Abtei lung IV
D-5268/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Nina Spälti
Giannakitsas, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller.
A._______, geboren _______, Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, _______,
Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 5. Juni
und 4. Juli 2007 / N _______ sowie Urteil der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission (ARK) vom 17. Mai 2005.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5268/2007
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin (nachfolgend:
Beschwerdeführerin), eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Region Tigray), stellte am 8. September 2003
ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt lehnte dieses
Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar 2005 ab, verfügte die
Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin
seien unglaubhaft. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde
vom 17. März 2005 wies die ARK - aufgrund der offensichtlichen
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im vereinfachten Verfahren - mit
Urteil vom 17. Mai 2005 ab. Für den weiteren Inhalt des ersten
Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen.
B.
Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom
23. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter
beim BFM beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen
und Asyl zu gewähren, eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit
und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzu-
nehmen. Ausserdem wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvor-
schusses ersucht. Zur Begründung des Gesuchs wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge nun über
ein Schreiben des Vorsitzenden der Tigrian Alliance for National
Democracy (TAND). Dadurch sei ihre langjährige Mitgliedschaft bei
dieser Partei belegt. Die TAND entspreche der Demokrasawi
Menkisikas Tigray (DMT), von welcher die Beschwerdeführerin im
ersten Asylverfahren gesprochen habe. Das Bestätigungsschreiben
des TAND-Vorsitzenden A. B. sei keinesfalls ein Gefälligkeitsschreiben;
dies würde gegen den parteiinternen Ehrenkodex verstossen. Die
TAND sei in Äthiopien verboten. Mitglieder und Sympathisanten dieser
Partei würden durch die äthiopischen Behörden verfolgt. Die
Beschwerdeführerin bezahle halbjährlich Mitgliedschaftsbeiträge an
die TAND. Dieser Umstand werde durch die zwei beigelegten
Quittungen bestätigt.
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Dem Gesuch lagen folgende Beweismittel bei: ein
Bestätigungsschreiben von A. B. vom 8. März 2007, zwei Quittungen
betreffend bezahlte Beiträge an die TAND vom 30. Juni 2006
respektive 30. Dezember 2006, eine Unterstützungsbestätigung des
Sozialamtes der Stadt C._______ vom 7. Mai 2007.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 qualifizierte das BFM die
Eingabe vom 23. Mai 2007 als zweites Asylgesuch und stellte
gleichzeitig die Aussichtslosigkeit der Begehren fest. Zur Begründung
wurde ausgeführt, das Bestätigungsschreiben von A. B. vermöge die
Vorfluchtgründe nicht glaubhaft zu machen. Demzufolge forderte das
BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf, innert Frist
einen Gebührenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das zweite
Asylgesuch nicht eingetreten werde.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 - eröffnet am 5. Juli 2007 - trat das
BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein,
verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an. Zur Begründung des Entscheids verwies die
Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 5. Juni 2007 und stellte fest, dass
der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist
einbezahlt worden sei.
E.
Die Beschwerdeführerin liess die vorinstanzlichen Verfügungen vom
5. Juni und 4. Juli 2007 mit Beschwerde vom 6. August 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei liess sie beantragen, die
angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, es sei festzustellen,
dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der
Gesuchsbegehren ausgegangen sei und einen Kostenvorschuss
erhoben habe, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses ersucht.
Der Beschwerde lagen drei Fotos einer Veranstaltung der United
Ethiopian Democratic Forces (UEDF) vom 16. Juni 2007 in Genf, eine
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Kopie des Bestätigungsschreibens von A. B. vom 8. März 2007 sowie
ein Internetausdruck von Wikipedia bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 verzichtete der
zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit,
über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
werde im Endentscheid befunden.
G.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2007
vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
H.
Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am
29. August 2007 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM,
welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die
Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Die Vorinstanz erachtete die Begehren der Eingabe vom 23. Mai
2007 in ihrer Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 als aussichtslos
und führte diesbezüglich aus, im ersten Asylverfahren sei festgestellt
worden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
angebliche Mitgliedschaft bei der DMT und ihre politische Tätigkeit
nicht glaubhaft seien. Das im zweiten Asylgesuch eingereichte
Bestätigungsschreiben der TAND vermöge diese Einschätzung nicht
zu entkräften, da das erwähnte Dokument nicht beweistauglich sei,
zumal es sich nicht um ein amtliches Dokument handle. Ausserdem
stünden die darin gemachten Angaben über die Zeitdauer der
Mitgliedschaft im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerde-
führerin im ersten Asylverfahren.
3.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe sich gar nicht
oder kaum mit den im Gesuch vom 23. Mai 2007 vorgebrachten
Argumenten zur Frage des Beweiswerts des eingereichten
Bestätigungsschreibens auseinandergesetzt. In der fraglichen Eingabe
sei dargelegt worden, dass die eingereichte Bestätigung der TAND von
A. B. unterzeichnet worden sei und deswegen über erheblichen
Beweiswert verfüge. A. B. sei Gründungsmitglied und Präsident der
TAND. Er geniesse einen ausgezeichneten Ruf als politischer Analyst
und Äthiopien-Experte. Seine Ausführungen zur Gefährdung von
TAND-Mitgliedern in Äthiopien seien daher ernst zu nehmen. Es wäre
für A. B. undenkbar, ein Gefälligkeitsschreiben auszustellen, da dies
gegen den parteiinternen Ehrenkodex verstossen würde und
ausserdem seine eigene Glaubwürdigkeit sowie den Ruf seiner Partei
in Mitleidenschaft ziehen würde. Er habe das Schreiben daher erst
verfasst, nachdem er sich vergewissert habe, dass die
Beschwerdeführerin und ihr Vater sich in Äthiopien tatsächlich für die
TAND eingesetzt hätten. Die Vorinstanz hätte sich bei Fragen an A. B.
wenden können, habe dies jedoch unterlassen. Die langjährigen und
intensiven Kontakte der Beschwerdeführerin zur TAND seien im
Übrigen auch daraus ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am
16. Juni 2007 an einer Veranstaltung der UEDF in Genf teilgenommen
habe. Die eingereichten Fotos zeigten die Beschwerdeführerin neben
A. B. Die im Bestätigungsschreiben angegebene Dauer der
Parteimitgliedschaft sei korrekt. Die Beschwerdeführerin habe sich im
ersten Asylverfahren insofern unpräzise ausgedrückt, als sie vom
September 2001 bis September 2002 noch kein volles Mitglied,
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sondern lediglich aktive Sympathisantin respektive Beitrittskandidatin
gewesen sei. Es gehe nicht an, das Gesuch allein aufgrund dieses
vermeintlichen Widerspruchs als aussichtslos zu bezeichnen. Vielmehr
wäre es angezeigt gewesen, Ungereimtheiten im Rahmen einer
Befragung zu klären oder allenfalls Rücksprache zu nehmen mit der
Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter. Abklärungen vor
Ort wären ebenfalls aufschlussreich gewesen. Im Übrigen spreche die
Tatsache, dass das Bestätigungsschreiben nicht vollumfänglich den
Aussagen der Beschwerdeführerin entspreche, eher gegen die
Annahme, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle.
Insgesamt sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit
des Gesuchs vom 23. Mai 2007 ausgegangen.
4.
Vorab ist an dieser Stelle auf die Frage der Qualifikation der Eingabe
vom 23. Mai 2007 einzugehen.
4.1 Der Eingabe vom 23. Mai 2007 ist zu entnehmen, dass der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin davon ausging, es handle
sich dabei um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Entgegen
der Auffassung des Rechtsvertreters (vgl. die Ausführungen unter
II.A.1, S. 2 der Eingabe vom 23. Mai 2007) wurde das erste
Asylverfahren der Beschwerdeführerin jedoch durch ein materielles
Beschwerdeurteil abgeschlossen (vgl. Urteil der ARK vom 17. Mai
2005). Somit bestand kein Raum für ein qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch, da ein solches nur dann vorliegen kann,
wenn der Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell
rechtskräftig gewordenen, ursprünglich fehlerhaften Verfügung
beantragt wird (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1b
S. 203).
4.2 In der Eingabe vom 23. Mai 2007 wird primär geltend gemacht, die
Beschwerdeführerin könne ein neues erhebliches Beweismittel im
revisionsrechtlichen Sinn vorlegen. Dabei wird auf die Bestätigung von
A. B. vom 8. März 2007 verwiesen, welche der Eingabe beilag. In der
Eingabe vom 23. Mai 2007 wird überdies eine nachträglich veränderte
Sachlage in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft geltend
gemacht, und zwar insofern, als zusammen mit der Eingabe zwei
Quittungen aus dem Jahr 2006 betreffend von der Beschwerdeführerin
bezahlte Mitgliedschaftsbeiträge an die TAND eingereicht wurden.
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4.3 Das BFM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Mai
2007 ohne nähere Erklärung gesamthaft als zweites Asylgesuch
entgegengenommen und behandelt. Dieses Vorgehen ist hinsichtlich
der geltend gemachten Asylgründe im Zusammenhang mit den
eingereichten Quittungen (subjektive Nachfluchtgründe) nicht zu
beanstanden, wobei allerdings festzustellen ist, dass das BFM diese
Quittungen in der Verfügung vom 5. Juni 2007 zwar erwähnt, aber mit
keinem Wort gewürdigt hat (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen
unter 6.3). Angesichts der Tatsache, dass die ARK die ursprünglichen
Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeurteil
vom 17. Mai 2005 materiell überprüft hatte, wäre dagegen nicht das
BFM, sondern das Bundesverwaltungsgericht - als Nachfolgeorgani-
sation der am 31. Dezember 2006 aufgehobenen ARK - für die
Prüfung des Vorbringens, wonach es sich bei der eingereichten TAND-
Bestätigung um ein neues erhebliches Beweismittel im
revisionsrechtlichen Sinn handle, zuständig gewesen. Diesbezüglich
hat das BFM die Eingabe vom 23. Mai 2007 somit zu Unrecht als
zweites Asylgesuch qualifiziert und behandelt. Vielmehr hätte das BFM
die fragliche Eingabe hinsichtlich des darin geltend gemachten
Revisionsgrundes dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung
unter dem Gesichtspunkt der Revision überweisen müssen.
4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist in Bezug auf das
weitere Vorgehen Folgendes festzustellen: Insoweit als das BFM den
in der Eingabe vom 23. Mai 2007 geltend gemachten Revisionsgrund
(neues erhebliches Beweismittel) zu Unrecht unter dem Titel des
zweiten Asylgesuchs prüfte, sind die angefochtenen vorinstanzlichen
Verfügungen vom 5. Juni und 4. Juli 2007 als gegenstandslos zu
erachten. (Damit erübrigt sich auch die Behandlung der in der
Beschwerde erhobenen Rüge, wonach das BFM die
Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt habe, indem es nicht respektive nur ungenügend auf die in der
Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich des Beweiswertes
der eingereichten Bestätigung der TAND eingegangen sei.)
Nachfolgend sind die Vorbringen im Zusammenhang mit der TAND-
Bestätigung im Lichte der anwendbaren revisionsrechtlichen
Bestimmungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. In
Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind
die angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen hingegen im
ordentlichen Beschwerdeverfahren (Beschwerde gegen das
Nichteintreten des BFM auf das zweite Asylgesuch) zu überprüfen.
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5.
Nach dem Gesagten ist zunächst zu untersuchen, ob die mit der
Eingabe vom 23. Mai 2007 eingereichte TAND-Bestätigung einen
Revisionsgrund darstellt.
5.1 Revisionsgesuche gegen Urteile der Vorgängerorganisationen des
Bundesverwaltungsgerichts werden von diesem nach den
Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG beurteilt, und zwar unabhängig
davon, ob das Revisionsgesuch vor oder nach Inkrafttreten des VGG
am 1. Januar 2007 eingereicht wurde (vgl. BVGE 2007/11 und BVGE
2007/21).
5.2 In der Eingabe vom 23. Mai 2007 wird unter Hinweis auf die damit
eingereichte TAND-Bestätigung der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel)
angerufen. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur
Stützung eines Revisionsgesuchs eingereichten Beweismittel neu und
erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie
entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von
Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und
vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person
unbewiesen geblieben waren beziehungsweise nicht glaubhaft
gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene
Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt
werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind
(vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn. 741;
EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2
Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu
zugänglich". Die Neuheit muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen,
die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 262).
Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue
Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten
tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen
müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel
geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen
Tatsachenvorbringens zu überzeugen (vgl. GYGI, a.a.O., S. 263 f.).
Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche
Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn
sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt
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nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder
Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl.
Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.).
5.3 In der Eingabe vom 23. Mai 2007 wird argumentiert, die
eingereichte TAND-Bestätigung sei geeignet, die im ersten Asylgesuch
geltend gemachte, von den Asylbehörden als unglaubhaft erachtete
Verfolgungsfurcht zu belegen. Aufgrund der Aktenlage kann dieser
Auffassung indessen nicht gefolgt werden. Angesichts der
unsubstanziierten und realitätsfremden Schilderung der angeblichen
Verfolgungsgefahr anlässlich der Befragungen im Rahmen des ersten
Asylverfahrens wurden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin im
damaligen Verfahren als unglaubhaft erachtet (vgl. dazu die Verfügung
des BFM vom 18. Februar 2005 sowie das Urteil der ARK vom 17. Mai
2005 respektive die diesem vorausgehende Zwischenverfügung vom
29. März 2005). In diesem Zusammenhang ist insbesondere
hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin keine fundierten
Angaben zu ihrer angeblichen politischen Tätigkeit für die DMT sowie
zum politischen Umfeld in Äthiopien machen konnte. Ihr Verhalten im
Vorfeld der Flucht sowie die Tatsache, dass sie eigenen Angaben
zufolge trotz der angeblichen Verfolgungsgefahr mit einem auf ihren
Namen lautenden Pass über den Flughafen von Addis Abeba
ausreiste, liessen die geltend gemachte Verfolgungsgefahr im
Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland ebenfalls als unglaubhaft
erscheinen. Die nun nachträglich eingereichte Bestätigung von A. B.
vermag die vom BFM sowie von der ARK festgestellten
Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften. Im Übrigen fällt auf,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens
lediglich von der DMT sprach und die TAND mit keinem Wort erwähnte.
Das eingereichte Bestätigungsschreiben stammt aber nicht von der
DMT, sondern von der TAND. In der Beschwerde wird zwar geltend
gemacht, Demokrasawi Menkisikas Tigray (DMT) sei der tigrinische
Name der TAND. Dieses Vorbringen wird indessen nicht einmal
ansatzweise glaubhaft gemacht, zumal den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Äthiopien - zumindest auf
nationaler Ebene - keine Partei mit dem Namen DMT existiert. Aus
diesen Gründen ist das fragliche Bestätigungsschreiben der TAND als
revisionsrechtlich nicht erheblich zu qualifizieren.
5.4 Ungeachtet der Frage der Erheblichkeit ist überdies festzustellen,
dass die TAND-Bestätigung als im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG
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verspätet zu erachten ist. Mangels gegenteiliger konkreter Hinweise ist
nämlich davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin ohne
weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, ein derartiges
Bestätigungsschreiben bereits im Rahmen des ersten respektive
ordentlichen Asylverfahrens als Beweismittel einzureichen, falls sie
tatsächlich - wie von ihr geltend gemacht wird - bereits vor ihrer
Ausreise aus Äthiopien Mitglied der TAND war und langjährige,
intensive Kontakte zu dieser Partei pflegte.
5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die mit der Eingabe vom
23. Mai 2007 eingereichte TAND-Bestätigung sowohl als verspätet im
Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG als auch als revisionsrechtlich nicht
erheblich zu erachten ist. Dieses Beweismittel ist somit nicht geeignet,
eine Revision des ARK-Urteils vom 17. Mai 2005 zu bewirken. Das
sinngemässe Revisionsgesuch ist daher abzuweisen, und das Urteil
der ARK vom 17. Mai 2005 bleibt rechtskräftig.
6.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist nachfolgend zu prüfen, ob
die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu
Recht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss
erhoben respektive nach ungenutztem Ablauf der Zahlungsfrist auf das
Gesuch nicht eingetreten ist.
6.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und
Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches
erneut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimat-
oder Herkunftsland aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der
gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der
mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen
Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene
Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch
hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person
bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos
erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG).
Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren
anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind
als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage
halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob
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eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei
vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine
Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr
nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236, mit weiteren Hinweisen).
Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung
vorzunehmen.
6.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe
vom 23. Mai 2007 (neben dem vorstehend behandelten
Revisionsgrund) subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG)
geltend gemacht und in diesem Zusammenhang ein zweites Mal um
Asyl ersucht. Konkret wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin
sei Mitglied der TAND und bezahle dieser Partei halbjährlich eine
Mitgliedschaftsgebühr von Fr. 60.--. Zum Beleg dieses Vorbringens
reichte die Beschwerdeführerin zwei entsprechende Quittungen aus
dem Jahr 2006 zu den Akten. In der Beschwerde wird ausserdem
vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe am 16. Juni 2007 an einer
Veranstaltung der UEDF in Genf teilgenommen. A. B. sei dort ebenfalls
anwesend gewesen. Auf den beigelegten Fotos dieser Veranstaltung
sei die Beschwerdeführerin zusammen mit A. B. abgebildet. Das BFM
erachtete das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin in seiner
Verfügung vom 5. Juni 2007 als aussichtslos. Zur Begründung wurde
ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im ersten
Asylverfahren seien als unglaubhaft erachtet worden. Das
Bestätigungsschreiben der TAND vermöge an dieser Einschätzung
nichts zu ändern.
6.3 Das BFM äusserte sich weder in seiner Verfügung vom 5. Juni
2007 noch in der Vernehmlassung vom 27. August 2007 zu den beiden
Quittungen aus dem Jahr 2006, welche als Beweis für das Vorbringen,
die Beschwerdeführerin bezahle Mitgliedschaftsbeiträge an die TAND,
eingereicht wurden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG)
verlangt aber, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des
Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der
Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG;
EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256, mit weiteren Hinweisen). Indem sich
das BFM nicht mit den fraglichen Quittungen auseinandersetzte,
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obwohl diese mit Blick auf das dadurch zu belegende Vorbringen
(Mitgliedschaft bei der TAND) als wesentlich zu erachten sind,
verletzte es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches
Gehör.
6.4 Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene Fotos
eingereicht, auf denen sie eigenen Angaben zufolge zusammen mit
A. B. abgebildet ist. Das BFM hat sich in seiner Vernehmlassung zu
diesen Fotos nicht geäussert. Den Erkenntnissen des
Bundesverwaltungsgerichts zufolge handelt es sich bei A. B. um einen
politisch äusserst aktiven Exiläthiopier, welcher in verschiedenen
oppositionellen Gruppierungen in exponierter Stellung tätig ist oder
war (beispielsweise als Vorsitzender der TAND, Vize-Vorsitzender der
UEDF, ehemaliger Vorsitzender der Tigray People's Liberation Front
[TPLF]). Es erscheint daher als wahrscheinlich, dass das äthiopische
Regime die Aktivitäten von A. B. umfassend beobachtet und registriert.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe an einer von A. B.
geleiteten Veranstaltung teilgenommen, und belegt dies mit
entsprechenden Fotos. Bei dieser Sachlage kann nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin effektiv in
politischem und/oder persönlichem Kontakt zu A. B. respektive einer
oder mehrerer der von ihm repräsentierten Organisationen steht. Unter
diesen Umständen sowie mit Blick auf das erwähnte Profil von A. B.
kann eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung der Beschwerdeführerin
nicht als völlig unwahrscheinlich qualifiziert werden. Vielmehr ergibt
sich aus diesen Erwägungen, dass die Frage, ob die
Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten
exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre,
einer vertieften Würdigung bedarf. Das zweite Asylgesuch der
Beschwerdeführerin kann somit entgegen der Auffassung des BFM
nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden.
6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfas-
send, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör verletzt hat, was bereits für sich genommen eine
Kassation der angefochtenen Verfügungen rechtfertigt. Ausserdem hat
das BFM nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit den geltend gemachten subjektiven
Nachfluchtgründen zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen
Gebührenvorschuss verlangt. Demzufolge wurde auch zu Unrecht
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wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite
Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Gestützt auf die
vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall
vielmehr auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten und
über das zweite Asylgesuch - gegebenenfalls nach durchgeführter
Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) - materiell entscheiden müssen.
Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzustellen, dass die
Verfügung des BFM vom 4. Juli 2007 auch insofern fehlerhaft ist, als
das BFM dabei trotz Nichteintretens auf das Asylgesuch aus formellen
Gründen (Nichtleisten des Gebührenvorschusses) die Voraussetzun-
gen des Wegweisungsvollzugs prüfte.
7.
Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als
die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 5. Juni 2007
(Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines
Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom
4. Juli 2007 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch infolge
Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und
die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur
Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang kann
darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der Beschwerde
erhobenen Rügen und materiellen Ausführungen einzugehen.
8.
8.1 In Bezug auf das vorliegend durchgeführte Revisionsverfahren
wären dessen Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerde-
führerin respektive Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 68 Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der
Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen
ist und das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte,
ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 68 Abs. 2
VwVG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 In Bezug auf das Beschwerdeverfahren sind mit Blick auf dessen
Ausgang keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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8.3 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Im
vorliegenden Fall ist die vertretene Beschwerdeführerin mit ihren
Begehren im Beschwerdeverfahren durchgedrungen. Hingegen ist sie
mit dem sinngemässen Revisionsgesuch unterlegen. Unter diesen
Umständen ist insgesamt von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.
Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige
Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen
verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In
Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung
der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die
um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes
wegen auf pauschal Fr. 700.-- festzusetzen. Angesichts der Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren obsiegt hat, ist
diese Parteientschädigung von der Vorinstanz auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das (sinngemässe) Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzlichen Verfügungen
vom 5. Juni und 4. Juli 2007 werden aufgehoben.
3.
Die Beschwerdesache wird im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
6.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.--
auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller
Versand:
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