B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5267/2018
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. August 2018 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, verliess sein
Heimatland gemäss eigenen Angaben im Januar 2015 und reiste am
23. August 2015 illegal in die Schweiz, wo er zwei Tage später das Asylge-
such einreichte. Am 27. August 2015 wurde er summarisch befragt und am
10. April 2017 zu seinen Asylgründen angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei Angehöri-
ger der Ethnie der Tigrinya und in B._______ in der Subzobe C._______
der Zobe D._______ geboren worden, wo er bis zur Ausreise im Familien-
verband gelebt habe. Dort würden sich seine Eltern und ein Teil seiner Ge-
schwister befinden. Ein Bruder lebe in Schweden. Mehrere Brüder seien
im eritreischen Militär. Er selber habe die (…) Klasse im Alter von (…) Jah-
ren abgebrochen, weil er während des Schuljahres unter dem Vorwurf, il-
legal ausreisen zu wollen sowie andere Jugendliche, die illegal ausgereist
seien, nicht gemeldet zu haben, verhaftet und während eines Monats im
Gefängnis E._______ inhaftiert gewesen sei. Dann habe er aus dem Ge-
fängnis entkommen können, sei an seinen Wohnort zurückgekehrt, wo er
indessen die Schule nicht habe fortsetzen können und immer wieder von
Soldaten gesucht worden sei. Deshalb und weil er die militärische Ausbil-
dung nicht absolvieren wolle, habe er Eritrea illegal verlassen. Später habe
er erfahren, dass sein Vater seinetwegen während eines Monats inhaftiert
worden sei.
Der Beschwerdeführer reichte das Foto eines Taufscheins zu den Akten.
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 14. August 2018 fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung und deren Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 14. September 2018 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme als
Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von
den Kosten und um Erlass eines Kostenvorschusses.
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Der Beschwerde lagen die Kopie eines fremdsprachigen, als „Vorladung“
bezeichneten Dokumentes und die Kopie eines schwedischen Reisedoku-
mentes bei, welches seinem Bruder gehöre.
D.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 wurde das Original der mit der Be-
schwerde eingereichten Vorladung und zwei Arbeitsbestätigungen nachge-
reicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
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ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung
oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhal-
tung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, [FK], SR 0.142.30) vorbehalten bleibt
(Art. 3 Abs. 3 AsylG).
4.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die we-
gen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der
FK vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
4.4 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
5.
5.1 Das SEM legte in der angefochtenen Verfügung dar, dass die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaf-
tigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu ge-
nügen vermöchten.
5.1.1 In Bezug auf die Glaubhaftigkeit stellte es fest, dass der Beschwer-
deführer die Flucht aus der Haft widersprüchlich geschildert habe, indem
er sich gemäss der einen Variante unter die Besucher der Häftlinge habe
mischen und so entfliehen können, während er gemäss der zweiten Ver-
sion morgens um fünf Uhr beim Toilettengang beim Verteilen in einer Grube
ein Tal gesehen habe, in welchem er sich versteckt und aus welchem er
habe fliehen können, nachdem die anderen wieder ins Gefängnis zurück-
gegangen seien. Zudem habe er die Zeitspanne zwischen seiner Flucht
und seiner Ausreise nicht übereinstimmend geschildert. Während er zu-
nächst von den Soldaten regelmässig am Wohnort gesucht worden sein
soll, habe er dieser Aussage später widersprochen. Ausserdem habe er
über den Festnahme- und Ausreisezeitpunkt sowie über die Zeitspanne
zwischen Flucht und Ausreise widersprüchliche Angaben zu Protokoll ge-
geben. Die Einwände, er sei anlässlich der Befragung in einer schlechten
psychischen Verfassung gewesen und könne sich schlecht an Daten erin-
nern, würden angesichts dessen, dass er die Zeitspanne zwischen der gel-
tend gemachten Flucht aus dem Gefängnis und der Ausreise beim zweiten
Mal mehr als doppelt so lange angegeben habe, überraschen. Die Anga-
ben zu den Suchaktionen der Soldaten seien zudem unsubstanziiert aus-
gefallen. Auch auf Nachfrage hin seien die Schilderungen darüber stereo-
typ und oberflächlich geblieben.
5.1.2 Schliesslich vermöge die geltend gemachte illegale Ausreise aus Erit-
rea gemäss dem Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 keine begründete Furcht vor einer zu-
künftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Aufgrund der unglaub-
haften Ausführungen zur Haft bestünden vorliegend keine zusätzlichen An-
knüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als
missliebige Person erscheinen lasse.
5.2 In der Beschwerde wurde demgegenüber geltend gemacht, dass der
Beschwerdeführer von seiner Schwester die Kopie einer Vorladung vom
10. Januar 2015 erhalten habe, gemäss welcher er sich am 23. Januar
2015 beim zuständigen Büro in C._______ hätte melden müssen und im
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Unterlassungsfall vom Strafgericht vorgeladen werde, weil er sich dem Mi-
litärdienst entzogen habe und bereits mehrmals vergeblich zur Rückkehr
aufgefordert worden sei. Die vom SEM aufgeführten Widersprüche hätten
sich aus dem Vergleich der beiden Protokolle ergeben. Aufgrund des sum-
marischen Charakters der Befragung komme den darin enthaltenen Anga-
ben grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zu. Praxisgemäss (mit
Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-359/2015 vom
11. April 2017) könne das Protokoll der Befragung indessen nur für die Be-
urteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen werden, wenn klare Aussagen
der Befragung in wesentlichen Punkten von den später anlässlich der An-
hörung dargelegten Asylvorbringen abweichen würden, wobei die Aussa-
gen voneinander diametral abweichen müssten, oder wenn später als zent-
rale Asylgründe erwähnte Ereignisse oder Befürchtungen anlässlich der
Befragung auch nicht ansatzweise erwähnt worden seien. Vorliegend habe
die Befragung kurz nach der Einreise des Beschwerdeführers stattgefun-
den. Ausserdem sei er sich dessen Stellenwertes nicht bewusst gewesen
und habe seine Gesuchsgründe nur knapp darlegen können. Unter diesen
Umständen komme den Aussagen anlässlich der Befragung nur ein äus-
serst geringer Beweiswert zu. Das SEM habe sich nicht an diese Vorgaben
gehalten, weil die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befra-
gung denjenigen anlässlich der Anhörung nicht diametral entgegenstehen
würden. Das Sachverhaltselement, wonach sich der Beschwerdeführer un-
ter die Besucher gemischt habe, sei nicht korrekt. Er habe dieses Element
hinzugefügt, ohne sich dabei etwas zu denken und habe damit seine Flucht
nachvollziehbarer erscheinen lassen wollen. Angesichts dessen, dass er
mit den Daten und Zahlen grosse Mühe habe, was auch von der Hilfswerk-
vertretung auf deren Beiblatt bestätigt worden sei, seien Fragen nach zeit-
lichen Gegebenheiten nicht das richtige Mittel, um die Glaubhaftigkeit von
Aussagen zu prüfen. Das SEM habe zwar andere Details ebenfalls erfragt,
indessen habe es die Antworten nicht in seine Beurteilung miteinbezogen
und damit – trotz zahlreich vorhandener Realkennzeichen – keine gesamt-
hafte Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen vorgenommen. Vielmehr
habe es sich auf die wenigen Widersprüche beschränkt. Bei einer ausge-
wogenen Beurteilung der Aussagen des Beschwerdeführers hätte es die
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen feststellen müssen. Diese lasse sich auch
mit der nachgereichten Kopie des Einziehungsbefehls bestätigen. Refrak-
tion stelle in Eritrea einen Fluchtgrund nach Art. 3 AsylG dar. Ausserdem
sei der Beschwerdeführer aus der Haft geflohen. Unter diesen Umständen
sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Auf-
grund der illegal erfolgten Ausreise, welche vom SEM nicht bestritten wor-
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den sei, und infolge der Reflexverfolgungsgefahr bestünden zudem sub-
jektive Nachfluchtgründe, weshalb zumindest die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme als Flüchtling beantragt werde.
6.
6.1 Vorliegend gelangt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf die Ak-
tenlage zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM zu teilen ist. Des-
halb wird – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – auf die im Resul-
tat zutreffende Argumentation der Vorinstanz verwiesen. In Ergänzung
dazu wird Folgendes festgehalten:
6.2 Es mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer an verschiedenen
Stellen der Anhörung etwas detailliertere Angaben zu Protokoll gegeben
hat, wie in der Beschwerde zutreffend festgehalten worden ist. Indessen
handelt es sich teilweise um Sachverhaltselemente, welche für die Beur-
teilung der Kernvorbringen nicht massgeblich sind. Zudem ändern die mit-
unter etwas ausführlicheren Angaben nichts daran, dass die wesentlichen
Kernaussagen insgesamt widersprüchlich und substanzlos ausgefallen
sind.
6.3 Ferner kann dem Argument in der Beschwerde, wonach das Befra-
gungsprotokoll vorliegend für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht
massgeblich sein soll, nicht zugestimmt werden. Es mag zwar sein, dass
die Befragung kurz nach der Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz stattgefunden hat, der Beschwerdeführer über deren Bedeutung
nicht in Klaren gewesen ist, derjenige Teil des Protokolls, welcher die Asyl-
gründe betrifft, nur kurz ausgefallen ist und das Protokoll allgemein nur ei-
nen summarischen Charakter aufweist. Allerdings bedeutet das nicht, dass
deshalb sämtliche Angaben, welche in diesem Protokoll enthalten sind, für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht verwendet werden dürfen. Da der
Beschwerdeführer mit seiner vorbehaltlosen Unterschrift unter das Proto-
koll zu erkennen gegeben hat, dass dessen Inhalt seinen Aussagen ent-
spricht und dass es ihm rückübersetzt worden ist, hat er sich die Angaben
im Befragungsprotokoll grundsätzlich anrechnen zu lassen. Zudem dürfen
die im Befragungsprotokoll enthaltenen Aussagen grundsätzlich unter den
in der Beschwerde erwähnten Voraussetzungen verwendet werden. Vor-
liegend wird geltend gemacht, dass die Flucht des Beschwerdeführers aus
der Haft zur Anerkennung als Flüchtling führen müsse. Damit kommt zum
Ausdruck, dass es sich bei dieser Flucht um ein sehr zentrales Vorbringen
handelt. Die von ihm anlässlich der Befragung beschriebene Flucht aus der
Haft wurde indessen derart widersprüchlich zu der anlässlich der Anhörung
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dargelegten Version dargestellt, dass von diametral abweichenden Aussa-
gen in einem der Kernelemente auszugehen ist. Für die Details wird auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
Folglich steht fest, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden
kann, er sei aus dem Gefängnis geflohen.
6.4 Darüber hinaus trifft es zu, dass er die Zeit während seines Aufenthal-
tes nach der Flucht aus dem Gefängnis bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus
Eritrea nicht glaubhaft dargestellt hat. Seine Ausführungen über die Suche
nach seiner Person in dieser Zeit, die immerhin mehrere Monate gedauert
haben soll, sind eintönig, pauschal und vage ausgefallen, weshalb sie zu
bezweifeln sind. Seinen Aussagen lässt sich kaum mehr entnehmen, als
dass er die Soldaten mehrmals gesehen habe, weil er die Situation vor Ort
vor der Heimkehr aus der Einöde jeweils beobachtet habe. Nur ein einziges
Mal hat er einen konkreteren Vorfall beschrieben (vgl. Akte A22/17 S. 11
unten). Ferner sind die zeitlichen Angaben darüber, wie lange er nach der
Flucht aus dem Gefängnis noch im Heimatland beziehungsweise in der
Umgebung seines Wohnortes geblieben sein will, derart unterschiedlich,
nämlich einmal während zwei Monaten (vgl. Akte A10/12 S. 8) und das
zweite Mal während fünf Monaten (vgl. Akte A22/17 S. 9), dass allein ge-
wisse Schwierigkeiten mit Zahlen und Daten nicht als Grund für die krass
unterschiedlichen Angaben betrachtet werden können. Zudem gab er auch
unterschiedlich an, wie oft er von den Soldaten gesucht worden sein will:
Anlässlich der Anhörung sagte er zuerst aus, er sei jeden Abend von Sol-
daten zu Hause gesucht worden (vgl. Akte A22/17 S. 6); später verneinte
er diese Aussage und gab an, die Soldaten hätten ihn manchmal jede Wo-
che und manchmal jeden Monat gesucht (vgl. Akte A22/17 S. 11). Insge-
samt erweisen sich auch die Vorbringen des Beschwerdeführers über die
Suche nach seiner Person zum Zeitpunkt nach der Flucht als unglaubhaft.
6.5 Dem Beschwerdeführer kann somit nicht geglaubt werden, dass er in
Eritrea im Gefängnis war, aus diesem ausgebrochen ist und anschliessend
von Soldaten gesucht wurde. Mithin sind seine Kernvorbringen, wonach er
unter dem Vorwurf, illegal ausreisen und sich damit dem Nationaldienst
entziehen zu wollen, festgenommen und inhaftiert worden zu sein, nicht als
glaubhaft zu betrachten.
6.6 An dieser Einschätzung vermag das als „Vorladung“ bezeichnete, im
Original nachgereichte Dokument nichts zu ändern. Vor dem Hintergrund
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der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und aufgrund des fraglichen Erschei-
nungsbildes (kein Nasstempel) und der fraglichen Herkunft ist dessen Be-
weiskraft als gering einzustufen.
6.7 In Bezug auf das den Bruder des Beschwerdeführers betreffende Do-
kument ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht konkret dargelegt, inwie-
fern der Beschwerdeführer einer Reflexverfolgung unterliegen soll. Eine
solche ist somit nicht anzunehmen.
6.8 Unter dem Aspekt von Vorfluchtgründen kann der Beschwerdeführer
nicht als Flüchtling anerkannt und es kann ihm kein Asyl gewährt werden.
Es ist ihm nicht gelungen, das Bestehen einer begründeten Furcht vor Ver-
folgung durch die eritreischen Behörden im Zeitpunkt seiner Ausreise
glaubhaft zu machen.
6.9 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im Referenzurteil
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zum Schluss, dass die bisherige Praxis,
wonach eine illegale Ausreise aus Eritrea per se zur Flüchtlingseigenschaft
führt, nicht mehr aufrechterhalten werden kann. Das Gericht geht davon
aus, ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt
auf asylrelevante Motive sei nur dann anzunehmen, wenn nebst der illega-
len Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Per-
son in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen.
6.10 Vorliegend konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen,
dass er aus dem Gefängnis geflohen und danach von Soldaten gesucht
worden ist, so dass er weder als Refraktär oder Dienstverweigerer gelten
kann noch unter dem Vorwurf, illegal ausreisen zu wollen, festgenommen
worden sein kann. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen
des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könn-
ten, sind nicht ersichtlich. Allein die Möglichkeit, bei seiner Rückkehr in den
Nationaldienst eingezogen zu werden, lässt ihn nicht als missliebige Per-
son erscheinen. Somit bleibt festzuhalten, dass die geltend gemachte ille-
gale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Ver-
folgung zu begründen vermag, weshalb die Frage ihrer Glaubhaftigkeit vor-
liegend offengelassen werden kann.
6.11 Unter diesen Umständen erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlings-
eigenschaft auch unter dem Aspekt von subjektiven Nachfluchtgründen
nicht. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
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näher einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegend zu beurteilen-
den Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
6.12 Insgesamt hat das SEM folglich das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu Recht abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 FK).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich beziehungsweise
flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rück-
kehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.4 In der Beschwerde wurde die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
nur im Zusammenhang mit der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Nachdem
der Beschwerdeführer diese jedoch gestützt auf die vorangehenden Erwä-
gungen auch unter dem Gesichtspunkt von subjektiven Nachfluchtgründen
nicht erfüllt, ist die vorinstanzliche Verfügung in Bezug auf die Fragen der
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft
erwachsen. Erwägungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs erübrigen sich unter diesen Umständen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das sinngemäss gestellte Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Das Ge-
such um Erlass des Kostenvorschusses erweist sich angesichts der direk-
ten Entscheidung als gegenstandslos. Die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und
auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Marcel Tiefenthal Eva Zürcher
Versand: