen Teilnahmen an regimefeindlichen An-
lässen, sondern auch durch ihr unermüdliches Eintreten für eine De-
mokratisierung Äthiopiens. Bei ihrer Rückkehr würde die Beschwerde-
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führerin mit Sicherheit verhaftet und verhört. Es bestünden somit
Nachfluchtgründe, womit die Beschwerdeführerin ihre Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) nachgewiesen, zumindest aber glaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG gemacht habe. Eventuell sei die Beschwerdeführerin (und
ihr Sohn) infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen.
In prozessualer Hinsicht liess die Beschwerdeführerin um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersuchen.
Dem zweiten Asylgesuch lagen verschiedene Beweismittel bei: Mit-
gliedschaftsbestätigung der KINJIT (CUDP) Schweiz, diverse Fotos
der Beschwerdeführerin (anlässlich der Demonstration in Bern vom
16. Februar 2007, der Mahnwache in Zürich vom 2. März 2007 und der
KINJIT-Versammlung vom 24. März 2007), Kopie einer Weisung des
äthiopischen Aussenministeriums vom 31. Juli 2006 (inkl. Überset-
zung), Ausdruck eines Artikels von , E-Mail eines SFH-
Mitarbeiters an einen Caritas-Mitarbeiter vom 1. September 2006,
Asyl-Länderbericht von Amnesty International Deutschland vom
30. November 2006, Zeitungsartikel erschienen im SonntagsBlick vom
[...] über den Lebenspartner der Beschwerdeführerin mit einem Foto
der Beschwerdeführerin, ihres Partners und des gemeinsamen
Sohnes).
C.
Mit Verfügung vom 8. Juni 2007 qualifizierte das BFM das zweite Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden als aussichtslos und forderte sie
auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf
das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 – eröffnet am 5. Juli 2007 – trat das
BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein,
verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung des Entscheides ver-
wies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 8. Juni 2007 und stellte
fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten
Frist geleistet worden sei.
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E.
Mit Eingabe vom 6. August 2007 (Poststempel) an das Bundesverwal-
tungsgericht liessen die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die
vorinstanzlichen Verfügungen vom 8. Juni und 4. Juli 2007 erheben
und beantragen, die Verfügungen seien aufzuheben, und die Sache
sei zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurück-
zuweisen.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses. Mit der Rechtsmittelschrift wurde eine Unterstützungsbe-
stätigung eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 hiess der zuständige Inst-
ruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 10. August 2007
die Abweisung der Beschwerde.
H.
Am (...) kam der zweite Sohn der Beschwerdeführerin, C._______, zur
Welt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
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(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Der am (...) geborene Sohn wird in das vorliegende Urteil
miteinbezogen.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe das zweite Asyl-
gesuch der Beschwerdeführenden angesichts der geltend gemachten
exilpolitischen Tätigkeiten zu Unrecht als aussichtslos qualifiziert. Zu-
dem wird argumentiert, der Massstab zur Beurteilung der Aussichtslo-
sigkeit dürfe nicht zu hoch angesetzt werden. Insbesondere sollte ein
Verfahren nicht als aussichtslos qualifiziert werden, wenn Hinweise auf
Verfolgung vorlägen, welche nicht offensichtlich unbegründet seien.
Gemäss einem Urteil der ARK, publiziert in Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006
Nr. 20, falle bei einem zweiten Asylgesuch, in welchem exilpolitische
Tätigkeiten mittels Bildmaterial und anderen Beweismitteln belegt wür-
den, die Möglichkeit, in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ei-
nen Nichteintretensentscheid zu fällen, von vornherein ausser Be-
tracht. Diese Praxis sei bei einem Nichteintretensentscheid gestützt
auf Art. 17b Abs. 3 AsylG analog anzuwenden. Namentlich dürfte es
mit Blick auf den Anspruch auf rechtliches Gehör unzulässig sein, über
die Aussichtslosigkeit eines Asylgesuchs zu entscheiden, ohne vor-
gängig eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt zu ha-
ben.
4.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch
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der Beschwerdeführenden zu Recht als aussichtslos qualifiziert und
demzufolge einen Gebührenvorschuss verlangt hat.
4.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches er-
neut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimat-
oder Herkunftsstaat aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leis-
tung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist.
Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin
insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig
ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen
(vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).
4.2 Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren an-
zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Für die Be-
urteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzu-
nehmen.
4.3 Im vorliegenden Fall wurden im Gesuch vom 31. Mai 2007 im We-
sentlichen subjektive Nachfluchtgründe geltend gemacht. Dabei wurde
insbesondere ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei aktives Mitglied
der KINJIT (CUDP) und habe an mehreren exilpolitischen Veranstal-
tungen teilgenommen. Zur Stützung dieser Vorbringen wurden dem
zweiten Asylgesuch – wie bereits vorstehend erwähnt – diverse Be-
weismittel (unter anderem Fotos und ein Bestätigungsschreiben des
Präsidenten der KINJIT (CUDP) Unterstützungsgruppe Schweiz) bei-
gelegt. Damit wurden die geltend gemachten Nachfluchtgründe nicht
bloss behauptet, sondern relativ substanziiert begründet und mittels
Bildmaterial und weiteren Beweismitteln dokumentiert. Bezüglich des
geltend gemachten Engagements für die Kinjit/CUDP ist sodann nach
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den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts davon auszuge-
hen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten der je-
weiligen Exilgemeinschaften relativ intensiv – seit den Wahlen im Jahr
2005 noch verstärkt – überwachen und diese ausserdem in
umfangreichen elektronischen Datenbanken registrieren. Vor diesem
Hintergrund kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre,
nicht von vornherein verneint werden, sondern bedarf einer vertieften
Würdigung. Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin kann
unter diesen Umständen nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass das BFM die Vorbringen der
Beschwerdeführenden zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und ei-
nen Gebührenvorschuss verlangt hat. Demzufolge wurde auch zu Un-
recht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite
Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Gestützt auf
die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall
vielmehr auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten und
über das zweite Asylgesuch – gegebenenfalls nach durchgeführter
Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) – materiell entscheiden müssen.
5.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Zwischenverfügung vom 8. Juni 2007 (Feststellung
der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) so-
wie die darauf basierende Verfügung vom 4. Juli 2007 (Nichteintreten
auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtbezahlens des Gebührenvor-
schusses) aufgehoben werden und die Sache in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens kann darauf verzichtet werden, auf
die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen
Ausführungen einzugehen.
6.
6.1 Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2007 wurde das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gutgeheissen, weshalb keine Kosten aufzuerlegen sind.
6.2 Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist in Anwendung von
Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
Seite 7
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über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig
hohen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten
gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einho-
lung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für nichtan-
waltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens
300 Franken. In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff. VGKE) ist die Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf
pauschal Fr. 700.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzlichen Verfügungen
vom 8. Juni 2007 und 4. Juli 2007 werden aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.--
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben)
- das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. (...) (per Kurier; in Kopie)
- das (...) des Kantons D._______ ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Robert Galliker Daniela Brüschweiler
Versand:
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