Abtei lung IV
D-5271/2006/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Walter Lang,
Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Werner Greiner, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-5271/2006
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen
Heimatstaat im November 2003 auf dem Landweg in Richtung (...), wo
er sich während dreier Tage aufhielt. Danach folgten Aufenthalte von
(...), bis er am 30. Januar 2004 unter Umgehung der Grenzkontrolle in
die Schweiz gelangte. Noch gleichentags suchte er in E._______ um
Asyl nach. Am 2. Februar 2004 fand dort die Empfangsstellenbefra-
gung statt. Am 5. Februar 2004 wurde er durch das Bundesamt in An-
wesenheit einer Hilfswerksvertreterin direkt angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei ein
Paschtune aus einem Dorf in der Provinz F._______. Seit dem Jahr
2001 habe er in G._______ gewohnt. Im selben Jahr sei seine Ehefrau
gestorben. Er habe Probleme mit dem mächtigen, aus demselben Dorf
stammenden Kommandanten M. gehabt, weil sie während des Wider-
standskampfes gegnerischen Parteien angehört hätten. Zudem habe
sich M. Grundstücken seiner (des Beschwerdeführers) Familie be-
mächtigen wollen. In der Folge seien im mutmasslichen Auftrag von M.
zwei Anschläge auf ihn verübt worden. So sei einmal auf ihn geschos-
sen worden, als er nachts seine Ländereien bewässert habe. Später,
als er sich in der Stadt aufgehalten habe, sei sein Haus im Dorf durch
eine Granate schwer beschädigt und dabei seine Eltern getötet und
seine beiden Kinder verletzt worden. Als er über diesen Anschlag in-
formiert worden sei, sei er ins Dorf zurückgekehrt. Seine verletzten
Kinder seien in Spitalpflege gebracht worden und in der Folge habe
sich ein Cousin um sie gekümmert. Nach der Beerdigung der Eltern
habe er beim Bezirksvorsteher Anzeige erstattet. Dieser habe ihm je-
doch erklärt, ihm nicht helfen zu können, da M. sehr mächtig sei. Da-
raufhin sei er untergetaucht und habe seinen Heimatstaat in der Folge
verlassen.
Für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird, soweit für
den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ver-
schiedene Dokumente in Kopie zu den Akten, darunter Schreiben von
Freunden und Verwandten, einen Mitgliederausweis (...), zwei Suchbe-
fehle (...), eine Vorladung (...) sowie eine (...).
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A.b Im Auftrag des BFM erstellte dessen Fachstelle LINGUA gestützt
auf ein am 9. März 2004 mit dem Beschwerdeführer geführtes Telefon-
gespräch eine Herkunftsanalyse. Zum Abklärungsergebnis vom
30. April 2004 wurde ihm am 22. März 2006 schriftlich das rechtliche
Gehör gewährt. Seine Stellungnahme datiert vom 3. April 2006.
A.c Mit Verfügung vom 5. Mai 2004 lehnte das BFM ein Gesuch des
Beschwerdeführers um Ausstellung eines Reisepapiers ab.
B.
Mit Verfügung vom 11. April 2006 – eröffnet am 12. April 2006 – stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gel-
tend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht. So habe der Beschwerdeführer im Rah-
men der LINGUA-Analyse den geltenden Wert der afghanischen Wäh-
rung nach der afghanischen Währungsreform von 2002 nicht gekannt,
sondern den früheren Kurs der afghanischen gegenüber der pakistani-
schen Währung genannt. Demgegenüber hätte er als angeblich bis
Ende 2003 in Afghanistan tätig gewesener Händler den aktuellen Kurs
kennen müssen, umso mehr, als er in der Grenzprovinz F._______ tä-
tig gewesen sein wolle. Seine Stellungnahme, wonach er bei seiner
Händlertätigkeit selten mit dem Wechselkurs für pakistanische Rupien
in Kontakt gekommen sei, sei nicht stichhaltig und vermöchte an der
Einschätzung des BFM, derzufolge er seinen Heimatstaat bedeutend
früher als angegeben verlassen habe, nichts zu ändern. Daraus ent-
stünden erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der Asylbegründung.
Auch sei wenig wahrscheinlich, dass der Anschlag auf sein Haus wäh-
rend seiner Abwesenheit in der Stadt erfolgt sein soll. Vielmehr wäre
zu erwarten gewesen, dass das Haus vorgängig während eines länge-
ren Zeitraums observiert worden wäre, wobei aufgefallen wäre, dass
er sich jeweils nur während des Wochenendes dort aufgehalten habe.
Sodann seien seine Aussagen zum Tod seiner Eltern und zum nächtli-
chen Angriff bei der Arbeit auf dem Feld in zeitlicher Hinsicht wider-
sprüchlich ausgefallen, ohne dass er diese Widersprüche aufzulösen
vermocht habe. Auch den Anschlag auf sein Haus habe er zeitlich wi-
dersprüchlich geschildert. Eine gesamtheitliche Würdigung dieser Un-
gereimtheiten führe zum Schluss, dass er sich auf eine konstruierte
Asylbegründung abstütze. Daran vermöchten die eingereichten Doku-
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mente nichts zu ändern. Zum einen komme ihnen als Kopien nur redu-
zierte Beweiskraft zu. Zum andern könnten solche Dokumente in der
afghanischen Diaspora relativ leicht in widerrechtlicher Weise erhält-
lich gemacht werden. Bei den von den Verwandten und Bekannten ver-
fassten Eingaben könnte es sich um Gefälligkeitsschreiben handeln.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Na-
mentlich habe sich der Beschwerdeführer in Afghanistan mit Grundbe-
sitz und Grosshandel in einer privilegierten ökonomischen Situation
befunden und sei auch in der fremden Umgebung in der Schweiz fähig
gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Zudem könnte er allen-
falls Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
C.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2006 (Poststempel) an die damals zuständi-
ge Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Be-
schwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich
aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei vom Vollzug
der Wegweisung abzusehen und das BFM anzuweisen, die vorläufige
Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, es
sei angesichts des Sicherheitskontos des Beschwerdeführers auf die
Erhebung einer Kaution zu verzichten. Gleichzeitig wurden zwei Arzt-
rapporte in Kopie zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begrün-
dung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Mai 2006 wurde antragsgemäss auf
die Erhebung eines Vorschusses zur Deckung der mutmasslichen Ver-
fahrenskosten verzichtet.
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2006 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Be-
schwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Da
die beiden Arztrapporte, welche zum Beleg des Angriffs auf das Haus
des Beschwerdeführers dienten, lediglich in Kopie vorlägen, käme die-
sen grundsätzlich keine genügende Beweiskraft zu. Zudem habe der
Beschwerdeführer unsubstanziierte Angaben zum Reiseweg in die
Schweiz gemacht. Dies und der Befund in der LINGUA-Analyse führ-
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ten zum Schluss, dass er beabsichtige, wohl längere Aufenthalte in
Drittstaaten zu verheimlichen. Da er nur über vage Kenntnisse der poli-
tischen und militärischen Ereignisse der letzten Jahre in seiner Hei-
matprovinz verfüge, stünde zumindest fest, dass er die letzten Jahre
vor seiner Ausreise nicht dort gelebt habe. Aufgrund der Aktenlage be-
stünden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er über relativ enge Be-
ziehungen zu Kabul verfüge. So habe er erklärt, dort vor seiner Ausrei-
se geschäftliche Angelegenheiten bereinigt zu haben. Auch im Rah-
men des Gesprächs mit der Fachstelle LINGUA habe er erwähnt, in
Kabul geschäftlich tätig gewesen zu sein. Ferner ginge aus einem als
Beweismittel eingereichten Dokument (...) hervor, dass sich (...) für
den Beschwerdeführer eingesetzt habe. Durch seine wahrheitswidri-
gen Angaben zu seinem Aufenthalt in den letzten Jahren vor der Ein-
reise in die Schweiz verunmögliche er es den Asylbehörden, die Zu-
mutbarkeit seiner Rückkehr umfassend zu prüfen. Die Untersuchungs-
pflicht der Behörden würde jedoch durch die Mitwirkungs- und Wahr-
heitspflicht der Asylsuchenden begrenzt. Schliesslich deute auch der
Umstand, dass der Beschwerdeführer relativ kurz nach seiner Einreise
in die Schweiz ein Reisepapier beantragt und dies damit begründet
habe, er möchte nach Afghanistan reisen und seine Kinder in die
Schweiz bringen, darauf hin, dass er in seiner Heimat noch über be-
deutende Vermögenswerte verfügen müsse.
F.
In seiner Stellungnahme vom 5. Juli 2006 hielt der Beschwerdeführer
an seinen Begehren fest. Gleichzeitig reichte er ein Arztzeugnis vom
29.08.1382 (20. November 2003) im Original zu den Akten, wonach er
im November 2003 psychiatrisch behandelt worden sei. Auf den weite-
ren Inhalt der Eingabe wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 19. Februar 2008 teilte das inzwischen
zuständig gewordene Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdefüh-
rer mit, dass er gemäss zwischenzeitlich von den schweizerischen
Asylbehörden durchgeführten Abklärungen – einem Fingerabdruckver-
gleich mit den (...) Behörden – vor seiner Einreise in die Schweiz in
G._______ gestützt auf das dortige Asylgesetz unter den Personalien
D._______, registriert worden sei, und gewährte ihm dazu das rechtli-
che Gehör.
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H.
In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2008 bestritt der Beschwer-
deführer, je in G._______ ein Asylgesuch gestellt zu haben und dort
daktyloskopisch registriert worden zu sein. Auch die diesbezüglichen
Personalien seien ihm völlig unbekannt. Mithin müsse ein Irrtum vorlie-
gen. Zudem beantragte er die Vorlage der entsprechenden Fingerab-
drücke aus G._______.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2008 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Kenntnis vom wesentlichen Inhalt
der den Fingerabdruckvergleich betreffenden Aktenstücke.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
Seite 6
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2.
Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde werden die bisherigen Verfolgungsvorbringen
wiederholt und insbesondere auf die Stellungnahme vom 3. April 2006
verwiesen, derzufolge der auf die LINGUA-Analyse gestützten Ein-
schätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer Afghanistan
wesentlich früher als im November 2003 verlassen habe, nicht gefolgt
werden könne. Ein Indiz dafür seien die auf Beschwerdeebene einge-
reichten, die beiden Söhne des Beschwerdeführers betreffenden Arzt-
rapporte vom November 2003. Bei der Erwägung der Vorinstanz, wo-
nach zu erwarten gewesen wäre, dass das Haus des Beschwerdefüh-
rers vor dem Anschlag observiert worden wäre, handle es sich ledig-
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lich um eine Vermutung. Zwar habe der Beschwerdeführer bezüglich
des Todeszeitpunktes seiner Eltern tatsächlich widersprüchliche Anga-
ben gemacht. Dies sei jedoch zweifellos auf ein Missverständnis zu-
rückzuführen. Dasselbe gelte in Bezug auf den Zeitraum zwischen den
Schüssen, als er sich auf dem Feld befand, und dem Anschlag auf
sein Haus. Zwar habe der Beschwerdeführer auch bezüglich des Zeit-
raums zwischen dem Anschlag auf das Haus und der Ausreise aus Af-
ghanistan teilweise widersprüchliche Angaben gemacht. Gestützt auf
den Kerngehalt seiner Angaben sei jedoch davon auszugehen, dass
der Vorfall vier Monate vor der Befragung von Anfang Februar 2004
stattgefunden habe, was auch durch die zu den Akten gereichten Arzt-
rapporte belegt werde. Zudem habe er die Details der Ausreise wider-
spruchsfrei dargelegt (vgl. Beschwerde, S. 5-7).
4.2 Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist nicht davon
auszugehen, dass die widersprüchlichen Schilderungen der Verfol-
gungsvorbringen durch den Beschwerdeführer auf Missverständnisse
und Schreibfehler zurückzuführen sind. So bezeichnete er die Verstän-
digung mit dem Dolmetscher anlässlich beider Befragungen als gut
und erklärte vor deren Abschluss, dass ihm die Protokolle rücküber-
setzt worden seien und diese seinen Ausführungen entsprechen wür-
den. Demnach vermag er nicht plausibel darzulegen, weshalb der An-
griff auf dem Feld, welcher gemäss den Aussagen in der Empfangs-
stelle 15 Monate vor dem Anschlag auf das Haus der Familie stattge-
funden habe, gemäss den Aussagen anlässlich der Anhörung 15 Tage
vor diesem Ereignis erfolgt sei. Auch den Widerspruch in Bezug auf
den Todeszeitpunkt seiner Eltern, welche etwa zwei Jahre vor der Be-
fragung in der Empfangsstelle gestorben beziehungsweise bei dem
wenige Wochen vor der Ausreise erfolgten Anschlag auf das Haus der
Familie getötet worden seien, vermag der Beschwerdeführer nicht
plausibel aufzulösen, zumal die diesbezüglich geltend gemachte Ver-
wechslung mit dem Todesdatum der Ehefrau (Anfang 2001) als un-
wahrscheinlich einzuschätzen ist, da es dabei um einen bereits mehre-
re Jahre zurückliegenden natürlichen Tod geht, wogegen die Eltern,
wenn dem Einwand in der Beschwerde gefolgt wird, wenige Monate
vor der Befragung in der Empfangsstelle bei einem Anschlag eines ge-
waltsamen Todes gestorben wären. Dieser Einwand in der Beschwerde
lässt sich im Übrigen nicht mit den Aussagen des Beschwerdeführers
in der Empfangsstelle in Einklang bringen, wonach M. ihn habe beseiti-
gen wollen, da er als einziger Erbe alleine über das Land, auf welches
dieser es abgesehen habe, verfügt habe. Sodann vermag der Be-
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schwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Arzt-
schreiben nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zum einen liegen die
die Kinder betreffenden fremdsprachigen Dokumente nur in Kopie vor.
Unter diesen Umständen sind sie nicht geeignet, die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, welche die Kinder angeblich beim Anschlag auf
das Haus der Familie erlitten haben, glaubhaft darzutun. Zum andern
liegt zwar das den Beschwerdeführer betreffende Arztschreiben im
Original vor. Trotzdem vermag der Beschwerdeführer daraus nichts zu
seinen Gunsten abzuleiten, zumal er anlässlich der Befragungen mit
keinem Wort erwähnt hatte, sich im Zusammenhang mit dem geltend
gemachten Anschlag in psychiatrische Behandlung begeben zu haben.
Vielmehr erklärte er diesbezüglich, sechs Tage nach dem Vorfall, nach
der Beerdigung der Eltern und der Erledigung geschäftlicher Angele-
genheiten in H._______ untergetaucht zu sein. Insbesondere vermag
das Arztschreiben des Beschwerdeführers unter diesen Umständen
nichts an der Einschätzung des BFM zu ändern, wonach dieser Afgha-
nistan bedeutend früher als von ihm angegeben im November 2003
verlassen habe, zumal das Gespräch mit der Fachstelle LINGUA er-
gab, dass er den Kurs der afghanischen Währung nach der Währungs-
reform des Jahres 2002 nicht kannte. Diese Unkenntnis des Beschwer-
deführers ist umso weniger nachvollziehbar, als er eigenen Angaben
zufolge als selbständiger Kaufmann im Grosshandel mit Früchten in ei-
ner Grenzprovinz zu Pakistan tätig gewesen sein will.
4.3 Nach dem Gesagten vermögen die geltend gemachten Verfol-
gungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu
genügen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf
die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben
und die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel einzugehen,
weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Namentlich ist bei fehlen-
der Glaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen auf eine Überprüfung
betreffend deren asylrechtliche Relevanz zu verzichten. Zusammenfas-
send ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Das Asylgesuch
wurde vom Bundesamt mithin zu Recht abgewiesen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche
Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] Nr. 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Her-
kunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht wer-
den kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Her-
kunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbe-
sondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete
Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG).
Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr
besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird
(Art. 5 Abs. 1 AsylG).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem
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Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr
des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem
Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.), was ihm unter
Hinweis auf die Erwägungen unter 4.1 und 4.2 nicht gelungen ist. Auch
die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation in Afgha-
nistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten
der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet,
wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine kon-
krete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darstellt. Eine sol-
che Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden all-
gemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder
durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund
anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen,
aber nicht durchführbaren medizinischen Behandlung, angenommen
werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren
vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668).
Gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AuG wird indes die vorläufige Aufnahme
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nach den Absätzen 2 und 4 insbesondere dann nicht verfügt, wenn die
weg- oder ausgewiesene Person: a. zu einer längerfristigen Freiheits-
strafe im In- oder Ausland verurteilt oder wenn gegen sie eine straf-
rechtliche Massnahme im Sinne von Artikel 64 oder 61 des Strafge-
setzbuches angeordnet wurde; b. erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere
Sicherheit gefährdet; oder c. die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg-
oder Ausweisung durch ihr Verhalten verursacht hat.
Gemäss der am vormaligen Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(aANAG, BS 1 121) entwickelten und heute noch für das Bundesver-
waltungsgericht massgebenden Praxis setzt die Anwendung dieser
Ausschlussklausel eine Abwägung zwischen den Interessen des Aus-
länders am Verbleib in der Schweiz und denjenigen der Schweiz an
seiner Wegweisung voraus und schränkt dabei das Interesse des
Staates auf den Schutz vor Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung oder deren schwerwiegende Verletzung ein, wobei die Aus-
schlussklausel mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beachtung
des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist. Es genügt nicht,
wenn die kriminellen Handlungen der betreffenden Person den
Schluss zulassen, dass diese nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an
die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusammenlebens zu
halten. Vielmehr müssen diese Handlungen eine schwerwiegende Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt bei-
spielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann
deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt
besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, durchaus zum gegen-
teiligen Schluss führen. Bei der Interessenabwägung ist der angedroh-
te Strafrahmen in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen. Auch die
wiederholte Deliktsbegehung kann trotz bedingt ausgesprochener Frei-
heitsstrafe Anhaltspunkte für die Gefährdung der öffentlichen Sicher-
heit und Ordnung geben, stellt eine solche doch die vermutete günsti-
ge Prognose erheblich in Frage. Des Weiteren kann auch das Vorleben
des Beschwerdeführers bei der Interessenabwägung mit berücksichtigt
werden (vgl. EMARK 2004 Nr. 39, E. 5.3 und 2006 Nr. 11, E. 4 ff).
In casu wirft die Staatsanwaltschaft I._______ dem Beschwerdeführer
Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1, teilweise in Verbindung mit Ziff. 2
Seite 12
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(schwerer Fall) des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel und die
psychotropen Stoffe vom 3. Oktober 1951 (BetmG, SR 812.121) vor; sie
beantragte eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Am 14. Ok-
tober 2008 bewilligte sie dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag hin
den vorzeitigen Strafantritt, in welchem er sich seit dem 20. Oktober
2008 befindet. Dieser kann nach Paragraph 71a der Strafprozessord-
nung des Kantons I._______ dann bewilligt werden, wenn die Anord-
nung einer unbedingten Strafe oder einer sichernden Massnahme zu er-
warten ist und der Zweck des Strafverfahrens nicht gefährdet wird. Auf-
grund der gesamten Umstände, namentlich in Berücksichtigung, dass
es sich vorliegend teilweise um einen schweren Verstoss gegen das
BetmG handelt, sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft erwiesen haben und dieser den schweizerischen Asylbehör-
den gegenüber nachgewiesenermassen seinen vorgängigen Aufenthalt
als Asylgesuchsteller in G._______ verheimlicht hat, hat sein persönli-
ches Interesse an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor dem
öffentlichen Interesse am Vollzug der Wegweisung zurückzustehen.
Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass die Ausschlussklausel
von Art. 83 Abs. 7 AuG im vorliegenden Fall als verhältnismässig er-
scheint. Demnach überwiegt das öffentliche Interesse der Schweiz am
Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerdefüh-
rers, sich auf die Wegweisungsschranke von Art. 83 Abs. 1 AuG zu be-
rufen, weshalb die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu
prüfen respektive auf die sich in diesem Kontext grundsätzlich stellen-
den Fragen nicht einzugehen ist.
9.
Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nach erfolgter
Haftentlassung beziehungsweise Strafverbüssung bei der zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der
Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
10.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig und mög-
lich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
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11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf Fr. 600.– fest-
zusetzen (vgl. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
gen: (...)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N (...) (Kopie zu den Akten)(...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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