Abtei lung IV
D-5267/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______,
Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. August 2008 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5267/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 1. November 2006 unter anderer
Identität ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Er machte damals un-
ter anderem geltend, er heisse B._______ und sei iranischer Staatsan-
gehöriger mit letztem Wohnsitz in Mariwan (Provinz Kurdistan, Iran). Er
werde im Iran aus politischen Gründen verfolgt, weil er ein aktives Mit-
glied der Demokratischen Partei Kurdistans Iran (KDPI) sei. Das BFM
trat auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 23. November 2007 ge-
stützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom
10. Dezember 2007 ab. Für den weiteren Inhalt dieses Verfahrens ist
auf die entsprechenden Akten zu verweisen. Gemäss einer Meldung
des kantonalen Amts für Migration und Rückführung (...) vom 8. Febru-
ar 2008 galt der Beschwerdefürher seit dem 1. Februar 2008 als ver-
schwunden.
B.
Am 1. Juli 2008 suchte der Beschwerdeführer im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (...) erneut um Asyl nach und wurde dort am 9. Juli
2008 summarisch befragt. Am 28. Juli 2008 hörte das BFM den Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG ausführlich zu seinen
Asylgründen an.
Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, er heisse A._______ und sei irakischer Staatsangehöri-
ger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...). Er habe sein Hei-
matland im Jahr 2006 verlassen und sei am 31. Oktober 2006 in die
Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch gestellt habe.
Nach der rechtskräftigen Ablehnung seines ersten Asylgesuchs sei er
untergetaucht und habe in (...) gewohnt, zuerst in einem Heim, danach
bei einer Freundin. Beim ersten Asylgesuch habe er sich als Iraner
ausgegeben, weil er sich vor in der Schweiz anwesenden irakischen
Sicherheitsagenten gefürchtet habe. Seine damaligen Aussagen seien
allesamt falsch gewesen. Jetzt habe er Identitätsdokumente, daher
könne er nun die Wahrheit sagen. Er sei seit dem Jahr 2000 offizielles
Mitglied der Kommunistischen Arbeiterpartei Irak. Bereits zwei Jahre
vorher habe er jedoch begonnen, heimlich für diese Partei zu arbeiten.
Seite 2
D-5267/2008
Er habe beispielsweise Flugblätter aufgehängt. Die Kommunisten sei-
en bei der PUK, der KDP sowie bei den Islamisten und den kurdischen
Nationalisten unbeliebt, und als Kommunist lebe man in (...) gefährlich.
Infolge seiner Tätigkeit habe er insbesondere mit seinem Onkel, wel-
cher ein einflussreiches PUK-Mitglied sei, Probleme bekommen. Die-
ser habe ihn seit dem Jahr 2000 verbal bedroht und ihm gesagt, er
solle entweder die Zusammenarbeit mit den Kommunisten aufgeben
oder weggehen. Er übernehme keine Verantwortung für eine allfällige
Tötung des Beschwerdeführers. Aus diesen Gründen sowie weil die
allgemeine Lage in (...) zu unsicher geworden sei, sei er für eine Weile
nach (...) gegangen und habe dort für die Partei gearbeitet. Im Jahr
2002 habe er in (...) eine parteiinterne Ausbildung absolviert. Im Jahr
2006 sei er schliesslich aus dem Irak ausgereist.
Der Beschwerdeführer reichte ein Duplikat seiner irakischen Identitäts-
karte sowie Kopien der Identitätskarten und Nationalitätenausweise
seiner Eltern zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 11. August 2008 - gleichentags eröffnet - trat das
BFM auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 15. August 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylge-
such einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft neu zu prüfen. Im Wei-
teren wurde beantragt, die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem
Heimatstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
definitiven Entscheid über die Beschwerde zu unterlassen. Vor einer
allfälligen Abweisung der Beschwerde sei die Vorinstanz überdies an-
zuweisen, eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe offen zu le-
gen und dem Beschwerdeführer dazu das rechtliche Gehör zu gewäh-
ren. Der Beschwerdeführer ersuchte ausserdem um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Seite 3
D-5267/2008
Der Beschwerde lag ein undatiertes Referenzschreiben (Faxkopie) der
Worker Communist Party Irak (WCPI) bei.
E.
Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts verzichtete mit
Verfügung vom 20. August 2008 antragsgemäss auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer gleichzeitig
mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde im Endentscheid befun-
den werden. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zu-
sammenhang mit einer allfälligen Datenweitergabe an die Behörden
des Heimatstaates wurde abgewiesen.
F.
Mit Eingabe vom 22. August 2008 reichte der Beschwerdeführer das
Original des Referenzschreibens der WCPI nach.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2008 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung des BFM wurde dem Beschwerdeführer am
8. September 2008 zur Stellungnahme innert Frist unterbreitet. Der
Beschwerdeführer liess diese Frist jedoch ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in An-
wendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsge-
richt entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Fest-
Seite 4
D-5267/2008
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein-
tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung
demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegwei-
sung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle
Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
2.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG; Art. 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 2 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
3.2 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei
der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für
die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites Asylge-
such einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaubhaftmachung re-
duzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein Asylgesuch muss
eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine relevante Verfolgung
Seite 5
D-5267/2008
ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 17).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentli-
chen aus, das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers sei rechts-
kräftig abgeschlossen. Seine Vorbringen in Bezug auf seine Zugehö-
rigkeit zur kommunistischen Partei enthielten mehrere Ungereimthei-
ten. Die geltend gemachte Verfolgung sei nicht glaubhaft. Insbesonde-
re erstaune es, dass der Beschwerdeführer trotz der Bedrohung durch
den Onkel noch weitere sechs Jahre im Irak gelebt habe. Die angebli-
che Parteizugehörigkeit sei ebenfalls zu bezweifeln, zumal der Be-
schwerdeführer keinen Parteiausweis eingereicht habe, obwohl er an-
gegeben habe, einen solchen zu besitzen, und obwohl es ihm gelun-
gen sei, andere Dokumente aus der Heimat zu beschaffen. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien insgesamt als haltlos zu be-
zeichnen und nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
Sie seien auch nicht relevant für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes.
4.2 In der Beschwerdeschrift verweist der Beschwerdeführer auf das
dieser beiliegende Referenzschreiben der WCPI und führt aus, er sei
Mitglied der Kommunistischen Arbeiterpartei Irak. In dieser Funktion
habe er für die Partei Propagandamaterial verteilt. Ausserdem sei er
als Leibwächter tätig gewesen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland
wäre er deshalb einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 EMRK ausge-
setzt. Auf sein Asylgesuch müsse folglich eingetreten werden.
4.3 Die Vorinstanz bezieht sich in ihrer Vernehmlassung auf das als
Beweismittel eingereichte Referenzschreiben der WCPI und qualifiziert
dieses als Gefälligkeitsschreiben, welches nicht geeignet sei, die Er-
wägungen im angefochtenen Entscheid umzustossen. Überdies könne
offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied
der kommunistischen Partei gewesen sei, da die einfache Mitglied-
schaft bei dieser Partei ohnehin nicht entscheidrelevant sei.
5.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob das BFM zu Recht gestützt auf
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eingetreten ist.
Seite 6
D-5267/2008
5.1 Den Akten zufolge hat der Beschwerdeführer bereits am 1. No-
vember 2006 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz gestellt, auf wel-
ches das BFM mit Verfügung vom 23. November 2007 nicht eintrat. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 3. Dezember 2007 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2007 vollumfäng-
lich ab. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat.
5.2 Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung seines zweiten
Asylgesuchs auf Sachverhaltsumstände respektive Ereignisse, welche
sich allesamt vor seiner Ausreise aus dem Irak im Jahr 2006 zugetra-
gen haben und welche er somit ohne weiteres bereits anlässlich des
ersten Asylverfahrens hätte vorbringen können: Er macht nämlich gel-
tend, er sei im Jahr 2000 offizielles Mitglied der Kommunistischen Ar-
beiterpartei Irak geworden und deswegen von seinem Onkel bedroht
worden. Allgemein seien die Kommunisten in (...) unbeliebt und lebten
gefährlich. Der Beschwerdeführer nennt als Asylgrund dagegen keine
Vorfälle, welche sich in der Zwischenzeit, das heisst nach dem Be-
schwerdeurteil vom 10. Dezember 2007, ereignet haben. Es ist somit
davon auszugehen, dass sich die für die Asylbegründung relevante
Sachlage in der Zwischenzeit nicht verändert hat. Demzufolge ist fest-
zustellen, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylver-
fahrens keine Ereignisse eingetreten sind, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Bei dieser Sachlage kann an
dieser Stelle eine weitere Prüfung der Asylvorbringen unter dem Ge-
sichtspunkt von Art. 3 AsylG respektive hinsichtlich der Frage der Halt-
losigkeit (vgl. vorstehend E. 3.2) unterbleiben.
5.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass den Ausführungen des Be-
schwerdeführers keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene
Ereignisse zu entnehmen sind, welche geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorüberge-
henden Schutzes relevant wären. An dieser Einschätzung vermögen
auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene und das dazu eingereichte
Referenzschreiben der WCPI nichts zu ändern; diesbezüglich ist auf
die nachfolgenden Erwägungen zu verweisen (vgl. E. 7.1.1). Das BFM
ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten.
6.
Seite 7
D-5267/2008
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch hat er Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
7.1.1 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Perso-
nen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG re-
spektive Art. 1 A FK erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Weg-
weisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht
festgestellt hat, sind die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als
unglaubhaft zu erachten. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die
anlässlich des ersten Asylverfahrens gemachten Angaben des Be-
schwerdeführers unbestrittenermassen allesamt falsch waren (vgl. B1,
S. 8). Dies wirkt sich negativ auf die persönliche Glaubwürdigkeit des
Beschwerdeführers aus. Der Beschwerdeführer war ausserdem nicht
in der Lage, die geltend gemachte Mitgliedschaft bei der Kommunisti-
schen Arbeiterpartei Irak sowie die damit zusammenhängende Verfol-
gung überzeugend darzulegen. Seine angebliche Tätigkeit für die Par-
Seite 8
D-5267/2008
tei schilderte er äusserst unsubstanziiert (vgl. B1, S. 6). Als Beweismit-
tel für die geltend gemachte Parteizugehörigkeit reichte er entgegen
seinen diesbezüglichen Ankündigungen (vgl. B1, S. 8 und B5, S. 6)
keine Dokumente aus dem Irak, namentlich einen Parteiausweis, ein,
sondern lediglich ein Schreiben der WCPI, Sektion Bern. Die WCPI
Bern hat indessen offensichtlich keine unmittelbaren Kenntnisse von
den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Irak. Auffallend ist, abgese-
hen vom generell banalen Inhalt des Dokuments, dass im Schreiben
erwähnt wird, der Beschwerdeführer sei als Leibwächter tätig gewe-
sen. Dies wurde jedoch vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhö-
rungen nie geltend gemacht. Aus diesen Gründen sowie unter Berück-
sichtigung der gesamten Aktenlage ist das Schreiben der WCPI daher
als Gefälligkeitsschreiben zu erachten, welches nicht geeignet ist, die
geltend gemachte Parteimitgliedschaft glaubhaft zu machen. Bei die-
ser Sachlage ist auch die mit der Parteimitgliedschaft zusammenhän-
gende, angebliche Verfolgung, namentlich die Bedrohung durch den
Onkel, als unglaubhaft zu qualifizieren. Im Übrigen ist festzustellen,
dass der Beschwerdeführer die Drohungen seitens seines Onkels
ebenfalls nur in diffuser Weise wiedergegeben hat (B5, S. 3 und 5). Es
ist schliesslich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer kaum
erst im Jahr 2006 aus dem Irak ausgereist wäre, wenn er sich tatsäch-
lich seit dem Jahr 2000 in ernsthafter Gefahr gewähnt hätte. Gestützt
auf die vorstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass die Verfol-
gungsvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von
Art. 7 AsylG zu erachten sind. Demzufolge würde er die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, weshalb das flüchtlingsrechtliche Rückschie-
bungsverbot vorliegend nicht zur Anwendung gelangen kann. Der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland ist
daher unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden,
in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung droht.
Seite 9
D-5267/2008
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen). Dies ist ihm indessen gestützt auf die vorstehenden Erwägungen
(vgl. E. 7.1.1) nicht gelungen. Die allgemeine Sicherheits- und Men-
schenrechtslage im kurdisch verwalteten Nordirak (wohin der Be-
schwerdeführer mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen zurück-
kehren kann), welche vom Bundesverwaltungsgericht umfassend ana-
lysiert wurde (vgl. BVGE 2008/4), lässt den Wegweisungsvollzug im
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. a.a.O. E. 6.2 ff.
und 6.6).
7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in BVGE 2008/5 aus-
führlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
den kurdisch verwalteten Nordirak befasst. Es gelangte dabei zum
Schluss, dass in den drei kurdischen Provinzen im Nordirak (Dohuk,
Erbil und Suleimaniya) keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht
und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass
eine Rückführung dorthin generell als unzumutbar qualifiziert werden
müsste. Da die Region mittels Direktflügen aus dem Ausland erreicht
werden kann, entfällt das Argument der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und den Zentralirak. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
Seite 10
D-5267/2008
zugs kann jedoch in individueller Hinsicht nur dann bejaht werden,
wenn die betroffene Person ursprünglich aus einer der drei nordiraki-
schen Provinzen stammt oder zumindest während längerer Zeit dort
gelebt hat und dort über ein soziales Netz oder über Beziehungen zu
den herrschenden Parteien verfügt. Zurückhaltung ist geboten bei Per-
sonen, welche einer Risikogruppe angehören (namentlich Familien mit
Kindern, alleinstehende Frauen ohne spezielle Berufsbildung, Kranke
und Betagte, Kurden mit Herkunft ausserhalb der drei Provinzen Do-
huk, Erbil und Suleimaniya, Nichtkurden aus dem Süd- und
Zentralirak). Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs ist nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts demnach in der Re-
gel zumutbar für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Män-
ner, welche ursprünglich aus einer der drei genannten nordirakischen
Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen.
7.2.2 Für den vorliegenden Fall ist Folgendes festzustellen: Der Be-
schwerdeführer ist ethnischer Kurde, stammt aber eigenen Angaben
zufolge nicht aus einer der drei genannten, nordirakischen Provinzen,
sondern aus (...), wo auch seine Familienangehörigen (Mutter und drei
Geschwister) nach wie vor leben. Er hat allerdings eigenen Angaben
zufolge längere Zeit, das heisst mindestens zwei Jahre lang, in (...) ge-
lebt (vgl. B1, S. 7 und B5, S. 5). Es ist daher in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz davon auszugehen, dass er dort über ein soziales Be-
ziehungsnetz verfügt, welches ihn insbesondere bei der Beschaffung
von Wohnraum sowie bei der Stellensuche und der sozialen Reintegra-
tion unterstützen könnte. Den Akten zufolge leben ausserdem Ver-
wandte des Beschwerdeführers in (...), welche er - auch wenn er sie
nicht persönlich kennt - bei Bedarf ohne weiteres mit Hilfe seiner Mut-
ter kontaktieren könnte (vgl. B5, S. 6). Der heute 31-jährige Beschwer-
deführer hat vor der Ausreise aus dem Heimatland ungefähr fünf Jahre
lang als Coiffeur gearbeitet (vgl. B1, S. 3). Aufgrund dieser Arbeitser-
fahrung erscheint es als wahrscheinlich, dass es ihm gelingen wird,
sich bei einer Rückkehr ins Heimatland innert nützlicher Frist erneut
eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Den Akten ist
schliesslich zu entnehmen, dass er unter einer psychosomatischen
Schmerzsymptomatik leidet respektive gelitten hat (vgl. B7, S. 1-4). In
der Beschwerde werden jedoch keine medizinisch bedingten Wegwei-
sungsvollzugshindernisse geltend gemacht, und die vorhandenen Arzt-
berichte lassen ebenfalls nicht auf das Bestehen von ernsthaften ge-
Seite 11
D-5267/2008
sundheitlichen Probleme schliessen, welche den Vollzug der Wegwei-
sung allenfalls als unzumutbar erscheinen lassen könnten.
7.2.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als
zumutbar zu erachten.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder Herkunfts-
staat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden
kann.
Praktische Hindernisse, welche einem Vollzug der Wegweisung des
Beschwerdeführers in den Nordirak allenfalls entgegenstehen könnten,
sind aus den Akten nicht ersichtlich. Im Übrigen obliegt es dem Be-
schwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu be-
schaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung ist daher
vorliegend als möglich zu bezeichnen.
7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz ver-
fügte Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachten-
den Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber
aufgrund der Aktenlage von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und
die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in
Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
Seite 12
D-5267/2008
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 13
D-5267/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfü-
gung im Original)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Anna Dürmüller
Versand:
Seite 14