B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5269/2011
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Franziska Halm,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 22. August 2011 / N (…).
D-5269/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus C._______ (Distrikt Jaffna),
verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 17. Januar 2009.
Er gelangte von Colombo auf dem Luftweg via Qatar nach Mailand und
reiste am 28. Januar 2009 mit einem Personenwagen weiter in die
Schweiz ein, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte.
A.b Die Vorinstanz wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 26. Mai 2010 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der
Schweiz an, wobei sie den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer
vorläufigen Aufnahme aufschob. Den Entscheid begründete das BFM
hauptsächlich damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, da sie in we-
sentlichen Punkten widersprüchlich und unsubstanziiert seien sowie der
allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns widersprächen. Ei-
nen Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM aufgrund der damaligen
Situation in Sri Lanka als unzumutbar. Der Entscheid der Vorinstanz er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft.
Für die weiteren Einzelheiten ist auf die Akten zu verweisen.
B.
B.a Mit Schreiben vom 20. Juli 2011 teilte das BFM dem Beschwerdefüh-
rer mit, die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische
Asylsuchende sei aufgrund der verbesserten Situation in Sri Lanka per
1. März 2011 angepasst worden. Die allgemeine Sicherheitslage habe
sich seit Mai 2009 deutlich entspannt, die Lebensbedingungen hätten
sich verbessert und die Bewegungsfreiheit sei praktisch im ganzen Land
gewährleistet. Es werde deshalb erwogen, die am 26. Mai 2010 verfügte
vorläufige Aufnahme aufzuheben, zumal im Falle des Beschwerdeführers
auch keine individuellen Gründe gegen eine Aufhebung und den Weg-
weisungsvollzug sprächen.
B.b Im Rahmen des ihm hierzu gewährten rechtlichen Gehörs nahm der
Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – mit
Schreiben vom 3. August 2011 Stellung. Dabei führte er im Wesentlichen
aus, entgegen der Annahme des BFM sei die Sicherheitslage in den
D-5269/2011
Seite 3
Nord- und Ostprovinzen nach wie vor prekär. Insbesondere für rückkeh-
rende Flüchtlinge seien die Lebensbedingungen katastrophal angesichts
der hunderttausenden von internen Vertriebenen, die noch immer in La-
gern lebten oder noch auf humanitäre Hilfe angewiesen seien, der weit-
gehenden Verseuchung des ehemaligen Landwirtschaftslandes in den
Kriegsgebieten sowie der konsequenten Diskriminierung der tamilischen
Bevölkerung. Er verfüge zudem über keinen familiären Rückhalt durch
seine Verwandtschaft in Sri Lanka, da er keinen Kontakt zu seiner Familie
oder zu weiter entfernten Verwandten habe. Überdies bestehe auch kein
anderes Beziehungsnetz, weshalb der Vollzug der Wegweisung auch aus
diesem Grund nicht zumutbar sei.
C.
Das BFM hob mit Verfügung vom 22. August 2011 – eröffnet am folgen-
den Tag – die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung
von Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetztes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auf und wies ihn an,
die Schweiz zu verlassen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nach eingehender
Prüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka und in Berücksichtigung
der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbe-
darfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei festzustellen,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit dem Ende des
Bürgerkrieges deutlich entspannt habe. In den Gebieten, die bereits seit
längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der
Halbinsel von Jaffna, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Der
Beschwerdeführer stamme aus C._______ (Distrikt Jaffna), weshalb der
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar zu erachten
sei, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle
Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. In der Stellungnah-
me vom 3. August 2011 werde vorgebracht, dass er über kein tragfähiges
Beziehungsnetz verfüge und zu seinen Verwandten in Sri Lanka keinen
Kontakt mehr habe. Dies müsse jedoch als reine Schutzbehauptung an-
gesehen werden, da nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer
den Kontakt zu seinen Verwandten in Jaffna und in Colombo hätte abbre-
chen sollen. Zudem sei ihm im Januar 2009 die gesamte Reise von sei-
nem Onkel, wohnhaft in Colombo, organisiert und finanziert worden. Wer
eine teure Reise mit einem Schlepper finanzieren könne, sollte auch in
der Lage sein, den Beschwerdeführer in der Anfangsphase seiner Rück-
kehr finanziell zu unterstützen. Zudem verfüge er über einen Schulab-
D-5269/2011
Seite 4
schluss und sei nach eigenen Aussagen (…), weshalb ihm auch ein Wie-
dereinstieg in den Berufsalltag möglich sein sollte. Somit erweise sich der
Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat heute als zulässig, zumutbar
und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorin-
stanz verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 22. September 2011 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in mate-
rieller Hinsicht beantragen, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom
22. August 2011 vollumfänglich aufzuheben und festzustellen, dass seine
Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei, und es sei
ihm in der Folge hierzulande weiterhin die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses. Zudem sei festzustellen, dass die vorliegende Be-
schwerde aufschiebende Wirkung habe und in der Folge seien die Voll-
zugsbehörden anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzuse-
hen. Überdies sei ihm zu allfälligen Stellungnahmen des BFM ein Replik-
recht zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit
entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 28. September 2011 wurde
dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig verfügte der Instruktionsrichter,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde.
F.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 8. Mai 2012 wurde dem Be-
schwerdeführer mitgeteilt, dass der BFM-Bericht vom 22. Dezember 2011
betreffend eine Dienstreise nach Sri Lanka zu den Akten genommen wor-
den sei. Diesbezüglich sowie hinsichtlich der Praxisänderung des Bun-
desverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2011/24) wurde dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit gegeben, bis zum 23. Mai 2012 eine Stellungnahme ein-
zureichen.
D-5269/2011
Seite 5
G.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer eine Stellung-
nahme einreichen. Auf deren Inhalt wird – soweit wesentlich – in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege respektive nach dem VwVG (Art. 37 VGG und
Art. 112 AuG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG (e contrario) wurde auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
D-5269/2011
Seite 6
4.
Nachdem die Verfügung des BFM vom 26. Mai 2010 unangefochten in
Rechtskraft erwuchs, steht vorliegend fest, dass die Überprüfung der vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe nicht mehr Gegen-
stand dieses Beschwerdeverfahrens bildet. Dennoch fliesst die Feststel-
lung des BFM in der erwähnten Verfügung, die vom Beschwerdeführer
geltend gemachten Asylgründe vermöchten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, in die nachfolgenden Erwägungen hin-
sichtlich des Wegweisungsvollzugs – insbesondere mit Bezug auf die
Frage der Unzulässigkeit (vgl. nachstehend E. 6.3) – mit ein.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, dass die
Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, indem sie es unterlas-
sen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ih-
ren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht
sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachge-
kommen, da sie den rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und un-
richtig abgeklärt habe, zumal sie sich bei ihrer Lagebeurteilung auf eine
einzige Quelle stütze, die offensichtlich bereits über ein Jahr alt sei.
5.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allen-
falls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1;
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233,
mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die
relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung
(vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermitt-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist.
Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begrün-
dung in genügender Weise nachzukommen.
5.4
5.4.1 In casu ist deshalb zu prüfen, ob die auf Beschwerdeebene erhobe-
ne Rüge, das BFM habe gegen formelles Recht verstossen, gerechtfertigt
D-5269/2011
Seite 7
ist. Dabei stellt sich vorliegend die Frage, ob einerseits durch die man-
gelnde Offenlegung der in die angefochtene Verfügung eingeflossenen
Länderinformationen die Begründungspflicht beziehungsweise der An-
spruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und ande-
rerseits der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig und unrichtig ab-
geklärt wurde.
5.4.2 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Be-
gründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten
Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, of-
fenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR-
Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-
lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der ange-
fochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit
bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM dem
Beschwerdeführer hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länderin-
formationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss
ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und
folglich auch nicht offenzulegen. Der Beschwerdeführer kann auch aus
dem in der Beschwerde erwähnten Bundesgesetz vom 17. Dezember
2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsge-
setz, BGÖ, SR 152.3) nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil dieses Ge-
setz in Verfahren der Staats- und Verwaltungsrechtspflege keine Geltung
hat (vgl. Art. 3 Abs. 1 Ziff. 5 BGÖ). Aus den Akten geht nicht hervor, dass
die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid auf Erkenntnisse gestützt
hätte, die sie von ihrer Dienstreise im Herbst 2010 gewonnen hat, wes-
wegen sie auch nicht verpflichtet gewesen wäre, diesbezügliche Unterla-
gen in der Verfügung zu erwähnen beziehungsweise dem Beschwerde-
führer hierzu Akteneinsicht zu gewähren. An dieser Einschätzung ändert
auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfü-
gung vom 8. Mai 2012 diesen Dienstreisebericht dem Beschwerdeführer
zur Stellungnahme zustellte. Schliesslich ist davon auszugehen, dass das
BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juli 2011 alle ent-
scheidwesentlichen Verfahrensakten im gesetzlich zulässigen Umfang
ediert hat, nachdem im Beschwerdeverfahren keine anders lautende Rü-
ge erhoben wurde. Insbesondere wurde keine Verletzung des Aktenein-
sichtsrechts bezüglich einzelner, von der durch das BFM gewährten Ein-
sicht ausgenommenen Dokumente geltend gemacht. Insgesamt liegt so-
mit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Be-
gründungspflicht vor, da das BFM nicht gehalten war, die verwendeten
D-5269/2011
Seite 8
allgemein zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass
detailliert offenzulegen.
5.4.3
5.4.3.1 In der Beschwerde wird ferner im Zusammenhang mit der Rüge,
das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und un-
richtig abgeklärt, (sinngemäss) vorgebracht, das BFM hätte sich bei der
Entscheidfindung nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie vom 5. Juli 2010
stützen dürfen, sondern hätte auch die neusten Berichte über die Situati-
on in Sri Lanka beachten müssen. Damit habe es den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt.
5.4.3.2 Die Rüge, das BFM habe sich bei der Entscheidfindung zu Un-
recht nur auf die UNHCR-Richtlinie gestützt und damit den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig und nicht richtig abgeklärt, entbehrt je-
der Grundlage. Vielmehr kann – insbesondere auch in Berücksichtigung
der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) – der
angefochtenen Verfügung nicht entnommen werden, inwiefern das BFM
die aktuellen Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelas-
sen hätte. Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung
nur die Richtlinie des UNHCR erwähnt wurde, kann nicht der Schluss ge-
zogen werden, sie sei die einzige Informationsquelle für die Entscheidung
gewesen. Davon wird im Übrigen auch in der Beschwerdeschrift – trotz
der entsprechenden Rüge – selber nicht ernsthaft ausgegangen, weil
gleichzeitig auch geltend gemacht wurde, das BFM habe bei der Ent-
scheidfindung wohl nicht nur auf die UNHCR-Richtlinie abgestellt, son-
dern weitere Länderinformationen zugezogen, welche jedoch nicht offen-
gelegt worden seien, weshalb das rechtliche Gehör auch aus diesem
Grund verletzt worden sei. Abgesehen davon, dass sich die vorgebrach-
ten Rügen somit gegenseitig ausschliessen und damit an einem inneren
Widerspruch leiden, ist hinsichtlich der Rüge, die Länderinformationen
seien nicht offengelegt worden, auf die Erwägung 5.4.2 zu verweisen. Da
sich ferner das BFM mit ausreichender Begründung und unter Hinweis
auf die Entwicklung der Sicherheitslage und der Lebensumstände im heu-
tigen Zeitpunkt zum Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka geäussert hat,
sind der angefochtenen Verfügung keine hinreichenden Anhaltspunkte zu
entnehmen, welche den Schluss zuliessen, das BFM habe seine Begrün-
dungspflicht verletzt. Insgesamt ist deshalb auch die in diesem Zusam-
menhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs unbe-
gründet. Schliesslich ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass
sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde offensichtlich zu den in der
D-5269/2011
Seite 9
angefochtenen Verfügung festgehaltenen Argumenten ausführlich äus-
sern konnte.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass insgesamt kein Anlass
besteht, die angefochtene Verfügung wegen Verletzung formellen Rechts
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen. Das BFM war gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht
gehalten, die verwendeten allgemeinen Länderinformationen offenzule-
gen, weshalb sich die Rüge, die Begründungspflicht und damit der An-
spruch auf rechtliches Gehör seien verletzt worden, als unbegründet er-
weist. Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist auch die Ermittlung
des rechtserheblichen Sachverhalts seitens des BFM nicht zu bemän-
geln.
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG ist die vorläufige Aufnahme zu verfügen,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist. Das BFM prüft periodisch, ob die Voraussetzungen ei-
ner angeordneten vorläufige Aufnahme – eine Ersatzmassnahme für den
nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung – noch gegeben sind
(Art. 84 Abs. 1 AuG). Ist dies nicht mehr der Fall, hebt es die vorläufige
Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an (Art. 84 Abs. 2
AuG). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme fallen weg, wenn
der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig und es
der ausländischen Person zumutbar und möglich ist, sich rechtmässig in
ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben
(Art. 83 Abs. 2-4 AuG).
6.2 Bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
6.3
6.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
D-5269/2011
Seite 10
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zu Recht
fest, der Beschwerdeführer sei gemäss Verfügung vom 26. Mai 2010
nicht als Flüchtling anerkannt worden, weshalb der Grundsatz der Nicht-
rückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet werden
könne.
6.3.3 Es bleibt zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotene Strafe
oder Behandlung droht. Er macht diesbezüglich geltend, es würden ihm
aufgrund seiner zweijährigen Tätigkeit für die LTTE (Liberation Tigers of
Tamil Eelam) und als abgewiesener tamilischer Asylbewerber bei einer
Rückschaffung willkürliche und zeitlich unbegrenzte Inhaftierung, Folter
und andere Menschenrechtsverletzungen drohen.
6.3.4 Zunächst ist diesbezüglich auf das bereits erwähnte Grundsatzurteil
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) zu verweisen, wonach
der Vollzug von Wegweisungen nach Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt
nicht generell unzulässig ist. Diese Auffassung teilt auch der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), welcher in mehreren Entschei-
den des Jahres 2011 betonte, dass nicht generell davon auszugehen sei,
zurückkehrenden tamilischen Asylbewerbern drohe unmenschliche Be-
handlung. Vielmehr müsse eine Beurteilung individueller Risikofaktoren
(wie beispielsweise eine frühere Registrierung als verdächtiges oder tat-
sächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offe-
nen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die
D-5269/2011
Seite 11
Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die An-
werbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernar-
ben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen
Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen
von ID-Papieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft zu einem LTTE-Mitglied) vorgenommen
werden, damit die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festgestellt
werden könne (vgl. T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid
vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08,
Entscheid vom 31. Mai 2011). Bei einer kumulativen Würdigung sämtli-
cher Aspekte müsse insgesamt eine gewisse Schwelle erreicht sein, wel-
che vermuten lasse, dass der Ausländer bei einer Rückkehr ins Heimat-
land die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flücht-
lingsrechtlich relevanten Ausmass oder menschenrechtswidrige Behand-
lung zu befürchten habe (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 bzw. EGMR, T.N.
gegen Dänemark, a.a.O., § 93, S. 28).
6.3.5 Entsprechend den UNHCR-Richtlinien sowie den Entscheiden des
EGMR geht auch das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass gewis-
se abgewiesene tamilische Asylsuchende bei einer Rückkehr aufgrund
ihnen unterstellter Kontakte zu den LTTE immer noch konkret gefährdet
sein können. Diese Feststellung kann indes nicht dazu führen, dass ge-
nerell eine konkrete Gefährdung anzunehmen ist. Entgegen den (sinn-
gemässen) Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
schrift werden nämlich keineswegs sämtliche aus dem Norden und Osten
Sri Lankas stammenden abgewiesenen Asylbewerber als LTTE-
Sympathisanten vermutet und gesucht. Vielmehr ist massgebend, ob ih-
nen mutmasslich persönliche Beziehungen zu Mitgliedern in hoher Stel-
lung innerhalb der LTTE unterstellt werden, wobei auch die Intensität die-
ser Beziehung zu berücksichtigen wäre. Diese Aspekte sind bei der Prü-
fung zu berücksichtigen, ob sie wegen Verbindung zu den LTTE bei einer
allfälligen Rückkehr gefährdet sind (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.4.3).
6.3.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei nach dem Tod seines
Vaters, der für die LTTE tätig gewesen sei, von der sri-lankischen Armee
verdächtigt worden, die LTTE zu unterstützen, weswegen die ganze Fa-
milie im September 2006 in das von den LTTE kontrollierte Vanni-Gebiet
geflohen sei. Dort sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe
in einem ihrer Camps eine Ausbildung absolvieren müssen. Er habe sich
anschliessend bis Ende 2008 bei den LTTE aufgehalten, bevor es ihm ge-
lungen sei zu fliehen und sich der sri-lankischen Armee zu stellen. Aus
D-5269/2011
Seite 12
Angst, einmal trotzdem von dieser angeschuldigt zu werden, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen, habe er sich entschlossen, das Land zu
verlassen.
6.3.7 Bezüglich dieser angeblich vor der Ausreise aus Sri Lanka erlittenen
beziehungsweise befürchteten Verfolgung ist darauf hinzuweisen, dass
das BFM in seiner Verfügung vom 26. Mai 2010 feststellte, die Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaub-
haftigkeit nicht stand. Diese Qualifikation hat der Beschwerdeführer nicht
angefochten und damit anerkannt. Somit steht – in Berücksichtigung der
neusten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – fest, dass er im Fall ei-
ner Rückkehr in sein Heimatland nicht damit rechnen muss, die Aufmerk-
samkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Ausmass auf sich zu ziehen. Gestützt darauf bestehen auch keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus dem gleichen Grund
eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. An dieser Einschätzung
vermögen auch die Einwände in der Beschwerde respektive in der Stel-
lungnahme vom 23. Mai 2012 nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4
6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.4.2 In der angefochtenen Verfügung bejahte das BFM die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges, da der Beschwerdeführer aus einem Distrikt
stamme, der seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehe und wo
weitgehend ein normales Alltagsleben herrsche. Weder die vor Ort herr-
schende Sicherheitslage noch individuelle Gründe sprächen gegen einen
Wegweisungsvollzug. In der Stellungnahme vom 3. August 2011 werde
vorgebracht, dass der Beschwerdeführer über kein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfüge und zu seinen Verwandten in Sri Lanka keinen Kon-
takt mehr habe. Dies müsse jedoch als reine Schutzbehauptung angese-
hen werden, da nicht ersichtlich sei, weshalb der Beschwerdeführer den
Kontakt zu seinen Verwandten in Jaffna und in Colombo hätte abbrechen
sollen. Zudem sei ihm im Januar 2009 die gesamte Reise von seinem
D-5269/2011
Seite 13
Onkel, wohnhaft in Colombo, organisiert und finanziert worden. Wer eine
teure Reise mit einem Schlepper finanzieren könne, sollte auch in der
Lage sein, den Beschwerdeführer in der Anfangsphase seiner Rückkehr
finanziell zu unterstützen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ei-
nen Schulabschluss und sei nach eigenen Aussagen (…), weshalb ihm
auch ein Wiedereinstieg in den Berufsalltag möglich sein sollte.
6.4.3 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift bezie-
hungsweise seiner Stellungnahme vom 23. Mai 2012 hauptsächlich gel-
tend, entgegen der Ansicht des BFM sei die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage im Norden Sri Lankas trotz der Beendigung des Bürgerkrieges
im Mai 2009 noch klar ungenügend, so dass seine Rückkehr dorthin nicht
als zumutbar qualifiziert werden könne. Die Militärpräsenz sei in diesen
Gebieten sehr hoch und es komme zu diskriminierenden Einschränkun-
gen der tamilischen Bevölkerung. Die Vorinstanz erachte seinen Ein-
wand, er habe keinen Kontakt mehr zu seinen Verwandten in Sri Lanka
und somit dort auch kein Beziehungsnetz, als reine Schutzbehauptung.
Es gebe jedoch keinen Anlass, an seinen Aussagen zu zweifeln. Aufgrund
der schwierigen Situation in seiner Heimat habe er weder zu seiner Mut-
ter, seiner Schwester noch zu seinem in Colombo lebenden Onkel Kon-
takt, weshalb er in Sri Lanka über kein funktionierendes Beziehungsnetz
verfüge. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er keinerlei Berufserfahrung
habe, da er nie als (…) gearbeitet habe.
6.4.4 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom
27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analy-
se der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen La-
ge in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Weg-
weisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem
Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich ver-
bessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes ge-
bietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits
seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den
Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und
Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des so-
genannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem
ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine
Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. An-
gesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor
fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
D-5269/2011
Seite 14
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-
ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch
dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen,
die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendi-
gung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegwei-
sungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu be-
urteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende
Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zu-
rückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem
Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte
Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere
Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen
konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Le-
bensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können,
sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig
abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu
überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Exis-
tenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkei-
ten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als
massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
6.4.5 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen-
den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung
der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit
dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung ver-
mögen auch dessen Vorbringen bezüglich der derzeitigen Situation in Sri
Lanka nichts zu ändern, ebenso wenig die von ihm zitierten Berichte, da
sie überwiegend vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
publiziert wurden. Es erübrigt sich daher, auf die diesbezüglichen Vor-
bringen des Beschwerdeführers weiter einzugehen. Hinsichtlich seiner
Beziehungen im Heimatstaat ist festzustellen, dass er bei der Befragung
zur Person vom 30. Januar 2009 zu Protokoll gab, zwei Tanten und ein
Onkel würden in Jaffna leben. Zudem wohne ein Onkel in Colombo. Sei-
ne Mutter und seine Schwester hätten sich in E._______ aufgehalten,
über ihren jetzigen Aufenthaltsort wisse er jedoch nicht Bescheid (BFM-
Akten A 1/10 S. 2 f.). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die
D-5269/2011
Seite 15
Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keinen Kontakt mehr mit
seiner Familie in Sri Lanka, als Schutzbehauptung zu werten ist, zumal er
schon unglaubhafte Aussagen zu seinen Fluchtgründen machte. Abgese-
hen davon ist nicht ersichtlich, weshalb er den Kontakt zu seinen Ver-
wandten, insbesondere zu seinen Onkeln und Tanten, abgebrochen ha-
ben sollte, zumal ihn sein Onkel in Colombo erheblich bei der Organisati-
on der Ausreise unterstützte. Die Aussage in der Rechtsmittelschrift, wo-
nach der Onkel in Colombo aus Sicherheitsgründen jeglichen Kontakt mit
ihm vermeide, vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Der Beschwer-
deführer belegt sodann in keiner Weise, inwiefern er sich vergeblich um
eine Kontaktaufnahme mit seinen Verwandten in Sri Lanka bemüht hätte.
Unter diesen Umständen ist entgegen seinen Aussagen davon auszuge-
hen, dass er in Jaffna beziehungsweise in Colombo – als Aufenthaltsal-
ternative – über ein tragfähiges soziales Netz verfügt. Seine Familie und
seine Verwandten werden den jungen und – gemäss den Akten – gesun-
den Beschwerdeführer zumindest vorübergehend aufnehmen und allen-
falls bei der Arbeitssuche unterstützen können. Dieser besuchte nach ei-
genen Angaben in Sri Lanka die Schule bis zur 10. Klasse (A 7/15 S. 3).
Zudem verfügt er über eine Ausbildung als (…) und in der Schweiz ist er
seit einiger Zeit in der (…) tätig, weshalb er in der Lage sein wird, sich in
der Heimat wirtschaftlich zu integrieren. Zur Überbrückung allfälliger An-
fangsschwierigkeiten kann er beim BFM Rückkehrhilfe beantragen. Ins-
besondere genügen bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht,
um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustel-
len (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es ist somit nicht anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine
existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist
sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zu-
mutbar.
6.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet und die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers aufgehoben.
D-5269/2011
Seite 16
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Er-
hebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer
nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht aus-
sichtslos erscheinen.
8.2 Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems"
des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR
142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit (…) erwerbstätig
ist, weshalb er nicht als bedürftig zu erachten ist. Mangels Erfüllen der
kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG (bedürftig/nicht
aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege abzuweisen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-5269/2011
Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: