Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-5267/2010/sed
Urteil vom 4. Juli 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien A.________
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
B._______ Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom
16. Juli 2010 / N________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 16. Juni 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte und zur
Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen angab, als
afghanischer Staatsangehöriger seit seiner Geburt bis zur Ausreise mit
seiner Familie als Flüchtling im Iran gelebt zu haben,
dass das BFM mit - am 8. Oktober 2008 eröffnetem - Entscheid vom
7. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung anordnete und
den Vollzug nach Afghanistan als zulässig - und mit dem Hinweis auf das
verwandtschaftliche Beziehungsnetz in Kabul - als zumutbar und möglich
erachtete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Dezember 2009
eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde abwies, wobei es
die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an seinen
Herkunftsort Kabul nicht abschliessend beurteilte mit dem Hinweis, es sei
dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, in den Iran
zurückzukehren, wo er nach eigenen Angaben mit seiner Familie seit
seiner Geburt bis zu seiner Ausreise als Flüchtling gelebt habe,
dass mit diesem Urteil die Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2008 in
Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am (…) im Hinblick auf eine geplante
Rückschaffung nach Afghanistan in Ausschaffungshaft genommen
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 13. Juli 2010 beim BFM ein auf die Frage
der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs beschränktes
Wiedererwägungsgesuch einreichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. Juli 2010 das
Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2010 abwies, feststellte, die
Verfügung vom 7. Oktober 2008 sei rechtskräftig und vollstreckbar und
eine Gebühr von Fr. 600.-erhob,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damaligen
Rechtsvertreterin vom 21. Juli 2010 an das Bundesveraltungsgericht
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und die Aufhebung der
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angefochtenen Verfügung sowie die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beziehungsweise um den
Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
29. Juli 2010 den Vollzug der Wegweisung aussetzte und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete mit dem Hinweis, über
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden,
dass der Beschwerdeführer am (…) aus der Ausschaffungshaft entlassen
wurde,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 15. September 2010 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
und zieht in Erwägung:
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asylrechts endgültig
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass aus diesen Bestimmungen die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts für Beschwerden gegen Verfügungen des
BFM betreffend Wiedererwägungsgesuche zwar nicht explizit hervorgeht,
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dass sie sich indes aus dem in Lehre und Praxis anerkannten Umstand
ergibt, wonach gegen negative Entscheide der Vorinstanz über
Wiedererwägungsgesuche grundsätzlich diejenigen Rechtsmittel ergriffen
werden können, welche gemäss Rechtsmittelordnung gegen die mit dem
Wiedererwägungsgesuch angefochtene Verfügung offenstehen (vgl. dazu
die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 7 E. 2 a.aa ),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom
21. Juli 2010 einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass ein Anspruch auf Wiedererwägung namentlich dann besteht, wenn
sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid
in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche
(fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der
Sachlage anzupassen ist (BVGE 2010/27 E. 2.1. S. 367 ff.; vgl. EMARK
2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.),
dass im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2010 geltend gemacht
wurde, der Vollzug der Wegweisung sei im Fall des Gesuchstellers weder
in seinen Heimatstaat Afghanistan noch in sein Herkunftsland Iran - wo er
geboren sei und bis zu seiner Ausreise gelebt habe - zumutbar,
dass sich zum Einen seit dem ablehnenden Entscheid vom 7. Oktober
2008 die Situation in Afghanistan - so auch in Kabul - kontinuierlich
verschlechtert habe und ausser einer Tante in Kabul die gesamte Familie
des Beschwerdeführers im Iran lebe, wobei er zu dieser Tante nie
Kontakt gehabt habe,
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dass zum Anderen auch eine Rückkehr in den Iran nicht möglich sei, da
der Beschwerdeführer erfolglos versucht habe, Kontakt mit der iranischen
Botschaft in der Schweiz aufzunehmen,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung unter anderem festhielt,
es erachte einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als weiterhin
zumutbar, wobei es ausführte, aufgrund des teils widersprüchlichen
Aussageverhaltens des Beschwerdeführers mit der offensichtlichen
Absicht, die Überprüfung seiner Identität zu verhindern, sei nicht, wie vom
Beschwerdeführer behauptet, davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer zu den Verwandten in Kabul (Tante und vier volljährige
Cousins) noch nie Kontakt gehabt habe,
dass somit der Beschwerdeführer entgegen seinen Behauptungen in
Kabul über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen dürfte,
dass in der Beschwerde vom 21. Juli 2010 im Wesentlichen darauf
hingewiesen wurde, das Bundesverwaltungsgericht habe die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers an
seinen ursprünglichen Herkunftsort Kabul nicht abschliessend beurteilt in
der Annahme, der Beschwerdeführer könne jedenfalls in den Iran
zurückkehren, wo er mit seiner Familie seit seiner Geburt bis zur Ausreise
gelebt habe, indessen habe der Beschwerdeführer erfolglos versucht,
Kontakt mit der iranischen Botschaft in der Schweiz aufzunehmen,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Kabul
mangels tragfähigem Beziehungsnetz nicht zumutbar sei,
dass die Ausführungen in der Beschwerde insoweit zutreffen, als das
Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. Dezember 2010 die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nur in
Bezug auf eine Rückkehr in den Iran ausdrücklich bejahte, hingegen die
Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kabul nicht abschliessend
beurteilte,
dass sich das BFM im angefochtenen Wiedererwägungsentscheid
ausschliesslich zum Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach
Kabul äusserte und eine diesbezügliche wesentlich veränderte Sachlage
verneinte,
dass sich indessen in Bezug auf eine Ausschaffung des
Beschwerdeführers nach Afghanistan die Situation insoweit verändert
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hat, als das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der
anhaltenden Übergriffe der Taliban auf militärische und zivile Ziele eine
Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung gemäss Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 9 vorgenommen hat, welche unter anderem auch die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kabul umfasste,
dass es im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-7625/2008 i.S. N.A.H.
vom 16. Juni 2011 unter anderem festhielt, in weiten Teilen von
Afghanistan würde eine derart prekäre Sicherheitslage herrschen, dass
die Situation als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG zu
qualifizieren sei,
dass es von dieser allgemeinen Feststellung die Situation in der
Hauptstadt Kabul unterschied und angesichts des Umstandes, dass sich
dort die Sicherheitslage im Verlauf des vergangenen Jahres nicht weiter
verschlechtert habe und die humanitäre Situation im Vergleich zu den
übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, den
Wegweisungsvollzug nach Kabul unter Umständen als zumutbar
erachtete,
dass es darauf hinwies, solche Umstände könnten grundsätzlich
namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen
jungen, gesunden Mann handle, wobei es sich indessen angesichts der
konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre
hinweg und auch in Kabul schwierigen Situation von selbst verstehe,
dass die bereits in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen
Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft und erfüllt sein
müssten, um einen Wegweisungsvollzug nach Kabul als zumutbar zu
erachten, wobei insbesondere das Vorhandensein eines sozialen Netzes
unabdingbar sei,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Angaben des
Beschwerdeführers, zu den Verwandten in Kabul (Tante und deren
erwachsenen Söhnen) nie Kontakt gehabt zu haben, in Zweifel zog und
festhielt, vielmehr sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in
Kabul über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge,
dass offen bleiben kann, ob der Beschwerdeführer entgegen seiner
gegenteiligen Behauptung Kontakt zu seiner in Kabul lebenden Tante und
deren Söhnen hat,
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dass nämlich auch bei entsprechendem Kontakt des Beschwerdeführers
zu den genannten Verwandten nicht von einem tragfähigen
Beziehungsnetz ausgegangen werden kann,
dass nämlich angesichts der nicht in Zweifel gezogenen Tatsache, dass
der Beschwerdeführer nie in Afghanistan gelebt hat, erhöhte
Anforderungen bestehen, damit vom Vorhandensein eines hinreichend
tragfähigen Beziehungsnetzes ausgegangen werden kann, was
vorliegend nicht der Fall ist, handelt es sich doch bei der Tante des
Beschwerdeführers und deren Söhnen nicht um enge Verwandte,
dass somit nicht mit hinreichender Bestimmtheit angenommen werden
kann, dass der mit den örtlichen Begebenheiten in Kabul gänzlich
unvertraute Beschwerdeführer die notwendige engmaschige
Unterstützung erhalten würde, um nicht in eine lebensbedrohende
Situation zu geraten,
dass somit entgegen der Auffassung in der angefochtenen Verfügung der
Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers nach Afghanistan als nicht
zumutbar zu erachten und der Beschwerdeführer insoweit mit seinen
Begehren durchgedrungen ist,
dass es indessen, wie bereits mit Urteil vom 23. Dezember 2009
festgehalten, dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, in den Iran
zurückzukehren, wo er nach eigenen Angaben mit seiner Familie seit
seiner Geburt bis zu seiner Ausreise als Flüchtling gelebt hat,
dass die unter Einreichung eines Schreibens vom 16. Februar 2010 an
die iranische Botschaft im Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2010
vorgebrachte – und auf Beschwerdeebene wiederholte – blosse
Behauptung, mehrmals bei der iranischen Botschaft vorgesprochen zu
haben und dabei jeweils bloss "abgewimmelt" worden zu sein, nicht
geeignet ist, die dauerhafte Unmöglichkeit einer freiwilligen Rückkehr des
Beschwerdeführers zu belegen,
dass daher keine Wegweisungshindernisse in Bezug auf den Iran
vorliegen, weshalb die Voraussetzungen für eine vorläufige Aufnahme
nicht gegeben sind,
dass somit die Beschwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs nach
Afghanistan gutzuheissen, bezüglich des Wegweisungsvollzugs in den
Iran indessen abzuweisen ist,
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dass angesichts des Obsiegens hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Afghanistan die vom BFM im Rahmen
des Wiedererwägungsverfahrens angeordnete Auferlegung einer Gebühr
von Fr. 600.- aufzuheben und das BFM anzuweisen ist, den Betrag, wenn
bereits geleistet, dem Beschwerdeführer zurückzuzahlen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG stellte,
dass indessen der Nachweis der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers
trotz entsprechendem Hinweis in der Zwischenverfügung vom 29. Juli
2010 bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erbracht wurde, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss
teilweisen Obsiegens die um die Hälfte zu reduzierenden
Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. VwVG),
dass dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer
sodann in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2)
eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung
zuzusprechen ist,
dass diese unter Berücksichtigung der als angemessen zu erachtenden
Kostennote seiner damaligen Rechtsvertreterin auf Fr. 525.-- (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als festgestellt
wird, dass der Wegweisungsvollzug nach Afghanistan nicht zumutbar ist.
2.
Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die vom BFM im Wiedererwägungsverfahren erhobene Gebühr von
Fr. 600.- wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, diesen Betrag,
falls bereits geleistet, dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Dem Beschwerdeführer
werden Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.- auferlegt.
5.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 525.- zu entrichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: