B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5270/2016
law
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch Fargahi Babak, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 23. August 2016 / N (…).
D-5270/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 4. August 2016 im Transitbereich des
Flughafens Zürich gegenüber der Flughafenpolizei um die Gewährung von
Asyl in der Schweiz nach. Gemäss Feststellung der Flughafenpolizei hatte
sie den Flughafen am Tag zuvor von B._______ her kommend erreicht. Ihr
wurde noch am gleichen Tag vom SEM die Einreise in die Schweiz vorläu-
fig verweigert und für längstens 60 Tage der Transitbereich des Flughafens
als Aufenthaltsort zugewiesen.
B.
Am 6. August 2016 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, zu ih-
rem Reiseweg und summarisch zu ihren Gesuchsgründen (Befragung zur
Person, BzP) befragt. Im Rahmen dieser Befragung reichte sie verschie-
dene Beweismittel zu den vorinstanzlichen Akten. Die einlässliche Anhö-
rung zu den Asylgründen fand am 16. August und deren Fortsetzung am
19. August 2016 statt.
C.
C.a Im Rahmen der Befragungen führte die Beschwerdeführerin aus, sie
sei in D.______ geboren und aufgewachsen, habe dort die Schule besucht
und eine Ausbildung zur (…) absolviert. Sie verfüge auch über eine Ausbil-
dung als (…) und habe diese Sportart unterrichtet. Sie habe als (…) und
auch in einem (…) sowie zuletzt als (…) in D.______ gearbeitet und dort
mit ihrer Mutter und ihrer Schwester zusammen gelebt. Zwei ihrer Schwes-
tern seien ebenfalls in D.______ wohnhaft. Ein Bruder lebe im (…) des
Irans. Ihr Vater, ein ehemaliger (…) sei etwa 2012/2013 verstorben. Er sei
im Iran geboren, stamme jedoch aus einer (…) Familie, die in den Iran im-
migriert sei. Er sei sehr vermögend und sei – wie die übrigen Familienmit-
glieder – im Iran als Schiite registriert, jedoch christlich-katholischen Glau-
bens gewesen. Seitdem sie etwa (…) Jahre alt sei, sei sie ebenfalls christ-
lich-katholisch, getauft sei sie allerdings noch nicht. Ihre Mutter sei hinge-
gen Muslimin. Ihre Eltern hätten wegen der religiösen Erziehung der Kinder
stets gestritten. Ihr Bruder C._______ lebe in der Schweiz. Auch er sei
Christ.
In D._______ habe sie zusammen mit ihrem Bruder E._______ jeweils
eine Untergrundkirche besucht. Als dieser sie nicht mehr habe begleiten
können, sei sie während zweier, dreier Jahre alleine zur Kirche gegangen.
In jener Zeit, ungefähr 2012/2013, habe sie bei einem dieser Besuche ei-
nen Mann namens F._______ G._______ kennengelernt. Wie sie später
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bemerkt habe, sei ihre Liebe einseitig gewesen, denn er habe sie sexuell
und finanziell nur ausgenutzt. Einmal sei sie von ihm schwanger gewesen
und habe abgetrieben. Ihre Familie wisse nichts davon. Sie habe gedacht,
F._______ G._______ sei ebenfalls ein gläubiger Christ, der wie sie die
Kirche besuche. Mit der Zeit respektive etwa nach dreijähriger Beziehung
habe sie erfahren, dass er der Basij respektive einem Zweig der (….), dem
iranischen (…), angehöre. Er sei für die Abteilung (…) tätig gewesen. Seine
Tätigkeit habe darin bestanden, Leute in der Kirche kennenzulernen, um
sie dann zu verraten. Er habe die Leute ausspioniert. Dies habe sie anhand
seines zweiten Mobil-Telefons herausgefunden. Denn sie habe ihren
Freund stets gefragt, warum er zwei Telefone besitze. Er habe geantwortet,
damit seine Familie nicht sehe, wenn er mit ihr chatte. Sie habe die Num-
mer des zweiten Telefons einem Freund, der beim (…) arbeite, mitgeteilt.
Dieser habe die Telefonnummern, die registriert gewesen seien, überprüft.
Er habe herausgefunden, dass ihr Ex-Freund verschiedene Nummern des
Geheimdienstes angerufen habe. Sie habe sich deswegen mit ihrem
Freund gestritten und die Beziehung beendet. Das sei etwa 2014/15 ge-
wesen. Er habe sie geschlagen und ihre Familie beim Hefazat-e-Etella’at
verraten. Diese habe etwa im März 2014 eine Razzia bei ihr zu Hause
durchgeführt und ihre Bibel gefunden. Auch Fotos von Jesus und weitere
Dokumente und ihren Laptop hätten die Beamten mitgenommen. Sie hät-
ten sogar ihre Mutter befragt. Ihre Mutter habe auf diese Weise von ihrem
Glaubenswechsel erfahren. Aufgrund der Hausdurchsuchung hätten auch
die Nachbarn von ihrer Konversion erfahren. Ihre Mutter sei über den reli-
giösen Wechsel nicht erfreut gewesen und habe deshalb die Beziehung zu
ihr abgebrochen. Sie (die Beschwerdeführerin) sei polizeilich befragt und
dabei mit einem Stock auf die Stirn geschlagen worden. Sie habe schriftlich
dem Christentum abschwören und beteuern müssen, nicht mehr zur Kirche
zu gehen, ansonsten sie und ihre Familie Probleme bekommen würden.
Vor allem aus Respekt gegenüber ihrer Mutter sei sie eine Weile nicht mehr
zur Kirche gegangen. Insgesamt etwa vier respektive sechs Mal hätten An-
gehörige des Geheimdienstes innert ein paar Wochen Razzien bei ihnen
zu Hause durchgeführt. Beim ersten Mal sei sie nicht anwesend gewesen.
Einige Male sei auch der Laden ihres Bruders E._______ durchsucht wor-
den. Dabei hätten sie eine Bibel gefunden und hätten ihren Bruder 24 Stun-
den inhaftiert und erniedrigt. Der Laden sei geschlossen worden. Ihre An-
rufe seien abgehört worden und man habe sie ständig beaufsichtigt. Sie
habe sich daher zu ihrer Tante nach H._______ begeben, wo sie etwa
zwei/drei Monate verbracht habe. Dann habe sie den Fehler begangen,
eine SIM-Karte auf ihren eigenen Namen zu lösen. Sie habe gedacht, es
sei genügend Zeit verstrichen, um wieder zu ihrer Mutter zurückzukehren.
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Nach ihrer Rückkehr habe sie ungefähr Ende 2014/anfangs 2015 respek-
tive im Februar/März 2015 an einer kirchlichen Veranstaltung in der Nähe
ihres Wohnsitzes teilgenommen. Sie sei mit dem Auto ihrer Schwester dort-
hin gefahren. Auf dem Rückweg habe sie das Auto in der Nähe ihrer Woh-
nung geparkt. Da habe sie zwei Männer mit Helmen auf Motorrädern ge-
sehen. Als sie ausgestiegen sei, hätten diese sie mit brennender Flüssig-
keit respektive mit Säure überschüttet. Sie habe geschrien, sie verbrenne.
Die Männer hätten sich davon gemacht. Nachbarn hätten sie ins Kranken-
haus I._______gebracht. Drei Monate habe sie im Spital verbracht. Drei,
vier Mal sei sie operiert worden. Sie habe Verletzungen am (…) am (…)
und an den (…) erlitten. Man habe sogar ihren (…) amputieren wollen. Die
Narben seien leider immer noch sichtbar. Sie habe sich nicht mehr im Spie-
gel betrachten können und unter Depressionen gelitten. Noch heute habe
sie Angst, jemand könnte sie angreifen. Sie habe ihren Ex-Freund wegen
des Säureangriffs angezeigt. Als Grund habe sie indirekt eine Vergewalti-
gung respektive eine Entjungferung, Schläge und Drohungen angegeben.
Sie habe ihn zudem auch wegen Diebstahls angezeigt, da er während ei-
ner Razzia dabei gewesen sei und Sachen von ihr mitgenommen habe.
Die Behörden hätten jedoch nichts unternommen, da er Mitglied der (…)
gewesen sei und sie gewusst hätten, welchem Organ er angehört habe.
Alle ihre Beschwerden habe man aus diesem Grund nicht weiterverfolgt.
Ihr Ex-Freund habe auch Fotos von ihr veröffentlicht und ebenso publik
gemacht, dass sie die Kirche besucht habe. Dadurch habe sie ihr Gesicht
und ihre Familie die Würde verloren. Zirka im Mai/Juni 2015 habe sie einen
Suizidversuch unternommen. Nur ihre jüngere Schwester J._______ halte
noch zu ihr. Ihre Mutter spreche nicht mehr mit ihr. Sie habe versucht, sich
die Pulsadern am linken Arm aufzuschneiden. Sie habe sich und auch ihre
Familie von diesen Leiden befreien wollen. Als die letzte Razzia bei ihnen
stattgefunden habe, habe ihr kranker Vater dies nicht überstanden. Er sei
an einem (…) gestorben. Sie habe das Gefühl, dass sie dafür verantwort-
lich sei, weil die Durchsuchung wegen ihr stattgefunden habe. Nach dem
Tod ihres Vaters sei sie weiterhin in die Kirche gegangen und habe Bücher
verteilt. Sie habe sich gedacht, entweder lasse ich mich hinrichten oder
gehe meinen Weg. Eines Tages im Jahre 2015/2016 hätten sie zwei Män-
ner nach der Arbeit aufgefordert, sie zum Herazat zu begleiten. Sie habe
gedacht, sie werde nie mehr zurückkehren. Sie habe damals immer noch
an starken Schmerzen gelitten und einer der Männer habe ihr mit dem Stie-
fel in das verletzte Bein getreten. Er habe betont, dass ihre Mutter Muslimin
sei. Dann habe er begonnen von ihrem Bruder C._______, einem (…), zu
sprechen und ihn als Verräter beschimpft. Sie habe ihm daraufhin an den
Kopf geworfen, nicht an Mohammed und Khameini zu glauben. Da habe
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sie einen Schlag auf die Zunge erhalten. Es habe stark geblutet. Die Zunge
habe sie danach mit etwa zehn Stichen nähen lassen müssen. Zwei
Frauen seien gekommen. Sie hätten einen Tschador getragen. Sie habe
diese ebenfalls beschimpft. Sie hätten sie bestraft, indem sie ihr mit Ziga-
retten Narben auf der Hand zugefügt hätten. Nach drei Nächten hätten sie
sie auf der Strasse abgesetzt. Sie habe keine Zeugen für diesen Vorfall.
Ihrer Mutter habe sie erklärt, entweder würde sie sich umbringen oder den
Iran verlassen. Ihre Mutter habe nur erwidert, sie solle doch aufhören und
nie mehr sagen, dass Jesus der Sohn Gottes sei. In jener Nacht sei sie
geflüchtet.
Etwa im April/Mai oder Juni 2016 sei sie illegal aus dem Iran ausgereist.
Mit einem Bus sei sie zusammen mit anderen Personen in die Türkei und
von dort mit einem Boot nach K._______ (Griechenland) gelangt. Dort
habe sie 27 Tage in einem geschlossenen Lager verbracht. Mit der Hilfe
einer afghanischen Frau habe sie das Lager verlassen können und sei mit
dem Schiff nach B._______ gereist. Die Frau habe ihr erklärt, sie müsse
„diesen Herrn“, einen Iraker heiraten, dann erhalte sie eine Aufenthaltsbe-
willigung und einen Pass. Der Iraker habe sie vergewaltigt. Jeden Abend
sei er betrunken gewesen und wenn sie sich ihm nicht zur Verfügung ge-
stellt hätte, hätte sie nicht bleiben können. Sie sei von ihm schwanger. Er
habe gewollt, dass sie das Kind abtreibe, und sie fast zu Tode geprügelt.
Deswegen sei sie in B._______ zwei Wochen im Spital gewesen. Der Arzt
habe auch eine Blinddarmentzündung diagnostiziert. Sie habe diesem
nichts von den Fusstritten erzählen können. In einem Park in B._______
habe sie dann eine Frau kennengelernt, die ihr einen Schlepper vermittelt
habe, der ihr geholfen habe, auf dem Luftweg von B._______ aus auszu-
reisen. Sie habe einen (…) Reisepass benützt.
Seit ihrer Flucht habe sie nicht mehr mit ihrer Mutter geredet. Sie vermisse
sie. Ihr Bruder E._______ werde überwacht. Er könne nicht einmal mit ihr
telefonieren. Zwei bis drei Mal monatlich werde er auf den Polizeiposten
mitgenommen und nach ihrem Aufenthaltsort befragt. Er sage dann immer,
er wisse es nicht. Ausserdem habe er vor Gericht erscheinen müssen.
C.b Im Rahmen der vorinstanzlichen Befragungen reichte die Beschwer-
deführerin folgende Dokumente ein: Die Kopie einer iranische Identitäts-
karte (Kart-e Shenasname-ye Melli) gültig bis am (…), einen iranischen
Führerausweis, ein rechtsmedizinisches Gutachten vom (…), einen Poli-
zeibericht vom (…) (hinsichtlich der erfolglosen Suche nach dem Ex-
Freund), einen Bericht der Staatsanwaltschaft (dass die Suche eingestellt
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werde), ein Befragungsprotokoll der Staatsanwaltschaft vom (…), einen
Serviceausweis von 2011/2012 lautend auf den Namen F._______, einen
Wegweisungsentscheid der griechischen Behörden vom (…), Computer-
diplome, ein (…), (…), ein Bestätigungsschreiben betreffend (…), einen
Boarding-Pass B._______-L._______ vom 3. August 2016, eine Einkaufs-
karte für Hilfsbedürftige sowie eine Bankkarte und Visitenkarten.
C.c Ausserdem wurde dem SEM am 17. August 2016 ein Bericht des Spi-
tals M._______ übermittelt, wonach sich die Beschwerdeführerin damals
in der 12. Schwangerschaftswoche befunden habe.
D.
Mit Verfügung vom 23. August 2016 (am gleichen Tag durch Vermittlung
der Flughafenpolizei eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin
erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und ord-
nete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich sowie
den Wegweisungsvollzug in den Iran an.
Das SEM erachtete die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihr
Ex-Freund ein Mitglied des iranischen Geheimdienstes gewesen und sie
wegen ihm respektive wegen ihres christlichen Glaubens Probleme mit
dem iranischen Geheim- und Sicherheitsdienst gehabt habe, infolge un-
substantiierter, nicht nachvollziehbarer und widersprüchlicher Angaben, als
nicht glaubhaft. Den Vollzug der Wegweisung erklärte das SEM als zuläs-
sig, zumutbar und möglich. Dabei führte es unter dem Aspekt der Zumut-
barkeit aus, aufgrund der nicht glaubhaften Angaben zu den Asylgründen
sei nicht von einer zerrütteten Beziehung zur Mutter auszugehen. Die Be-
schwerdeführerin verfüge somit im Iran über ein tragfähiges Beziehungs-
netz. Einer Rückkehr stünde auch ihre religiöse Überzeugung nicht entge-
gen. Sie habe im öffentlichen Leben deswegen keine Schwierigkeiten ge-
habt und ihren christlichen Glauben im Geheimen ausgeübt. Es bestünden
zudem Hinweise dafür, dass diese Religion keine grosse Bedeutung in ih-
rem Leben spiele. So habe sie nicht gewusst, ob ihr in der Schweiz wohn-
hafter Bruder Christ oder Muslim sei. Trotz des christlichen Gebots, keine
aussereheliche Beziehung zu führen, habe sie im Iran in betrunkenem Zu-
stand mit einem Mann geschlafen und diese Beziehung jahrelang weiter-
geführt. Ein solches Verhalten zeuge nicht von einer streng-religiösen Mo-
ral. In dieses Schema passe auch ihre Schwangerschaft. Sie habe das
SEM nicht nur über ihre Fluchtgründe zu täuschen versucht, sondern ma-
che auch hinsichtlich des Vaters des Kindes nur vage Angaben. Eine Über-
prüfung ihrer effektiven Lebensumstände werde damit verunmöglicht.
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Seite 7
E.
Am 30. August 2016 erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch rubri-
zierten Rechtsvertreter, gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde. In dieser wird beantragt, der Asylentscheid des SEM
vom 23. August 2016 sei aufzuheben und das Asylgesuch der Beschwer-
deführerin sei gutzuheissen; eventualiter sei die Beschwerdeführerin vor-
läufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur vollständigen und
richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wird beantragt, der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Pro-
zessführung zu gewähren und ihr sei in der Person des unterzeichnenden
Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Im Rahmen der Beschwerdebegründung wurde zunächst erörtert, der Va-
ter der Beschwerdeführerin sei ein bekannter (…) im Iran gewesen. Er
habe zwecks Heirat ihrer Mutter offiziell den muslimischen Glauben ange-
nommen. Ihr seit (…) Jahren in der Schweiz wohnhafter Bruder sei als (…)
und (…) erfolgreich und ihre Familie im Iran prominent und bekannt gewe-
sen. Sie habe daher ein privilegiertes Leben in D._______ geführt. Obwohl
die Vorinstanz anerkenne, dass ihr Ex-Freund F._______ G._______ häu-
fig Anrufe an den Geheimdienst getätigt habe, eine Dienstkarte der EIKO
(Setad) besessen sowie dessen Vater Werbeerzeugnisse für das Imam-
Hossein-Fest hergestellt habe, glaube sie der Beschwerdeführerin nicht,
dass ihr Ex-Freund für den iranischen Geheimdienst tätig gewesen sei. Es
bestünden damit aber gewichtige Indizien, dass dieser im Dienste des ira-
nischen Staates stehe. Setad sei nämlich der iranischen Bevölkerung als
verschwiegene und eingeschworene Stiftung bekannt. Gemessen an ih-
rem wirtschaftlichen Gewicht habe sie enorme Bedeutung, denn das Stif-
tungsvermögen habe einen geschätzten Wert von rund 100 Milliarden Dol-
lar. Setad unterstehe dem obersten religiösen Führer. Die Angestellten
würden zumeist aus den Reihen der Basij rekrutiert. Gewöhnlichen Bür-
gern sei der Zugang zu dieser Organisation grundsätzlich verwehrt.
Schliesslich würden Aufträge von der Regierung, zu denen gewiss auch
der Druck von Werbeträgern für das äusserst religiöse Imam Hossein-Fest
gehöre, an ausschliesslich regierungstreue Bürger vergeben. Diese Indi-
zien zusammen würden deutlich das Bild einer im Dienste der Regierung
stehenden oder zumindest mit der Regierung sehr eng verbandelten Per-
son beziehungsweise Familie G._______ abgeben. Seit der Trennung von
ihrem Ex-Freund sei die Beschwerdeführerin Opfer eines Säureangriffs ge-
worden, welcher durch die Narben an Oberkörper und Schenkel belegt und
durch die Beschwerdeführerin deutlich geschildert worden sei. Konkretere
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Fragen zum Angriff seien ihr nicht gestellt worden. Weshalb ihre Erklärung,
dass es sich bei den zwei Tätern um Schergen ihres Ex-Freundes handeln
müsse, durch die Vorinstanz als vage erachtet werde, sei nicht ersichtlich.
Gleiches gelte für die Schilderung der Razzia, die ebenfalls substanziiert
ausgefallen sei. Dem Vorwurf des SEM, die Beschwerdeführerin vermute
bloss, dass ihre Telefone abgehört worden seien, wurde entgegengehal-
ten, abgehörte Telefongespräche würden im Iran nicht kommuniziert. Im
iranisch kulturellen Kontext und als Frau seien Zeitangaben nicht relevant.
Sie würden beiläufig erwähnt. Auch seien von einer Frau, die nach erfolgter
Trennung von ihrem Freund körperlich und psychisch massiv verletzt wor-
den sei und die einen Suizidversuch unternommen habe, nicht exakte Da-
tumsangaben zu erwarten. Die Beschwerdeführerin sei im dritten Monat
schwanger. Dies als Folge einer Vergewaltigung, die sie auf der Flucht er-
litten habe. Aus Scham habe sie diesen Umstand der Vorinstanz gegen-
über verschwiegen. Erst auf mehrmalige Nachfragen hin habe sie dem
Rechtsvertreter gegenüber die Vergewaltigung erwähnt. Gesundheitliche
Abklärungen seien diesbezüglich notwendig. Die zeitliche Inkohärenz
könne darin begründet sein. Auch zeige sich während der langen Anhö-
rung, dass sie teilweise verwirrt gewesen sei. Der Vorwurf der Bigotterie
sei verfehlt. Aufgrund ihrer Herkunft aus einer bekannten Familie würde der
iranische Staat an ihr bei einer Rückkehr wegen der erfolgten Apostasie,
die durch ihren Ex-Freund öffentlich gemacht worden sei, ein hartes Exem-
pel statuieren. Hinzukomme, dass sie unwissentlich eine aussereheliche
Beziehung mit einer regierungsnahen Person geführt habe. Sie hätte daher
eine lebenslange Strafe zu gewärtigen. Auch sei sie schwanger und auch
deshalb auf Schutz angewiesen und der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2016 wurde der Beschwerde-
führerin durch das Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, sie könne den
Ausgang des Verfahrens im Transitbereich des Flughafens Zürich abwar-
ten. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzich-
tet. Für die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung wurde auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
Dem SEM wurde Frist bis zum 13. September 2016 erteilt, um sich zur Be-
schwerde vernehmen zu lassen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 12. September 2016 hielt das SEM an der
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angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Es führte aus, aus dem Umstand, dass die Familie des Ex-Freundes regie-
rungstreu sei, könne nicht auf eine Tätigkeit desselben beim Nachrichten-
dienst geschlossen werden. Es sei – wie in der Verfügung erwähnt – ohne-
hin zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin eine dreijährige Beziehung
zur Person F._______ G._______ gepflegt habe, da erhebliche Diskrepan-
zen in der diesbezüglichen Chronologie bestünden. Ungeachtet dieser Fra-
gestellung habe die Beschwerdeführerin ihre durch diese Beziehung ent-
standenen Probleme aber nicht glaubhaft machen können. Die Narben
würden den geltend gemachten Säureangriff, den sie unsubstantiiert ge-
schildert habe, nicht belegen. Obwohl sie deswegen angeblich drei Monate
hospitalisiert gewesen sei, habe sie keinen Arztbericht eingereicht. Die
Ausführungen zur Razzia seien stereotyp. Von der Beschwerdeführerin
seien keine exakten Daten gefordert worden, sondern ungefähre. Bei einer
gebildeten Frau aus urbaner Umgebung könne jedoch verlangt werden,
dass sie wisse, ob ihr Vater vor drei oder vier Jahren verstorben sei. Die
eingereichten Beweismittel in Zusammenhang mit den Anzeigen gegen
F._______ G._______ datierten von 2012, 2013 und 2014 und würden da-
mit einen Zeitraum betreffen, in dem sie diese Person entweder noch gar
nicht gekannt oder aber ihren Angaben zufolge eine intakte Beziehung zu
diesem gepflegt habe. Gemäss den eingereichten Dokumenten habe sie
seit 2012 körperliche Gewalt durch F._______ G._______ erfahren. Vor
diesem Hintergrund sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie erst 2015
ausgereist sei, zumal sie die Mittel für eine Flucht gehabt hätte. Unlogisch
sei auch, dass der iranische Staat seit langer Zeit von der ausserehelichen
Beziehung und ihrer Religion gewusst, indes keine rechtlichen Schritte da-
gegen eingeleitet habe. Die Beschwerdeführerin habe Zugang zur Justiz
gehabt, was wiederum belege, dass der iranische Staat nicht gegen sie
vorgegangen sei. Ausserdem bestünden erhebliche Zweifel an der geltend
gemachten Vergewaltigung, welche in Griechenland erfolgt sei. Sie habe
keine Details zu ihrem Peiniger genannt, nicht einmal seinen Namen. Auch
scheine nicht nachvollziehbar, dass sich eine gut situierte Frau, die einen
selbstbewussten Eindruck mache, wochenlang der Gewalt einer Person
aussetze, der gegenüber sie keinerlei Verpflichtung habe.
H.
Der Beschwerdeführerin wurde am 15. September 2016 die Gelegenheit
erteilt, bis zum 21. September 2016 eine Replik einzureichen.
D-5270/2016
Seite 10
I.
Mit Replik vom 21. September 2016 wurde im Wesentlichen argumentiert,
zwar könne offen bleiben, ob der Ex-Freund der Beschwerdeführerin tat-
sächlich im „Dienst des Geheimdienstes“ stehe. Als gesichert erachtet wer-
den müsse jedoch, dass es sich bei ihm um eine Person handle, die dem
iranischen Regime sehr nahestehe. Dieser habe Zugang zu den institutio-
nalisierten Unterdrückungsmechanismen im Iran, zu denen auch die Basij-
Milizen zählten. Er könne sich jederzeit der Machtinstrumente des irani-
schen Staates bedienen. Es sei eine Tatsache, dass ein Säureangriff auf
die Beschwerdeführerin stattgefunden habe. Die Narben würden Beleg ge-
nug dafür bilden. Sie habe den Todeszeitpunkt des Vaters stets mit 1393
angegeben. Konfusionen respektive Missverständnisse seien durch die
Frage, seit wie vielen Jahren er verstorben sei, entstanden, da sie anders
gerechnet habe. Auch habe sie stets 2012 als Jahr, in dem sie ihren Ex-
Freund kennengelernt habe, angegeben. Sie sei in Griechenland verge-
waltigt worden und daher traumatisiert. Allenfalls sei sie suizidal, weshalb
sie fachärztlich untersucht werden müsste. Die lange Befragung und das
Trauma würden ihre Unkonzentriertheit begründen. Nachweislich habe sie
ihren Ex-Freund angezeigt. Die Anzeige sei für diesen ohne Folgen geblie-
ben. Bei einer Rückkehr könnte er ihr etwas antun oder sie aufgrund ihres
Religionswechsels oder der unehelichen Schwangerschaft bei der Justiz
denunzieren. Die Situation sei unberechenbar und lebensbedrohlich.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be-
handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei-
det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was vorlie-
gend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG sowie Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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Seite 11
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bun-
desrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht
an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Verhältnisse
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1, 2011/1
E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG Personen, die in
ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft im soeben umschriebenen Sinne erfüllt eine
asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise
befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Aufgrund der Sub-
sidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE
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Seite 12
2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2; 2013/11 E. 5.1; 2011/51 E. 6.1; 2008/34 E. 7.1;
2008/12 E. 5.2; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.17 f.).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.4 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
D-5270/2016
Seite 13
4.
4.1 Mit dem SEM ist darin einig zu gehen, dass nicht glaubhaft ist, der ehe-
malige Freund der Beschwerdeführerin sei ein Mitarbeiter der Basij und
des Geheimdienstes gewesen und habe sie bei den iranischen Sicher-
heitsbehörden aufgrund ihres christlichen Glaubens verraten, weswegen
sie in der Folge durch diese behelligt und misshandelt worden sei. So ist
von vornherein nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Ex-Freund der Be-
schwerdeführerin als Mitglied des Geheimdienstes und der Basij (letztere
haben im Iran unter anderem die Funktion von moralischen und religiösen
Sittenwächtern) auf eine dreijährige sexuelle Beziehung mit einer unver-
heirateten Christin eingelassen hat respektive einlassen konnte. Denn über
einen solch langen Zeitraum hätte er die Beziehung wohl kaum vor seinen
Vorgesetzten rechtfertigen oder verheimlichen können, selbst wenn er
diese – wie von der Beschwerdeführerin dargelegt – lediglich zum Zweck
der Denunzierung von Christen eingegangen wäre (vgl. act. A/18 S. 3). Er
hätte sich damit selber der Gefahr einer Bestrafung ausgesetzt, zumal im
Iran Beziehungen zwischen unverheirateten Personen respektive Ge-
schlechtsverkehr unter Ledigen nicht erlaubt und unter Strafe gestellt sind
(vgl. dazu auch E. 6.2.3). Wenn der Ex-Freund primär die Aufgabe inne-
hatte, die Kirche zu besuchen und deren Mitglieder zu verraten, erscheint
unverständlich, warum er ganze drei Jahre lang damit zuwartete, bevor er
die Beschwerdeführerin, die er angeblich in der Kirche kennenlernte, als
Christin denunzierte (vgl. act. A/18 S. 3, S. 20 f. und S. 35). Ihren Aussagen
lässt sich nicht entnehmen, dass er ausser ihr noch andere Besucher und
Besucherinnen der Untergrundkirche verraten oder diese in irgendeiner
Weise behelligt oder die Kirche in der Folge etwa geschlossen worden
wäre. Auch vor diesem Hintergrund ist ihre Behauptung, dass es sich bei
ihrem Ex-Freund um ein Geheimdienstmitglied gehandelt habe, nicht plau-
sibel. Es erhellt auch nicht, dass es ihr so einfach gelang, das zweite Mo-
biltelefon ihres Ex-Freundes zu behändigen, war doch dieses ihren Er-
kenntnissen zufolge für ihn dazu bestimmt, mit dem Geheimdienst zu kom-
munizieren (vgl. act. A/18 S. 17). Angesichts der bekannten Tatsache, dass
der iranische Staat seine Bürger sowie auch Staatsmitarbeiter teils streng
überwacht, ist nicht nachvollziehbar, wie es einem beim (…) (…) tätigen
Kollegen möglich war, die vom Mobiltelefon ihres Freundes angerufenen
Nummern herauszufinden und der Beschwerdeführerin zu übermitteln (vgl.
act. A/18 S. 17). Weshalb sie ihrem Ex-Freund ihre Vermutung offenbarte,
wonach sie ihn zu Verbindungen mit dem Geheimdienst verdächtigte, ist
ebenfalls nicht verständlich (vgl. act. A/18 S. 18). Da sie als Christin verbo-
tenerweise Untergrundkirchen besuchte, hätte ihr bewusst sein sollen,
D-5270/2016
Seite 14
dass sie sich mit einem solchen Vorgehen gefährden würde. Die einge-
reichte Mitgliederkarte ihres angeblichen Ex-Freundes F._______
G._______, gemäss der diese Person im Zeitraum 2011/2012 dem „Setad“
zugehörte, stellt – wie das SEM in der Vernehmlassung zutreffend folgert
und entgegen der Darstellung in der Beschwerde – keinen Beleg für des-
sen Zugehörigkeit zum Geheimdienst dar. Beim „Setad“ handelt es sich –
wie in der Beschwerde dargelegt wird – um eine milliardenschwere, religi-
öse Stiftung, die vom Gründer der Islamischen Republik Ayatollah Ruhollah
Khomeini kurz vor seinem Tod 1989 gegründet wurde und heute eines der
einflussreichsten Unternehmen des Landes darstellt. Eine Zugehörigkeit
zu diesem Konglomerat hat aber nicht – wie in der Beschwerde argumen-
tiert wird – automatisch eine Zugehörigkeit zum Geheimdienst zur Folge.
Eine Mitgliedschaft in diesem Konglomerat kann höchstens – wie vom SEM
in der Vernehmlassung erwähnt – ein Indiz für eine regierungstreue und
streng religiöse Person darstellen. Auch kann aus diesem Umstand per se
nicht – wie in der Replik nunmehr geltend gemacht wird – zumindest auf
Verbindungen ihres Ex-Freundes zum Geheimdienst geschlossen werden.
Einen Beleg dafür, dass der Ex-Freund die Beschwerdeführerin denunziert
und Angehörige des Geheimdienstes dazu gebracht hätte, sie zu behelli-
gen, ist in der Mitgliederkarte jedenfalls nicht zu sehen. Die Beschwerde-
führerin verstrickt sich zudem in Widersprüche. So gibt sie an der BzP an,
sie sei drei Jahre lang mit ihren Ex-Freund zusammen gewesen. Es sei
eine einseitige Liebe gewesen und er habe sie ausgenutzt und mehrmals
zusammengeschlagen. Er habe gewusst, dass sie Christin sei, und an-
fangs nichts dagegen gehabt. Später habe er ihr jedoch erklärt, sie solle
nicht mehr zur Kirche gehen, das bringe nichts (vgl. act. A/10 S. 13). Dem-
nach hätte sich ihr Ex-Freund im Zeitpunkt ihres Kennenlernens nicht als
Christ ausgegeben und hätte sie – bereits während ihrer Beziehung –
mehrmals geschlagen. Im Rahmen der einlässlichen Anhörung spricht sie
hingegen von einer an sich intakten Beziehung. Auch erwähnt sie, sie habe
ihren Freund während eines Besuches in der Kirche kennengelernt. Er sei
ebenfalls Christ gewesen (vgl. act. A/18 S. 3, S. 16, S. 20 und S. 23). Als
Zeitpunkt ihres Kennenlernens gibt sie dabei das Jahr 2012/2013 an (vgl.
act. A/18 S. 35). Die eingereichte Mitgliederkarte ihres angeblichen Ex-
Freundes ist jedoch mit 2011/2012 datiert (vgl. act. A/18 S. 6, act. A/19
S. 3). In jenem Zeitpunkt hätte sie hingegen – wie vom SEM in der Ver-
nehmlassung zutreffend erwähnt – F._______ noch gar nicht gekannt. Un-
gereimte Angaben bestehen auch hinsichtlich der – infolge des Verrates
von F._______ an der Beschwerdeführerin – verursachten Behelligungen
durch Angehörige des Sicherheitsdienstes. Sie legt dar, die Misshandlun-
gen und Razzien hätten begonnen, nachdem sie mit F._______ Schluss
D-5270/2016
Seite 15
gemacht habe. Sie habe ihren Ex-Freund deswegen angezeigt (vgl. act.
A/18 S. 23). Wenn sie F._______ 2012/2013 kennengelernt hätte, so wäre
sie somit bis 2015/2016 mit ihm zusammen gewesen. Die Razzien und Be-
helligungen wären demnach nach diesem Zeitpunkt erfolgt. Dies lässt sich
jedoch nicht mit ihren Vorbringen, die erstmalige Razzia bei ihr zu Hause
habe ungefähr im März 2014 und der Säureangriff Ende 2014 respektive
im Februar/März 2015 stattgefunden (act. A/10 S. 15, act. A/18 S. 7). Den
eingereichten strafrechtlichen Unterlagen zufolge hat sie ihren angeblichen
Ex-Freund F._______ G._______ allerdings bereits viel früher angezeigt.
So datierten das von ihr eingereichte rechtsmedizinische Gutachten vom
13. August 2012 und ein Polizeibericht vom 28. August 2013 (vgl. act. A/12
S. 1 ff.). Auch hinsichtlich des Todeszeitpunktes und der Todesumstände
ihres Vaters widerspricht sich die Beschwerdeführerin, indem sie einerseits
angibt, ihr Vater sei nach einer Operation gelähmt gewesen und daran im
Jahre 2012 gestorben (vgl. act. A/10 S. 8). Andererseits erklärt sie jedoch,
ihr Vater sei erst 2013/2014 an einem Herzversagen verstorben und gibt
als Grund dafür an, diesen habe er im Rahmen der letzten Razzia im Früh-
ling 2014 erlitten (vgl. act. A/18 S. 5, S. 8 und S. 34). Ihre Darstellung ge-
genüber dem SEM, man rechne im Iran anders (vgl. act A/18 S. 34), ver-
mag ebenso wenig wie die Einwände auf Beschwerdeebene, im iranischen
Kulturkreis seien Daten nicht das Relevanteste, die unterschiedlichen An-
gaben seien zudem psychisch bedingt und es handle sich um ein Missver-
ständnis, die genannten Diskrepanzen aufzulösen. Dem SEM ist ferner bei-
zupflichten, wenn es die von der Beschwerdeführerin geschilderten Raz-
zien und den Säureangriff zufolge stereotyper und unsubstanziierter Anga-
ben als nicht glaubhaft wertet. Obwohl es insgesamt mehrere Durchsu-
chungen gegeben habe, wobei sie bei der ersten abwesend gewesen sei,
schildert sie jeweils lediglich pauschal und in etwa gleich monotoner Form
die zweite Razzia, indem sie erzählt, es seien zwei Leute gewesen, einer
habe sein Dossier unter dem Arm gehabt, bei einem habe sie eine Waffe
unter dem Hemd bemerkt. Sie seien direkt in ihr Zimmer gegangen, hätten
alle Schubladen herausgenommen und ihr Zimmer durcheinanderge-
bracht. Sie hätten ihren Laptop, Fotos, ihre Bibel, ihre Anzeigen, darunter
auch jene betreffend den Säureangriff, und alles, was für diese von Bedeu-
tung gewesen sei, mitgenommen und seien dann zur Tür hinaus gegangen
(vgl. act. A/18 S. 20 ff.). Wenn der Säureanschlag erst ungefähr Ende
2014/anfangs 2015 respektive im Februar/März 2015 erfolgte, so wäre es
im Übrigen gar nicht möglich, dass die Sicherheitsbeamten eine entspre-
chende Anzeige bereits im Rahmen einer Razzia sichergestellt hätten. Die
erste Razzia erfolgte nämlich angeblich bereits im März 2014 und innerhalb
weniger Wochen seien sämtliche weiteren Durchsuchungen erfolgt (vgl.
D-5270/2016
Seite 16
act. A/18 S. 21, act. A/20 S. 4). Die Narben an Dekolleté, Hals und Ober-
schenkeln der Beschwerdeführerin (vgl. act. A/10 S. 14) belegen – entge-
gen dem erneuten Einwand in der Replik – im Übrigen per se nicht, dass
diese von einem Angriff auf sie mit Säure herrühren und diese Tat von Si-
cherheitsbeamten begangen wurde, die durch ihren Ex-Freund angestiftet
worden seien. Auch aus den eingereichten Unterlagen in Form von straf-
rechtlichen Protokollen und Anzeigen i.S. F._______ G._______ lässt sich
nichts Entsprechendes entnehmen oder wird ersichtlich, dass eine solche
Tat auf sie verübt worden wäre. Ärztliche Berichte, die den Säureanschlag
oder ihren damit verbundenen Spitalaufenthalt belegen würden, fehlen res-
pektive wurden auch auf Beschwerdeebene nicht eingereicht. Zu der von
ihr beschriebenen Mitnahme durch zwei Beamte zum Herazat ist letztlich
zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang er-
wähnt, sie habe bei der Befragung erklärt, dass der Islam eine reine Lüge
sei und sie nicht an Khameini und Mohammed glaube, woraufhin sie einen
heftigen Schlag auf den Hinterkopf erhalten habe, durch den ihre Zunge
zwischen den Zähnen stecken geblieben sei. Die Zunge habe genäht wer-
den müssen (vgl. act. A/18 S. 5). Hätte sie eine derartige Beleidung tat-
sächlich gegenüber dem obersten Führer sowie gegen den Islam ausge-
sprochen und sich gleichzeitig zur Apostasie bekannt, wäre sie kaum „le-
diglich“ für drei Nächte festgehalten und dann wieder freigelassen worden
(vgl. act. A/18 S. 5), sondern man hätte sie wohl ins Gefängnis gesperrt
und hart bestraft. Denn ein solches Verhalten wäre als Angriff auf den Staat
zu werten, welcher – wie auch aus E. 4.3 folgt – eine Verfolgung nach sich
gezogen hätte. Auch in dieser Hinsicht erscheinen die Schilderungen der
Beschwerdeführerin als konstruiert. Angesichts der Fülle der aufgezeigten
Unstimmigkeiten und teils massiver Widersprüche vermag auch die Erklä-
rung auf Beschwerdeebene, wonach die Beschwerdeführerin sehr lange
befragt worden, schwanger und möglicherweise traumatisiert sei, diese
nicht auszuräumen.
4.2 Obwohl die von der Beschwerdeführerin dargelegten Behelligungen
durch staatliche Behörden infolge ihres Glaubens als nicht glaubhaft zu
qualifizieren sind, bleibt dennoch festzuhalten, dass sie den eingereichten
Beweismitteln zufolge F._______ G._______ des in Gewahrsamnehmens
und der körperlicher Gewalt (und nicht etwa wie auch von ihr erklärt, der
„indirekten Vergewaltigung“ respektive Entjungferung vgl. act. A/18 S. 23)
angezeigt hat. Sollte es sich dabei um authentische Dokumente handeln,
so ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die iranischen
Strafbehörden diesen Anschuldigungen offenbar nachgegangen sind. Es
D-5270/2016
Seite 17
wurde Anklage gegen die erwähnte Person erhoben und nach dieser poli-
zeilich gesucht. F._______ G._______ konnte in der Folge nicht aufgefun-
den werden. Der Beschwerdeführerin war es demnach nicht nur möglich,
die iranischen Justizbehörden in einer privaten Angelegenheit anzurufen,
sondern mit der Anklageerhebung und Suche nach erwähnter Person
wurde der strafrechtlichen Anzeige offensichtlich auch nachgegangen res-
pektive ein Strafverfahren gegen die erwähnte Person eröffnet. Im Um-
stand, dass die Suche nach F._______ G._______ erfolglos verlief, kann
somit keine Schutzverweigerung der iranischen Polizei- und Justizbehör-
den erblickt oder aber auf ein irreguläres Verfahren geschlossen werden.
Es ist demnach auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdefüh-
rerin bei einer Rückkehr in den Iran und im Falle des Wiederauftauchens
erwähnter Person, sollte sie die Beschwerdeführerin in strafrechtlicher
Weise behelligen, nicht erneut die Polizei- und Justizbehörden um Schutz
ersuchen könnte.
4.3 Gemäss der Scharia kommt der Abfall vom muslimischen Glauben ei-
nem Verrat an der islamischen Gemeinde gleich und soll mit dem Tod be-
straft werden. Das kodifizierte iranische Strafrecht kennt jedoch die Aposta-
sie als Tatbestand nicht. Soweit der Glaubenswechsel ohne jegliche politi-
sche Betätigung erfolgt, gibt es im Strafrecht keine Vorschriften, die ihn
unter Strafe stellen würde. Allein der Übertritt führt grundsätzlich zu keiner
(individuellen) staatlichen Verfolgung, sofern der Konvertierte den absolu-
ten Machtanspruch der Muslime respektiert und nicht missionierend tätig
wird. Eine Verfolgung durch den iranischen Staat ist erst dann zu befürch-
ten, wenn der Glaubenswechsel aufgrund einer missionierenden Tätigkeit
bekannt wird und zugleich Aktivitäten des Konvertierten vorliegen, die vom
Regime als Angriff auf den Staat angesehen werden. Eine Gefährdung für
die physische Unversehrtheit von Konvertiten kann hingegen aus dem
Kreis der Familie entstehen, wenn diesem radikal-militante Muslime ange-
hören, die einen Religionswechsel nicht tolerieren, zumal den iranischen
Behörden die Schutzbereitschaft fehlen dürfte und sie mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit keinen Einsatz zugunsten des betreffenden christlichen
Konvertiten leisten respektive inoffiziell solche Übergriffe dulden würden
(vgl. BVGE 2009/28 E. 7.3.4).
Die Beschwerdeführerin gibt zwar vor, sie habe im Iran Untergrundkirchen
besucht und Bücher verteilt. Dass diese Tätigkeiten den iranischen Behör-
den bekannt geworden und sie deswegen einer Verfolgung ausgesetzt ge-
wesen wäre, konnte sie jedoch nicht glaubhaft machen. Auch ist nicht da-
D-5270/2016
Seite 18
von auszugehen, dass allfällige Familienmitglieder sie allenfalls denunzie-
ren könnten. Gemäss ihren Aussagen hielt die Schwester im Iran zu ihr.
Bei ihrem im (…) des Irans wohnhaften Bruder handle es sich um einen
Christen. Ihr in der Schweiz wohnhafter Bruder sei ebenfalls christlichen
Glaubens. Ihr angeblich verstorbener Vater sei ihren Angaben zufolge
zwar offiziell ein Muslim, inoffiziell jedoch ein Christ gewesen. Ihre Mutter,
eine Muslimin, dürfte demnach den Umstand, dass ihr Ehemann inoffiziell
ein Christ war, ohne weiteres geduldet haben (vgl. act. A/10 S. 5 ff.). Die
Mutter hat sich zwar gemäss der Beschwerdeführerin von ihr abgewandt,
nachdem sie von ihrem Glaubenswechsel erfahren habe. Die Beschwer-
deführerin war aber dennoch bis zu ihrer Ausreise bei ihrer Mutter wohn-
haft (vgl. act. A/18 S. 4 f.). Es ist daher nicht anzunehmen, dass die Mutter
oder andere Familienmitglieder sie wegen ihres christlichen Glaubens an-
zeigen würden. Der von der Beschwerdeführerin angeblich vollzogene
Religionswechsel ist somit in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht beacht-
lich.
4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin keine
Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaub-
haft zu machen vermag. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft der Be-
schwerdeführerin zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; es berücksich-
tigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 [erster Satz]
AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Anordnung der Wegweisung ist demnach zu bestätigen (vgl.
dazu BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
[zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
D-5270/2016
Seite 19
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den
Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin noch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie für
den Fall einer Ausschaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschus-
ses müsste sie eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaub-
haft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmensch-
liche Behandlung oder Bestrafung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Dies ist ihr unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asyl- und
Flüchtlingspunkt (vgl. E. 4) nicht gelungen.
Die von ihr gegenüber der Vorinstanz dargelegte Furcht vor einer Steini-
gung wegen einer ausserehelichen sexuellen Beziehung (vgl. act. A/18
S. 31) oder einer – wie auf Beschwerdeebene dargelegt – lebenslangen
Bestrafung erscheint unbegründet. Zwar sind voreheliche sexuelle Bezie-
hungen im Iran nicht erlaubt und werden, vorausgesetzt diese können mit-
tels (mehrerer) Zeugen bewiesen werden, mit einer (unmenschlichen)
Strafe von 100 Peitschenhieben der Beteiligten verfolgt. Bei Verheirateten
D-5270/2016
Seite 20
droht der Tod durch Steinigung (vgl. Iran Human Rights Documentation
Centre [IHRDC], Gender Inequality and Discrimination: The Case of Iranian
Women, 08.03.2013,
mentary/1000000261-genderinequality-and-discrimination-the-case-of-ira-
nian-women.html, abgerufen am 19.09.2016; U.S. Department of State,
Country Report on Human Rights Practices 2015 – Iran, 13.04.2016,
, abgerufen am
19.09.2016;The Guardian, When adultery means death – Shirin Ebadi,
07.08.2010). Wie das SEM zutreffend erwogen hat, war es der Beschwer-
deführerin ihren Aussagen zufolge möglich, eine (angeblich dreijährige),
sexuelle Beziehung mit einem Mann zu führen, ohne deswegen durch den
iranischen Staat respektive dessen Behörden angezeigt oder behelligt wor-
den zu sein. Allfällige voreheliche, unerlaubte sexuelle Aktivitäten wurden
ihr vom iranischen Staat somit offiziell nie vorgeworfen. Im Rahmen der
von ihr eingereichten strafrechtlichen Unterlagen ihren Ex-Freund betref-
fend, dem sie – wie sie formuliert – indirekt auch eine Vergewaltigung vor-
geworfen habe, wurde ihr im Gegenzug nie eine Straftat unterstellt. Auch
aus der Tatsache, dass sie (angeblich im Ausland) schwanger wurde, lässt
sich ebenfalls nicht – wie auf Beschwerdeebene argumentiert wird – auf
ein ernsthaftes Risiko einer Bestrafung schliessen. Gemäss Art. 64 des ira-
nischen Strafgesetzes ist eine Bestrafung infolge einer unerlaubten sexu-
ellen Beziehung nur dann vorgesehen, falls die Beteiligten geistig gesund,
mündig und aus freiem Willen gehandelt haben (vgl. Schweizerische
Flüchtlingshilfe [SFH], Iran: Sanktionen bei Verstoss gegen moralische
Normen, Thempapier, Sylwia Galopin, 30. Juni 2007, S. 8). Letzteres wäre
bei der Beschwerdeführerin, sollten ihre Angaben hinsichtlich der von ihr in
Griechenland erlebten Vergewaltigung zutreffen (vgl. act. A10 S. 12), nicht
der Fall. Der Tatbestand der Vergewaltigung wäre zudem im Iran gemäss
Art. 224 der Gesetzgebung unter Strafe gestellt (vgl. IHRDC, English
Translation of Books I & II of the New Islamic Penal Code, 08.04.2014,
codes/1000000455-english-translation-of-books-1-and-2-of-the-new-is-
lamic-penal-code.html, abgerufen am 19.09.2016). Insbesondere gilt es
aber zu berücksichtigen, dass nach Art. 73 des iranischen Strafgesetzbu-
ches die Tatsache einer Schwangerschaft bei einer Frau, die keinen Ehe-
mann hat, keine Bestrafung nach sich zieht. Laut iranischem Aussenminis-
terium werden zudem sexuelle Beziehungen, welche – wie vorliegend – im
Ausland begangen worden sind, im Iran nicht weiter verfolgt (vgl. SFH Iran:
Sanktionen bei Verstoss gegen moralische Normen, Thempapier, Sylwia
Galopin, 30. Juni 2007, S. 9).
D-5270/2016
Seite 21
6.3 Schliesslich lässt auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Iran den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen (vgl. dazu: Urteil des EGMR vom 18. November 2014 i.S. M.A
gegen die Schweiz [Beschwerdenummer 52589/13] § 57).
6.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.5
6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/22 E. 7.10).
6.5.2 Die im Iran herrschende allgemeine Lage zeichnet sich nicht durch
eine Situation allgemeiner Gewalt im umschriebenen Sinn aus, obwohl die
Staatsordnung als totalitär zu bezeichnen, die Bevölkerung sicherheitspo-
lizeilicher Überwachung ausgesetzt und die allgemeine Situation somit in
verschiedener Hinsicht problematisch ist. Auch in Berücksichtigung dieser
Umstände wird der Vollzug von Wegweisungen abgewiesener iranischer
Asylsuchenden nach der diesbezüglich konstanten Praxis grundsätzlich
als zumutbar erachtet (vgl. statt vieler: Urteil E-6349/201 vom 8. Juni 2015
E. 9.4.1).
6.5.3 Dem SEM ist darin zuzustimmen, dass auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung der Beschwerdeführerin
in den Iran sprechen. Die von ihr auf Beschwerdeebene bloss angedeute-
ten gesundheitlichen Probleme in Form einer allenfalls psychischen Er-
krankung sind medizinisch nicht belegt, weshalb derzeit nicht von einem
pathologischen Leiden der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Selbst
wenn sie psychisch angeschlagen wäre, wäre darauf hinzuweisen, dass
Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im
Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen liessen, ausser die erforder-
liche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl.
BVGE 2009/2 E. 9.3.2), wovon vorliegend jedoch nicht auszugehen wäre.
Eine Behandlung allfälliger psychischer Beschwerden könnte im Iran eben-
falls erfolgen, stünden doch dort sowohl die gängigen Medikamente als
auch allfällige psychotherapeutische Massnahmen zur Verfügung. Die Be-
schwerdeführerin erklärte denn auch selber, in ihrem Heimatland bereits
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Seite 22
einmal psychologische Hilfe in Anspruch genommen zu haben (vgl. act.
A/18 S. 29). Eine fachärztliche Untersuchung im Zusammenhang mit der
geltend gemachten Vergewaltigung drängt sich in Anbetracht der Behand-
lungsmöglichkeiten im Iran nicht auf, weshalb der diesbezügliche, im Rah-
men der Replik gestellte Antrag abzuweisen ist. Sie verfügt ausserdem im
Iran über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie unterstützen kann.
Sowohl ihre Mutter, als auch drei Schwestern leben in D._______ und ein
Bruder wohnt im Norden des Iran (vgl. act. A/10 S. 7 ff.). Ihren Aussagen
ist denn auch nicht zu entnehmen, dass ihre Familie nicht bereit wäre, sie
bei einer Rückkehr aufzunehmen. Bei ihrer Mutter konnte sie – wie besagt
– trotz angeblicher Konversion zum Christentum bis zu ihrer Ausreise wei-
terhin wohnhaft bleiben (vgl. act. A/18 S. 4 f.). Zu einer Schwester hat sie
weiterhin Kontakt und auch die Kontaktnahme mit ihren beiden anderen
Schwestern wäre ihr möglich (vgl. act. A/18 S. 9). Sie verfügt zudem über
eine gute Bildung, einen beruflichen Abschluss und war in verschiedenen
Berufen tätig. Ausserdem stammt sie aus einer vermögenden Familie, wes-
halb auch davon auszugehen ist, dass sie (und ihr ungeborenes Kind) bei
einer Rückkehr die nötige materielle Unterstützung erfährt (vgl. act. A/10
S. 6 ff.).
6.5.4 Nach dem Gesagten bestehen insgesamt keine konkreten Hinweise
dafür, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran in eine
existenzielle Notlage geraten wird. Damit erweist sich der Wegweisungs-
vollzug nicht als unzumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Nach vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüg-
lich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
D-5270/2016
Seite 23
8.
8.1 Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Be-
schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Beschwer-
debegehren nicht aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu be-
zeichnen sind und aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist, dass die
Beschwerdeführerin derzeit bedürftig ist, ist ihr Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und daher auf die Auferlegung
von Verfahrenskosten zu verzichten.
8.2 Da es sich vorliegend um einen ablehnenden Asyl- und Wegweisungs-
entscheid handelt, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind und rubrizierter Rechts-
vertreter als im Anwaltsregister des Kantons L._______ eingetragener
Rechtsanwalt explizit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbei-
ständung ersucht hat, sind die Voraussetzungen zur Gewährung der amt-
lichen Verbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG erfüllt. Der Beschwer-
deführerin wird somit Babak Fargahi als amtlicher Rechtsbeistand beige-
ordnet. Diesem ist folglich ein Honorar für dessen Aufwendungen auszu-
richten, welches sich in Anwendung von Art. 7 ff. VGKE bemisst. Es wurde
keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsauf-
wand ist daher in Anwendung von Art. 14 VGKE unter Berücksichtigung
der massgeblichen Berechnungsfaktoren aufgrund der Akten auf Fr.
1200.– (inklusive Auslagen) festzusetzen. Dieser Betrag ist vom Bundes-
verwaltungsgericht zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5270/2016
Seite 24
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird Babak Fargahi als amtlicher Rechtsbeistand
beigeordnet und diesem vom Bundesverwaltungsgericht eine Entschädi-
gung von Fr. 1200.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das SEM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
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