B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-527/2015
Ur t e i l vom 11 . Augu s t 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
E._______, geboren (...),
F._______, geboren (...),
Kongo (Kinshasa),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2014 / N_______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. Dezember 2002 die Asylgesuche der
Beschwerdeführenden vom 31. Dezember 2001 ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung bei der
damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erho-
bene Beschwerde vom 8. Januar 2003 mit Urteil D-6570/2006 vom 26. Mai
2008 abwies,
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_39/2012 vom 20. Januar 2012 auf
eine Beschwerde der Beschwerdeführenden gegen das Urteil des Verwal-
tungsgerichts des Kantons G._______ vom 23. November 2011 betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht eintrat,
dass die Beschwerdeführenden beim BFM am 3. November 2014 ein Wie-
dererwägungsgesuch einreichten und darin im Wesentlichen beantragten,
es sei auf das vorliegende Gesuch einzutreten, es sei wiedererwägungs-
weise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als
Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen,
dass sie darin zur Begründung im Wesentlichen geltend machten, sie leb-
ten seit rund dreizehn Jahren in der Schweiz, weshalb ihre Kinder – insbe-
sondere die (...)-jährige C._______ und der (...)-jährige D._______ – kei-
nen Anschluss mehr in der Schule finden würden und ihnen, da sie in der
Schweiz sozialisiert worden seien, eine Rückkehr nach Kinshasa nicht zu-
gemutet werden könne,
dass sodann nach einer so langen Landesabwesenheit nicht mehr mit ei-
ner Hilfestellung durch ihre Verwandten oder Bekannten zu rechnen sei,
sie in Kinshasa über kein Beziehungsnetz mehr verfügten und sich keine
wirtschaftliche Existenzgrundlage erarbeiten könnten,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Dezember 2014 – eröffnet am
29. Dezember 2014 – das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdefüh-
renden vom 3. November 2014 abwies, die Verfügung vom 10. Dezember
2002 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte, eine Gebühr von Fr. 600.–
erhob und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu,
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dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, die schweizeri-
schen Asylbehörden hätten sich bereits im Entscheid des BFM vom 10. De-
zember 2002 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
D-6570/2006 vom 26. Mai 2008 mit der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs auseinandergesetzt – im Urteilszeitpunkt seien die Kinder (...), (...)
und (...) Jahre alt respektive das jüngste Kind noch nicht auf der Welt ge-
wesen –, wobei in beiden Fällen die Zumutbarkeit bejaht worden sei,
dass somit seit rund sechseinhalb Jahren ein rechtskräftiger Entscheid vor-
liege, gemäss welchem die Beschwerdeführenden die Schweiz verlassen
müssten, sie jedoch durch ihre mangelnde Kooperationsbereitschaft bis
anhin eine Ausreise selbst verunmöglicht hätten,
dass dem Vorbringen, die Beschwerdeführenden seien hierzulande gut in-
tegriert, entgegenzuhalten sei, dass sie im Laufe ihres Aufenthaltes in der
Schweiz immer wieder negativ aufgefallen seien, zumal gegen sie in den
Jahren (...) bis (...) wegen diverser Delikte wiederholt Strafanzeige einge-
reicht beziehungsweise Strafanträge erhoben worden seien,
dass bereits das Bundesgericht im Urteil vom 20. Januar 2012 festgestellt
habe, die Kinder seien noch in einem anpassungsfähigen Alter und hätten,
abgesehen von üblichen sozialen Bindungen, keine besonderen, über den
familiären Rahmen hinausgehenden Beziehungen zu den hiesigen Verhält-
nissen aufgebaut,
dass diese Feststellung auch zum heutigen Zeitpunkt und unter dem Blick-
winkel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zutreffend sei, zumal
aufgrund der Aktenlage nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung
sowohl der Kinder als auch der Eltern in der Schweiz geschlossen werden
könne,
dass die eingereichten Referenzschreiben als typische Gefälligkeitsschrei-
ben anzusehen seien und für die Kinder aufgrund ihres Alters – auch wenn
sie in der Schweiz Freundschaften zu Gleichaltrigen geschlossen hätten –
immer noch die Eltern die wichtigsten Bezugspersonen seien,
dass es den Kindern aufgrund ihres jungen Alters leicht fallen sollte, sich
in ihrer Heimat schnell zurechtzufinden, da sie mit ihren Eltern sowie wei-
teren Verwandten im Heimatland auf ein tragfähiges Familiennetz zurück-
greifen könnten,
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dass der pauschalen Behauptung, sie hätten in Kinshasa kein Beziehungs-
netz mehr, da sie nach einer so langen Abwesenheit nicht mehr auf Hilfe
von Verwandten und Bekannten zählen könnten, nicht gefolgt werden
könne,
dass die vorgebrachten gesundheitlichen Probleme von E._______ auch
in ihrem Heimatland behandelt werden könnten, zumal sie aus der Haupt-
stadt Kinshasa stammten,
dass zusammenfassend keine Gründe vorliegen würden, welche die
Rechtskraft der Verfügung vom 10. Dezember 2002 beseitigen könnten,
weshalb das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Januar 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und beantragten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei
die vorläufige Aufnahme zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des
BFM aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-instanz
zurückzuweisen,
dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen und vom Vollzug der Verfügung vom 10. Dezember 2002 vor-
läufig abzusehen sei,
dass sie ferner um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,
dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 5. Februar
2015 die Gesuche um Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 20. Februar
2015 einen Kostenvorschuss von Fr. 1200.– zu bezahlen, unter Androhung
des Nichteintretens im Unterlassungsfall,
dass der Kostenvorschuss am 12. Februar 2015 bezahlt wurde,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der vorinstanzliche Entscheid vom 22. Dezember 2014, mit welchem
das von den Beschwerdeführenden gestellte Gesuch vom 3. November
2014 um Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung des BFM vom
10. Dezember 2002 abgewiesen wurde, eine Verfügung des BFM im Be-
reich des Asyls darstellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zustän-
dige Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass nach Abs. 2 Satz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
14. Dezember 2012 des Asylgesetzes bei Wiedererwägungs- und Mehr-
fachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom
14. Dezember 2012 dieses Gesetzes, d.h. am 1. Februar 2014, hängigen
Verfahren bisheriges Recht gilt,
dass vorliegend das Verfahren am 3. November 2014 anhängig gemacht
wurde und somit neues Recht anzuwenden ist,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich gere-
gelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG), ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen ist und sich im Übrigen das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG richtet (Art. 111b
Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt und –
falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleite-
tes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abge-
schlossen wurde – auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiederer-
wägung begründen können (vgl. BVGE 2010/27 E.2.1 S. 367 ff.),
dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 BV auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn die Umstände sich seit
dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die Gesuch-
stellenden erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft machen, die
ihnen im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand,
dass die Wiedererwägung nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht
dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wie-
der infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln
zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181 sowie Urteil des BVGer D-
2879/2013 vom 31. Mai 2013, mit Verweis),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung angesichts des seit
mehreren Jahren bestehenden rechtskräftigen, die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs bejahenden Entscheides, der mangelnden Bereitschaft,
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die Schweiz zu verlassen, der nur geringen Integration in der Schweiz, des
noch jugendlichen Alters der Kinder und deren starken Beziehung zu ihren
Eltern, des in der Heimat respektive in Kinshasa bestehenden Beziehungs-
netzes und der dortigen medizinischen Strukturen zum Schluss kam, es
lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. De-
zember 2002 beseitigen könnten,
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die entsprechenden Erwägungen des BFM im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene nicht geeignet sind, an der vo-
rinstanzlichen Einschätzung etwas zu ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die in der Beschwerdeschrift gestellten Begehren mit gros-
ser Wahrscheinlichkeit negativ beurteilt werden müssten, mithin als aus-
sichtslos erscheinen würden,
dass zur Begründung im Wesentlichen erwogen wurde, es sei vorweg fest-
zuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen eines Wiedererwägungsverfah-
rens grundsätzlich nicht verpflichtet wäre, auf in wiedererwägungsrechtli-
cher Hinsicht unerhebliche Anträge einzugehen, zumal die Zuständigkeit
des BFM für das vorliegende Verfahren als fraglich zu erachten sein dürfte,
da an sich in überwiegender Weise ausländerrechtliche Vorbringen, kaum
aber materielle asylrechtliche Vorbringen zur Debatte stehen dürften und
ein zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang zum früheren Asylgesuch
nicht bestehen dürfte,
dass gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ein Wiedererwägungsgesuch dem
SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes ein-
zureichen sei, ein wesentlicher Teil der vorgebrachten Gründe (fortlaufende
Integration in der Schweiz) jedoch den Beschwerdeführenden schon we-
sentlich länger bekannt gewesen sein dürfte,
dass die Vorinstanz gleichwohl den Anspruch der Beschwerdeführenden
auf Behandlung des Gesuchs nicht in Abrede gestellt habe,
dass in diesem Kontext anzumerken sei, dass das BFM mit seinem Eintre-
ten mitgeholfen haben dürfte, einen allfälligen negativen Zuständigkeits-
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konflikt von vornherein zu verhindern, und sich das Bundesverwaltungsge-
richt den die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Behandlung des Gesuchs im
Resultat bejahenden Erwägungen anschliessen können dürfte,
dass es sich beim Vorbringen der fortwährenden Integration respektive der
langen Anwesenheitsdauer um ein vorliegend unbeachtliches ausländer-
rechtliches Vorbringen handeln dürfte,
dass keine Wiedererwägung erfolgen könne, wenn lediglich eine neue
Würdigung der beim früheren Entscheid bereits bekannten Tatsachen her-
beigeführt werden soll oder Gründe angeführt würden, die bereits in einem
ordentlichen Beschwerdeverfahren gegen die frühere Verfügung hätten
geltend gemacht werden können (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2b),
dass sich bei einem Rechtsbehelf wie dem Wiedererwägungsgesuch von
selbst verstehe, dass geltend gemachte Gründe fundiert, mithin nicht bloss
behauptet, dargetan werden müssten,
dass der Hinweis auf ein fehlendes soziales Beziehungsnetz bei einer
Rückkehr nach Kinshasa lediglich eine durch nichts belegte pauschale Be-
hauptung darstellen dürfte,
dass das seit Dezember 2001 bestehende Anwesenheitsverhältnis kein
Kriterium im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens darstellen dürfte
und die Beschwerdeführenden keine (willkürliche) Milde des Bundesver-
waltungsgerichts in Bezug auf die Folgen ihres weiteren Verbleibs in der
Schweiz trotz fehlenden Aufenthaltsrechts erwarten können dürften,
dass auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Zumutbarkeit eines Weg-
weisungsvollzugs in den Heimatstaat unter den vorliegenden Umständen
zu bestätigen sein dürften,
dass die eingereichten Unterlagen zur Integration in der Schweiz und der
gesundheitlichen Situation von E._______ an dieser Einschätzung nichts
ändern dürften,
dass seit dieser Beurteilung keine nachträglich eingetretene erhebliche
Veränderung der Sachlage hinsichtlich der in der Beschwerdeschrift ge-
stellten Anträge eingetreten ist,
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dass bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse der Blick stets
auf die im Falle einer Rückkehr im Heimatland zu erwartende Situation ge-
richtet ist, und die Integration in der Schweiz mithin bei der Zumutbarkeits-
prüfung für sich allein kein relevantes Element darstellt, wobei allerdings
eine schwierige – allenfalls durch die Integration in der Schweiz erschwerte
– Reintegration im Heimatland grundsätzlich Beachtung finden kann (vgl.
EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5),
dass jedoch, wie in der Zwischenverfügung vom 5. Februar 2015 ausge-
führt, die lange Anwesenheitsdauer der Beschwerdeführenden in der
Schweiz auf ihre beharrliche und jahrelange Weigerung, das Land trotz ei-
nes rechtskräftigen Asylentscheides zu verlassen, zurückzuführen und
eine Reintegration in der Heimat – insbesondere auch der Kinder – ange-
sichts ihres jugendlichen Alters und des in der Heimat bestehenden sozia-
len Beziehungsnetzes als zumutbar zu erachten ist,
dass die Behauptung, die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rück-
kehr nicht mehr auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, nicht
glaubhaft ist,
dass überdies ergänzend festzuhalten ist, dass wegen gesundheitlicher
Beeinträchtigungen nur dann auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs geschlossen werden kann, wenn eine notwendige medizinische
Versorgung im Heimatstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr
dorthin zu einer lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheits-
zustandes der betroffenen Person führt, was jedoch vorliegend nicht der
Fall ist,
dass somit unter dem Aspekt der Zumutbarkeit weder allgemeine noch in-
dividuelle Gründe gegen eine Rückkehr nach Kongo (Kinshasa) sprechen,
dass kein Anlass besteht, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist,
dass nach dem Gesagten das BFM das Wiedererwägungsgesuch der Be-
schwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewie-
sen hat,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den
rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106
Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1–5 VwVG) und
der am 12. Februar 2015 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss
zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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