Abtei lung IV
D-5271/2007
gar/geg
{T 0/2}
Urteil vom 17. August 2007
Mitwirkung: Richter Robert Galliker, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Fulvio
Haefeli
Gerichtsschreiber Gregor Geisser
A._______,
dessen Lebenspartnerin B._______,
und deren Kind C._______, Kirgistan,
alle vertreten durch Annelise Gerber, (...),
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 5. Juli 2007 i. S. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung) /
(...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer am 25. Juni 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass sie dabei – ohne zu ihrer Identifizierung rechtsgenügliche Dokumente vorzulegen –
unter den rubrizierten Namen auftraten und bezüglich ihrer Herkunft ausführten, sie be-
sässen die kirgisische Staatsangehörigkeit, seien russisch-orthodoxer Abstammung und
hätten vor ihrer Flucht in Bischkek (Kirgistan) gelebt,
dass sie zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien
in den Jahren vor ihrer Ausreise aufgrund ihrer Ethnie und ihres Glaubens in der Heimat
mit massiven Angriffen auf ihre physische Integrität konfrontiert gewesen,
dass hinter den verschiedenen Behelligungen hauptsächlich ein Mann namens 'B.' ge-
standen habe, welchen der Beschwerdeführer bereits von der Schulzeit her gekannt
habe,
dass dieser 'B.' zusammen mit Kollegen – und unter Missbrauch seiner späteren Po-
sition als Polizist – ihn (den Beschwerdeführer) verschiedentlich zusammengeschlagen
und ihn als Mithinhaber einer Computerfirma um Geld erpresst habe, wobei er bei einem
Angriff auf seine Firmenlokalität schwer verletzt worden und sein Geschäftspartner den
durch die Peiniger zugefügten Verletzungen erlegen sei,
dass sie (die Beschwerdeführerin) ein halbes Jahr später vergewaltigt worden sei und
auch dahinter Leute im Umkreis von 'B.' zu vermuten seien,
dass die bei den Strafbehörden erstatteten Anzeigen erfolglos geblieben seien respekti-
ve ohnehin wirkungslos gewesen wären, zumal der Vater von 'B.' in diesem Stadtteil von
Bischkek die Position des stellvertretenden Richters innegehabt habe,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bestand-
teil des BFM) mit Verfügung vom 8. März 2004 in Bezug auf die Beschwerdeführer das
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt in der Entscheidbegründung zunächst ausführte, die Lage der
russischen Minderheit gestalte sich in Kirgistan vergleichsweise gut und insbesondere
könne nicht von einem unerträglichen Druck auf den russischen Bevölkerungsteil oder
einer Vertreibungspolitik gesprochen werden, weshalb die von den Beschwerdeführern
geschilderte massive Vorgehensweise durch kirgisische Polizisten als realitätsfremd zu
bezeichnen sei,
dass das Bundesamt im Weiteren in den Vorbringen betreffend die konkreten Behelli-
gungen (Vergewaltigung der Beschwerdeführerin, schwere Köperverletzung des Be-
schwerdeführers sowie Ermordung seines Geschäftspartners) wesentliche Unglaubhaf-
tigkeitsmerkmale feststellte,
dass die Vorinstanz schliesslich mit Bezug auf die Beschwerdeführer von der Schutz-
fähigkeit und -bereitschaft des kirgisischen Staates ausging,
dass die Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. März 2004 mit Beschwerde vom
5. April 2004 sinngemäss in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen
3Asylrekurskommission (ARK) anfechten liessen,
dass die ARK mit Urteil des zuständigen Einzelrichters vom 10. Mai 2004 auf die
Beschwerde wegen Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat,
dass auf das dagegen gerichtete Revisionsgesuch mit Urteil der ARK vom 14. Juli 2004
ebenso nicht eingetreten wurde,
dass die Beschwerdeführer sich in der Folge weiterhin in der Schweiz aufhielten und die
Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2004 hierzulande die Zwillinge C._______ und
D._______ zur Welt brachte,
dass den Akten zufolge das Haus, in welchem die Beschwerdeführer in E._______
wohnhaft waren, am F._______ einem Brand zum Opfer fiel, wobei das Kind D._______
anlässlich der Evakuierung durch die Rettungskräfte infolge eines tragischen Unfalls
ums Leben kam (vgl. die bei den Akten liegende Anzeigebescheinigung des Todesfalls
von D._______ vom G._______ zusammen mit einem Artikel des H._______ vom
gleichen Tag, welcher über den Hergang des Unfalls berichtet),
dass die Beschwerdeführer am 7. Juni 2007 durch ihre Rechtsvertreterin beim BFM ein
Wiedererwägungsgesuch einreichen und darin beantragen liessen, es sei die Verfügung
des BFF vom 8. März 2004 in Wiedererwägung zu ziehen, vom Vollzug der Wegweisung
abzusehen, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge
davon ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie zur Begründung ihrer Begehren im Wesentlichen ausführten, die Bedrohungsla-
ge mit Bezug auf 'B.' habe sich zwar in der Zwischenzeit verbessert, indes die allge-
meine politische Situation in Kirgistan sich verschlechtert habe,
dass sie diesbezüglich mit Verweis auf beigelegte Zeitungsberichte die im Jahre 2006
erstarkten Oppositionsbewegungen und in diesem Zusammenhang auf politische Expo-
nenten verübte Mordanschläge ins Feld führten (vgl. die eingereichten Zeitungsartikel
von 'NZZ-Online', 'Schweizerische Depeschenagentur (SDA)' sowie 'Thuner Tagblatt'
aus den Jahren 2006 respektive 2007),
dass sie im Weiteren eine vermehrte Verfolgung christlicher Glaubensangehöriger durch
die muslimische Bevölkerungsmehrheit geltend machten und zur Stützung ihrer diesbe-
züglichen Vorbringen einen Internetbericht ('AsiaN') vom 2. Oktober 2006 zu den
Akten reichten,
dass sie zur Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs durch das BFM schliesslich ihre
prekäre persönliche Situation zu Bedenken gaben und hierbei mit Verweis auf aktuelle
Informationen der Mutter des Beschwerdeführers Beispiele aus dem Familien- und
Bekanntenkreis hinsichtlich der schwierigen Lebensbedingungen für die russische
Minderheit in Kirgistan anführten (vgl. der Gesuchsschrift beigelegter Brief derselben
vom 20. Februar 2007 mit deutscher Übersetzung),
dass sie ferner noch immer geprägt seien vom Todesfall ihres Kindes (vgl. vorerwähnte
Akten) und emotional mit dem Ort, wo dies passiert sei, verbunden seien, sie (die
Beschwerdeführerin) zudem noch immer unter dem Trauma der Vergewaltigung in
Kirgistan leide und dieses am besten in der Schweiz verarbeiten könne,
dass sie schliesslich ihre Integrationsbemühungen mit Bezug auf die Schweiz zu Beden-
ken gaben und hierbei Kurszertifikate betreffend ihrem hierzulande absolvierten
4Deutschkurs sowie eine Bestätigung der Teilnahme des Beschwerdeführers am gemein-
nützigen Beschäftigungsprogramm der Asylkoordination Thun zu den Akten reichten,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführern mit prozessleitender Verfügung vom
15. Juni 2007 einen Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- auferlegte, welchen die Be-
schwerdeführer am 26. Juni 2007 leisteten,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. Juli 2007 - eröffnet am 6. Juli 2007 - das Wiederer-
wägungsgesuch abwies und im Dispositiv gleichzeitig die Rechtskraft und Vollstreckbar-
keit der ursprünglichen Verfügung vom 8. März 2004 bestätigte und feststellte, einer
allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das Bundesamt zur Begründung der Gesuchsabweisung im Kern festhielt, es
könne in Kirgistan nicht von einer Verfolgung der russisch-orthodoxen Bevölkerungsmin-
derheit ausgegangen werden,
dass, was die Emigration russischsprachiger Personen betreffe, festzuhalten sei, dass
diese vorab mit wirtschaftlichen und sprachlichen Gründen in Zusammenhang stünden
und sich nach wie vor rund 500'000 Russisch sprechende Personen in Kirgistan
aufhielten, was 11% der gesamtem Bevölkerung ausmache,
dass schliesslich nicht in Abrede zu stellen sei, dass die Beschwerdeführer unter dem
Verlust ihres Sohnes D._______ zu leiden hätten, dieser Umstand aber nicht die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen vermöge, müsse doch ein
derartiger Verlust unabhängig vom jeweiligen Wohnort verarbeitet werden,
dass die Beschwerdeführer am 6. August 2007 (Poststempel) beim Bundesverwaltungs-
gericht eine Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 5. Juli 2007 einreichen
liessen,
dass sie darin beantragten, es sei die Verfügung des BFF vom 8. März 2004 in Wieder-
erwägung zu ziehen, die Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und als Folge davon die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie daneben in prozessualer Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung mit vorgängiger Anordnung vorsorglicher Massnahmen sowie um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichts-
gesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]),
dass dies auch für Verfügungen des BFM gilt, mit denen die Vorinstanz ein
Wiederwägungsgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (vgl. Entscheidungen und
5Mitteilungen der ARK [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2a S. 43, welche auch für das
Bundesverwaltungsgericht Geltung hat), weshalb das Bundesverwaltungsgericht als für
die vorliegende Beschwerdesache zuständig zu erachten ist,
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die
angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwer-
de legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass nach Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101; zur Weitergeltung der unter Art. 4 aBV ent-
wickelten Rechtsprechung des Bundesgerichts vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137) ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung besteht, wenn erhebliche Tatsachen
oder Beweismittel geltend gemacht werden, die im früheren Verfahren nicht bekannt wa-
ren oder damals noch nicht eingebracht werden konnten, oder wenn sich die Umstände
seit der letzten Beurteilung wesentlich geändert haben und mithin der ursprüngliche
(fehlerfreie) Entscheid an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sach- oder
Rechtslage anzupassen ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 7 E. 1 S. 42 f.; BGE 124 II 1 E. 3a
S. 6, 120 Ib 42 E. 2b S. 46, 113 Ia 146 E. 3a S. 150 ff.),
dass unbesehen dieses verfassungsmässigen Anspruchs ein Wiedererwägungsgesuch
nicht dazu dienen darf, die Verbindlichkeit eines (rechtskräftigen) Verwaltungsentschei-
des fortlaufend in Frage zu stellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK unter
EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass eine Wiedererwägung mithin von vornherein nicht in Betracht fällt, wenn lediglich
eine neue Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen herbei-
geführt werden soll oder Gründe angeführt werden, die bereits in einem ordentlichen Be-
schwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten geltend gemacht werden kön-
nen (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2b S. 104),
dass die vorerwähnte Verfügung vom 8. März 2004, mit welcher das BFF in Bezug auf
die Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft festgestellt, die
Asylgesuche abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug ange-
ordnet hat, mit dem Nichteintreten auf die dagegen erhobene Beschwerde durch Urteil
der ARK vom 10. Mai 2004 in sämtlichen Punkten in Rechtskraft erwachsen ist,
dass vor diesem Hintergrund die in casu wiedererwägungsrechtlich von den Beschwer-
deführern ins Feld geführten Vorbringen betreffend einer Vergewaltigung und einer
damit verbundenen Traumatisierung der Beschwerdeführerin bereits rechtskräftig als
6unglaubhaft beurteilt worden sind und darauf - wie auch von der Vorinstanz zur Recht so
gehandhabt - nicht weiter einzugehen ist,
dass unter denselben Gesichtspunkten die auf Beschwerdeebene wiederum vorge-
brachte aktuelle Furcht vor Verfolgung durch 'B.' zu würdigen ist und hierbei der Voll-
ständigkeit halber auf die zu den erwähnten Beschwerdevorbringen widersprüchliche
Einschätzung in der Gesuchsschrift zu verweisen ist, wonach sich die Bedrohungslage
bezüglich 'B.' im Vergleich zu früher entspannt habe (vgl. daselbst Ziff. 2.1.),
dass die Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden Erwägungen aus den ent-
sprechenden Rügen in Bezug auf eine Neubeurteilung von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) von vornherein nichts zu
ihren Gunsten abzuleiten vermögen,
dass die Beschwerdeführer ihr Wiedererwägungsgesuch sodann im Wesentlichen mit
Vorbringen hinsichtlich der allgemein angespannten Lage in ihrer Heimat sowie einer er-
höhten Verfolgungsgefahr der russisch-orthodoxen Bevölkerungsminderheit durch die
muslimische Mehrheit begründen und hierbei zusätzlich auf die aktuell prekären Lebens-
bedingungen ihrer Angehörigen und Bekannten in Kirgistan verweisen,
dass darin die Geltendmachung einer nachträglich veränderten Sachlage zu erblicken
ist, deren Wesentlichkeit die Vorinstanz mit Blick auf die Frage des Wegweisungsvoll-
zugs geprüft und - nach Durchsicht der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht - zu
Recht verneint hat,
dass zunächst - entgegen den Vorbringen in der Gesuchs- und Beschwerdeschrift
sowie dem diesbezüglich eingereichten Beweismittel (vgl. Internetartikel von
'AsiaN' vom 2. Oktober 2006) - nicht von einer konkreten Gefährdung der in Kirgis-
tan lebenden, die Beschwerdeführer angehörenden russisch-orthodoxen Bevölkerungs-
minderheit auszugehen ist,
dass gestützt auf eine aktuelle Lageeinschätzung vereinzelte Benachteiligungen der rus-
sisch-orthodoxen Minderheit gegenüber der muslimischen Mehrheit nicht auszu-
schliessen sind (worunter nebst Sprachbarrieren, namentlich Benachteiligungen auf
dem Arbeitsmarkt oder faktische Zugangsschranken zu Staatsdiensten zu erwähnen
sind), diese aber auch zum heutigen Zeitpunkt nicht die Intensität einer konkreten Ge-
fährdung erreichen, welche eine Rückkehr unter diesem Gesichtspunkt als unzumutbar
im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) qualifizieren würde,
dass in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber auch die Unzulässigkeit einer
Rückkehr der Beschwerdeführer auszuschliessen ist, zumal die Schranke zur Annahme
einer konkreten Gefahr ("real risk"), im Heimatstaat Opfer von Folter oder einer anderen
nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung zu werden, höher anzusetzen ist,
als diejenige zur Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 14a Abs. 4
ANAG und eben diese nach dem Gesagten zu verneinen ist (vgl. MARIO GATTIKER, Das
Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 93; EMARK 2001 Nr. 16 S. 122; Nr. 17
S. 130 f. sowie 1996 Nr. 18 S. 182 ff., m.w.H.; Urteil EGMR vom 6. Februar 2001 i.S.
Bensaid, Nr. 44599/98, m.w.H.),
dass als weiterer Unzumutbarkeitsaspekt die von den Beschwerdeführern ins Feld
7geführte allgemeine (politische) Lage in Kirgistan zu prüfen und diese aufgrund aktueller
Quellen als vergleichsweise stabil einzustufen ist, wobei nicht von einem Zustand allge-
meiner Gewalt im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG (vgl. Botschaft zum Bundesbe-
schluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668) gesprochen werden
kann, was ebenso wenig aus den mit der Gesuchsschrift eingereichten Zeitungsartikeln
zu lesen ist,
das die Beschwerdeführer ferner keine Belege individueller Umstände zu erbringen
vermögen, welche unter diesem Aspekt zu einer Neubeurteilung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs Anlass geben, zumal die vorliegenden Akten nach wie vor
gesunde, gut ausgebildete und zuletzt in der Privatwirtschaft tätige Beschwerdeführer
ausweisen (vgl. u.a. A 10, S. 5, 6 und 15), welche in ihrer Heimat auf ein nach wie vor
bestehendes Sozialnetz zurückgreifen können (vgl. auch Brief der Mutter des
Beschwerdeführers vom 20. Februar 2007 bei den Akten),
dass für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in ihre Heimat trotz nicht zur verken-
nender (Anfangs)schwierigkeiten, wie dem zu verarbeitenden schmerzlichen Verlust
ihres Sohnes oder die in ihrer Heimat - besonders für die russischsprachige Bevölke-
rung - schwierigen Lebensbedingungen nicht von einer existenzbedrohenden Situation
auszugehen ist, weshalb eine Rückkehr insgesamt als zumutbar zu erachten ist (vgl.
EMARK 2002 Nr. 22 E. S. 181),
dass der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführer nach Prüfung der Beschwerde und
der zugehörigen Beweismittel unverändert als zulässig und zumutbar zu erachten ist,
dass schliesslich, soweit die Beschwerdeführer mit ihren Vorbringen und entsprechen-
den Beweismitteln bezüglich Integrationsbemühungen in der Schweiz (sinngemäss) um
Feststellung einer "persönlichen Notlage" ersuchen, darauf hinzuweisen ist, dass die
bisherigen Bestimmungen betreffend die vorläufige Aufnahme infolge einer schwerwie-
genden persönlichen Notlage (insb. Art. 44 Abs. 3 - 5 aAsylG) mit der Änderung des
Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4751) aufgehoben wurden und bei Be-
schwerden gegen Verfügungen des BFM im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht mehr geprüft
werden kann (Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom
16. Dezember 2005),
dass sich demnach die das Wiedererwägungsgesuch abweisende Verfügung des BFM
vom 5. Juli 2007 als rechtskonform erweist,
dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder un-
vollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit Erlass des vorliegenden Urteils das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht abgeschlossen wird, weshalb das mit der Beschwerde eingebrachte Be-
gehren, es sei der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid auszusetzen ("Wieder-
herstellung der aufschiebenden Wirkung") und es seien vorerst vorsorgliche Mass-
nahmen anzuordnen, als gegenstandslos zu betrachten ist,
dass die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer nicht belegt ist, weshalb das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist,
8dass jedoch angesichts der vorliegenden, in der Person der Beschwerdeführer
liegenden Umstände, von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen ist (Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b des Reglements vom 11.
Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
4. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (2 Expl., eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den Akten
(Ref.-Nr. [...])
- den I._______ des Kantons J._______ ad (...)
Der Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Gregor Geisser
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