Abtei lung IV
D-5267/2009/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
A._______, geboren _______,
Türkei,
vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Beschwerdegegner,
.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5267/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdi-
scher Ethnie mit letztem Wohnsitz in (...), sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge Ende Oktober oder November 2008 verliess und in
der Folge von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass er nach seiner Festnahme durch die Kantonspolizei (...) ins
Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) überstellt wurde, wo er am 23.
Januar 2009 ein Asylgesuch stellte,
dass er dort am 3. Februar 2009 summarisch befragt und in der Folge
für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 30. April 2009 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vorbrachte, er habe die PKK zwischen den Jahren 1990
und 1994 mit Lebensmitteln und Medikamenten unterstützt,
dass er anschliessend nach Deutschland gegangen sei und dort ein
Asylgesuch eingereicht habe,
dass er in Deutschland im Auftrag der PKK im Drogenhandel tätig ge-
wesen sei,
dass er nach einigen Monaten in die Türkei habe zurückkehren wollen,
jedoch kurz vor der Ausreise verhaftet worden sei und in der Folge
eine zweijährige Haftstrafe habe verbüssen müssen,
dass er im Rahmen des Strafverfahrens Aussagen gemacht habe,
welche zur Ergreifung anderer Personen geführt hätten,
dass seine Aussagen veröffentlicht und die Einvernahmeprotokolle den
türkischen Behörden zugespielt worden seien,
dass er im Jahr 1998 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt sei, dort je-
doch wegen seiner Aussagen im deutschen Strafverfahren von der
PKK als Verräter betrachtet worden sei,
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dass sein Geschäft in (...) zwischen 2004 und 2006 zweimal Ziel eines
Angriffs gewesen sei und er in dieser Zeit ausserdem telefonische
Drohungen erhalten habe,
dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei vom türkischen Geheim-
dienst in Ankara erneut befragt worden sei, wobei er weitere Aussagen
gemacht habe,
dass er beim Geheimdienstdirektor Sicherheitsbedenken angemeldet
habe, worauf dieser ihn finanziell und logistisch unterstützt habe,
dass er sich ab dem Jahr 2006 nicht mehr zuhause, sondern mehrheit-
lich in (...), zwischenzeitlich auch in Frankreich, Rumänien und der
Schweiz, aufgehalten habe,
dass der Geheimdienstdirektor ihm schliesslich geraten habe, ins Aus-
land auszureisen, und seine Ausreise nach Italien per Yacht organisiert
habe,
dass er sich vor der PKK fürchte, da er bei der Organisation als Ver-
räter gelte,
dass einige der Personen, welche er verraten habe, inzwischen bereits
wieder aus der Haft entlassen worden seien und ihn suchten, um ihn
umzubringen,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen Verfah-
rens einen Reisepass zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Juli 2009 – eröffnet am 23. Juli
2009 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrele-
vant,
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dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung durch Dritte (kriminelle
Personen aus PKK-Kreisen) geltend mache, derartige Übergriffe
(respektive die Furcht vor solchen) jedoch nur dann asylrelevant seien,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder nicht in der
Lage sei, Schutz zu gewähren,
dass indessen vorliegend die Behörden die zu seinem Schutz geeig-
neten Massnahmen getroffen hätten, weshalb die geltend gemachte
Verfolgung(sfurcht) nicht asylrelevant sei,
dass der Beschwerdeführer ausserdem nur Nachteile geltend gemacht
habe, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungs-
massnahmen seitens Dritter ergäben,
dass er sich allerdings in den letzten Jahren nicht mehr in (...),
sondern in (...) aufgehalten habe, wo er keinen Verfolgungshandlungen
ausgesetzt gewesen sei,
dass er sich somit der geltend gemachten Verfolgung durch einen
Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne
und daher nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass er im Übrigen in den letzten Jahren mehrmals im Ausland gewe-
sen sei, jedoch nirgends ein Asylgesuch gestellt und immer wieder in
die Türkei zurückgekehrt sei,
dass schliesslich auch Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Verfolgungs-
vorbringen bestünden,
dass der Beschwerdeführer insgesamt die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich er-
scheine,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom
20. August 2009 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten und dabei
beantragen liess, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei
die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, even-
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tuell sei infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht wurde,
dass der Beschwerde eine Unterstützungsbestätigung der CARITAS
vom 12. August 2009 beilag,
dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der vollum-
fänglichen unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom
26. August 2009 abwies und den Beschwerdeführer gleichzeitig auffor-
derte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, andernfalls auf
die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass das in der Beschwerde sinngemäss gestellte Gesuch um Einräu-
mung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln aus dem Aus-
land ebenfalls abgewiesen wurde,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 5. September 2009 einbezahlt
wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
im Bereich des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen An-
schauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begrün-
dete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM die Asylrelevanz der Verfolgungsvorbringen des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint hat,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er be-
fürchte eine Verfolgung durch die PKK, weil er mehrere deren Mitglie-
der an die deutschen und türkischen Strafverfolgungsbehörden verra-
ten hat,
dass er zwischen den Jahren 2004 und 2006 telefonisch bedroht wor-
den und sein Geschäft Ziel zweier Anschläge geworden sei,
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dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Verfolgern
offensichtlich um Drittpersonen handelt,
dass eine asylrelevante Verfolgung durch Dritte nur dann vorliegt,
wenn der Staat trotz bestehender Schutzpflicht und Schutzfähigkeit
den adäquaten Schutz nicht gewährt,
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde davon auszu-
gehen ist, in der Türkei bestehe eine grundsätzlich funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur, zu welcher der Beschwerdeführer
ungehinderten Zugang hat,
dass im Übrigen keine faktische Garantie für langfristigen, individuel-
len Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil
es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall sicherzustellen,
dass den Akten zufolge die türkischen Behörden im vorliegenden Fall
ihrer Schutzpflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachkamen, indem
die Polizei beispielsweise im Anschluss an die beiden Anschläge auf
das Geschäft des Beschwerdeführers eine Strafuntersuchung einlei-
tete, Fahrzeugpatrouillen vorbeischickte und Drohanrufe zurückver-
folgte, um die Täter aufzuspüren (vgl. A20, S. 4, 5 und 7),
dass der Beschwerdeführer ausserdem offenbar ein persönlicher
Schützling des türkischen Geheimdienstchefs ist, welcher ihn unter-
stützt und ihm unter anderem Pässe zur Verfügung gestellt hat (vgl.
A20, S. 6),
dass aus dem Gesagten zu schliessen ist, die Schutzgewährung in der
Türkei sei adäquat,
dass der Beschwerdeführer überdies mit Ausnahme der Drohanrufe
und der beiden Anschläge auf sein Geschäft in (...) (zwischen 2004
und 2006) nie konkret behelligt wurde und ihm insbesondere während
seiner Aufenthalte in (...) (vgl. A20, S. 6) nie etwas geschehen ist,
dass somit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich
ohne weiteres durch Wohnsitznahme in einer der grösseren Städte
ausserhalb seiner Heimatregion (der Geheimdienstchef empfahl ihm
offenbar [...]; vgl. A20, S. 8) der befürchteten Verfolgung durch die PKK
entziehen,
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dass die geltend gemachte Furcht vor einer Verfolgung durch die PKK
daher nicht asylrelevant ist,
dass der Beschwerdeführer von seinen früheren Auslandaufenthalten
(Deutschland, Frankreich, Rumänien Schweiz) immer wieder – den
Akten zufolge letztmals im September 2008 – freiwillig in die Türkei zu-
rückgekehrt ist, obwohl die Bedrohung durch die PKK angeblich schon
seit mehreren Jahren besteht, und er überdies weder in Rumänien
noch in Frankreich um Asyl ersucht hat und auch das Asylgesuch in
der Schweiz erst gestellt hat, nachdem er von der Polizei aufgegriffen
worden war,
dass diese Tatsachen ebenfalls gegen die Asylrelevanz der geltend
gemachten Verfolgungsfurcht sprechen,
dass die Vorbringen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts
zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzu-
gehen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige
Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in der Türkei
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Grün-
de auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
seiner Rückkehr ins Heimatland schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer Inhaber eines nach wie vor unter seinem
Namen laufenden Geschäfts ist und davon auszugehen ist, er verfüge
aus diesem Geschäft Einnahmen,
dass er in der Türkei über zahlreiche Familienangehörige verfügt,
welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten,
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dass er unter keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen
leidet, welche einem Vollzug der Wegweisung allenfalls entgegen-
stehen könnten,
dass somit nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde
im Falle seiner Rückkehr in die Türkei in eine Existenz bedrohende
Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu
bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem am 5. September 2009 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand:
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