B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-527/2014
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
Eritrea,
beide vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan LL.M.,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N_______.
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführerin A._______
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihre Tochter B._______, eritrei-
sche Staatsangehörige afarischer Ethnie aus C._______, ihren Heimat-
staat zirka im Dezember 2010 auf dem Landweg. Über D._______,
E._______ und F._______ seien sie am 9. Juli 2012 illegal in die Schweiz
gelangt. Am gleichen Tag reichten sie im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) G._______ ihre Asylgesuche ein. Nach der dort am 23. Juli
2012 durchgeführten Befragung zur Person (BzP) wurden sie mit Verfü-
gung vom 24. Juli 2012 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens
dem Kanton H._______ zugewiesen. Am 4. Oktober 2013 fand die Anhö-
rung beim BFM statt.
Zur Begründung ihres Asylgesuches führte die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen an, ihr Ehemann sei Soldat und habe sie lediglich einmal im
Jahr während ein paar Wochen besuchen können. Die meiste Zeit sei sie
alleine mit ihren Kindern gewesen. Sie habe in ihrer Heimat ein kleines
Teehaus betrieben und sei so für sich und ihre Kinder aufgekommen. Als
sich ihr Ehemann im (...) im Urlaub zu Hause aufgehalten habe, seien
dessen Vorgesetzten erschienen und hätten ihn aus ihr unbekannten
Gründen mitgenommen. Sie habe daraufhin die Freunde ihres Mannes
gebeten, sich zu erkundigen, wohin dieser gebracht worden sei. Sie hät-
ten aber nichts herausfinden können. Einer der Vorgesetzten sei in der
Folge wiederholt in ihrem Teehaus erschienen und habe ihr gegenüber
Annäherungsversuche gemacht, die sie jedoch ignoriert habe. Daraufhin
habe er ihr angedroht, sie – wie ihren Mann – verschwinden zu lassen.
Danach hätten ihr die Freunde ihres Mannes geraten, das Land zu ver-
lassen. Deshalb habe sie ihre beiden älteren Kinder zurückgelassen und
sei mit dem jüngsten Kind ausgereist. Nun mache sie sich ständig Sorgen
um ihre in der Heimat verbliebenen Kinder. Bei einer Rückkehr befürchte
sie, von den eritreischen Behörden verhaftet zu werden.
B.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am 31. Dezember
2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, nicht jedoch deren
Kind B._______. Das Kind B._______ werde aber in die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführerin einbezogen. Das Bundesamt lehnte
die Asylgesuche der Beschwerdeführerinnen vom 9. Juli 2012 ab und ver-
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fügte gleichzeitig ihre Wegweisung aus der Schweiz. Indessen ordnete es
wegen Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Auf-
nahme an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, die als unsubstanziiert und widersprüchlich zu erachtenden Schil-
derungen der Beschwerdeführerin erfüllten die Anforderungen von Art. 7
AsylG (SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht. Jedoch habe sie begrün-
dete Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im
Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden, womit sie die Flüchtlingsei-
genschaft erfülle. Vorliegend seien die flüchtlingsrechtlich relevanten
Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden, weshalb
sie gemäss Art. 54 AsylG von der Asylgewährung auszuschliessen, aber
als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Der Vollzug der
Wegweisung sei demzufolge als unzulässig zu erachten.
C.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2014 beantragten die Beschwerdeführerin-
nen die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung betreffend die Disposi-
tivziffern 2 und 3 und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht
sei die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
zu gewähren, von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen
und ihnen in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Februar 2014 wurde den
Beschwerdeführerinnen mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten dürften. Gleichzeitig wurden sie aufgefordert, bis
am 5. März 2014 klare Rechtsbegehren nachzureichen, wobei im Unter-
lassungsfall davon ausgegangen werde, dass im Antrag auf Asylgewäh-
rung an die Beschwerdeführerin sinngemäss auch ein Begehren um Auf-
hebung des ablehnenden Asylentscheides und der verfügten Wegwei-
sung enthalten sei (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung). Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und
die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt
verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde
abgewiesen.
E.
In ihrer Eingabe vom 4. März 2014 reichten die Beschwerdeführerinnen
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berichtigte Rechtsbegehren ein und beantragten in diesem Zusammen-
hang, es sei die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5
des Dispositivs aufzuheben und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Gleich-
zeitig legten sie diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
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2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentschei-
des im Wesentlichen an, Vorbringen seien dann nicht hinreichend be-
gründet, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert
und differenziert dargelegt würden und somit den Eindruck vermittelten,
dass die Person das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Diesbezüglich
sei anlässlich der Anhörung das mangelnde Wissen der Beschwerdefüh-
rerin zu wesentlichen Punkten aufgefallen. So habe sie nicht gewusst,
wie lange ihr Ehemann Urlaub gehabt und was er im Militärdienst ge-
macht habe. Auch seien ihr die Gründe der Mitnahme ihres Mannes nicht
bekannt gewesen, obwohl dieser Urlaub gehabt habe. Aufgefordert, die
Festnahme zu beschreiben, habe sie dazu aber bloss angegeben, die
Soldaten hätten ihn geschlagen, bedroht und ihm Handschellen angelegt.
Im weiteren Verlauf der Anhörung sei sie überdies nicht imstande gewe-
sen anzugeben, worüber gesprochen worden sei, als man ihren Mann
abgeholt habe. Der von ihr angeführte Grund für ihr Nichtwissen –
Stress – vermöge ihre mangelnden Kenntnisse nicht hinreichend zu er-
klären, zumal gerade in einer Situation besonderer Aufmerksamkeit wie
der von ihr geschilderten zu erwarten gewesen wäre, dass sie genau hin-
gehört hätte, was gesprochen werde. Die Erkenntnisse der Glaubwürdig-
keitsforschung würden ein System von so genannten Realitätskennzei-
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chen liefern, gemäss welcher Aussagen von Personen, welche von tat-
sächlich erlebten einschneidenden Vorfällen berichteten, in aller Regel
eine Vielzahl von Realitätskennzeichen aufweisen würden. Solche seien
insbesondere Detailreichtum der Schilderung, ein freies assoziatives Er-
zählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten. In den
Angaben der Beschwerdeführerin würden sich jedoch keine solchen Rea-
litätskennzeichen finden lassen. So würden ihre Aussagen keinerlei De-
tailreichtum aufweisen, es fehlten individualisierte Aussagen, welche ihre
persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster
zum Ausdruck bringen würden. Aufgrund dieser unsubstanziierten Aussa-
gen bestünden daher Vorbehalte an der Glaubhaftigkeit ihres Sachvortra-
ges. Ferner habe die Beschwerdeführer zu wesentlichen Punkten unter-
schiedliche Angaben gemacht. So habe sie anlässlich der BzP zum
Grund der Verhaftung ihres Ehemannes angeführt, dieser sei aus dem
Militärdienst desertiert. Während der Anhörung habe sie jedoch angege-
ben, ihr Mann habe sich im Urlaub befunden. Die auf Vorhalt abgegebene
Erklärung vermöge nicht zu überzeugen, zumal sie anlässlich der BzP die
Korrektheit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt habe, weshalb sie
sich darauf behaften lassen müsse. Weiter habe sie erst anlässlich der
Anhörung von einem Vorgesetzten ihres Ehemannes erzählt, der nach
dem Verschwinden ihres Mannes eine Beziehung mit ihr gesucht habe.
Nach dem Grund für das verspätete Vorbringen gefragt, habe sie ange-
geben, man habe ihr in der BzP gesagt, sie solle sich kurz fassen. Die
Erwähnung, dass der Vorgesetzte danach etwas von ihr gewollt habe,
wäre indessen mit einem kurzen Satz möglich gewesen. Man hätte daher
von ihr erwarten dürfen, dass sie diesen Umstand zumindest in Kurzform
bereits anlässlich der BzP erwähnt hätte. Da sie dies nicht getan habe,
sei dieses Vorbringen als nachgeschoben zu erachten und stelle nicht le-
diglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Vorbringen dar. Daher
würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.
Die übrigen Umstände der Ausreise der Beschwerdeführerinnen seien
hinsichtlich ihrer Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG zu würdigen. Befürch-
tungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein,
seien nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme be-
stehe, dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in
absehbarer Zukunft verwirklichen werde. Aufgrund der Aktenlage sei da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal und im mili-
tärdienstpflichtigen Alter verlassen habe. Diesen Personen unterstellten
die eritreischen Behörden grundsätzlich eine regierungsfeindliche Haltung
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und würden diese bei einer Rückkehr nach Eritrea sehr streng bestrafen,
wobei sich die Strafmassnahmen durch ein hohes Mass an Brutalität
auszeichneten. Damit habe sie begründete Furcht, bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
zu werden, womit sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Flüchtlingen wer-
de indessen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG (Art. 54 AsylG, subjektive
Nachfluchtgründe) geworden seien. Vorliegend seien die flüchtlingsrele-
vanten Elemente erst mit der illegalen Ausreise aus Eritrea entstanden.
Die Beschwerdeführerin sei daher von der Asylgewährung auszuschlies-
sen, jedoch als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.2 Dem entgegnete die Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe
im Wesentlichen, sie habe bei der Frage nach den Aufgaben ihres Ehe-
mannes im Militär geglaubt, dass man sie zu dessen spezifischen, ein-
zelnen Aufgaben befrage, worüber sie auch heute nicht genauer Auskunft
zu geben vermöge. Hingegen wisse sie, dass ihr Mann bei der I._______
und auch als J._______ tätig gewesen sei. Zudem sei es nicht üblich ge-
wesen, dass ihr Mann ausführlich von seiner Tätigkeit erzählt habe, ins-
besondere weil sie ihn belastet habe und er zu Hause seine Arbeit hinter
sich habe lassen wollen. Es sei aber auch möglich, dass sie ihr Mann ha-
be schützen wollen. Im Übrigen handle es sich vorliegend nicht um einen
wesentlichen Punkt in ihrer Sachverhaltsschilderung und wenn dem so
gewesen wäre, so hätte die Vorinstanz wiederholt und genauer nachfra-
gen müssen. Weiter habe sich ihr Mann kaum zwei Wochen zu Hause
aufgehalten, weshalb sie sich noch nicht ausführlich hätten aussprechen
können. Die Vermutung liege jedoch nahe, dass er sie habe schützen
wollen, indem er ihr den Grund seines Besuchs nicht näher erklärt habe.
Sie habe sich sodann zu weit vom Geschehen entfernt aufgehalten, als
dass sie hätte hören können, worüber bei der Festnahme ihres Mannes
gesprochen worden sei. Zudem habe sie sich in diesem Moment in einer
ausserordentlichen Stresssituation befunden und beim eritreischen Militär
seien willkürliche Verhaftungen an der Tagesordnung, weshalb auch nicht
von den hierzulande herrschenden Standards bei der Durchführung einer
Verhaftung ausgegangen werden dürfe. Hinsichtlich der Details der Fest-
nahme habe sie einige Punkte angeführt und insbesondere den Befrager
direkt gefragt, wie sie es beschreiben solle. Dadurch werde klar, dass sie
nicht sicher gewesen sei, welchen Detailgrad der Befrager von ihr erwar-
tet habe. Da auf ihre Frage nicht nachgehakt worden sei, könne ihr dies
nicht im Nachhinein angelastet werden. Sie sei heute überzeugt, dass ihr
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Ehemann verhaftet worden sei, weil er das Militär ohne Erlaubnis verlas-
sen habe. Sie habe denn auch bereits während der Anhörung ausgesagt,
dass er zu Besuch, aber auch schon zuvor nach Hause gekommen sei.
Wie sie anschliessend ausgeführt habe, habe ihr Mann jeweils nur einmal
im Jahr in den Urlaub gehen können. Demzufolge habe sich dieser im
gleichen Jahr ein zweites Mal – diesmal ohne Erlaubnis – vom Militär ent-
fernt. Aus diesem Grund habe sie auch nicht angeben können, wie lange
ihr Mann Urlaub gehabt habe. Zudem habe sie lediglich den Begriff "Be-
such" verwendet und nicht von einem "Urlaub" gesprochen. Bei ihrer
Aussage in der BzP, wonach ihr Mann desertiert sei, handle es sich um
ein Missverständnis. Sie habe das Protokoll damals unterschrieben, weil
ihr der Unterschied zwischen Militärdienstverweigerung und Desertion zu
jenem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Während der Anhörung habe
sie jedoch klar gestellt, dass ihr Mann nicht desertiert, sondern dass er
zur Familie gekommen und nach knapp zwei Wochen abgeholt worden
sei. Ein Widerspruch liege deshalb nicht vor. In casu habe sich also ihr
Ehemann unerlaubt vom Militärdienst entfernt, was eine harte Strafe für
diesen und gleichzeitig Auswirkungen auf sie zur Folge habe. Es sei be-
kannt, dass Familienangehörige von Deserteuren mit hohen Bussen, Ent-
zug von Gewerbeerlaubnis und Inhaftierung bestraft würden. Demzufolge
wäre sie bei einer Rückkehr klarerweise einer Reflexverfolgung ausge-
setzt und habe begründete Furcht, als Ehefrau eines wegen Militärdienst-
verweigerung Inhaftierten ebenfalls inhaftiert zu werden. Zum Vorwurf des
nachgeschobenen Vorbringens sei zunächst anzuführen, dass die Aus-
sagen in der BzP nur mit Zurückhaltung herangezogen werden dürften,
da diese summarische Befragung nicht der Abklärung der Flüchtlingsei-
genschaft diene. Wie sie bei der Anhörung ausdrücklich betont habe, sei
sie während der BzP ausdrücklich aufgefordert worden, sich kurz zu fas-
sen, da sie bei der BFM-Anhörung vertieft befragt werden würde. Daher
habe sie nur erzählt, was ihrem Mann, nicht jedoch ihr selber geschehen
sei. In erster Linie sei es ihr darum gegangen, die Gefahr durch die Re-
flexverfolgung geltend zu machen. Sodann seien bei der BzP nur Männer
anwesend gewesen und es sei ihr bei der späteren Anhörung, bei der ei-
ne Dolmetscherin zugegen gewesen sei, etwas leichter gefallen, über die
Vorfälle zu sprechen. Es handle sich bei ihr um eine besonders verletzli-
che Person und es sei unzumutbar für sie gewesen, sich gegen ein rang-
hohes Mitglied des Militärs zu wehren. Für die Glaubhaftigkeit dieses
Vorbringens spreche zudem, dass sie das Vorgefallene ohne jede Über-
treibung geschildert habe. Ihre Glaubwürdigkeit sei somit unbeschädigt.
Indem die Vorinstanz gänzlich auf eine Auseinandersetzung mit diesem
asylrelevanten Vorbringen verzichtet habe, verletze sie den Untersu-
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chungsgrundsatz. Zusammenfassend hätten die von der Vorinstanz an-
geführten Ungereimtheiten geklärt werden können. Aufgrund der Verhaf-
tung ihres Ehemannes habe sie Repressalien durch das eritreische Militär
zu befürchten. Ihre Bemühungen, den Aufenthaltsort ihres Ehemannes
ausfindig zu machen, seien gescheitert. Die Vorinstanz habe fälschli-
cherweise ihre Flüchtlingseigenschaft wegen Vorfluchtgründen nicht fest-
gestellt, weshalb dies durch die Beschwerdeinstanz festzustellen sei. Es
sei ihr und ihrem Kind Asyl zu gewähren, da kein Asylausschlussgrund
vorliege.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das BFM im Rahmen der Prüfung der Asylvorbringen auf-
grund der ausgeführten einzelnen Aspekte zu Recht erkannt hat, dem von
der Beschwerdeführerin in der vorgebrachten Form geltend gemachten
Sachverhalt könne keine Grundlage zuerkannt werden, die die Voraus-
setzungen für die Gewährung von Asyl erfüllen könnte. Die Entgegnun-
gen in der Rechtsmitteleingabe und die eingereichten Beweismittel ver-
mögen in entscheidrelevanter Hinsicht nicht gegen die angefochtene Ver-
fügung durchzudringen.
4.1 Vorweg ist die sinngemässe Rüge der unvollständigen Sachverhalts-
feststellung zu prüfen, da ein allenfalls ungenügend abgeklärter Sachver-
halt eine materielle Beurteilung verunmöglichen würde. Überdies habe
sich die Vorinstanz mit der Asylrelevanz der von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten Asylgründe nicht auseinandergesetzt, da sie fälschlicher-
weise die Flüchtlingseigenschaft wegen Vorfluchtgründen nicht festge-
stellt habe.
4.1.1 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i. V. m. Art. 6 AsylG). Dem-
nach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die
für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und
die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss dar-
über Beweis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutach-
tens). Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, er findet sein
Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG
und Art. 8 Abs. 1 AsylG).
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Seite 10
Trotz des Untersuchungsgrundsatzes kann sich die entscheidende Be-
hörde in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen eines Gesuchstel-
lers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweise abzunehmen,
ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Eine ergänzende Un-
tersuchung kann sich jedoch aufdrängen, wenn aufgrund dieser Vorbrin-
gen und Beweismittel berechtigte Zweifel oder Unsicherheiten bestehen,
die voraussichtlich nur mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt wer-
den können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 23 E. 5a S. 222). Vorliegend ging die Vorinstanz aufgrund der Partei-
auskünfte (vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) offensichtlich davon aus, dass der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine weiteren
Beweismassnahmen zu ergreifen seien. So gilt ein Sachverhalt dann als
unvollständig festgestellt, wenn nicht über alle rechtserheblichen Um-
stände Beweis geführt wurde oder wenn eine entscheidrelevante Tatsa-
che zwar erhoben wurde, diese jedoch daraufhin nicht gewürdigt wurde
und nicht in den Entscheid einfloss, beziehungsweise wenn nicht alle für
den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden
(vgl. OLIVER ZIBUNG/ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar VwVG,
Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), Zürich 2009, Art. 49 N 38; siehe zum
Ganzen auch BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 28 zu Art. 49; BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.).
4.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin anläss-
lich der Anhörung vom 4. Oktober 2013 ausführlich und detailliert zu ihren
Asylgründen äussern konnte und am Schluss der Befragung auf explizite
Nachfrage bestätigte, sie habe zu ihrem Asylgesuch alles sagen können.
Auch wurde ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich zu einer allfälligen
Rückführung in ihren Heimatstaat vernehmen zu lassen. Das BFM erach-
tete in der Folge den Sachverhalt als genügend erstellt, um ohne weitere
Abklärungen einen Entscheid zu fällen (vgl. act. A14/7 S. 5 ff.). Indem die
Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung auf Fragen zur Länge und
zum Grund des Besuchs ihres Ehemannes sowie zu dessen Aufgaben im
Militär jeweils mit "Ich weiss es nicht" oder "Ich weiss es nicht genau"
antwortete und in der Folge nicht weiter auf die gestellten Fragen konkret
einging (vgl. act. A14/7 S. 3 oben), kann der Vorinstanz ihr Verzicht auf
weitere Nachfragen in diesen Punkten nicht als Unterlassung und damit
einhergehend als eine ungenügende Sachverhaltsabklärung angelastet
werden. So ist sie auch im Rahmen des eingeschränkten Untersu-
chungsgrundsatzes nicht verpflichtet, Sachverhaltselemente noch weiter
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Seite 11
zu vertiefen, wenn die bis dahin getätigten Erhebungen offensichtlich der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht weiter dienlich
sind respektive sein können (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG). Weiter wür-
digte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die Asylgründe der Be-
schwerdeführerin einlässlich und erachtete dabei die Vorfluchtgründe als
unglaubhaft, stellte jedoch angesichts ihrer illegalen Ausreise die Flücht-
lingseigenschaft fest, schloss sie aber infolge Vorliegens subjektiver
Nachfluchtgründe von der Asylgewährung aus. Das BFM kam nach Wür-
digung der Parteivorbringen und der Beurteilung der damaligen Situation
in Eritrea zu einem anderen Schluss als die Beschwerdeführerin, was
noch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt. Ihr Ein-
wand erweist sich daher als unbegründet.
4.1.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass nach der gesetzlichen Konzep-
tion bei Asylgesuchen die Gesuchsteller verpflichtet sind, die Flüchtlings-
eigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (vgl.
Art. 7 Abs. 1 AsylG). Gelingt es den Gesuchstellern jedoch nicht, auch nur
die herabgesetzten Beweisanforderungen der Glaubhaftmachung der
Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen, so ist die Vorinstanz logischerweise
nicht gehalten, die ohnehin nicht glaubhaften Schilderungen bezüglich
der angeführten Vorfluchtgründe noch zusätzlich auf ihre Asylrelevanz zu
prüfen. Immerhin ist festzustellen, dass die Vorinstanz die mit der Ausrei-
se der Beschwerdeführerin aus ihrer Heimat entstandenen flüchtlingsre-
levanten Ereignisse auf ihre Asylrelevanz überprüfte und festhielt, dass
sie zwar die Flüchtlingseigenschaft erfülle, jedoch infolge Vorliegens von
subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG von der Asylgewäh-
rung auszuschliessen sei.
4.1.4 Die formellen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich dem-
nach insgesamt als unbegründet.
4.2 In materieller Hinsicht vermögen die von der Beschwerdeführerin vor-
gebrachten Einwände zum Vorhalt unsubstanziierter Angaben nicht zu
überzeugen.
4.2.1 So wurde anlässlich der Anhörung die Frage nach den Aufgaben ih-
res Ehemannes im Militär derart offen formuliert, dass eine entsprechen-
de Antwort – auch allgemeiner Art – von ihr hätte erwartet werden dürfen
(vgl. act. A14/7 S. 3). Dies umso mehr, als sich den Akten zufolge ihr
Ehemann, mit welchem sie seit dem Jahre (...) religiös verheiratet sei
(vgl. act. A7/10 S. 3), seit mehreren Jahren respektive gemäss Angaben
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der Beschwerdeführerin seit sehr langer Zeit (vgl. act. A14/7 S. 3 unten)
im eritreischen Nationaldienst aufgehalten habe, weshalb sie über dessen
Aufgaben zumindest in den groben Zügen im Bilde gewesen sein muss,
zumal kaum vorstellbar ist, dass sie während der diversen jährlichen Ur-
laube ihres Mannes mit ihm nie über seine Tätigkeiten, die er das ganze
restliche Jahr über ausgeübt habe, gesprochen hätte. Die in der Be-
schwerdeschrift geäusserten Vermutungen, sie habe anlässlich der Anhö-
rung geglaubt, dass man sie zu dessen spezifischen, einzelnen Aufgaben
befrage oder ihr Mann sie habe schützen wollen, weshalb er kaum etwas
über seine Tätigkeiten berichtet habe, lassen sich jedenfalls durch ihre
Aussagen beim BFM nicht stützen. Dem Einwand, die Tätigkeiten ihres
Ehemannes im Militär stellten nicht einen wesentlichen Punkt in ihrer
Sachverhaltsschilderung dar, kann nicht beigepflichtet werden. Da sie
vorliegend eine asylrelevante Reflexverfolgung aus der Festnahme ihres
Mannes durch dessen militärische Vorgesetzte für sich ableitet, erscheint
es für die Prüfung dieser Frage im Rahmen einer korrekten Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts ohne Weiteres als wesentlich, dazu
auch den militärischen Hintergrund ihres Ehemannes zu erhellen. Das
Vorbringen, wonach sich ihr Mann im Zeitpunkt der Verhaftung kaum zwei
Wochen zu Hause aufgehalten habe, weshalb sie sich noch nicht aus-
führlich hätten aussprechen können, ist angesichts der genannten Auf-
enthaltsdauer als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es kann
denn unter diesen Umständen in der Tat auch nicht geglaubt werden,
dass sie keine genaue Kenntnis über die effektive Dauer des Besuchs ih-
res Ehemannes gehabt haben soll. Weiter lassen ihre Ausführungen in
der Anhörung, wonach ihr Ehemann im (...) zu Besuch gekommen sei
und auch schon zuvor nach Hause zurückgekehrt sei, nicht per se den
Schluss zu, dieser habe sich unerlaubt vom Militär entfernt, weil er jeweils
nur einmal im Jahr in den Urlaub habe gehen können (vgl. act. A14/7
S. 2). So könnte die nicht näher definierte Aussage, ihr Mann sei "auch
schon zuvor nach Hause gekommen" zwar bedeuten, dieser sei im Jahre
(...) bereits einmal zu Hause gewesen, sich aber ebenso gut auf die in
den früheren Jahren angetretenen Urlaube beziehen. Zudem gab sie an,
ihr Ehemann sei "jeweils ungefähr einmal im Jahr" nach Hause gekom-
men, was nicht ausschliesst, dass er schon in anderen Jahren gelegent-
lich mehr als bloss einmal nach Hause in den Urlaub entlassen wurde
(vgl. act. A14/7 S. 2 unten). Auch der Einwand, sie habe sich zu weit vom
Geschehen entfernt aufgehalten, als dass sie hätte hören können, wor-
über bei der Festnahme ihres Mannes gesprochen worden sei, kann nicht
gehört werden. So war sie doch imstande anzugeben, dass ihrem Mann
bei der Festnahme gedroht worden sei, was – unabhängig von den bei
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einer Verhaftung herrschenden Standards – jedoch nicht möglich gewe-
sen wäre, wenn sie, wie von ihr vorgebracht, tatsächlich derart im Stress
gewesen wäre und nichts hätte hören können (vgl. act. A14/7 S. 3). So-
dann vermag der Einwand, sie habe bei der Anhörung hinsichtlich der
Beschreibung der Details der Festnahme den Befrager direkt gefragt, wie
sie es beschreiben solle, wodurch ihre Unsicherheit bezüglich der Erwar-
tung des Befragers zum Detailgrad ihrer Schilderung klar geworden sei,
weshalb ihr dies in Ermangelung einer Nachfrage nicht im Nachhinein
angelastet werden könne, nicht zu überzeugen. Gemäss der fraglichen
Protokollstelle ist eher der Schluss zu ziehen, dass sie sich die zur Dis-
kussion stehende Frage – nachdem sie zunächst mit der Schilderung der
geltend gemachten Festnahme begonnen hatte – gleichsam an sich sel-
ber richtete, um beispielsweise ihre Gedanken zu ordnen oder sich den
angeführten Vorfall in Erinnerung zu rufen. Gestützt wird diese Einschät-
zung durch den Umstand, dass sie in der Folge – offensichtlich ohne eine
Antwort abzuwarten oder eine solche überhaupt zu erwarten – in ihrer
Beschreibung in freier Erzählform fortfuhr. Zudem wurden ihr in der Folge
noch vier weitere Fragen im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres
Mannes gestellt, ohne dass sie von sich aus anschaulichere Angaben
machte, die auf einen tatsächlich erlebten Vorfall schliessen lassen wür-
den (vgl. act. A14/7 S. 3). Im Übrigen hat eine Asylbewerberin grundsätz-
lich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte
theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Da lediglich selber
Erlebtes wiederzugeben ist und ihr zu Beginn der Anhörung beim BFM
die Ziele und Erwartungen dieser Form der Sachverhaltsabklärung auf-
gezeigt wurden (vgl. act. A14/7 S. 1), dürfte sie sich bewusst gewesen
sein, dass sie ihre Asylgründe im Allgemeinen und den fraglichen Vorfall
im Besonderen ganz einfach so schildern soll, wie sie sie respektive ihn
erlebte. Die Vorinstanz hielt im Weiteren zu Recht fest, dass die diesbe-
züglichen Aussagen fehlende Realkennzeichen (so insbesondere Detail-
reichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschil-
derung sowie inhaltliche Besonderheiten) aufweisen und in ihrer Einfach-
heit auch von unbeteiligten Dritten problemlos nacherzählt werden könn-
ten.
4.2.2 Sodann bleibt auch der Einwand, bei ihrer Aussage in der BzP, wo-
nach ihr Mann desertiert sei, handle es sich um ein Missverständnis, und
sie das Protokoll damals unterschrieben habe, weil ihr der Unterschied
zwischen Militärdienstverweigerung und Desertion zu jenem Zeitpunkt
nicht bekannt gewesen sei, unbehelflich. Zunächst ist diesbezüglich an-
zuführen, dass sie die Korrektheit und Wahrheit des Protokolls der BzP
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am Schluss der Befragung nach Rückübersetzung in ihre Muttersprache
unterschriftlich bestätigte und zudem anführte, sie habe den Dolmetscher
gut verstanden (vgl. act. A7/10 S. 8), weshalb sie sich grundsätzlich bei
ihren dortigen Aussagen behaften lassen muss. Sie führte in der BzP bei
der Frage nach dem Aufenthaltsort ihres Partners von sich aus an, dieser
sei desertiert (vgl. act. A7/10 S. 3). Zudem ist es als unerheblich zu er-
achten, ob ihr der Unterschied zwischen Desertion und Wehrdienstver-
weigerung im damaligen Zeitpunkt bekannt war, da sie mit dieser Aussa-
ge zu erkennen gab, dass ihrem Mann aus seinem Verhalten Konse-
quenzen erwuchsen. Ausserdem ist es als realitätsfremd und daher als
unglaubhaft zu erachten, dass sich ihr Ehemann – wäre er tatsächlich
desertiert – nach Hause begab und sich dort während längerer Zeit auf-
hielt, ohne in dieser Zeit Massnahmen zu seinem Schutz zu ergreifen
oder auch nur seine Ehefrau über sein Tun und seine weiteren Absichten
zu informieren.
4.2.3 Weiter wendet die Beschwerdeführerin zu Recht ein, dass dem Pro-
tokoll des EVZ angesichts des summarischen Charakters grundsätzlich
nur ein beschränkter Beweiswert zukommt. Widersprüche dürfen aber für
die Beurteilung der Glaubhaftigkeit dann herangezogen werden, wenn
klare Aussagen im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von
den späteren Aussagen in der Anhörung beim BFM diametral abweichen,
oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als
zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits im EVZ zumindest an-
satzweise erwähnt werden (vgl. EMARK 1993 Nr. 3). Da sie erst anläss-
lich der Anhörung schilderte, sie sei nach der Verhaftung ihres Eheman-
nes von einem seiner Vorgesetzten wiederholt bedrängt und auch be-
droht worden, und dies für die Würdigung des vorliegenden Gesuchs als
wesentlich zu erachten ist, durfte die Vorinstanz dieses erst nachträglich
vorgebrachte Sachverhaltselement zu Recht zur Beurteilung der Glaub-
haftigkeit heranziehen. Ihre Erklärung, sie sei während der BzP ausdrück-
lich aufgefordert worden, sich kurz zu fassen, da sie bei der BFM-
Anhörung vertieft befragt werden würde, vermag an dieser Sichtweise
nichts zu ändern. Sodann bleibt auch der Hinweis, dass bei der BzP nur
Männer anwesend gewesen seien und es ihr erst bei der späteren Anhö-
rung, bei der eine Dolmetscherin zugegen gewesen sei, etwas leichter
gefallen sei, über die Vorfälle zu sprechen, unbehelflich. So wäre es der
Beschwerdeführerin möglich und auch zumutbar gewesen, hinsichtlich
der verschwiegenen Behelligungen durch den Vorgesetzten auch gegen-
über einem männlichen Befragerteam mindestens darauf hinzuweisen,
dass sie über eine Begebenheit allenfalls nur in Anwesenheit eines weib-
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lichen Befragungsteams Auskunft geben möchte. Hätte sie anlässlich der
Befragung zur Person nämlich angedeutet, über einen Vorfall in ihrer
Schilderung nicht sprechen zu können oder zu wollen, wäre sie vom – für
solche Belange geschulten – BFM-Befrager darauf angesprochen wor-
den, ob sie bezüglich dieses Vorfalls lieber von einer Frau respektive ei-
nem weiblichen Team befragt werden möchte. Es gelingt der Beschwer-
deführerin deshalb insgesamt nicht, die von der Vorinstanz im angefoch-
tenen Entscheid dargelegten Unstimmigkeiten im Sachverhaltsvortrag
bezüglich ihrer Vorfluchtgründe zu klären respektive diesen glaubhaft
darzustellen.
4.2.4 An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweis-
mittel nichts zu ändern. Mit Eingabe vom 4. März 2014 reichten die Be-
schwerdeführerinnen diverse Beweismittel (Auflistung Beweismittel) zu
den Akten. Diesen Unterlagen kann jedoch keine rechtserhebliche Be-
weiskraft beigemessen werden. Zunächst vermögen die (...) und der (...)
in Ermangelung eines Fotovergleichs nicht zu belegen, dass es sich bei
der abgebildeten Person – sofern es sich nicht um ein Gruppenbild han-
delt – tatsächlich um den Ehemann der Beschwerdeführerin handelt. Un-
besehen dieses Umstandes kann aus diesen Beweismitteln nicht ge-
schlossen werden, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei aus dem
Dienst desertiert und sei in der Folge von den eritreischen Militärbehör-
den festgenommen worden. Daher vermögen die vorgelegten Beweismit-
tel die geltend gemachte behördliche Verfolgung des Beschwerdeführers
nicht zu belegen.
4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die geltend gemach-
ten Vorfluchtgründe der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. An dieser Einschätzung
vermögen die weiteren Ausführungen in den Eingaben auf Beschwerde-
ebene und die zur Stützung dieser Vorbringen eingereichten Dokumente
nichts zu ändern. Die Abweisung der Asylgesuche ist demzufolge zu bes-
tätigen.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 AsylG).
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5.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502; 2009/50 E. 9
S. 733; 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21)
6.
Mit dem vorliegenden Urteil erwächst die vom BFM mit Verfügung vom
20. Dezember 2013 verfügte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
sowie die angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerinnen
als Flüchtlinge in Rechtskraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerinnen ersuchen um die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach
kann die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befrei-
en, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus der Tatsache,
dass sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführerinnen keine prozes-
sualen Erfolgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass
die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vor-
liegend die Gewinnaussichten der Beschwerdeführerinnen als von allem
Anfang an beträchtlich geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren
und können gar als kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung, auch bei bestehender Bedürf-
tigkeit, abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-
deführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt (VGKE [SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführerinnen
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das BFM und die kan-
tonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
Versand: