B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-5271/2011/sps
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______ geboren (…),
Kongo (Kinshasa),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2011 / N (…).
D-5271/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Kongo (Kinsha-
sa) mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess ihren Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 5. oder 6. März 2011 und gelangte zunächst via
Kongo (Brazzaville) nach Angola und von dort auf dem Luftweg nach Ita-
lien. Am 17. März 2011 reiste sie von dort herkommend in einem PW ille-
gal in die Schweiz ein, stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum C._______ ein Asylgesuch, wurde dort am 22. März 2011 sum-
marisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kan-
ton D._______ zugewiesen. Am 22. Juli 2011 hörte das BFM die Be-
schwerdeführerin gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu ihren Asylgründen an.
A.b. Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin
im Wesentlichen vor, ihr verstorbener Lebenspartner habe als Politiker
des Mouvement de Libération du Congo (MLC) mit Jean-Pierre Bemba
zusammengearbeitet. Als Joseph Kabila an die Macht gekommen sei, sei
ihr Lebenspartner im Krieg umgebracht worden. Sie selber habe seit dem
Jahr 2005 bei E._______ eine Stelle als Sekretärin innegehabt. Am 20.
Juni 2010 sei sie an ihrem Arbeitsort vergiftet worden und habe in der
Folge vier Monate im Spital verbringen müssen. Ihre Arbeit bei der
E._______ habe sie erst im Januar 2011 wieder aufgenommen. Im Büro
habe sie sodann ein Gerücht gehört, wonach alle Gegner des Präsiden-
ten umgebracht würden. Seit Kabila an die Macht gekommen sie, versu-
che die Regierung, alle Schlüsselstellen durch Personen der Ethnie der
Suaheli zu besetzen. Auch der Direktor der E._______, F._______, sowie
ein anderer Direktor namens G._______ seien vergiftet worden. Als sie
eines Tages nach der Arbeit an der Busstation gewartet habe, sei sie von
unbekannten Personen in einem Auto entführt worden. Sie sei in ein Büro
gebracht und von zwei Militärs befragt worden. Man habe ihr vorgewor-
fen, sie habe den Anhängern von Jean-Pierre Bemba Informationen über
Joseph Kabila geliefert. Sie habe dies bestritten. Daraufhin sei sie von
drei Soldaten geschlagen, vergewaltigt und anschliessend in einen fens-
terlosen Raum zusammen mit sieben anderen Häftlingen gesperrt wor-
den. Einige Tage später habe man sie zu einer Konfrontation mit dem
PDG/ADG der E._______ abgeholt. Dieser habe sie gefragt, ob sie In-
formationen an Bemba weiterleite, worauf sie gesagt habe, sie wisse von
alledem nichts, sie habe keinerlei Informationen weitergegeben. Darauf-
hin hätten die Soldaten sie wieder in die Zelle gebracht, jedoch nicht ohne
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sie zuvor erneut zu vergewaltigen. Einige Tage später sei sie erneut dem
ADG/PDG vorgeführt worden. Als sie die Anschuldigungen wiederum ab-
gestritten habe, habe er gesagt, er werde ihr helfen, sie dürfe aber nie-
mandem davon erzählen. Auch dieses Mal sei sie von den Soldaten ver-
gewaltigt worden, bevor sie in ihre Zelle zurückgebracht worden sei. In
der Folge sei sie eines Nachts in einen Hof geführt und anschliessend in
einem Auto zum Fluss gefahren worden. Mit einem Boot sei sie nach
Brazzaville übergesetzt worden. Auf der Fahrt habe einer ihrer Begleiter
ihr einen Briefumschlag mit Geld gegeben und ihr eingeschärft, sie müs-
se Afrika verlassen, sonst werde man sie umbringen. Tags darauf sei sie
nach Pointe Noir, von dort nach Cabinda und weiter nach Luanda gefah-
ren. Dort habe sie einen Doktor namens J. getroffen, welchem sie ihr
Problem geschildert habe und welcher ihr sodann einen Schlepper ver-
mittelt habe. In der Folge sei sie via Italien in die Schweiz gereist. Würde
sie in ihr Heimatland zurückkehren, würde sie umgebracht werden. Die
Beschwerdeführerin machte sodann gesundheitliche Probleme (starke
Regelblutungen, Magenbeschwerden) geltend.
A.c. Die Beschwerdeführerin reichte im Rahmen der Befragungen ihre
Identitätskarte zu den Akten.
A.d. Am 11. August 2011 wurden die vom BFM vorgängig (vgl. die Verfü-
gung vom 25. Juli 2011) angeforderten ärztlichen Berichte (Formularbe-
richt von J. P. vom 5. August 2011 sowie ärztlicher Bericht von Dr. med.
I. S. und G. M. vom 26. Mai 2011) eingereicht.
B.
Mit Verfügung vom 22. August 2011 – eröffnet am 23. August 2011 – stell-
te das BFM fest, die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin seien un-
glaubhaft. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte
das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 22. September 2011 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Der Beschwerde lagen fol-
gende Beweismittel bei: drei E-Mails sowie zwei Internetartikel von digi-
vom 25. November 2008 und 22. August 2011.
D-5271/2011
Seite 4
D.
Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdeführerin mit Zwischenver-
fügung vom 27. September 2011 auf, bis zum 12. Oktober 2011 einen
Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, ansonsten auf die Be-
schwerde nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss wurde daraufhin
am 12. Oktober 2011 einbezahlt.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 4. November 2011 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Die Beschwerdeführerin replizierte darauf mit Eingabe vom 9. Dezember
2011 und ersuchte um Gutheissung der Beschwerde. Der Eingabe lagen
drei Internetartikel (zwei von sowie einer von apareco-
) bei.
G.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 gab der Instruktionsrichter der Beschwer-
deführerin Gelegenheit, innert Frist einen umfassenden und aktuellen
Arztbericht sowie eine Erklärung über die Entbindung der behandelnden
Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzurei-
chen. Daraufhin äusserte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
24. Mai 2012 zu ihren gesundheitlichen Problemen und reichte gleichzei-
tig zwei ärztliche Berichte des Spitals H._______ vom 19. März und
2. April 2012 sowie eine Operationstermin-Mitteilung des OP-Zentrums
C._______ vom 16. Mai 2012 (alles in Kopie) zu den Akten.
H.
Im Nachgang zur Verfügung vom 1. Juni 2012 reichte die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 7. Juni 2012 weitere ärztliche Berichte des Kan-
tonsspitals I._______ vom 26. Mai 2011, 6. Januar 2012, 12. Januar 2012
und 22. März 2012 sowie einen Austrittsbericht des Spitals H._______
vom 30. Mai 2012 nach.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche
von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern
keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die
Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des BFM, welche in
Anwendung des AsylG ergangen sind, und entscheidet in diesem Bereich
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politi-
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Seite 6
schen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheids
im Wesentlichen aus, die Aussagen der Beschwerdeführerin enthielten
zahlreiche Widersprüche. So habe sie beispielsweise in Bezug auf ihren
Spitalaufenthalt nach der erlittenen Vergiftung in der Bundesanhörung ein
anderes Spital genannt als in der Erstbefragung. Im Weiteren habe sie
die Vergiftung des Direktors der E._______ unterschiedlich datiert. Auch
bezüglich des Datums der geltend gemachten Festnahme bestünden Wi-
dersprüche, da sie einmal den 7. Januar 2011, ein anderes Mal den
20. Juni 2010 als Datum der Festnahme genannt habe. Ihre Freilassung
sowie auch die Umstände ihrer Vergiftung habe die Beschwerdeführerin
in den beiden Befragungen ebenfalls unterschiedlich geschildert. Eine
Gesamtwürdigung dieser widersprüchlichen Aussagen führe zur Schluss-
folgerung, dass die Asylgründe der Beschwerdeführerin konstruiert seien.
Es sei ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin das Geschilderte
selber und im erwähnten Kontext erlebt habe. Aufgrund fehlender Glaub-
haftigkeit sei die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen und das Asylgesuch
abzulehnen. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM sodann als zu-
lässig, zumutbar und möglich. Mit Blick auf die von der Beschwerdeführe-
rin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme führte das BFM bezüg-
lich der Frage der Zumutbarkeit aus, die von der Beschwerdeführerin
gemäss Arztbericht benötigten Medikamente/Präparate (Eiseninfusion,
Antibiotikum, Multivitamine und Schmerzmittel) seien in Kongo (Kinshasa)
erhältlich. Die allenfalls indizierte Myomektomie sei bisher nicht durchge-
führt worden, könnte jedoch allenfalls auch vor der Ausreise der Be-
schwerdeführerin in der Schweiz gemacht werden, zumal es sich dabei
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Seite 7
meist um eine nicht-invasive Operation handle. Die Beschwerdeführerin
könne zudem bei Bedarf Rückkehrhilfe beantragen.
4.2. In der Beschwerde wird entgegnet, die angeblichen Widersprüche
beruhten wohl darauf, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin teil-
weise falsch verstanden worden seien. Das J._______-Spital sei das
K._______der B._______; demnach handle es sich um ein und dasselbe
Spital, welches jedoch unter zwei Namen bekannt sei. Sie sei im Spital
J._______ (dem K._______) in B._______ sowie im Spital von L._______
behandelt worden. Ein Widerspruch bestehe nicht. Sie bestreite sodann,
dass sie je ausgesagt habe, dass ihr Direktor zwei Tage vorher vergiftet
worden sei. Wie sie zu Protokoll gegeben habe, sei es ja dieser gewesen,
welcher schliesslich ihre Freilassung erreicht habe. Den Widerspruch
betreffend das Datum der Festnahme könne sie sich nicht erklären. Sie
könne auch nicht glauben, dass sie die Daten der beiden einschneiden-
den Erlebnisse (Vergiftung und Festnahme) verwechselt habe; der Wi-
derspruch beruhe somit wohl auf einem Missverständnis. Bezüglich der
Schilderung ihrer Freilassung habe das BFM ihr vorgehalten, sie habe an
der Anhörung – im Gegensatz zur Erstbefragung – nicht mehr von zwei
sondern von drei anwesenden Sicherheitsbeamten gesprochen. Dabei
handle es sich jedoch um ein unbedeutendes Detail. Wenn man über
derart schmerzhafte Tatsachen berichte, sei dies gefühlsintensiv und da-
bei könne einem halt einmal ein Fehler unterlaufen. Sie habe im Übrigen
festgestellt, dass ihr seitens der Befrager keinerlei Vertrauen entgegen-
gebracht worden sei; vielmehr habe sie den Eindruck gehabt, man ver-
dächtigte sie der Lüge. Dies sei für sie sehr belastend gewesen. Sie sei
eine arme, vergewaltigte Frau. Offenbar habe die westliche Gesellschaft
Mühe, jemandem wie ihr Glauben zu schenken. Das BFM sehe auch in
den Aussagen zu ihrer Vergiftung einen Widerspruch. Es verkenne jedoch
dabei, dass sie sich selber immer noch ständig die Frage stelle, in wel-
chem Augenblick genau die Vergiftung stattgefunden habe. Das BFM su-
che offenbar krampfhaft nach Widersprüchen in ihren Aussagen, mit dem
Ziel, sie in den Tod zurückzuschicken. Generell zeige sich bei den Asyl-
verfahren, dass Asylsuchende aus Kongo (Kinshasa) als Lügner und Fa-
bulierer wahrgenommen würden, welche des Vertrauens und der Rück-
sicht unwürdig seien und kein Schweizer Mitleid verdienten. Sie könne
indessen nun drei Zeugenaussagen von vertrauenswürdigen Personen
einreichen; diese aus B._______ eingetroffenen Beweismittel seien ge-
eignet, ihre spezielle Situation zu belegen. Die Beschwerdeführerin teilt
im Weiteren mit, ihr Beschützer, der PDG der E._______, sei im August
2011 von Präsident Kabila abgesetzt worden (vgl. Beweismittel). Sehr
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Seite 8
wahrscheinlich stünden nicht Fehler in der Geschäftsführung der
E._______, sondern politische Rivalitäten und Sabotageverdacht hinter
der Absetzung. Bei dieser Sachlage müsse sie bei einer zwangsweisen
Rückschaffung in ihr Heimatland das Schlimmste befürchten. Zu berück-
sichtigen sei auch ihre besondere Situation als vergewaltigte Frau und
Opfer anderweitiger Gewaltanwendungen im Heimatland (Verweis auf he-
rausgeschlagene Zähne). Die Betreuer in ihrer Asylunterkunft könnten
bestätigen, dass sie an Schlaflosigkeit und anderen Gebrechen, welche
typisch seien für misshandelte Frauen, leide. Sie ersuche ausserdem um
Anwendung von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), zumal
sie an einem ernsthaften und lebensbedrohlichen gesundheitlichen Prob-
lem leide. Das BFM behaupte, dass sie alle benötigten Medikamente im
Heimatland beschaffen könne. Damit verkenne das BFM völlig die Reali-
tät in diesem Land. Medikamente europäischer oder gar schweizerischer
Herkunft seien für gewöhnliche Leute wie sie unerschwinglich. Ausser-
dem seien in Kongo (Kinshasa) häufig gefälschte Medikamente im Um-
lauf, welche bei einer Einnahme zum Tod führten; der Medikamentenhan-
del sei ein Mafiageschäft. Die Anzahl von kranken Personen, welche je-
den Tag in Kongo (Kinshasa) stürben, belege dies. Das Argument des
BFM, wonach sie in Kongo (Kinshasa) eine gleichwertige Behandlung in
Anspruch nehmen könne, überzeuge daher nicht. Eine Rückkehr ins
Heimatland sei für sie undenkbar, da sie dort nach wie vor einer reellen
Gefahr ausgesetzt wäre. Die Tatsache, dass sie im Heimatland über ein
familiäres Beziehungsnetz verfüge, bedeute nicht, dass sie dort nicht in
Gefahr wäre. Das BFM habe bemerkt, sie habe in Kongo (Kinshasa) mit
ihrem Verdienst gut leben können. Dies zeige jedoch lediglich, dass sie
nicht aus finanziellen Gründen in die Schweiz gekommen sei, sondern
weil sie im Heimatland in Lebensgefahr gewesen sei. Die Annahme des
BFM, wonach ihre finanzielle Situation im Heimatland nach wie vor so gut
sei, sei im Übrigen absurd.
4.3. Das BFM verweist in seiner Vernehmlassung auf die angefochtene
Verfügung und wiederholt in Bezug auf die geltend gemachten medizini-
schen Probleme, dass die Beschwerdeführerin die allenfalls indizierte
Myomektomie vor ihrer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) durchführen
lassen könne. Sie habe zudem die Möglichkeit, Rückkehrhilfe zu bean-
spruchen. Betreffend die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismit-
tel stellt das BFM fest, weder die E-Mails noch die übrigen Unterlagen
seien geeignet, die Erwägungen im angefochtenen Entscheid umzustos-
sen oder zu entkräften.
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4.4. In ihrer Replik wiederholt die Beschwerdeführerin den Vorwurf, wo-
nach das BFM die Asylgesuche von Personen aus Kongo (Kinshasa) in
nachlässiger und stereotyper Weise behandle. Das BFM sei zudem nicht
konkret auf die Vorbringen in der Beschwerde eingegangen. In Bezug auf
ihre gesundheitlichen Probleme führt die Beschwerdeführerin aus, ihr
Körper verkrafte im Moment keine Operation, sie sei jedoch offen für eine
anderweitige Behandlung. Ihr gesundheitliches Problem sei sehr ernst
und nicht nur physischer, sondern auch psychischer Natur. Sie schlafe
schlecht und leide unter Alpträumen. Aufgrund der katastrophalen politi-
schen Entwicklung in ihrem Heimatland müsse sie zudem befürchten, bei
einer Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) der Rache der Kabila-Anhänger
ausgesetzt zu werden. Die politische Spannung in ihrem Heimatland zei-
ge sich unter anderem auch an den Protestkundgebungen von Kongole-
sen in aller Welt, unter anderem auch vor der kongolesischen Botschaft in
Bern. Das Volk wolle sich die betrügerischen Machenschaften von Kabila
nicht mehr länger gefallen lassen. Die Beschwerdeführerin machte so-
dann erneut geltend, sie sei vergewaltigt worden und leide an den Folge-
erscheinungen erlittener Gewalt, was vom Gericht zu berücksichtigen sei.
4.5. In ihren Eingaben vom 24. Mai und 7. Juni 2012 machte die Be-
schwerdeführerin geltend, ihr Gesundheitszustand sei nicht gut. Nach ih-
rer Operation am 5. Januar 2012 habe sie ernsthafte gesundheitliche
Probleme bekommen. Insbesondere habe sie als Folge der Operation
während 51 Tagen schwere Blutungen gehabt. Sie habe sich in der Folge
notfallmässig im Spital H._______ behandeln lassen müssen. Da sich ihr
Zustand nicht gebessert habe, sei sie einige Tage später ins Kantonsspi-
tal I._______ verlegt worden. Dort habe die Blutung schliesslich gestoppt
werden können. Seither leide sie jedoch an Kopfschmerzen, Schwindel,
psychischen Problemen und weiteren Folgewirkungen. Beispielsweise
habe sie am Augenlid eine Zyste bekommen, welche nun operativ ent-
fernt werden müsse. Ihr Gesundheitszustand sei nicht gut und sie befinde
sich nach wie vor in medizinischer Behandlung.
5.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingseigenschaft der
Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 3 AsylG zu Recht verneint hat.
5.1. Die Beschwerdeführerin machte zunächst geltend, sie sei an ihrem
Arbeitsplatz vergiftet worden; auch der Direktor der E._______
(F._______ respektive M._______) sei vergiftet worden. Ihre diesbezügli-
chen Aussagen sind indessen widersprüchlich und teilweise unsubstanzi-
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Seite 10
iert ausgefallen. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin den
Vorfall ihrer angeblichen Vergiftung unterschiedlich schilderte. So brachte
sie in der Erstbefragung vor, sie habe aus ihrer Wasserflasche getrunken,
worauf sie Bauchschmerzen bekommen habe und zu Boden gefallen sei
(vgl. A1 S. 5). In der Direktanhörung führte sie dagegen aus, sie sei beim
Essen vergiftet worden. Das Essen sei auf dem Tisch gewesen, dann sei
sie Wasser holen gegangen und habe daraufhin weitergegessen. Später
im Büro habe sie Magenschmerzen bekommen (vgl. A11 S. 5 und 7). In
der Beschwerde wendet die Beschwerdeführerin diesbezüglich ein, es sei
ihr selber nicht klar, in welchem Moment genau die Vergiftung stattgefun-
den habe. Dies erklärt jedoch nicht die unterschiedliche Schilderung des
Sachverhalts namentlich in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der Ver-
giftungserscheinungen. Die Beschwerdeführerin gab in der Erstbefragung
sodann zu Protokoll, man habe sie ins Spital J._______ beziehungsweise
Spital K._______ gebracht (vgl. A1 S. 5). In der Direktanhörung erklärte
sie im Widerspruch dazu, man habe sie zuerst in ein Krankenhaus der
E._______ gebracht, danach sei sie ins Krankenhaus L._______ (in
B._______) verlegt worden (vgl. A11 S. 4, 7 und 8). Zwar trifft es zu, dass
es sich beim K._______ um das vormalige Spital J._______ handelt (sie-
he die entsprechende Bemerkung in der Beschwerde). Dieser Umstand
ändert jedoch nichts daran, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf die
Frage, in welches Spital (beziehungsweise in welche Spitäler) sie ge-
bracht worden sei, widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem sie in
der Erstbefragung lediglich das K._______(bzw. J._______) erwähnte, in
der Direktanhörung indessen zwei andere Spitäler (E._______-Spital so-
wie Krankenhaus L._______) nannte. Die Vergiftung sowie der damit ver-
bundene lange Spitalaufenthalt erscheint nach dem Gesagten als un-
glaubhaft, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich keinerlei Be-
weismittel (beispielsweise einen ärztlichen Bericht des Spitals) einge-
reicht hat. Die Beschwerdeführerin erwähnte im Zusammenhang mit ihrer
angeblichen Vergiftung einen Direktor namens F._______ oder
M._______, welcher ebenfalls vergiftet worden und daran gestorben sei.
Es ist nicht klar, wen genau sie damit meint, zumal es bei der E._______
gar keinen bloss mit "Direktor" bzw. "Directeur" bezeichneten Posten gibt.
Die Beschwerdeführerin widerspricht sich zudem bezüglich des angebli-
chen Vergiftungszeitpunkts dieses Direktors, indem sie zunächst aussagt,
dieser sei zwei Tage nach ihrer Arbeitsaufnahme im Januar 2011 vergiftet
worden und daran verstorben (vgl. A1 S. 5), später hingegen vorbringt,
der Direktor sei zeitlich vor ihr vergiftet worden (vgl. A11 S. 8). Diesen Wi-
derspruch vermochte sie auf Vorhalt hin (vgl. A11 S. 12) nicht aufzulösen.
In der Beschwerde bestreitet sie je gesagt zu haben, dass ihr Direktor
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Seite 11
zwei Tage vor ihr vergiftet worden sei, und fügt an, dieser sei es ja gewe-
sen, welcher schliesslich ihre Freilassung erreicht habe. Dieser Einwand
kann jedoch mit Blick auf das von der Beschwerdeführerin mit ihrer Un-
terschrift als vollständig und richtig anerkannte Protokoll vom 22. Juli
2011 (vgl. A11 S. 15) nicht gehört werden. Im Weiteren ist mit Blick auf
den vorstehend erwähnten Einwand der Beschwerdeführerin darauf hin-
zuweisen, dass sie den angeblich vergifteten Direktor "F._______" re-
spektive "M._______" nennt, während derjenige, welcher angeblich ihre
Freilassung in die Wege leitete, von ihr als "N._______" bezeichnet wird
(vgl. A11 S. 11).
5.2. Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, sie sei vom Militär
entführt und mehrere Tage lang festgehalten worden, wobei sie vergewal-
tigt und geschlagen worden sei. Auch in diesem Punkt sind die Ausfüh-
rungen der Beschwerdeführerin als widersprüchlich und überdies teilwei-
se unplausibel und unsubstanziiert zu qualifizieren. So widersprach sich
die Beschwerdeführerin bereits bezüglich des Datums der angeblichen
Entführung: Während sie in der Erstbefragung vorbrachte, sie sei am
7. Januar 2011 entführt worden (vgl. A1 S. 5), sprach sie in der Direktan-
hörung spontan und sogar zweimal vom 20. Juni 2010 (vgl. A11 S. 9 und
10). Dieses Datum nannte sie in der Erstbefragung noch im Zusammen-
hang mit der angeblichen Vergiftung (vgl. A1 S. 4). Auf Vorhalt des Wider-
spruchs korrigierte sie sich umgehend (vgl. A11 S. 12). Offensichtlich hat
die Beschwerdeführerin die Daten der Vergiftung und der Entführung
verwechselt, was die Vermutung nahelegt, es handle sich bei den geltend
gemachten Ereignissen um einen konstruierten Sachverhalt, zumal es –
wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst bemerkt – unwahr-
scheinlich ist, dass jemand, der diese Ereignisse tatsächlich selbst erlebt
hat, deren Daten verwechselt. Ein Missverständnis (vgl. die entsprechen-
de Bemerkung in der Beschwerde) kann angesichts des klaren protokol-
lierten Wortlauts der Aussagen der Beschwerdeführerin ausgeschlossen
werden. Laut Beschwerdeführerin wurde ihr von ihren Entführern vorge-
worfen, sie habe Informationen über Kabila an die Anhänger von Bemba
geliefert. Aufgrund der Aktenlage ist indessen nicht nachvollziehbar, wes-
halb die Beschwerdeführerin dessen verdächtigt wurde, zumal sie sich
selber nicht politisch betätigte, die angebliche politische und berufliche Af-
filiation ihres verstorbenen Partners zu Jean-Pierre Bemba (vgl. A11 S. 6
und 7) mit Blick auf die äusserst unsubstanziierten diesbezüglichen An-
gaben unglaubhaft ist und auch ihre Sekretariatsarbeiten bei der
E._______ (vgl. dazu A11 S. 9) nicht darauf schliessen lassen, sie habe
Zugang zu wesentlichen Interna der E._______ gehabt. Bezeichnender-
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Seite 12
weise war die Beschwerdeführerin auch nicht in der Lage, konkret zu sa-
gen, was ihr von den Entführern genau vorgeworfen wurde, sondern be-
schränkte sich auf die pauschale und unsubstanziierte Aussage, sie sei
verdächtigt worden, "Informationen" an Bemba weitergeleitet zu haben.
Die Frage nach dem Inhalt dieser Informationen beantwortete die Be-
schwerdeführerin mit Spekulationen (vgl. A11 S. 9). Es ist indessen reali-
tätsfremd, dass die angeblichen Entführer sie lediglich fragten, ob sie "In-
formationen" weitergeleitet habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass,
wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich der Informantentätigkeit ver-
dächtigt worden, sie namentlich konkret zu spezifischen Vorgängen in-
nerhalb der E._______ (beispielsweise Finanztransaktionen, von der
E._______ beabsichtigte Investitionen, Akquisitionen und Projekte, Per-
sonalfragen etc.) befragt worden wäre.
5.3. Wie das BFM zu Recht ausgeführt hat, erscheint auch die von der
Beschwerdeführerin geschilderte Freilassung als wenig glaubhaft, zumal
sie den Ablauf ihrer Freilassung anlässlich der beiden Befragungen völlig
unterschiedlich darstellte: In der Erstbefragung brachte sie dabei vor, sie
sei in einen Hof gebracht worden, und dort seien viele Sicherheitsbeamte
anwesend gewesen. Der ADG/PDG habe ihr gesagt, er werde ihr helfen,
aber sie müsse Afrika verlassen. Er habe zwei Personen in Zivil, welche
in einem Auto gewartet hätten, einen Briefumschlag übergeben. Sie sei
daraufhin in diesen Wagen eingestiegen und mit diesen beiden Personen
weggefahren (vgl. A1 S. 5). In der Direktanhörung machte sie dagegen
geltend, Soldaten hätten sie aus ihrer Zelle geholt und in einen Jeep ver-
frachtet, dann seien sie losgefahren. Der PDG/ADG sei nicht anwesend
gewesen, als sie freigelassen worden sei (vgl. A11 S. 4 und 11).
5.4. Schliesslich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar geltend
macht, der ADG der E._______ sei ihr Vorgesetzter gewesen, sie habe
zudem ein Verhältnis mit ihm gehabt (vgl. A11 S. 12) und deshalb habe er
ihr wohl zur Flucht verholfen, dass sie jedoch gleichzeitig nicht den vollen
Namen des ADG nannte, sondern nur dessen Nachname (vgl. A11 S. 11)
und ihn überdies im Rahmen der Befragungen häufig PDG nannte, was
falsch ist, da es bei der E._______ lediglich einen ADG (Administrateur
Délégué Général), nicht aber einen PDG gibt. Auf die Frage nach der Ad-
resse der E._______ (Hauptsitz) nannte die Beschwerdeführerin zudem
nicht die Strasse und Hausnummer des Hauptsitzes der E._______ in
O._______, sondern antwortete lediglich mit "P._______" (vgl. A11 S. 7).
Es ist daher insgesamt zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin überhaupt
für die E._______ tätig war. Sie reichte denn auch keine Beweismittel ein,
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welche dieses Vorbringen bestätigen würden. Die auf Beschwerdeebene
eingereichten E-Mails, welche teilweise angeblich von E._______-
Mitarbeitern stammen, sind ihrerseits offensichtlich nicht geeignet, die
Anstellung der Beschwerdeführerin bei der E._______ zu belegen, zumal
diese E-Mails nicht von einer E._______-E-Mailadresse, sondern von ya-
verschickt wurden. Diese E-Mails enthalten im Übrigen auch keine
konkreten Hinweise auf die von der Beschwerdeführerin vorgetragenen
Asylgründe.
5.5. Die dritte eingereichte E-Mail stammt von einem gewissen
Q._______ welcher die Beschwerdeführerin mit "Giselle" anspricht und
mit "ton frère Tony" unterschreibt, und wurde ebenfalls von einer Gratis-E-
Mailadresse von ya verschickt. Es ist nicht klar, wer dieser Tony ist,
zumal die Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihren Verwandten kei-
nen Bruder mit diesem Namen erwähnt hat (vgl. A1 S. 3). Jedenfalls ist
auch diese E-Mail offensichtlich nicht geeignet, die von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten Asylgründe glaubhaft zu machen. Die Be-
schwerdeführerin reichte sodann auf Beschwerdeebene mehrere Inter-
netberichte betreffend die Neubesetzung des Conseil d'Administration der
E._______ durch Präsident Kabila sowie zur allgemeinen Lage in Kongo
(Kinshasa) ein. Diese Berichte weisen indessen keinen Bezug zur Person
der Beschwerdeführerin auf und vermögen nichts zur Glaubhaftigkeit ih-
rer Asylvorbringen beizutragen.
5.6. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen sind die Asylvorbringen
der Beschwerdeführerin insgesamt als überwiegend unglaubhaft (Art. 7
AsylG) zu qualifizieren. Demzufolge ist auch das Vorliegen einer begrün-
deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung im Falle einer Rückkehr ins Hei-
matland zu verneinen. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde
(namentlich der Vorwurf, die schweizerischen Asylbehörden würden kon-
golesische Asylgesuchsteller generell der Lüge verdächtigen) vermögen
an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht mehr ein-
zugehen ist. Das BFM hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
rerin somit zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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6.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148).
7.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Per-
sonen, welche die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin nach Kongo (Kinshasa) ist demnach unter dem As-
pekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den
Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte da-
für, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Pra-
xis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie
jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin ei-
ne konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil
vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit wei-
teren Hinweisen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägun-
gen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in ihr Heimatland eine derartige Gefahr droht. Die allgemeine
Menschenrechtssituation in Kongo (Kinshasa) lässt den Wegweisungs-
vollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.2.1. Hinsichtlich der allgemeinen Lage in Kongo (Kinshasa) ist vorab
auf die detaillierte, noch von der Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu verweisen, wel-
che das Bundesverwaltungsgericht als im Wesentlichen weiterhin zutref-
fend erachtet. Ergänzend ist anzufügen, dass es Ende März 2007 im
Westen des Landes sowie in der Hauptstadt Kinshasa zwischen der regu-
lären kongolesischen Armee und der Garde von Ex-Rebellenchef Jean-
Pierre Bemba zu blutigen Auseinandersetzungen gekommen ist. Der un-
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terliegende Bemba begab sich in der Folge ins Exil nach Portugal. Später
wurde er jedoch verhaftet und dem internationalen Strafgerichtshof in
Den Haag zugeführt. Anfang 2008 schlossen die Parteien ein Waffenstill-
standsabkommen, worauf sich die allgemeine Lage vorab im Grossraum
Kinshasa wieder beruhigte. In Kinshasa – der Herkunftsregion der Be-
schwerdeführerin – sowie allgemein im Westen des Landes ist es seither
zu keinen grösseren Gewaltausbrüchen mehr gekommen (vgl. dazu auch
PETER K. MEYER / SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE, Demokratische
Republik Kongo: Aktuelle Entwicklungen [Update], 6. Oktober 2011, S. 6 f.
und 17 f.). Im Zusammenhang mit den Wahlen vom 28. November 2011
wurden zwar aus Kinshasa sowie einigen weiteren Landesteilen Aus-
schreitungen gemeldet, die befürchteten grossen Unruhen blieben indes-
sen aus. Somit ist weiterhin festzustellen, dass in Kongo (Kinshasa) keine
landesweite Bürgerkriegssituation oder Situation allgemeiner Gewalt
herrscht.
7.2.2. Die Rückkehr von Personen aus Kongo (Kinshasa) kann indes nur
unter bestimmten, eingeschränkten Umständen als zumutbar bezeichnet
werden, nämlich dann, wenn sich der letzte Wohnsitz der betroffenen
Person in der Hauptstadt Kinshasa oder in einer anderen, über einen
Flughafen verfügenden Stadt im Westen des Landes befand, oder wenn
die Person in einer dieser Städte über ein gefestigtes Beziehungsnetz
verfügt. Trotz Vorliegens dieser Kriterien erscheint der Vollzug der Weg-
weisung jedoch nach Prüfung und Abwägung der individuellen Umstände
in aller Regel auch dann als nicht zumutbar, wenn die zurückzuführende
Person (kleine) Kinder in ihrer Begleitung hat, für mehrere Kinder verant-
wortlich ist, sich bereits in einem vorangeschrittenen Alter oder in einem
schlechten gesundheitlichen Zustand befindet oder wenn es sich bei ihr
um eine alleinstehende, nicht über ein soziales oder familiäres Netz ver-
fügende Frau handelt (vgl. EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.3).
7.2.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine (…)-jährige
Frau, welche aus B._______ stammt, dort eine Handelsschule sowie ei-
nen Informatikkurs absolviert hat und eigenen Angaben vor ihrer Ausreise
aus dem Heimatland als Sekretärin arbeitete. Aufgrund ihrer Ausbildung
und Arbeitserfahrung ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten,
dass es der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland innert
nützlicher Frist gelingen wird, sich dort wiederum eine wirtschaftliche
Existenz aufzubauen. Den Akten zufolge verfügt die Beschwerdeführerin
sodann im Heimatland über ein familiäres Beziehungsnetz (namentlich
Mutter und mehrere Halbgeschwister), welches sie bei Bedarf unterstüt-
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zen könnte. Damit wäre sie bei einer Rückkehr nicht auf sich alleine ge-
stellt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an
ihrem Herkunftsort abgesehen von ihren engsten Verwandten auch noch
über weitere Bezugspersonen verfügt, welche ihr bei der Reintegration
behilflich sein könnten. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gel-
tend gemachten gesundheitlichen Probleme ist Folgendes festzustellen:
Den aktenkundigen Arztberichten zufolge litt die Beschwerdeführerin un-
ter Menstruationsschmerzen, Zwischenblutungen, einem gutartigen Tu-
mor in der Gebärmutter und als Folge des Ganzen unter Eisenmangel.
Nachdem sie deswegen bereits im Mai 2011 drei Tage im Kantonsspital
I._______ verbracht hatte, wurde bei ihr deshalb im Januar 2012 eine
Myomektomie (operative Entfernung des Tumors) vorgenommen, welche
komplikationslos verlief. Im späteren Verlauf kam es bei der Beschwerde-
führerin jedoch zu Dauerblutungen. Nach einer stationären Behandlung
im Kantonsspital I._______ vom 15. bis 18. März 2012 (Behandlung mit
Duphaston [Hormonpräparat] sowie einer Eiseninjektion und Fragmin
[hemmt die Blutgerinnung]) konnte sie das Spital in gutem Allgemeinzu-
stand wieder verlassen. Am 22. Mai 2012 musste sich die Beschwerde-
führerin im Augenzentrum C._______ ein Korn am rechten Augen-Oberlid
entfernen lassen. Am 29. Mai 2012 begab sich die Beschwerdeführerin
erneut ins Spital und klagte über Unterbauchschmerzen, Schwindel, Va-
ginalschmerzen sowie Kopfschmerzen. Nach der Behandlung mit einem
Schmerzmittel konnte sie tags darauf in relativem Wohlbefinden entlas-
sen werden. Zur weiteren Behandlung wurde ihr bei Bedarf die Einnahme
von Irfen (Schmerzmittel) sowie Cyklokapron (Mittel zur Normalisierung
von gynäkologischen Blutungen) empfohlen. Gegebenenfalls seien die
Kopfschmerzen näher abzuklären. Nach dem Gesagten ist davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit nicht unter schwerwiegenden
gesundheitlichen Problemen leidet, welche einem Vollzug der Wegwei-
sung entgegenstehen könnten. Allenfalls zukünftig wieder auftretende
Menstruationsschmerzen, Zwischenblutungen und Kopfschmerzen kann
sie mit den ihr empfohlenen Medikamenten, welche in B._______ grund-
sätzlich erhältlich sind, selber behandeln. Allenfalls weiterhin benötigte In-
jektionen mit einem Eisenpräparat sowie gegebenenfalls Kontrolluntersu-
chungen kann sie ohne Weiteres in einem Spital in B._______ (bei-
spielsweise dem R._______ dem K._______, dem S._______ oder dem
T._______) vornehmen lassen. Wie bereits das BFM bemerkt hat, steht
es der Beschwerdeführerin offen, ein Gesuch um medizinische Rück-
kehrhilfe (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom
11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) zu stellen. Demnach ist insge-
samt nicht davon auszugehen, dass eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
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rerin in ihr Heimatland zu einer ihre Existenz bedrohenden Situation füh-
ren würde. Der Vollzug der Wegweisung ist daher als zumutbar zu qualifi-
zieren.
7.3. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Wegwei-
sungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat.
Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundes-
recht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist demnach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem am 12. Oktober 2011 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: